BBl 2001 959
Botschaft vom 10. Januar 2001 betreffend Änderungen von Abkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten
9.2.1 Botschaft
betreffend Änderungen von Abkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten vom 10. Januar 2001
9.2.1.1 Allgemeiner Teil
Die EFTA-Staaten haben im Verlauf der letzten Jahre mit 15 Staaten in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum Freihandelsabkommen abgeschlossen1. Einzelne dieser Abkommen bedürfen der Überarbeitung, um sie an die neuen Regeln der WTO, an die Entwicklungen in den Aussenbeziehungen der EU sowie an Veränderungen innerhalb der EFTA anzupassen (vgl. Ziff. 8.2.1 des Berichts 98/1+2). Mit vorliegendem Sammelantrag unterbreiten wir Ihnen zwei genehmigungsbedürftige Abkommensänderungen. Sie betreffen die Bestimmungen über das geistige Eigentum im Abkommen mit Slowenien2 und die Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Abkommen mit Marokko3. Es handelt sich um Änderungen, welche den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet werden müssen; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsparteien gemäss den jeweiligen internen Verfahren genehmigt worden sind.
9.2.1.2 Besonderer Teil: Inhalt der Abkommensänderungen
9.2.1.2.1 Änderung des Abkommens mit Slowenien: Schutz des geistigen Eigentums 9.2.1.2.1.1 Grund der Abkommensänderung Das Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Slowenien wurde am 13. Juni 1995 in Bergen unterzeichnet. Nach der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte (vgl. Botschaft vom 17. Januar 1996, BBl 1996 I 823) wurden die Ratifikationsinstrumente am 3. Juli 1996 hinterlegt. Noch vor der Ratifikation des Abkommens durch Slowenien trat das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) in Kraft (SR 0.632.20 Anhang 1C). Um im Freihandelsabkommen mit Slowenien dem TRIPS-Abkommen sowie entsprechenden Bestimmungen des Assoziationsabkommens EG–Slowenien Rechnung zu tragen, vereinbarten die Vertragsparteien in der Folge eine Änderung von Artikel 16 sowie des Anhangs VII. Da das Freihandelsabkommen wegen fehlender Ratifikation durch Slowenien noch nicht in Kraft war, konnte für die Änderung nicht die Form eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses gewählt werden. Die Vereinbarung über die Änderung wurde in einem Protokoll niedergelegt. In der Folge ratifizierte Slowenien das Abkommen zusammen mit diesem Protokoll. Schweizerischerseits bedarf das Protokoll der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte.