861.2
Verordnung des EDI über die Prioritätenordnung im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
vom 6. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Verwendung des am1. Januar 2013 noch zur Verfügung stehenden Betrags des dritten Verpflichtungskredits (Laufzeit1. Febr. 2011 bis 31. Jan. 2015) zur Finanzierung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.
Sie gilt für alle ab1. Januar 2013 eingereichten Gesuche um Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Gesuche, die bis zum 31. Dezember 2012 der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) übergeben worden sind, fallen nicht unter diese Verordnung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Gesamte Finanzhilfen: Summe aus: 1. den im Rahmen des ersten Verpflichtungskredits ausbezahlten Finanzhilfen, 2. den im Rahmen des zweiten Verpflichtungskredits ausbezahlten Finanzhilfen und eingegangenen Verpflichtungen, und 3. den im Rahmen des dritten Verpflichtungskredits zur Verfügung stehenden Finanzhilfen;
Restbetrag: die gesamten Finanzhilfen abzüglich aller bis am 31. Dezember 2012 ausbezahlten Finanzhilfen und aller Verpflichtungen, die für die bis am 31. Dezember 2012 eingereichten Gesuche eingegangen werden;
Kreditquote: Anteil an den gesamten Finanzhilfen pro Kanton; sie entspricht dem Anteil der ständigen Wohnbevölkerung zwischen null und sechzehn Jahren des Kantons im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung zwischen AS 2012 7169 null und sechzehn Jahren der Schweiz; die Kreditquoten sind im Anhang aufgeführt;
Restquote: Anteil am Restbetrag pro Kanton.
2. Abschnitt Aufteilung des Restbetrags auf die Kantone
Art. 3 Einteilung der Kantone in zwei Gruppen
Die Kantone werden wie folgt den Gruppen A und B zugeteilt:
Gruppe A: Kantone, die am 31. Dezember 2012 ihre Kreditquote noch nicht aufgebraucht haben;
Gruppe B: Kantone, die am 31. Dezember 2012 ihre Kreditquote aufgebraucht haben.
Art. 4 Berechnung der Restquoten
Den Kantonen der Gruppe A stehen 80 Prozent des Restbetrags zur Verfügung; dieser Betrag wird entsprechend den Kreditquoten auf die einzelnen Kantone aufgeteilt.
Den Kantonen der Gruppe B stehen 20 Prozent des Restbetrags zur Verfügung; die eine Hälfte dieses Betrags erhalten die Kantone zu gleichen Teilen, die andere Hälfte wird entsprechend den Kreditquoten auf die einzelnen Kantone aufgeteilt.
Art. 5 Zeitpunkt der Berechnungen
Bis am 31. Januar 2013 teilt das BSV die Kantone den beiden Gruppen zu und berechnet die gesamten Finanzhilfen und die Restquoten.
3. Abschnitt Behandlung der im Jahr 2013 eingereichten Gesuche
Art. 6 Behandlung der Gesuche
Gesuche, die 2013 eingereicht werden, werden behandelt, bis die Restquote des Kantons, aus dem die Gesuche stammen, aufgebraucht ist.
Die Behandlung erfolgt in der Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns (Betriebsaufnahme, Angebotserhöhung oder Massnahmendurchführung; Art. 10 Abs. 2, 14c Abs. 2 der V vom 9. Dez. 20022 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung). Bei gleichem Beginn haben die früher eingereichten Gesuche Priorität.
Gesuche aus Kantonen, die ihre Restquote ausgeschöpft haben, werden nicht mehr behandelt, sondern:
für familienergänzende Kinderbetreuung
auf die Warteliste der ersten Priorität gesetzt, wenn sie aus einem Kanton der Gruppe A stammen;
auf die Warteliste der zweiten Priorität gesetzt, wenn sie aus einem Kanton der Gruppe B stammen.
Art. 7 Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der ersten Priorität
Werden bis am 31. Dezember 2013 nicht alle Restquoten ausgeschöpft, so werden die noch zur Verfügung stehenden Mittel für die Gesuche auf der Warteliste der ersten Priorität eingesetzt.
Die Gesuche werden unabhängig davon, aus welchem Kanton sie stammen, in der Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns behandelt.
Art. 8 Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der zweiten Priorität
Stehen nach der Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der ersten Priorität noch Mittel zur Verfügung, so werden die Gesuche auf der Warteliste der zweiten Priorität behandelt.
Zuerst werden die Gesuche aus dem Kanton behandelt, der seine Kreditquote prozentual am wenigsten überschritten hat. Gesuche aus dem gleichen Kanton werden in der Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns behandelt.
4. Abschnitt Behandlung der ab1. Januar 2014 eingereichten Gesuche
Art. 9
Gesuche, die ab1. Januar 2014 eingereicht werden, werden auf die Warteliste der dritten Priorität gesetzt.
Stehen nach der Behandlung der Gesuche auf den Wartelisten der ersten und der zweiten Priorität noch Mittel zur Verfügung, so werden die Gesuche auf der Warteliste der dritten Priorität behandelt.
Die Gesuche werden unabhängig davon, aus welchem Kanton sie stammen, in der Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns behandelt.
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Mitteilung an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
Das BSV teilt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern schriftlich mit, dass ihr Gesuch auf eine Warteliste gesetzt wurde und welche Priorität diese Warteliste hat.
Art. 11 Ablehnung der Gesuche nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel
Gesuche auf den Wartelisten, die infolge Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr behandelt werden können, werden abgelehnt.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 12 Information über die Umsetzung dieser Verordnung
Das BSV informiert auf seiner Homepage3:
über den Erlass dieser Verordnung;
über den Betrag der gesamten Finanzhilfen und den Betrag, der den einzelnen Kantonen aufgrund ihrer Kreditquote zusteht (Art. 2);
über die Zuteilung der Kantone zu einer der beiden Gruppen (Art. 3);
über die den einzelnen Kantonen zustehende Restquote (Art. 4);
halbjährlich darüber, wie viel jeder Kanton von seiner Restquote aufgebraucht hat; und
gegebenenfalls über die Reihenfolge der Kantone für die Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der zweiten Priorität (Art. 8 Abs. 2).
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
www.bsv.admin.ch für familienergänzende Kinderbetreuung
Kreditquoten der Kantone in Prozenten
Kanton Kreditquote*
ZH 17,1 % BE 11,6 % LU 4,9 % UR 0,5 % SZ 1,9 % OW 0,5 % NW 0,5 % GL 0,5 % ZG 1,5 % FR 4,1 % SO 3,1 % BS 1,9 % BL 3,3 % SH 0,9 % AR 0,7 % AI 0,2 % SG 6,3 % GR 2,2 % AG 7,9 % TG 3,2 % TI 3,9 % VD 10,0 % VS 3,9 % NE 2,3 % GE 6,1 % JU 1,0 %
100,0 % * Quelle: BFS, Ständige Wohnbevölkerung am Ende des Jahres 2011.