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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

AS 2018 201 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 15 nov. 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2018-201/de/verordnung-uber-die-gebuhren-und-entschadigungen-fur-die-uberwachung-des-post-und-fernmeldeverkehrs

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Funtauna

Abrogà tras: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2023 713)

Abrogescha: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.115.1)

Act da basa da: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.115.1)

AS 2018 201

Verordnung
über die Gebühren und Entschädigungen
für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(GebV-ÜPF)

vom 15. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 20161 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 780.1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20042.

Footnotes

  1. [8] SR 780.12
  2. [2] SR 172.041.1

Art. 3 Höhe der Gebühren und Entschädigungen

Die Gebühren und Entschädigungen sind im Anhang aufgeführt. In allen Beträgen ist die allfällige Mehrwertsteuer enthalten.

Die Gebühren und Entschädigungen fallen auch dann an, wenn eine Überwachungsmassnahme angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen und der Beantwortung von Auskünften aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren und Entschädigungen.

SR 780.115.1

Die Ansätze gemäss dem Anhang gelten:

  1. bei Gebühren und Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 35, 37, 40, 42 und 43 der Verordnung vom 15. November 20173 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF): für jeden gelieferten Datensatz;

  2. bei Gebühren und Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 36, 38–39, 41 und 44–48 VÜPF: für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungspflichtige;

  3. bei Gebühren für Überwachungen: für jede Überwachungsanordnung, je Adressierungselement und Überwachungstyp;

  4. bei Entschädigungen für Überwachungen: für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungspflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp.

Übersteigen die Pauschalgebühren und -entschädigungen für Antennensuchläufe, die im Rahmen desselben Strafverfahrens zeitnah angeordnet werden, insgesamt 100 000 Franken, so legt der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) die Gebühren und Entschädigungen nach Zeitaufwand gemäss den Artikeln13 und 17 fest.

Footnotes

  1. [3] SR 780.11
  2. [13] SR 780.12

Art. 4 Annullation

Bei einer Annullation eines Überwachungsauftrags, die der Dienst ÜPF gegenüber den Mitwirkungspflichtigen gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD noch rechtzeitig weitergeben kann, werden keine Gebühren und Entschädigungen fällig.

Art. 5 Rechnungsstellung

Der Dienst ÜPF stellt der anordnenden Behörde nach Übermittlung seines Auftrags an die Mitwirkungspflichtigen Rechnung über die Gebühren und die Entschädigungen.

Die Mitwirkungspflichtigen sind berechtigt, dem Dienst ÜPF Rechnung zu stellen, sobald sie ihm die Ausführung des Auftrags bestätigt oder die verlangte Auskunft erteilt haben.

Sie erstellen pro Kalendermonat eine detaillierte Rechnung und reichen diese dem Dienst ÜPF bis zum fünfzehnten Arbeitstag des Folgemonats ein.

Sind an einer Überwachungsmassnahme mehrere Mitwirkungspflichtige beteiligt, so wird die Entschädigung an die vom Dienst ÜPF beauftragte Mitwirkungspflichtige entrichtet.

Bei der Rechnungsstellung sind die Vorgaben des Dienstes ÜPF über die Form und den Inhalt der Rechnung sowie die Übertragungsmodalitäten zu beachten. Der Dienst ÜPF stellt den Mitwirkungspflichtigen entsprechende Vorlagen zur Verfügung.

Art. 6 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit

Für Dienstleistungen, die gemäss Artikel 11 VÜPF4 ausserhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden, fallen zusätzliche Gebühren pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie zusätzliche Entschädigungen pro Arbeitseinsatz einer involvierten Mitwirkungspflichtigen an.

Massgebend für die Erhebung der zusätzlichen Gebühren und Entschädigungen ist der Zeitpunkt des Auftragseingangs bei der Mitwirkungspflichtigen.

Footnotes

  1. [4] SR 780.11

Art. 7 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für rückwirkende Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen

Für rückwirkende Überwachungen, die gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c VÜPF5 als dringend erklärt werden, fallen zusätzliche Gebühren pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie zusätzliche Entschädigungen pro Arbeitseinsatz einer involvierten Mitwirkungspflichtigen an.

Footnotes

  1. [5] SR 780.11

Art. 8 Gebühren und Entschädigungen für Testschaltungen

Für jede Anordnung und Verlängerung einer Testschaltung für jeweils 12 Monate gemäss Artikel 30 Absatz 4 VÜPF6 fallen Gebühren und im Falle einer Anordnung auch Entschädigungen an.

Footnotes

  1. [6] SR 780.11

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 9 Gebühr für zusätzlich gewünschte Datenträger

Für die Lieferung von zusätzlich gewünschten Datenträgern erhebt der Dienst ÜPF eine Gebühr pro Überwachungsmassnahme.

Art. 10 Gebühr für die Verlängerung einer Echtzeitüberwachung

Für jede Verlängerung einer Echtzeitüberwachung gemäss dem3. Kapitel,8. und 9. Abschnitt VÜPF7, erhebt der Dienst ÜPF eine Gebühr.

Footnotes

  1. [7] SR 780.11

Art. 11 Gebühr für den Zugriff auf Überwachungsdaten nach Aufhebung oder Ausführung

Stehen die Überwachungsdaten den Behörden nach Aufhebung der Echtzeitüberwachung oder Ausführung der rückwirkenden Überwachung länger als 12 Monate mit sämtlichen Bearbeitungsfunktionen zur Verfügung (Art.13 der Verordnung vom 15. November 20178 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs), so erhebt der Dienst ÜPF für jede weitere angefangene Periode von drei Monaten eine Gebühr.

Art. 12 Gebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

Für jede Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft erhebt der Dienst ÜPF von der überprüften Anbieterin eine Pauschalgebühr für den Überprüfungsaufwand gemäss Artikel 33 Absatz 4 BÜPF.

Wird eine erneute Überprüfung infolge technischer Änderungen auf Seiten des Dienstes ÜPF nötig, die nicht durch Änderungen der Gesetzgebung bedingt sind, so entfällt die Gebühr.

Liegt der Grund für den nicht erfolgreichen Abschluss der Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft beim Dienst ÜPF, so entfällt die Gebühr.

Geht die Überprüfung über den üblichen Aufwand hinaus, können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand gemäss Artikel 13 erhoben werden.

Art. 13 Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitaufwand fest.

Die Kosten für die Bereitstellung von einmalig benutztem Material werden als Auslage in Rechnung gestellt.

Art. 14 Gebühr für Benutzerkonten auf dem Verarbeitungssystem

Der Dienst ÜPF erhebt für jeweils 12 Monate Pauschalgebühren für jedes auf dem Verarbeitungssystem bestehende Benutzerkonto. Für die Nutzung der Funktionen für Auskünfte und aller anderen Funktionen gelten gesonderte Ansätze.

3. Abschnitt: Entschädigungen

Art. 15 Entschädigungsanspruch

Anspruch auf eine Entschädigung haben die Mitwirkungspflichtigen gemäss Artikel 2 Buchstaben a–e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss BÜPF und VÜPF9 erfüllen.

Footnotes

  1. [9] SR 780.11

Art. 16 Entschädigungen

Den Mitwirkungspflichtigen werden keine Entschädigungen ausgerichtet:

  1. für Testschaltungen gemäss Artikel 30 Absatz 3 VÜPF10, die der Dienst ÜPF benötigt;

  2. für Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden.

Footnotes

  1. [10] SR 780.11

Art. 17 Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Entschädigungen für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitaufwand fest.

Die Mitwirkungspflichtigen reichen auf Verlangen des Dienstes ÜPF im Voraus einen groben Kostenvoranschlag und später eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands ein. Bei beidem ist der Zeitaufwand auf die Viertelstunde genau unter Angabe der konkreten Tätigkeiten auszuweisen.

Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Entschädigung gestützt auf die Abrechnung der Mitwirkungspflichtigen fest, berücksichtigt aber nur den Aufwand, der der Komplexität und dem Umfang des betreffenden Auftrags angemessen ist, und davon nur

Prozent.

Die Entschädigungen decken 80 Prozent des berücksichtigten Zeit- und Sachaufwands.

4. Abschnitt: Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung bei der Fernmeldeüberwachung

Art. 18 Fälle der Kostenübernahme

Die Pflicht zur Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 Abs. 1 BÜPF) obliegt den Fernmeldedienstanbieterinnen und den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- und Überwachungs- pflichten gemäss Artikel 22 und 52 VÜPF11, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 Absätze1 oder 2 BÜPF nicht oder nicht ohne Unterstützung des Dienstes ÜPF erfüllen können.

Footnotes

  1. [11] SR 780.11

Art. 19 Festlegung des Betrags

Der Dienst ÜPF legt nach den Regeln über die Gebühren nach Zeitaufwand (Art. 13) die bei ihm entstandenen Kosten fest, die die Mitwirkungspflichtige aufgrund ihrer unzureichenden Mitwirkung übernehmen muss.

Hat die Mitwirkungspflichtige ihre Pflichten teilweise erfüllt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung. Deren Höhe legt der Dienst ÜPF nach Zeitaufwand (Art. 17) fest. Dieser Betrag kann die für die betreffende Leistung vorgesehene Pauschalentschädigung nicht übersteigen. Kostenvoranschläge brauchen nicht eingereicht zu werden.

Der Dienst ÜPF verrechnet seine Forderung mit dem Entschädigungsanspruch der Mitwirkungspflichtigen.

