Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus

AS 2020 1229 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 16 avr. 2020

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2020-1229/de/verordnung-uber-massnahmen-in-der-justiz-und-im-verfahrensrecht-im-zusammenhang-mit-dem-coronavirus

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Mida: Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG) Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (AS 2020 4141),

Act da basa da: Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 272.81)

AS 2020 1229

Verordnung
über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht
im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht)

vom 16. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:

1. Abschnitt: Präventionsmassnahmen bei Verhandlungen und Einvernahmen

Footnotes

  1. [1] SR 101

Art. 1

Bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten, wie Verhandlungen und Einvernahmen, haben Gerichte und Behörden die angesichts der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit angezeigten Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten.

2. Abschnitt: Zivilverfahren

Art. 2 Einsatz von Videokonferenzen

In Abweichung von Artikel 54 der Zivilprozessordnung (ZPO)2 können Verhandlungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind oder wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Dringlichkeit.

In Abweichung von den Artikeln 171, 174, 176 und 187 ZPO können Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen und die Erstattung von Gutachten durch sachverständige Personen mittels Videokonferenz durchgeführt werden.

SR 272.81

In Abweichung von Artikel 54 ZPO kann bei Videokonferenzen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden. Berechtigten Personen wird der Zugang auf Gesuch hin gewährt.

Footnotes

  1. [2] SR 272

Art. 3 Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen in eherechtlichen Verfahren

In Abweichung von den Artikeln 273, 287, 297 und 298 ZPO3 können persönliche Anhörungen in eherechtlichen Verfahren mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise vom Einverständnis der Parteien abgesehen werden.

Footnotes

  1. [3] SR 272

Art. 4 Grundsätze für den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen

Beim Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen ist sicherzustellen, dass:

  1. die Übertragung von Ton und gegebenenfalls Bild zwischen sämtlichen beteiligten Personen zeitgleich erfolgt;

  2. bei Einvernahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und Anhörungen gemäss Artikel 3 eine Aufzeichnung von Ton und gegebenenfalls Bild erfolgt und diese zu den Akten genommen wird; und

  3. der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.

Art. 5 Verzicht auf Verhandlung

In Abweichung von den Artikeln 228, 232, 233, 245 und 273 ZPO4 kann das Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und das Verfahren schriftlich durchführen, wenn die Durchführung einer Verhandlung auch mit Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen nicht möglich oder unzumutbar ist, Dringlichkeit besteht und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.

Footnotes

  1. [4] SR 272

Art. 6 Besondere Massnahmen in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes

In Abweichung von den Artikeln 314a Absatz 1, 447 und 450e des Zivilgesetzbuches5 können persönliche Anhörungen durch ein einzelnes Mitglied oder eine Delegation der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde oder der gerichtlichen Beschwerdeinstanz erfolgen und mittels Video- oder Telefonkonferenz gemäss Artikel 4 durchgeführt werden. Sofern eine Verhandlung stattfindet, kann diese ebenfalls mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

Footnotes

  1. [5] SR 210

3. Abschnitt: Betreibungsverfahren

Art. 7 Zustellung ohne Empfangsbestätigung

In Abweichung von den Artikeln 34, 64 Absatz 2 und 72 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursbehörden sowie von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung erfolgen, wenn:

  1. ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist oder im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände von vornherein unmöglich oder aussichtlos ist; und

  2. die Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist oder damit gerechnet werden darf, dass sie oder er eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Zustellung spätestens am Vortag erhalten hat.

Der Zustellnachweis gemäss Absatz 1 tritt an die Stelle der Bescheinigung gemäss

Footnotes

  1. [6] SR 281.1

Artikel 72 Absatz 2 SchKG.

Art. 8 Wiederherstellung

In Abweichung von Artikel 33 Absatz 4 SchKG7 obliegt der Entscheid über die Wiederherstellung einer versäumten Frist dem zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Artikel 7 ausgelöst wurde.

Footnotes

  1. [7] SR 281.1

Art. 9 Versteigerung über Online-Versteigerungsplattform

In Abweichung von den Artikeln 125–129 und 257–259 SchKG8 kann die Verwertung von beweglichen Vermögensstücken neben der öffentlichen Versteigerung und dem Freihandverkauf auch durch eine Versteigerung über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform erfolgen.

Die Modalitäten der Online-Versteigerung werden vom Betreibungsbeamten so festgelegt, dass die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Der Betreibungsbeamte informiert die Schuldnerin oder den Schuldner, die Gläubigerin oder den Gläubiger sowie die beteiligten Dritten vorgängig über die Online- Versteigerung und ihre Modalitäten.

Die Artikel 127, 128 und 129 Absatz 2 SchKG gelten sinngemäss.

Footnotes

  1. [8] SR 281.1

4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 10

Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 9

Sie gilt bis zum 30. September 2020.

16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 16. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).