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S'annunziar

Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes

AS 2017 3343 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 24 matg 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2017-3343/de/bundesratsbeschluss-betreffend-massnahmen-gegen-die-ungerechtfertigte-inanspruchnahme-von-doppelbesteuerungsabkommen-des-bundes

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Funtauna

Abrogà tras: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (AS 2021 704)

Mida: Verordnung über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (SR 672.202)

AS 2017 3343

Bundesratsbeschluss
betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen
des Bundes

Änderung vom 24. Mai 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Der Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 19621 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes Ingress gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 19512 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung der vom Bund abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

Art. 1 Abs. 2 Bst. a Aufgehoben

Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes. BRB

Art. 7 Abs. 2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft die für die gleichmässige und richtige Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen und Anordnungen.

Art. 9 Fussnoten

3. Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss3 tritt am 31. Dezember 1962 in Kraft.

Er4findet auf Steuerentlastungen Anwendung, die für nach dem 31. Dezember 1961 fällig gewordene Einkünfte beansprucht werden.

Abweichend von Absatz 2 finden Anwendung:

  1. Artikel 6 auf alle Tatbestände, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses5 eingetreten sind;

  2. Artikel 8 auf alle Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses6 eröffnet werden.

Footnotes

  1. [1] SR 672.202
  2. [2] SR 672.2

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2017 in Kraft.

24. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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