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Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln

AS 2017 1495 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 16 dec. 2016

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2017-1495/de/verordnung-des-edi-uber-den-zusatz-von-vitaminen-mineralstoffen-und-sonstigen-stoffen-in-lebensmitteln

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Abrogescha: Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (SR 817.022.32)

Act da basa da: Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (SR 817.022.32)

AS 2017 1495

Verordnung des EDI
über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und
sonstigen Stoffen in Lebensmitteln
(VZVM)

vom 16. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Art. 10 Abs. 4 Bst. a, 25 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 817.02

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Zusatz und die Kennzeichnung von:

  1. Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung in Lebensmitteln;

  2. lebenden Bakterienkulturen in Lebensmitteln.

Für die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen nach Absatz 1 als Zusatzstoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 25. November 20132 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln.

Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Nahrungsergänzungsmittel nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über Nahrungsergänzungsmittel;

  2. Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln.

SR 817.022.32

Footnotes

  1. [2] SR 817.022.31
  2. [3] SR 817.022.14
  3. [4] SR 817.022.104

Art. 2 Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen

Lebensmitteln dürfen Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe zugesetzt werden:

  1. zur Erhaltung oder zur Verbesserung des Nährwerts;

  2. aus Gründen der Volksgesundheit.

Zulässig ist der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstige Stoffen:

  1. nach den Anhängen1 und 2;

  2. gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über neuartige Lebensmittel.

Der Zusatz eines Stoffes nach Absatz 1 zu Lebensmitteln nach Anhang 3 ist verboten.

Stoffe nach Anhang 4 dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Stoffe und Verbindungen in die Anhänge1 und 2 aufnehmen. Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die vorgeschlagene Menge ist gesundheitlich unbedenklich.

  2. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung der Stoffe und Verbindungen nicht getäuscht.

Footnotes

  1. [5] SR 817.022.2

Art. 3 Anforderungen an die Zusätze

Es dürfen nur Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in für den menschlichen Körper bioverfügbarer Form zugesetzt werden.

Zulässig sind die Verbindungen nach Anhang 5. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/20126 für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie FAO/WHO und Internationale Pharmakopöen empfohlen werden.

Bei der Verwendung von lebenden Bakterienkulturen gelten die Anforderungen nach Anhang 6.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom 22.3.2012, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1739, ABl. 253 vom 30.9.2015, S.3.

Footnotes

  1. [9] SR 817.022.16

Art. 4 Mindest- und Höchstmengen

Der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen muss so bemessen sein, dass eine signifikante Menge von Stoffen nach den Anhängen1 und 2 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten ist. Die Menge gilt als signifikant, wenn sie den Anforderungen von Anhang 10 Teil A Ziffer 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20167 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) entspricht.

Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen pro Tagesration für Lebensmittel nach Anhang 7 darf die für Erwachsene empfohlene Tagesdosis nach Anhang 1 nicht überschreiten.

Für den Zusatz sonstiger Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung gelten pro Tagesration für Lebenmittel nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 2.

Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können, muss der Anfangsgehalt im Lebensmittel für jedes Vitamin so bemessen sein, dass zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die deklarierte Menge an Vitaminen garantiert werden kann, unter Einbezug der in Anhang 8 festgelegten Toleranzen.

Beim Zusatz von lebenden Bakterienkulturen müssen mindestens 108 KBE8 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten sein.

Footnotes

  1. [7] SR 817.022.16

Art. 5 Zusätze zu Speisesalz

Speisesalz dürfen Fluoride, Iodide oder Iodate zugesetzt werden, soweit dies aus Gründen der Volksgesundheit angezeigt ist.

Speisesalz,dem Fluoride zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 250 mg Fluorid, berechnet als Fluor, enthalten.

Speisesalz, dem Iodide oder Iodate zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 20–40 mg Iodid oder Iodat, berechnet als Iod, enthalten.

Art. 6 Kennzeichnung

Wird einem Lebensmittel ein Vitamin, ein Mineralstoff oder ein sonstiger Stoff mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt, so ist im Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels auf die zugesetzte Verbindung und die zugesetzten lebenden Bakterienkulturen hinzuweisen.

Wird Speisesalz, Kochsalz oder Salz, das als solches abgegeben wird, iodiert oder fluoridiert, kann auf die Nährwertdeklaration nach Artikel 22 LIV9 verzichtet werden.

KBE = koloniebildende Einheiten

Iodiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «iodiertes Speisesalz», «iodiertes Kochsalz», «iodiertes Salz» oder als «Speisesalz iodiert», «Kochsalz iodiert», «Salz iodiert» bezeichnet werden.

Fluoridiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «fluoridiertes Speisesalz», «fluoridiertes Kochsalz», «fluoridiertes Salz» oder als «Speisesalz fluoridiert» «Kochsalz fluoridiert», «Salz fluoridiert» bezeichnet werden.

Bei Speisesalz sind folgende Hinweise zulässig:

  1. bei iodiertem Speisesalz: «Genügende Iodversorgung verhindert Kropfbildung»;

  2. bei fluoridiertem Speisesalz: «Fluorid wirkt der Zahnkaries entgegen».

Art. 7 Nachführung der Anhänge

Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Beurteilungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher-

Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 23. November 200511 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.

16. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

EFSA = European Food Safety Authority

AS 2005 6345, 2008 1049, 2009 2305, 2010 4659, 2013 5285

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 5 sowie 4 Abs. 1 und 2) Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen Stoff Für Erwachsene empfohlene Tagesdosis

1 Vitamine

Vitamin A 800 μg Vitamin D 15 μg Vitamin E 12 mg Vitamin C 100 mg Vitamin K 75 μg Vitamin B1 oder Thiamin1,1 mg Vitamin B2 oder Riboflavin1,4 mg Niacin oder Vitamin PP 16 mg Vitamin B61,4 mg Folsäure/Folat 300 μg Vitamin B123.0 μg Biotin 50 μg Pantothensäure 6 mg

2 Mineralstoffe

Kalzium 1000 mg Phosphor 700 mg Eisen 14 mg Magnesium 375 mg Zink 10 mg Iod 150 μg Selen 60 μg Kupfer1 mg Mangan2 mg Chrom 40 μg Molybdän 50 μg Fluorid3,5 mg Kalium 2000 mg Chlorid 800 mg

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 5 sowie 4 Abs. 1 und 3) Sonstige Stoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen Stoff Höchstmenge pro Tagesdosis Cholin 550 mg Betain1.5 g Lycopin 15 mg Fettsäuren: mehrfachungesättigte Fettsäuren (n-6) 10 g Alpha-Linolensäure2 g Summe von Eicosapentaensäure und 500 mg Docosahexaensäure (EPA + DHA) (n-3) Lebende Bakterienkulturen

Anhang 3

(Art. 2 Abs. 3) Liste der Lebensmittel, denen keine Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe zugesetzt werden dürfen Folgenden Lebensmitteln dürfen keine Vitamine, Mineralstoffe oder bestimmte andere Stoffe zugesetzt werden: 1. Nicht verarbeitete Lebensmittel insbesondere Obst, Gemüse, Fleisch, einschliesslich Geflügel sowie Fisch; 2. Trinkwasser; 3. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als1,2 % vol.

Anhang 4

(Art. 2 Abs. 4) Stoffe, die Lebensmitteln nicht zugesetzt werden dürfen Folgende Stoffe dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden: 1. Lactulose 2. Melatonin 3. Monascus purpureus

Anhang 5

(Art. 3 Abs. 2) Zulässige Verbindungen der Vitamine, der Mineralstoffe und der sonstigen Stoffe Nummer Bezeichnung

1 Vitamine

1.1 Vitamin A

Retinol Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin

1.2 Vitamin D

Vitamin D3 oder Cholecalciferol Vitamin D2 oder Ergocalciferol

1.3 Vitamin E

D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat

1.4 Vitamin K

Phyllochinon oder Phytomenadion Menachinon12 1.5 Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat 1.6 Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium 1.7 Niacin Nicotinsäure Nicotinamid

Menachion kommt in erster Linie als Menachion-7 und in geringerem Masse als Menachion-6 vor.

1.8 Pantothensäure Kalzium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat D-Panthenol 1.9 Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Pyridoxindipalmitat 1.10 Folsäure Pteroylglutaminsäure Calcium-L-methylfolat 1.11 Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin 1.12 Biotin D-Biotin 1.13 Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Kalzium-L-ascorbat Kalium-L-ascorbat L-Ascorbyl-6-palmitat

2 Mineralstoffe

2.1 Chrom

Chrom(III)-chlorid und sein Hexahydrat Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat Chrompicolinat Chrom(III)-lactattrihydrat

2.2 Fluor

Natriumfluorid Kaliumfluorid

2.3 Kalium

Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrat Kaliumgluconat Kaliumglycerophosphat Kaliumlactat Kaliumhydroxid Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

