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Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse

AS 2021 822 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 24 nov. 2021

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2021-822/de/verordnung-uber-elektrische-niederspannungserzeugnisse

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Funtauna

Mida: Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26)

AS 2021 822

Verordnung
über elektrische Niederspannungserzeugnisse
(NEV)

Änderung vom 24. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. November 20151 über elektrische Niederspannungserzeugnisse wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis–c und 2

In dieser Verordnung gelten als:

  1. bbis. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;

  2. bter. bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

  3. bquater. Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt; bquinquies. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin; bsexies. Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des 2021-3935 AS 2021 822 Postgesetzes vom 17. Dezember 20102 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen; bsepties. Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;

  4. Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;

Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.

Footnotes

  1. [2] SR 783.0

Art. 3

Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch die Sicherheit von Personen, Haustieren und Sachen nicht gefährden.

Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz

Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den entsprechenden Pflichten, wenn sie:

Art. 6 Abs. 2

Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so müssen auf dem Niederspannungserzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen zusätzlich der Name, der Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Kontaktadresse der Fulfilment-Dienstleisterin angebracht werden.

Art. 8 Abs. 1bis

Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 1, wenn:

  1. die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet hat; und

  2. es keine Importeurin gibt.

Art. 12 Abs. 1bis

Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 1, wenn:

  1. die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet hat; und

  2. es keine Importeurin gibt.

Art. 23 Abs. 5 und 6

Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Niederspannungserzeugnissen, die von ihnen auf dem Markt bereitgestellt wurden, mit der Kontrollstelle zusammenzuarbeiten. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtigte Person für die Niederspannungserzeugnisse, die von ihrem Auftrag erfasst werden.

Die Anbieterinnen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind auf Verlangen der Kontrollstelle verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Niederspannungserzeugnissen, die über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurden oder werden, mit der Kontrollstelle zusammenzuarbeiten.

Art. 24 Abs. 4

Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so informiert die Fulfilment- Dienstleisterin, sofern dies aufgrund der Risiken notwendig ist, unverzüglich die Kontrollstelle über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen.

Art. 25 Abs. 5

Sofern es keine anderen Möglichkeiten zur Beseitigung eines ernsten Risikos gibt, ist die Kontrollstelle zudem befugt, gegenüber der Wirtschaftsakteurin oder der Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft die Entfernung von Inhalten zu einem Niederspannungserzeugnis von einer Online-Schnittstelle anzuordnen.

Art. 26 Abs. 1bis und 3

Die Kontrollstelle kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität eines Niederspannungserzeugnisses informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle Wirtschaftsakteurinnen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Sie kann insbesondere folgende Informationen veröffentlichen:

  1. die Informationen, die dessen Identifizierung erlauben, insbesondere Herstellerin, Marke und Typ;

  2. den bestimmungsgemässen Gebrauch des Niederspannungserzeugnisses;

  3. Fotografien des Niederspannungserzeugnisses und von dessen Verpackung;

  4. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität;

  5. die getroffenen Massnahmen.

Sie kann sich an internationalen Datenbanken für den Austausch von Informationen zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen und darin Informationen gemäss Absatz 1bis erfassen.

Footnotes

  1. [1] SR 734.26

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

24. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr