AS 2021 42
Verordnung des BLV
über die Einfuhr von Guarkernmehl
mit Ursprung oder Herkunft Indien
Änderung vom 21. Dezember 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 14. September 20151 über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den italienischen Text.
Ingress gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162,
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Guarkernmehl der Zolltarifnummer 3 1302 32 90, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.
www.tares.ch 2021-0056 AS 2021 42 Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien. AS 2021 42 V des BLV
Art. 2 Abs. 1 und 4
Guarkernmehl nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einem Zertifikat gemäss Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17934, begleitet wird, das bescheinigt, dass das Mehl nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält.
Es ist ab dem Datum der Ausstellung vier Monate, längstens aber sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gültig.
Art. 5 Abs. 1
Jede Sendung mit Guarkernmehl nach Artikel 1 muss mit einem Code gekennzeichnet sein.
Art. 6
Aufgehoben
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 2020 Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien in der Fassung vom 14. September 20155, die von einem Zertifikat nach bisherigem Recht begleitet werden, dürfen noch bis zum 31. Januar 2022 eingeführt werden.
III
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2021 in Kraft.
21. Dezember 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89.