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Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen)

AS 2022 21 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 19 schan. 2022

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2022-21/de/verordnung-uber-massnahmen-in-der-besonderen-lage-zur-bekampfung-der-covid-19-epidemie-covid-19-verordnung-besondere-lage-verlangerung-der-massnahmen-verkurzung-der-gultigkeitsdauer-von-impf-und-genesungszertifikaten-verzicht-auf-die-erhebung-von-kontaktdaten-ausnahmen-von-der-zertifikatspflicht-fur-internationale-delegationen-bestimmungen-fur-eidgenossische-maturitats-und-berufsmaturitatsprufungen

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Mida: Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26),

AS 2022 21

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen)

www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen)

Änderung vom19. Januar 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

Footnotes

  1. [19] SR 818.101.24

I

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

In Schulen der Sekundarstufe II gilt eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6. Im Übrigen fallen Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II in die Zuständigkeit der Kantone.

Art. 3 Zertifikate

In dieser Verordnung bedeutet:

a. Impfzertifikat: ein Covid-19-Impfzertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20212 oder ein anerkanntes ausländisches Zertifikat zur Bescheinigung von Impfungen nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate;

2022-0133 AS 202221

  1. Genesungszertifikat: ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 Covid-19-Verordnung Zertifikate oder ein anerkanntes ausländisches Zertifikat zur Bescheinigung der Genesung nach dem7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate;

  2. Testzertifikat: ein Testzertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate oder ein anerkanntes ausländisches Zertifikat zur Bescheinigung von Tests nach dem7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate;

  3. Ausnahmezertifikat: ein Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Covid-Verordnung Zertifikate.

Footnotes

  1. [4] SR 811.11
  2. [21] SR 818.101.27
  3. [7] SR 413.12

Art. 3a Zugangsbeschränkungen

Beschränkungen des Zugangs zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen auf Personen mit bestimmten Zertifikaten gelten nur für Personen ab 16 Jahren.

Wird der Zugang auf Personen beschränkt, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen, so braucht eine Person kein Testzertifikat, wenn ihr Impf- oder Genesungszertifikat noch nicht länger als 120 Tage gültig ist. Dies gilt nicht für Personen mit einem Genesungszertifikat für Antikörpertests nach Artikel 16 Absatz 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20213.

Personen mit einem Ausnahmezertifikat haben den gleichen Zugang zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen wie Personen, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i gilt für sie nicht.

Personen, die über ein Attest verfügen, das bestätigt, dass sie sich aus einem medizinischen Grund nach Anhang 4 nicht impfen lassen können, sind beim Zugang zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat gleichgestellt, sofern sie ein Testzertifikat vorweisen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i gilt für sie nicht.

Das Attest muss von einer in der Schweiz niedergelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz niedergelassenen Arzt ausgestellt sein, die oder der nach dem Medizinalberufegesetz vom23. Juni 20064 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist und über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in dem Fachgebiet verfügt, dem der betreffende Grund zugeordnet ist.

Footnotes

  1. [3] SR 818.102.2

Art. 6 Abs. 2 Bst. f–i,3 und 4

Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen:

  1. Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verordnung in den Bereichen Sport und Kultur von der Maskenpflicht ausgenommen sind;

  2. Personen in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben: wenn sie am Tisch sitzen;

  3. Personen im Publikumsbereich von Veranstaltungen: bei der Konsumation am Sitzplatz;

  4. Personen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, bei denen der Zugang auf Personen beschränkt wird, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.

und 4 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 7

3. Abschnitt: Massnahmen betreffend die Absonderung

Art. 7 und 8

Art. 9 Sachüberschrift

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und e sowie 3 Einleitungssatz und Bst. c

Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:

  1. Aufgehoben

  2. Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, der Zugang wird auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt.

Wird der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnahmen enthalten:

c. Massnahmen betreffend Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4, das bestätigt, dass sie sich aus einem medizinischen Grund nicht impfen lassen können.

Art. 11

Art. 12 Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe

Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:

  1. Den Zugang zu Innenbereichen müssen die Betreiber auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken. Die Betreiber müssen für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, ausser wenn der Zugang auf Personen beschränkt wird, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.

  2. Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betreiber auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend beschränken. Sieht ein Betreiber im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.

  3. Befindet sich der Aussenbereich eines Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebs auf dem Gelände einer Veranstaltung mit Zugangsbeschränkung, so gilt diese Zugangsbeschränkung auch für den Aussenbereich des Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebs.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter Vorgabe spezifischer Schutzmassnahmen vorsehen, dass die Betreiber von Restaurationsbetrieben auch Personen ohne das erforderliche Zertifikat Zugang gewähren dürfen, wenn:

  1. ein entsprechender Antrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vorliegt;

  2. dies für die Aufrechterhaltung der guten internationalen Beziehungen der Schweiz erforderlich ist.

Betriebskantinen, Restaurationsbetriebe im Transitbereich von Flughäfen sowie in sozialen Einrichtungen, namentlich Anlaufstellen, können auf eine Beschränkung des Zugangs verzichten, sofern sie geeignete Schutzmassnahmen vorsehen, namentlich die Einhaltung des erforderlichen Abstands zwischen den Gästen oder Gästegruppen und eine Sitzpflicht während der Konsumation.

Aufgehoben

Art. 13 Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport

Diskotheken und Tanzlokale müssen den Zugang auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, müssen den Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken. Sie können den Zugang auch auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.

Art. 14 Veranstaltungen im Freien

Bei Veranstaltungen im Freien muss der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zugang auch auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat oder weitergehend beschränken.

Auf eine Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 300.

  2. Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht.

Bei Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens 50 Personen, die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, kann auf eine Zugangsbeschränkung und auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden; es gilt einzig

Artikel 4 .

Art. 15 Veranstaltungen in Innenräumen

Bei Veranstaltungen in Innenräumen muss der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zugang auch auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungsals auch über ein Testzertifikat verfügen.

Bei in Innenräumen durchgeführten religiösen Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung sowie Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit kann auf eine Zugangsbeschränkung verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 50.

  2. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.

  3. Es dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.

d. Der Organisator erarbeitet ein Schutzkonzept nach Artikel 10 und setzt dieses um.

Bei privaten Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, kann auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden. Wenn nicht mehr als 10 Personen anwesend sind, kann auch auf eine Zugangsbeschränkung verzichtet werden; es gilt dann einzig Artikel 4.

Art. 16 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen

Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende (Grossveranstaltungen), durchführen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. davon auszugehen ist, dass die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlauben wird;

  2. davon auszugehen ist, dass der Kanton zur Zeit der Durchführung der Veranstaltung über die notwendigen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung verfügen, um sowohl Covid-19-Patientinnen und -Patienten als auch andere Patientinnen und Patienten uneingeschränkt versorgen zu können; dies schliesst namentlich ein, dass auch medizinisch nicht dringende Eingriffe durchgeführt werden können;

  3. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 10 vorlegt.

Findet eine Grossveranstaltung in zwei oder mehr Kantonen statt, so ist von jedem Kanton eine Bewilligung erforderlich. Die Kantone koordinieren die Verfahren untereinander.

Wer in derselben Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei Freiluftveranstaltungen im Sport- und Kulturbereich, die auf längeren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden und bei denen aufgrund örtlicher Gegebenheiten weder Zugangskontrollen noch Absperrungen möglich sind, Ausnahmen von der Pflicht zur Zugangsbeschränkung bewilligen.

Der Kanton widerruft eine Bewilligung oder erlässt zusätzliche Einschränkungen, wenn:

a. sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Kapazitäten nach Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder

b. der Organisator die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.

Art. 17

Art. 18 Besondere Bestimmungen für Fach- und Publikumsmessen

Für Fach- und Publikumsmessen gilt Folgendes:

  1. Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt werden; die Organisatoren können den Zugang auch auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.

  2. Der Organisator muss ein Schutzkonzept nach Artikel 10 erarbeiten und umsetzen.

  3. Sind pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, seien es Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmende, so bedürfen die Messen einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde; die Bewilligungs- und die Widerrufsvoraussetzungen nach Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sind anwendbar.

Art. 19 Abs. 1 Bst. d

Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:

d. Verhandlungen vor Schlichtungs- und Gerichtsbehörden.

Art. 19a Besondere Bestimmungen für den Bildungsbereich

Bei folgenden Bildungs- und Weiterbildungsangeboten und -aktivitäten muss der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat beschränkt werden:

  1. Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor- und des Masterstudiums sowie des Doktorats sowie Prüfungen an Institutionen des Hochschulbereichs;

  2. Lehraktivitäten eidgenössisch anerkannter Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen sowie Prüfungen an Höheren Fachschulen;

  3. eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen;

  1. Prüfungen im Rahmen von Weiterbildungsangeboten gemäss Artikel 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom20. Juni 20145 über die Weiterbildung (We- BiG);

  2. behördlich angeordnete Weiterbildungen;

  3. vorbereitende Kurse für eidgenössische Prüfungen;

  4. Angebote im Bereich des Grundkompetenzenerwerbs nach Artikel 13 We- BiG;

  5. Angebote zur Erfüllung von Integrationskriterien nach Artikel 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom16. Dezember 20056;

  6. schweizerische Maturitätsprüfungen nach der Verordnung vom7. Dezember 19987 über die schweizerische Maturitätsprüfung;

  7. eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen nach der Verordnung des SBFI vom16. November 20168 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung;

  8. Ergänzungsprüfungen nach der Verordnung vom 2. Februar 20119 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

Footnotes

  1. [20] SR 818.102.2
  2. [5] SR 419.1
  3. [16] SR 818.101.27
  4. [6] SR 142.20
  5. [8] SR 412.103.11
  6. [9] SR 413.14

Art. 20 Besondere Bestimmungen für sportliche oder kulturelle Aktivitäten

Bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten im Freien gilt Folgendes:

  1. Es besteht keine Pflicht zur Zugangsbeschränkung.

  2. Es besteht keine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske.

  3. Es besteht keine Pflicht zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.

Bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten von mehreren Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gilt Folgendes:

  1. Der Zugang muss auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt werden; er kann auch auf Personen beschränkt werden, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.

  2. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 6.

  3. Es muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.

Die folgenden Personen haben mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat Zugang zu sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben und müssen dort keine Maske tragen:

  1. bei sportlichen Aktivitäten: 1. Leistungssportlerinnen und -sportler, die einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss Olympic (Swiss Olympic Card) besitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind, 2. Sportlerinnen und -sportler in Teams, die einer Liga mit professionellem oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nachwuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der beiden Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so gilt die Befreiung von der Maskenpflicht auch für die Liga des anderen Geschlechts;

  2. bei kulturellen Aktivitäten: 1. professionelle Künstlerinnen und Künstler, 2. professionelle Künstlerinnen und Künstler in Ausbildung.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben keine Gesichtsmaske tragen.

Wird eine sportliche oder kulturelle Aktivität im Rahmen einer Veranstaltung ausgeübt, an der weitergehende Zugangsbeschränkungen gelten als für diese Aktivität, so gelten die Zugangsbeschränkungen der Veranstaltung auch für die Personen, welche die Aktivität ausüben. Ausgenommen sind die Personen nach Absatz 3.

Bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten muss nur ein Schutzkonzept erarbeitet oder umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt werden. Für Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25.

Art. 21 Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit

Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10. Das Schutzkonzept bezeichnet die zulässigen Aktivitäten.

Art. 22 Einleitungssatz

Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 10 Absätze 2–4 bewilligen, wenn:

Art. 25 Präventionsmassnahmen

Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind die entsprechenden Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.

In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für Personen, die:

  1. Tätigkeiten ausüben, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann; oder

  2. nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f keine Gesichtsmaske tragen müssen.

Die Arbeitgeber sehen weitere Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) vor, namentlich die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken im Freien.

Sie sind unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt, zu überprüfen, ob ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ein Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat verfügen:

  1. Die Überprüfung dient einzig der Festlegung von angemessenen Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts nach Artikel 7 Absatz 3.

  2. Das Ergebnis der Überprüfung wird nicht für andere Zwecke verwendet.

  3. Die Überprüfung und die daraus abgeleiteten Massnahmen werden schriftlich festgehalten.

  4. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Vertretung werden vorgängig angehört.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sie treffen die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.

Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung3 vom19. Juni 202010.

Footnotes

  1. [10] SR 818.101.24

Art. 28

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Absätze 1–3,12, 13, 14 Absätze1 und 2, 15, 18 Buchstaben a und b, 19a sowie 20 Absätze 2, 3 und 5;

  2. Aufgehoben

  3. vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach den Artikeln 14 Absätze 2 und 3 sowie 15 Absätze 2 und 3 zulässig sind;

  4. vorsätzlich eine Grossveranstaltung nach Artikel 16 Absatz 1 oder eine Fach- oder Publikumsmesse nach Artikel 18 Buchstabe c ohne die dafür erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt;

  5. entgegen den Artikeln 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 oder 15 Absatz 2 Buchstabe b in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 2 gegeben ist;

  6. Aufgehoben

  7. als Gast in einem Restaurationsbetrieb vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach

Footnotes

  1. [12] SR 818.101.24
  2. [13] SR 818.101.27
  3. [14] SR 818.102.2

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a verstösst;

h. sich vorsätzlich ohne das erforderliche Zertifikat zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zutritt verschafft.

Art. 29 Abs. 1

Das Eidgenössische Departement des Innern führt die Anhänge1, 2 und 4 gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.

Art. 32a Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. Januar 2022

Bis zum13. Februar 2022 haben Personen mit einem Attest, das belegt, dass sie aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden können, den gleichen Zugang zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen wie Personen, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i gilt für sie nicht.

Das Attest muss von einer in der Schweiz niedergelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz niedergelassenen Arzt ausgestellt sein, die oder der nach dem Medizinalberufegesetz vom23. Juni 200611 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

Footnotes

  1. [11] SR 811.11

Footnotes

  1. [23] SR 818.102.2
  2. [1] SR 818.101.26

II

Die Anhänge1 und 4 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am25. Januar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.

  1. Anhang 2 Ziffern1.2 und 2.1;

  2. Artikel 27a Absatz 11 und Anhang 1a Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung 3 vom19. Juni 202012;

  3. Anhang 2 Ziffern1.2 und 2.1 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom23. Juni 202113 ;

  4. Anhang 2 Ziffer 1.2 und Anhang 3 Ziffer 1.2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202114.

Der Gliederungstitel vor Artikel 7, die Artikel 7–9 sowie Anhang 2 Ziffern1.3 und 2.2 treten am1. März 2022 in Kraft.

Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt der Absätze5 und 6 bis zum 31. März 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

Artikel 25 Absatz 5 gilt bis zum 28. Februar 2022.

Nicht befristet werden:

  1. Artikel 7 und 8 sowie Anhang 2 Ziffern1.2,1.3, 2.1 und 2.2;

  2. Anhang 1a Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung3 vom19. Juni 202015;

  3. Anhang 2 Ziffer 1.2 und 2.1 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom23. Juni 202116;

  4. Anhang 2 Ziffer 1.2 und Anhang 3 Ziffer 1.2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202117.

19. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Footnotes

  1. [25] SR 818.102.2
  2. [15] SR 818.101.24
  3. [17] SR 818.102.2

Anhang

(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ordnungsbussenverordnung vom16. Januar 201918

Ziff. 16001 –16007

16001. Aufgehoben 16002. Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen (Art. 28 Bst. e i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 15 Abs.

Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100 16003. Aufgehoben 16004. Aufgehoben 16005. Unberechtigter Zutritt ohne das erforderliche Zertifikat zu einer Örtlichkeit oder Veranstaltung, für den für Personen ab 16 Jahren ein bestimmtes Zertifikat verlangt wird (Art. 28 Bst. h Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100 16006. Verstoss als Gast gegen die Sitzpflicht in Restaurations- und Barbetrieben (Art. 28 Bst. g i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100 16007. Durchführung einer privaten Veranstaltung mit mehr Personen, als zulässig sind (Art. 28 Bst. c i.V.m. Art. 14 Abs. 3 und 15 Abs. 3 Covid- 19-Verordnung besondere Lage) 200

Footnotes

  1. [18] SR 314.11

2. Covid-19-Verordnung3 vom19. Juni 202019

Art. 27a Abs. 1 und 11

Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.

Nicht als besonders gefährdet gelten:

  1. schwangere Frauen, die gegen Covid-19 geimpft sind, während 270 Tagen ab vollständig erfolgter Impfung;

  2. Personen nach Absatz 10, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: 1. aufgrund einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: während 270 Tagen ab dem elften Tag nach der Bestätigung der Ansteckung, 2. aufgrund einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202120: während der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.

Anhang 1a

Ziff. 2

Die Dauer, während der geimpfte Personen vom Einreiseverbot nach Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen sind, beträgt 270 Tage ab der vollständig erfolgten Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 270 Tage ab dem22. Tag nach erfolgter Impfung.

3. Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom23. Juni 202121

Footnotes

  1. [22] SR 818.102.2

Ziff. 1 .2

1.2 Die Dauer der Gültigkeit einer Impfung beträgt 270 Tage ab der vollständig erfolgten Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 270 Tage ab dem22. Tag nach erfolgter Impfung.

Ziff. 2 .1

2.1 Eine Genesung ist für die folgende Zeitdauer gültig:

  1. im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: vom 11. bis zum 270. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung;

  2. im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2 Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202122: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.

4. Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202123

Ziff. 1 .2

1.2 Gültigkeitsdauer:

  1. für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe a: 270 Tage ab Verabreichung der letzten Dosis;

  2. für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe b: 270 Tage ab dem22. Tag ab Verabreichung der letzten Dosis;

  3. für eine Impfung nach Ziffer 1.1 Buchstabe d: 270 Tage.

Anhang 3

Ziff. 1 .2

1.2 Gültigkeitsdauer:

  1. für Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1: 270 Tage, berechnet ab dem Tag des positiven Ergebnisses nach Ziffer 1.1 Buchstabe a;

  2. für Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3: 90 Tage, berechnet ab dem Tag der Analyse nach Ziffer 1.1 Buchstabe b.

Anhang 1

(Art. 10 Abs. 4 sowie 29) Vorgaben für Schutzkonzepte

1 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen, die bei Personen über

Jahren den Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat einschränken

1.1 Allgemeines

1.1.1 Grundsatz

Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.

1.1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19

Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach

Artikel 10 Absatz 2 darauf, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie

Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen.

Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veranstaltungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkonzept die Massnahmen für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 25 abzustimmen.

Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Absätzen1 und 2 zu erreichen, trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnahmen für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstaltung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Personengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.

1.1.3 Information der anwesenden Personen Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske.

1.2 Hygiene

1.2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.

1.2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden. 1.2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.

1.3 Abstand

1.3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter (erforderlicher Abstand). 1.3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 1.3.1 die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass nach Möglichkeit ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird. 1.3.3 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann. 1.3.4 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.

2 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und

Betriebe sowie Veranstaltungen, die den Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend beschränken Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf:

  1. die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals sowie der elektronischen Überprüfung von Zertifikaten mit der Überprüfungs-App nach Artikel 29 der Covid- 19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202124 oder einer anderen App, die datenminimierte Zertifikate nach Artikel 28 der Covid-19-Verordnung Zertifikate validieren kann und den in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und b der Covid-19-Verordnung Zertifikate genannten Grundsätzen entspricht;

  2. die Überprüfung der Identität der Personen im Rahmen der Zugangskontrolle nach Buchstabe a; diese muss anhand eines geeigneten Identitätsnachweises mit Foto erfolgen;

  1. die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zugangskontrolle nach Buchstabe a; dabei gilt Folgendes: 1. der Betreiber beziehungsweise der Organisator muss die betroffenen Personen frühzeitig über die Datenbearbeitung informieren, 2. die Daten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, 3. die Daten dürfen nur dann aufbewahrt werden, wenn dies zur Sicherstellung der Zugangskontrolle erforderlich ist; diesfalls müssen sie spätestens zwölf Stunden nach Abschluss der Veranstaltungen vernichtet werden;

  2. die Information der Besucherinnen und Besucher sowie der Teilnehmenden über das Erfordernis eines Zertifikats sowie über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen;

  3. die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung;

  4. eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weitere an der Veranstaltung tätige Personen, die vor Ort Kontakt haben zu Besucherinnen und Besuchern;

  5. die Anwesenheit von Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4 oder 32a Absatz 1, etwa die Pflicht dieser Personen zum Tragen einer Gesichtsmaske oder, bei gleichzeitigem Vorliegen eines Attests zur Befreiung von Maskenpflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Vorgaben zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.

(Art. 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 sowie 29) Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen

Ziff. 1 .2 und 1.3

1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 270 Tage ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 270 Tage ab dem22. Tag nach erfolgter Impfung 1.3 Aufgehoben

Ziff. 2 .1 und 2.2

2.1 Während der folgenden Zeitdauern sind genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. b) ausgenommen:

  1. im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung oder einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene: vom Ende der Absonderung bis zum 270. Tag ab Bestätigung der Ansteckung;

  2. im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 202125: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.

2.2 Aufgehoben

Footnotes

  1. [24] SR 818.102.2

Anhang 4

Medizinische Gründe dafür, dass sich eine Person nicht impfen lassen kann Als medizinische Gründe dafür, dass sich eine Person nicht impfen lassen kann, gelten:

  1. durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Allergologie und Immunologie bestätigte schwere Allergien gegen Bestandteile der in der Schweiz zugelassenen Impfstoffe, namentlich folgende absolute oder relative Kontraindikationen allergischer Art vor oder nach einer Impfung, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, die Impfung mit einem anderen Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen: 1. schwere Anaphylaxie (Grad III oder IV) mit unklarem oder noch nicht abgeklärtem Auslöser, 2. idiopathische Anaphylaxie, 3. Allgemeinreaktion oder Anaphylaxie auf Inhaltsstoffe des Impfstoffs, 4. bekannte oder wahrscheinliche Sensibilisierung vom Soforttyp auf Polyethylenglykol, Tromethamin oder auf Polysorbat 80, 5. Anaphylaxie nach der ersten Dosis des Impfstoffs;

  2. schwere nicht-allergische Impfreaktionen nach der ersten oder zweiten Impfdosis eines mRNA-Impfstoffes, namentlich Myokarditis oder Perikarditis, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, die zweite Impfung oder die Auffrischimpfung mit einem Impfstoff der gleichen oder einer anderen Technologie durchzuführen;

  3. Kapillarlecksyndrom, sofern die Möglichkeit oder Empfehlung fehlt, sich mit einem anderen Impfstoff als Covid-19 Vaccine Janssen impfen zu lassen;

  4. Schwangerschaft während den ersten zwölf Schwangerschaftswochen und der darüber hinaus erforderlichen Zeitspanne für den Abschluss des Impfschemas;

  5. schwere psychische Beeinträchtigungen, die eine Impfung trotz psychologischer oder medizinischer Unterstützung und individueller Betreuung generell verunmöglichen.

Footnotes

  1. [2] SR 818.102.2
  2. [2] Am 31. Januar 2022 treten in Kraft: