AS 2017 97
Verordnung des EDI
über die Prioritätenordnung im Bereich Finanzhilfen
für familienergänzende Kinderbetreuung
vom 22. Dezember 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Verwendung des am1. Februar 2017 noch zur Verfügung stehenden Betrags des vierten Verpflichtungskredits (Laufzeit:1. Febr. 2015– 31. Jan. 2019) zur Finanzierung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.
Sie gilt für alle ab dem1. Februar 2017 eingereichten Gesuche um Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Gesuche, die bis zum 31. Januar 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) übergeben worden sind, fallen nicht unter diese Verordnung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a. gesamte Finanzhilfen: Summe aus: 1. den im Rahmen des ersten Verpflichtungskredits ausbezahlten Finanzhilfen, 2. den im Rahmen des zweiten Verpflichtungskredits ausbezahlten Finanzhilfen, 3. den im Rahmen des dritten Verpflichtungskredits ausbezahlten Finanzhilfen und eingegangenen Verpflichtungen, und 4. den im Rahmen des vierten Verpflichtungskredits zur Verfügung stehenden Finanzhilfen;
Restbetrag: die gesamten Finanzhilfen abzüglich aller bis zum 31. Januar 2017 ausbezahlten Finanzhilfen und aller Verpflichtungen, die für die bis zum 31. Januar 2017 eingereichten Gesuche eingegangen werden;
Kreditquote: Anteil an den gesamten Finanzhilfen pro Kanton; sie entspricht dem Anteil der ständigen Wohnbevölkerung von null bis fünfzehn Jahren des Kantons im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung von null bis fünfzehn Jahren der Schweiz; die Kreditquoten sind im Anhang aufgeführt;
Restquote: Anteil am Restbetrag pro Kanton.
2. Abschnitt: Aufteilung des Restbetrags auf die Kantone
Art. 3 Einteilung der Kantone in zwei Gruppen
Die Kantone werden wie folgt den Gruppen A und B zugeteilt:
Gruppe A: Kantone, die am 31. Januar 2017 ihre Kreditquote noch nicht aufgebraucht haben;
Gruppe B: Kantone, die am 31. Januar 2017 ihre Kreditquote aufgebraucht haben.
Art. 4 Berechnung der Restquoten
Den Kantonen der Gruppe A stehen 80 Prozent des Restbetrags zur Verfügung; dieser Betrag wird entsprechend den Kreditquoten auf die einzelnen Kantone aufgeteilt.
Den Kantonen der Gruppe B stehen 20 Prozent des Restbetrags zur Verfügung; die eine Hälfte dieses Betrags erhalten die Kantone zu gleichen Teilen, die andere Hälfte wird entsprechend den Kreditquoten auf die einzelnen Kantone aufgeteilt.
Art. 5 Zeitpunkt der Berechnungen
Bis am 28. Februar 2017 teilt das BSV die Kantone den beiden Gruppen zu und berechnet die gesamten Finanzhilfen und die Restquoten.
3. Abschnitt: Behandlung der ab dem1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 eingereichten Gesuche
Art. 6 Behandlung der Gesuche
Gesuche, die ab dem1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 eingereicht werden, werden behandelt, bis die Restquote des Kantons, aus dem die Gesuche stammen, aufgebraucht ist.
Die Behandlung erfolgt in der Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns (Betriebsaufnahme, Angebotserhöhung oder Massnahmendurchführung; Art. 10 Abs. 2 und 14c Abs. 2 der Verordnung vom 9. Dezember 20022 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung). Bei gleichem Beginn haben die früher eingereichten Gesuche Priorität.
Gesuche aus Kantonen, die ihre Restquote ausgeschöpft haben, werden nicht mehr behandelt, sondern:
auf die Warteliste der ersten Priorität gesetzt, wenn sie aus einem Kanton der Gruppe A stammen;
auf die Warteliste der zweiten Priorität gesetzt, wenn sie aus einem Kanton der Gruppe B stammen.
Art. 7 Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der ersten Priorität
Werden bis zum 31. Januar 2018 nicht alle Restquoten ausgeschöpft, so werden die noch zur Verfügung stehenden Mittel für die Gesuche auf der Warteliste der ersten Priorität eingesetzt.
Die Gesuche werden unabhängig davon, aus welchem Kanton sie stammen, in der Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns behandelt. Bei gleichem Beginn haben die früher eingereichten Gesuche Priorität.
Art. 8 Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der zweiten Priorität
Stehen nach der Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der ersten Priorität noch Mittel zur Verfügung, so werden die Gesuche auf der Warteliste der zweiten Priorität behandelt.
Zuerstwerden die Gesuche aus dem Kanton behandelt, der seine Kreditquote prozentual am wenigsten überschritten hat. Gesuche aus dem gleichen Kanton werden in der Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns behandelt. Bei gleichem Beginn haben die früher eingereichten Gesuche Priorität.
4. Abschnitt: Behandlung der ab dem1. Februar 2018 eingereichten Gesuche
Art. 9
Gesuche, die ab dem1. Februar 2018 eingereicht werden, werden auf die Warteliste der dritten Priorität gesetzt.
Stehen nach der Behandlung der Gesuche auf den Wartelisten der ersten und der zweiten Priorität noch Mittel zur Verfügung, so werden die Gesuche auf der Warteliste der dritten Priorität behandelt.
Die Gesuche werden unabhängig davon, aus welchem Kanton sie stammen, in der Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns behandelt. Bei gleichem Beginn haben die früher eingereichten Gesuche Priorität.
5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Verfahren
Das BSV teilt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern schriftlich mit, dass ihr Gesuch auf eine Warteliste gesetzt wurde und welche Priorität diese Warteliste hat.
Sobald es mit der Behandlung des Gesuchs auf einer Warteliste beginnt, teilt es dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich mit und setzt ihr oder ihm eine Frist, um das Gesuch zu aktualisieren und zu vervollständigen.
Art. 11 Ablehnung der Gesuche nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel
Gesuche auf den Wartelisten, die infolge Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr behandelt werden können, werden abgelehnt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Information über die Umsetzung dieser Verordnung
Das BSV informiert auf seiner Homepage3:
über den Erlass dieser Verordnung;
über den Betrag der gesamten Finanzhilfen und den Betrag, der den einzelnen Kantonen aufgrund ihrer Kreditquote zusteht (Art. 2);
über die Zuteilung der Kantone zu einer der beiden Gruppen (Art. 3);
über die den einzelnen Kantonen zustehende Restquote (Art. 4);
halbjährlich darüber, wie viel jeder Kanton von seiner Restquote aufgebraucht hat; und
gegebenenfalls über die Reihenfolge der Kantone für die Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der zweiten Priorität (Art. 8 Abs. 2).
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 6. Dezember 20124 über die Prioritätenordnung im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird aufgehoben.
www.bsv.admin.ch
Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2019.
22. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Anhang
(Art. 2 Bst. c) Kreditquoten der Kantone in Prozenten Kanton Kreditquote ZH 17.6 % BE 11.6 % LU 4.9 % UR 0.4 % SZ1.8 % OW 0.5 % NW 0.5 % GL 0.5 % ZG1.5 % FR 4.2 % SO 3.0 % BS2.0 % BL 3.2 % SH 0.9 % AR 0.6 % AI 0.2 % SG 6.1 % GR2.1 % AG 8.0 % TG 3.3 % TI 3.8 % VD 10.1 % VS 4.0 % NE2.3 % GE 6.1 % JU 0.9 % 100.0 %