AS 2021 704
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über Anpassungen des Bundesrechts
im Bereich der Durchführung
von internationalen Abkommen im Steuerbereich
vom 10. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom14. Dezember 19621 über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes, 2. Verordnung vom18. Dezember 19742 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Besteuerung von Grenzgängern), 3. Bundesratsbeschluss vom28. März 19523 über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Rückerstattung der Quellensteuern von Kapitalerträgen).
AS 1962 1622; 1974 1960; 2006 4705; 2007 4477; 2017 3343
AS 1974 2131
AS 1952 325; 1967 729; 2006 4705 2021-3710 AS 2021 704
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom22. August 19674 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 20215 über die
Art. 23
Aufgehoben 2. Verordnung vom22. Dezember 20046 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 20217 über die in Ausführung der vom Bund abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) und anderer Staatsverträge, die ebenfalls die Besteuerung von Dividenden zum Gegenstand haben (anderer Staatsvertrag), 3. Verordnung vom14. November 20078 zum schweizerischsüdafrikanischen Doppelbesteuerungsabkommen gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 20219 über die in Ausführung des neuen Abkommens vom8. Mai 200710 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Abkommen), 4. Verordnung vom30. April 200311 zum schweizerisch-deutschen gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 202112 über die in Ausführung des Abkommens vom11. August 197113 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen), 5. Verordnung vom29. Oktober 200814 zum schweizerisch-chilenischen gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 202115 über die in Ausführung des Abkommens vom 2. April 200816 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen), 6. Verordnung vom21. Mai 200817 zum schweizerisch-kolumbianischen gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 202118 über die in Ausführung des Abkommens vom26. September 200719 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom 7. Verordnung vom18. Dezember 197420 zum schweizerisch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen (Einkommens- und Vermögenssteuern) gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 202121 über die
Art. 1 Abs. 1
Die in den Artikeln10 und 11 des Abkommens vom23. November 197322 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) vorgesehene Entlastung von Steuern von Dividenden und Zinsen wird von schweizerischer Seite durch Erstattung der Verrechnungssteuer gewährt.
Art. 2 Abs. 1 und 2
Der in Dänemark ansässige Anspruchsberechtigte hat die Erstattung der Verrechnungssteuer unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestellt wird.
Der Antragsteller hat den Antrag im Doppel dem dänischen Finanzministerium (Skattedepartementet) oder der von diesem bezeichneten Behörde einzureichen.
Art. 3 Abs. 2 und 3
Weist die Eidgenössische Steuerverwaltung den Antrag ab oder entspricht sie ihm nur teilweise, so teilt sie dies dem Antragsteller mit.
Ist der Antragsteller mit der Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht einverstanden und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so kann er einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangen.
Art. 5 Abs. 1
In der Schweiz ansässige Personen können die dänische Dividendensteuer unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zurückverlangen.
8. Verordnung vom6. September 200623 zum schweizerisch-spanischen gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 202124 über die in Ausführung des Abkommens vom26. April 196625 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom 9. Verordnung vom15. Juni 199826 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 202127 über die in Ausführung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 2. Oktober 199628 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (im Folgenden Abkommen genannt),
Art. 3 Abs. 4 und 5
Weist die Eidgenössische Steuerverwaltung den Antrag ab oder entspricht sie ihm nur teilweise, so teilt sie dies der antragstellenden Person mit.
Ist die antragstellende Person mit der Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht einverstanden und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so kann sie einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangen.
10. Verordnung vom23. August 200629 zum schweizerisch-finnischen gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 202130 über die in Ausführung des Abkommens vom16. Dezember 199131 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom 11. Verordnung vom15. Oktober 200832 zum schweizerisch-britischen gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 202133 über die in Ausführung des Abkommens vom8. Dezember 197734 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Abkommen), 12. Verordnung des EFD vom26. September 201735 über die Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom18. Juni 202136 über die 13. Verordnung vom19. Oktober 200537 zum schweizerischnorwegischen Doppelbesteuerungsabkommen gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 202138 über die in Ausführung des Abkommens vom7. September 198739 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung AS 2021 704