2.4 Kalzium

Kalziumcarbonat Kalziumchlorid Kalziumcitratmalat Kalziumsalze der Zitronensäure Kalziumgluconat Kalziumglycerophosphat Kalziumlaktat Kalziumsalze der Orthophosphorsäure Kalziumhydroxid Kalziummalat Kalziumoxid Kalziumsulfat

2.5 Magnesium

Magnesiumacetat Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumsalze der Zitronensäure Magnesiumgluconat Magnesiumglycerophosphat Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure Magnesiumlaktat Magnesiumhydroxid Magnesiumoxid Magnesiumkaliumcitrat Magnesiumsulfat

2.6 Molybdän

Ammoniummolybdat (Molybdän [VI]) Natriummolybdat (Molybdän [VI])

2.7 Eisen

Eisenbisglycinat Eisencarbonat Eisencitrat Eisenammoniumcitrat Eisengluconat Eisenfumarat Eisennatriumdiphosphat Eisenlaktat Eisensulfat Eisen(II)-Ammoniumphosphat Eisen(III)-Natrium-EDTA Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) Eisensaccharat elementares Eisen (elektrolytisch, carbonyl- oder wasserstoffreduziert)

2.8 Iod

Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodid Natriumiodat

2.9 Kupfer

Kupfercarbonat Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupfer-Lysinkomplex

2.10 Mangan

Mangancarbonat Manganchlorid Mangancitrat Mangangluconat Manganglycerophosphat Mangansulfat

2.11 Selen

Selen-angereicherte Hefe13 Natriumselenat Natriumhydrogenselenit Natriumselenit

2.12 Zink

Zinkacetat Zinkbisglycinat Zinkchlorid Zinkcitrat Zinkcarbonat Zinkgluconat Zinklaktat

Arten von Selenhefe, die in Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnen werden und in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als2,5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85 % des im Produkt enthaltenen Selens). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen, einschliesslich Selencystein, darf 10 % des gesamten Selenextraktes nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.

Zinkoxid Zinksulfat

3 Sonstige Stoffe

3.1 Betain

Betainhydrochlorid

3.2 Cholin

Cholin Cholinchlorid Cholintartrat Cholincitrat

3.3 Fettsäuren

3.4 Lycopin

Anhang 6

(Art. 3 Abs. 3) Anforderungen an lebende Bakterienkulturen

1 Lebende Bakterienkulturen, die in Lebensmitteln verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.

Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten (Species) eingesetzt werden.

Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen: 3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein und keine humanpathogenen Eigenschaften sowie keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen aufweisen. 3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt sein. 3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakterisiert sein. Dies bedeutet:

  1. Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse;

  2. Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekularbiologisches Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD.

Anhang 7

(Art. 4 Abs. 1–3 und 5) Tagesrationen Lebensmittel Tagesration in g14 Milch und Milchgetränke aller Fettgehaltsstufen 500 Sauermilcharten 250 Käse, Käseerzeugnisse 100 Butter, Margarine, Minarine, Streichfette 20 Speiseöle und -fette 30 Hefeextrakte, Trockenhefe 10 Körnerfrüchte, Müllereiprodukte – zum Trockengenuss wie Weizenkeime 30 – für wasserhaltige Zubereitungen 100 Frühstücksgetränke (Trockenware) 40 Frühstückscerealien 50 Brot, Backwaren 100 Dauerbackwaren 100 Teigwaren (Trockenware) 100 Früchte und Gemüse, verarbeitet 200 Kartoffeln, verarbeitet 150 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte 250 Zitronensaft 30 Limonaden, Eistee, Tafelgetränke, Energydrinks usw. 500 Energyshots 100 Konfitüren, Gelees, Brotaufstriche 50 Fleisch- und Fischwaren 150 Zuckerwaren 25 Tee, Kräuter- oder Früchtetee und ähnliche warme Getränke 500

Abweichungen sind möglich, wenn der Hersteller diese ernährungsphysiologisch begründen kann.

Anhang 8

(Art. 4 Abs. 4) Toleranzen Toleranzen bei angereicherten Lebensmitteln mit mindestens 15 % der empfohlenen Tagesdosis nach den Anhängen1 und 2: obere Grenze untere Grenze Vitamine +50 % – Messunsicherheit Mineralstoffe +45 % – Messunsicherheit Toleranzen bei angereicherten Lebensmitteln > 50 % der empfohlenen Tagesdosis: obere Grenze untere Grenze Vitamine +50 % – 35% Mineralstoffe +45 % – 35%