AS 2017 5927
Verordnung des EFD
über die Ausgleichszahlung nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und
Liechtenstein
vom 26. September 2017
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 2a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19511 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
verordnet:
Art. 1
Der Kostenanteil eines Kantons an der jährlichen Ausgleichszahlung nach Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen vom 10. Juli 20152 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) entspricht dem kantonalen Anteil an den in den betroffenen Kantonen ansässigen Personen, die in Liechtenstein eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Berechnungsgrundlage ist die Beschäftigungsstatistik des Fürstentums Liechtenstein für das Jahr 2015.
SR 672.951.4 der Schweiz und Liechtenstein. V des EFD
Die Anteile und Beträge verteilen sich wie folgt auf die Kantone:
Kanton Anteil Betrag in Franken St. Gallen 82,663 % 371 985 Graubünden 8,891 % 40 008 Zürich 3,904 % 17 569 Schwyz1,691 % 7 610 Thurgau1,343 % 6 045 Appenzell Ausserrhoden1,063 % 4 783 Appenzell Innerrhoden 0,445 % 2 000 Total 100 % 450 000
Die Kostenaufteilung kann erstmals für die Ausgleichszahlung für das Jahr 2022 auf Begehren eines betroffenen Kantons neu festgesetzt werden, sofern sich auf Grundlage seiner in Liechtenstein unselbstständig erwerbstätigen Einwohnerinnen und Einwohner eine Veränderung seiner Kostenbeteiligung um mindestens
Prozent ergeben würde und diese Veränderung einen absoluten Betrag von 5000 Franken überschreitet.
Art. 2
Die Eidgenössische Steuerverwaltung belastet die Beträge den Kontokorrentkonten der betroffenen Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichszahlung erfolgt.
Sie überweist die Ausgleichszahlung an die von Liechtenstein auf der Rechnung nach Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen bezeichnete Stelle.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2017 in Kraft.
26. September 2017 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer