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Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus

272.81 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 20 avr. 2020

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/272-81/de/verordnung-uber-massnahmen-in-der-justiz-und-im-verfahrensrecht-im-zusammenhang-mit-dem-coronavirus

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Decretà cun: Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (AS 2020 1229)

272.81

Verordnung
über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht
im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht)1

vom 16. April 2020 (Stand am 1. Januar 2022)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 7 Buchstabe b des Covid-19-Gesetzes
vom 25. September 20202,3

Footnotes

  1. [2] SR 818.102
  2. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 898).

verordnet:

1. Abschnitt ...

Art. 14

Footnotes

  1. [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 898).

2. Abschnitt Zivilverfahren

Art. 2 Einsatz von Videokonferenzen

In Abweichung von Artikel 54 der Zivilprozessordnung (ZPO)5 können Verhandlungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Parteien sind damit einverstanden.

  2. Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.

  3. Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.

  4. Es besteht eine besondere Dringlichkeit.6

Footnotes

  1. [5] SR 272
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).

In Abweichung von den Artikeln 171, 174, 176 und 187 ZPO können Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen und die Erstattung von Gutachten durch sachverständige Personen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Parteien sind damit einverstanden.

  2. Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, die Zeugin, der Zeuge oder die sachverständige Person beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.

  3. Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.7

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).

In Abweichung von Artikel 54 ZPO kann bei Videokonferenzen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden. Berechtigten Personen wird der Zugang auf Gesuch hin gewährt.

Art. 38 Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen
in eherechtlichen Verfahren

In Abweichung von den Artikeln 273, 287, 297 und 298 ZPO9 können Verhandlungen und persönliche Anhörungen in eherechtlichen Verfahren mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen:

  1. Die Parteien sind damit einverstanden.

  2. 10Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört.

  3. Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).
  2. [9] SR 272
  3. [10] Die Berichtigung vom 13. Okt. 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 4141).

Art. 4 Grundsätze für den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen

Beim Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen ist sicherzustellen, dass:

  1. die Übertragung von Ton und gegebenenfalls Bild zwischen sämtlichen beteiligten Personen zeitgleich erfolgt;

  2. bei Einvernahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und Anhörungen gemäss Artikel 3 eine Aufzeichnung von Ton und gegebenenfalls Bild erfolgt und diese zu den Akten genommen wird; und

  3. der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.

Art. 511

Footnotes

  1. [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).

Art. 6 Besondere Massnahmen in Verfahren des Kindes-
und Erwachsenenschutzes

In Abweichung von den Artikeln 314a Absatz 1, 447 und 450e des Zivilgesetzbuches12 können persönliche Anhörungen mittels Video- oder Telefonkonferenz gemäss Artikel 4 durchgeführt werden.13 Sofern eine Verhandlung stattfindet, kann diese ebenfalls mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

Footnotes

  1. [12] SR 210
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 898).

3. Abschnitt ...

Art. 7–914

Footnotes

  1. [14] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 898).

4. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 10

Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2020.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.15

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 26. Sept. 2020 (AS 2020 3821).

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.16

Footnotes

  1. [16] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 898).