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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

AS 2021 110 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 24 favr. 2021

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2021-110/de/as-2021-www-bundesrecht-admin-ch-massgebend-ist-die-signierte-elektronische-fassung-verordnung-uber-massnahmen-in-der-besonderen-lage-zur-bekampfung-der-covid-19-epidemie

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Abrogà tras: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (AS 2021 379)

Mida: Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26),

AS 2021 110

AS 2021
www.bundesrecht.admin.ch
Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Änderung vom 24. Februar 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 1 Bst. b

Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 20113 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

Footnotes

  1. [2] SR 811.11
  2. [3] SR 935.81

Art. 3b Abs. 2 Bst. b

Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:

b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b;

2021-0540 AS 2021 110

Art. 3c Abs. 1

Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.

Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale

Der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.

Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:

  1. Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten;

  2. Betriebskantinen, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigen und betreffend die Abgabe und die Konsumation von Speisen und Getränken folgende Massnahmen im Schutzkonzept vorsehen: 1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht, 2. bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand von jeder Person eingehalten werden;

  3. Mensen oder Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen, die ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen;

  4. Restaurations- und Barbetriebe, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen; für diese gilt Folgendes: 1. die Grösse der Gästegruppen darf höchstens 4 Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern, 2. für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden, 3. zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden, 4. die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro Gästegruppe erheben.

Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a und d dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geöffnet sein.

Art. 5abis

Aufgehoben

Art. 5d Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport

Öffentlich zugängliche Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport sind für das Publikum geschlossen; ausgenommen sind:

  1. Museen, Bibliotheken und Archive;

  2. Anlagen für den Reitsport;

  3. Anlagen in Hotels, sofern sie nur für Hotelgäste zugänglich sind;

  4. die Nutzung für erlaubte Veranstaltungen und Aktivitäten nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 6e–6g.

Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben, die für die Nutzung von deren Aussenbereichen notwendig sind, namentlich Eingangsbereiche, Sanitäranlagen und Garderoben, dürfen offen gehalten werden.

Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen

Die Durchführung von Veranstaltungen ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:

  1. Veranstaltungen nach Artikel 6c;

  2. Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen;

  3. Verhandlungen vor Schlichtungs- und Gerichtsbehörden;

  4. religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen;

  5. Bestattungen im Familien- und engen Freundeskreis;

  6. Veranstaltungen im Bildungsbereich, die nach Artikel 6d erlaubt sind;

  7. Veranstaltungen ohne Publikum in den Bereichen Sport und Kultur nach den

  8. Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis nach Absatz 2;

  9. Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit mit bis zu 10 Personen.

An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) dürfen in Innenbereichen höchstens5 und in Aussenbereichen höchstens 15 Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.

Die Durchführung von Messen in Innenräumen ist verboten.

Footnotes

  1. [5] SR 314.11

Art. 6d Abs. 3

Aufgehoben

Art. 6e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich

Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten zulässig:

  1. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger, einschliesslich Wettkämpfe ohne Publikum;

  2. Sportaktivitäten, die von Einzelpersonen oder in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter ausgeübt werden, ohne Körperkontakt, im Freien und sofern eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird; Wettkämpfe sind verboten;

  3. Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss Olympic (Swiss Olympic Card) besitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;

  4. Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit professionellem oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nachwuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der beiden Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so dürfen die Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele auch in der entsprechenden Liga des anderen Geschlechts stattfinden.

Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.

Art. 6f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich

Für den Betrieb von Museen, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturinstitutionen gilt einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4.

Im Bereich der Kultur sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich Aufführungen ohne Publikum und einschliesslich der Nutzung der für die Aktivitäten notwendigen Einrichtungen und Betriebe:

a. im nichtprofessionellen Bereich: 1. Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger, 2. Aktivitäten von Einzelpersonen mit Jahrgang 2000 oder älter, 3. Aktivitäten in Innenräumen in Gruppen bis zu 5 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten, 4. Aktivitäten im Freien in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter, wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird;

b. im professionellen Bereich: Aktivitäten von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.

Für Aktivitäten mit Gesang gilt Folgendes:

  1. Im nichtprofessionellen Bereich ist das gemeinsame Singen ausserhalb des Familienkreises einschliesslich der Aktivitäten von Chören oder mit Sängerinnen und Sängern verboten; vom Verbot ausgenommen ist das Singen von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger und das Singen im Rahmen von Einzelunterricht; Aufführungen vor Publikum sind verboten.

  2. Im professionellen Bereich ist: 1. die Durchführung von Aufführungen mit Chören vor Publikum verboten; 2. die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht.

Veranstaltungen nach Absatz 2 Buchstabe a in Gruppen bis zu 5 Personen sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.

Art. 6g Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit

Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger.

  2. Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen.

  3. Das Schutzkonzept bezeichnet: 1. die zulässigen Aktivitäten; in jedem Fall unzulässig sind Feste, Tanzveranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken; 2. die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher.

Art. 10 Abs. 1bis Bst. a und c, 2–4

In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:

  1. Aufgehoben

  2. Personen, die nach Artikel 3b Absatz 2 von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen sind.

Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.

Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.

Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20204.

Footnotes

  1. [4] SR 818.101.24

Art. 13 Bst. a, e und h

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1 und 6d–6g nicht einhält;

  2. vorsätzlich Messen durchführt, deren Durchführung nach Artikel 6 Absatz 3 verboten ist;

  3. als Gast eines Restaurations- oder Barbetriebs für Hotelgäste vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 verstösst;

Footnotes

  1. [1] SR 818.101.26

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 2 wird aufgehoben.

III

Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20195 wird wie folgt geändert:

Ziff. 16001 und 16004

16001. Durchführung einer unzulässigen privaten Veranstaltung (Art. 13 Bst. d i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 200 16004. Sich-Aufhalten in einer Menschenansammlung im öffentlichen Raum, die mehr als 15 Personen oder mehr als die kantonal festgelegte Höchstzahl an Personen umfasst (Art. 13 Bst. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 50

IV

Diese Verordnung tritt am1. März 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 6

Die Artikel 5a, 5d, 6e–6g sowie Anhang 1 Ziffer 3.1ter gelten bis zum 31. März 2021; danach entfallen sie ersatzlos.

24. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 24. Febr. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1) Vorgaben für Schutzkonzepte

Ziff. 3 .1bis und 3.1ter

3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken:

  1. In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein.

  2. Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die mindestens zwei Drittel ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Lebensmitteln machen, gilt Folgendes: 1. 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde; 2. zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden.

  3. Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die weniger als zwei Drittel ihres Umsatzes mit Lebensmitteln machen, gilt Folgendes: 1. für Läden zwischen 41 und 500 Quadratmetern Verkaufsfläche: – 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, – zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden; 2. für Läden zwischen 501 und 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche: – 15 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, – zulässig sind aber mindestens 50 Kundinnen oder Kunden; 3. für Läden ab 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche: – 25 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde, – zulässig sind aber mindestens 100 Kundinnen oder Kunden.

  4. In Einrichtungen, in denen sich mehrere Einkaufsläden befinden, deren gesamte Verkaufsfläche grösser ist als 10 000 Quadratmeter (Einkaufszentren), darf die Gesamtzahl der im Einkaufszentrum anwesenden Kundinnen und Kunden nicht grösser sein als die Summe der zulässigen Anzahl Kundinnen und Kunden der einzelnen offenen Läden.

  5. In Museen gelten die Beschränkungen nach den Buchstaben a und c sinngemäss.

  6. In anderen Einrichtungen und Betrieben als Einkaufsläden und Museen müssen auf Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen; zulässig sind aber mindestens 5 Personen; in Einrichtungen und Betrieben mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern gilt eine Mindestfläche von 6 Quadratmetern für jede Person; diese Vorgaben gelten nicht für Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger in den Bereichen Kultur und Sport oder von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit.

  7. Bei in Reihen oder in ähnlicher Weise angeordneten Sitzplätzen darf nur jeder zweite Sitz oder dürfen nur Sitzplätze mit einem gleichwertigen Abstand besetzt werden.

3.1ter Für Aktivitäten im Bereich der Kultur nach Artikel 6f Absatz 2 Buchstabe a

Ziffer 3 gilt Folgendes:

  1. Die Platzverhältnisse müssen so bemessen sein, dass pro Person mindestens 15 Quadratmeter Fläche zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder wirksame Abschrankungen zwischen den einzelnen Personen angebracht werden.

  2. Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.