Die Entschädigungsforderung des Dienstes ÜPF gegenüber der anordnenden Behörde bleibt unberührt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom7. April 200412 über die Gebühren und Entschädigungen für die Post- und Fernmeldeüberwachung wird aufgehoben.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

Überwachungen und Auskunftsgesuche, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Auftrag gegeben worden sind, werden nach bisherigem Recht abgerechnet.

Werden laufende Überwachungen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlängert, so gilt für die damit verbundenen Gebühren das bisherige Recht.

Für Auskünfte, welche bis zur Einführung des neuen Verarbeitungssystems ausserhalb der Normalarbeitszeiten manuell bearbeitet werden müssen, fallen zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten an.

Der Dienst ÜPF erhebt keine Gebühren für Datenträger, die er bis zur Einführung der Aufbewahrung der Daten mit verminderten Bearbeitungsfunktionen über einen längeren Zeitraum im Verarbeitungssystem erstellt (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung

AS 2004 2021, 2011 5967, 2016 4337 vom 15. November 201713 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs).

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 2018 in Kraft.

15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 3 Abs. 1 und 17 Abs. 1) Gebühren und Entschädigungen inklusive Mehrwertsteuer Auftragsgruppe Postverkehr Auftragstyp Geschäftsfall VÜPF Gebühr Dienst Entschädigung Echtzeitüberwachung Post PO_1_RT_INTERCEPTION Echtzeitüberwachungen von Postdiensten: Art. 16 Bst. a Fr. 60 Fr. 160 Abfangen der Postsendungen Echtzeitüberwachung Post PO_2_RT_DELIVERY Echtzeitüberwachung von Postdiensten: Lieferung Art. 16 Bst. b Fr. 60 Fr. 160 von Randdaten Rückwirkende Über- PO_3_HD Rückwirkende Überwachung von Postdiensten: Art. 16 Bst. c Fr. 60 Fr. 160 wachung Post Lieferung von Randdaten Auskunft IR_4_NA Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangs- Art. 35 Fr. 6 Fr. 3 diensten Auskunft IR_5_NA_FLEX Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangs- Art. 27, 35 Fr. 6 Fr. 3 diensten mit flexibler Namenssuche Auskunft IR_6_NA Auskünfte über Netzzugangsdienste Art. 36 Fr. 75 Fr. 125 Auskunft IR_7_IP Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig Art. 37 Fr. 6 Fr. 3 zugeteilten IP-Adressen Auskunft IR_8_IP (NAT) Identifikation der Benutzerschaft bei nicht Art. 38 Fr. 75 Fr. 125 eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) Auskunft IR_9_NAT Auskünfte über NAT-Übersetzungsvorgänge Art. 39 Fr. 75 Fr. 125 Auskunft IR_10_TEL Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Art. 40 Fr. 6 Fr. 3 Multimediadiensten Auskunft IR_11_TEL_FLEX Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Art. 27, 40 Fr. 6 Fr. 3 Multimediadiensten mit flexibler Namenssuche Auskunft IR_12_TEL Auskünfte über Telefonie- und Multimediadienste Art. 41 Fr. 75 Fr. 125 Auskunft IR_13_EMAIL Auskünfte über Teilnehmende von E-Mail-Diensten Art. 42 Fr. 6 Fr. 3 Auskunft IR_14_EMAIL_FLEX Auskünfte über Teilnehmende von E-Mail-Diensten Art. 27, 42 Fr. 6 Fr. 3 mit flexibler Namenssuche Auskunft IR_15_COM Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fern- Art. 43 Fr. 6 Fr. 3 melde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten Auskunft IR_16_COM_FLEX Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fern- Art. 27, 43 Fr. 6 Fr. 3 melde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten mit flexibler Namenssuche Auskunft IR_17_PAY Auskünfte über die Zahlungsweise der Teil- Art. 44 Fr. 75 Fr. 125 nehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten Auskunft IR_18_ID Auskunftstyp Ausweiskopie Art. 45 Fr. 75 Fr. 125 Auskunft IR_19_BILL Auskunftstyp Rechnungskopie Art. 46 Fr. 75 Fr.

125 Auskunft IR_20_CONTRACT Auskunftstyp Vertragskopie Art. 47 Fr. 75 Fr. 125 Auskunft IR_21_TECH Technische Daten Art. 48 Fr. 75 Fr. 125 Echtzeitüberwachung RT_22_NA_IRI Netzzugangsdienste – Echtzeitüberwachung Art. 54 Fr. 1360 Fr. 640 «nur Randdaten» Echtzeitüberwachung RT_23_NA_CC_IRI Netzzugangsdienste – Echtzeitüberwachung Art. 55 Fr. 2160 Fr. 1330 «Inhalt und Randdaten» Echtzeitüberwachung RT_24_TEL_IRI Telefonie- und Multimediadienste – Echtzeitüber- Art. 56 Fr. 1360 Fr. 640 wachung «nur Randdaten» Echtzeitüberwachung RT_25_TEL_CC_IRI Telefonie- und Multimediadienste – Echtzeitüber- Art. 57 Fr. 2160 Fr. 1330 wachung «Inhalt und Randdaten» Echtzeitüberwachung RT_26_EMAIL_IRI E-Mail-Dienste – Echtzeitüberwachung Art. 58 Fr. 1360 Fr. 640 «nur Randdaten» Echtzeitüberwachung RT_27_EMAIL_CC_IRI E-Mail-Dienste – Echtzeitüberwachung Art. 59 Fr. 2160 Fr. 1330 «Inhalt und Randdaten» Rückwirkende Überwachung HD_28_NA Netzzugangsdienste – rückwirkende Überwachung Art. 60 Fr. 400 Fr. 500 Rückwirkende Überwachung HD_29_TEL Telefonie- und Multimediadienste – rückwirkende Art. 61 Fr. 400 Fr. 500 Überwachung Rückwirkende Überwachung HD_30_EMAIL E-Mail-Dienste – rückwirkende Überwachung Art. 62 Fr. 400 Fr. 500 Rückwirkende Überwachung HD_31_PAGING Bestimmung der letzten Aktivität des mobilen Art. 63 Fr. 100 Fr. 350 Endgerätes Rückwirkende Überwachung AS_32_PREP_COV Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Art. 64 Fr. 400 Fr. 2000 Antennensuchlaufs Rückwirkende Überwachung AS_33_PREP_REF Referenzkommunikationen oder Referenznetz- Art. 65 Fr. 400 Fr. 2000 zugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs Rückwirkende Überwachung AS_34 Antennensuchlauf; Erste Zelle Art. 66 Fr. 400 Fr. 500 Gebühr/Entschädigung pro2 angefangene Stunden Rückwirkende Überwachung AS_34_MORE Antennensuchlauf; Weitere Zellen Art. 66 Fr. 100 Fr. 100 Gebühr/Entschädigung pro angefangene 2 Stunden Notsuche EP_35_PAGING Bestimmung der letzten Aktivität des mobilen Art. 67 Bst. a Fr. 50 Fr. 250 Endgerätes Notsuche EP_36_RT_CC_IRI Echtzeitüberwachung «Inhalt und Randdaten» Art. 67 Bst. b Fr. 50 Fr. 750 Notsuche EP_37_RT_IRI Echtzeitüberwachung «nur Randdaten» Art. 67 Bst. c Fr. 50 Fr. 750 Notsuche EP_38_HD Rückwirkende Überwachung Art. 67 Bst. d Fr. 50 Fr.

700 Fahndung Die Gebühren und Entschädigungen für Fahndungen werden gemäss der Regelung für den gewählten Überwachungstyp festgelegt. Weitere Gebühren und AC_39 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für Art. 6 Fr. 133 Fr. 133 Entschädigungen Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit Weitere Gebühren und AC_40 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen Art. 7 Fr. 133 Fr. 133 Entschädigungen für rückwirkende Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen Weitere Gebühren und AC_41 Gebühren und Entschädigungen für Test- Art. 8 Fr. 100 Entschädi- Entschädigungen schaltungen (pro 12 Monate) gung analog Überwachungstyp Weitere Gebühren und AC_42 Pauschalgebühr für zusätzlich gewünschte Art. 9 Fr. 500 – Entschädigungen Datenträger Weitere Gebühren und AC_43 Pauschalgebühr für jede Verlängerung einer Art. 10 15 % der – Entschädigungen Echtzeitüberwachung (um höchstens 3 Monate) Gebühr der erstmaligen Einrichtung der Massnahme Weitere Gebühren und AC_44 Pauschalgebühr für den Zugriff auf Überwachungs- Art. 11 10 % der – Entschädigungen daten nach Aufhebung oder Ausführung Gebühr der erstmaligen Einrichtung der Massnahme Weitere Gebühren und AC_45 Pauschalgebühr für die Überprüfung der Auskunfts- Art. 12 Abs. 1 Fr. 500 – Entschädigungen und Überwachungsbereitschaft Weitere Gebühren und AC_46 Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen Art. 13 Abs. 1 Fr. 180/Std. – Entschädigungen Weitere Gebühren und AC_47 Pauschalgebühr für Benutzerkonten auf dem Art. 14 Fr. 50 – Entschädigungen Verarbeitungssystem für Auskünfte Weitere Gebühren und AC_48 Pauschalgebühr für Benutzerkonten auf dem Art. 14 Fr. 150 – Entschädigungen Verarbeitungssystem für alle weiteren Funktionen Weitere Gebühren und AC_49 Entschädigungen für nicht aufgeführte Art. 17 Abs. 1 – Fr. 160/Std. Entschädigungen Dienstleistungen Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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