Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Finanzierung des Terrorismus)

BBl 2003 356 · Bundesblatt

Dals 1 avr. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/2003-356/de/bundesgesetz-uber-die-anderung-des-strafgesetzbuches-und-des-bundesgesetzes-betreffend-die-uberwachung-des-post-und-fernmeldeverkehrs-finanzierung-des-terrorismus

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Fegl federal
Funtauna

Act che resulta: Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2003 3043)

Fatschenta parlamentara: Uno-Übereinkommen gegen Terrorismusfinanzierung und Bombenterrorismus. Ratifikation (02.052)

BBl 2003 2847

Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Finanzierung des Terrorismus)

Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Finanzierung des Terrorismus)

Änderung vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20021, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1 Strafgesetzbuch2

Art. 27bis Abs. 2 Bst. b3

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:

b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111– 113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

3 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches

(BBl 2002 8240) erhält Artikel 28a Absatz 2 Buchstabe b die folgende Fassung: b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann. 4 SR 812.121

Gliederungstitel vor Art. 100quater Sechster Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens

Art. 100quater Strafbarkeit 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. 2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies oder 322septies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern5. 3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

4 Als Unternehmen im Sinne dieses Artikels gelten:

a. juristische Personen des Privatrechts; b. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; c. Gesellschaften; d. Einzelfirmen.

Art. 100quinquies Strafverfahren 1 In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist einen derartigen Vertreter, so bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht,

5 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches

(BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 102 Absatz 2 die folgende Fassung: 2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies oder 322septies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt. 2 Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu. Die andern Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet. 3 Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so ist vom Unternehmen ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 1 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.

Art. 260quinquies Finanzierung 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem des Terrorismus die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft6. 2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. 3 Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. 4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.

6 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches

(BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 260quinquies Absatz 1 die folgende Fassung: 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 103 Ziffer 1, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108–113, 115–117, 119, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 132, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 139–142, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 151a, 151c, 153–156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 162 Absätze 1 und 3, 164, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1–4, 167 Ziffer 1, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 170 Absatz 1, 171a Absatz 1, 171b, 172 Ziffer 1 und 177 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710;

Art. 15 Abs. 5bis 5bis Die Anbieterinnen müssen während mindestens zwei Jahren nach Aufnahme der Kundenbeziehung die Auskünfte nach Artikel 14 auch über Personen erteilen können, welche die Kundenbeziehung für Mobiltelefone nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben.

7 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches

(BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 337 für den Randtitel und den Einleitungssatz von Absatz 1 die Fassung gemäss der vorliegenden Änderung von Artikel 340bis. 8 SR 780.1 9 SR 311.0 10 SR 321.0

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 2003 Nationalrat, 21. März 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 1. April 200311 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

11 BBl 2003 2847