Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz und Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige)

BBl 2026 1596 · Bundesblatt

Dals 16 zercl. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bbl-ff-ff/2026-1596/de/botschaft-zur-anderung-des-auslander-und-integrationsgesetzes-forderung-der-erwerbstatigkeit-von-personen-mit-vorubergehendem-schutz-und-zulassungserleichterung-fur-in-der-schweiz-ausgebildete-drittstaatsangehorige

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Fegl federal
Funtauna

Fatschenta parlamentara: Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz und Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige). Änderung (26.045)

BBl 2026 1596

Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz und Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige)

1 Ausgangslage

. Handlungsbedarf und Ziele

Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz

Der Bundesrat aktivierte am 11. März 2022 erstmals den vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S) für Personen aus der Ukraine.1 Dieser ist zeitlich unbefristet und gilt bis zu seiner Aufhebung durch den Bundesrat (Art. 76 Asylgesetz vom 26. Juni 19982; AsylG). Die Situation wird laufend beurteilt und der Bundesrat fasst regelmässig Beschlüsse betreffend die Aufrechterhaltung des vorübergehenden Schutzes, um für die betroffenen Personen, die Behörden und die Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit zu schaffen. Zuletzt hat der Bundesrat am 8. Oktober 2025 beschlossen, dass der vorübergehende Schutz bis zum 4. März 2027 bestehen bleibt. Vorbehalten bleiben eine nachhaltige Stabilisierung der Lage in der Ukraine und eine Koordination mit der Europäischen Union (EU).

Am 31. März 2026 befanden sich insgesamt 72 564 Personen mit vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Zum Zeitpunkt der Aktivierung des Schutzstatus war eine Integrationsförderung rechtlich nicht vorgesehen. Am 13. April 2022 anerkannte der Bundesrat jedoch die Notwendigkeit, die soziale und berufliche Integration dieser Personen zu fördern, und er hat das Programm «Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S» (Programm S) beschlossen. Für die Umsetzung dieses Programms sind die Kantone zuständig. Sie haben die bestehenden kantonalen Massnahmen zur Integrationsförderung innert kurzer Zeit den zahlreichen aus der Ukraine geflüchteten Personen zugänglich gemacht und an deren Bedürfnisse angepasst. Die Umsetzung des Programms S sowie die allgemeine Situation der Personen mit vorübergehendem Schutz wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) und von seinen Partnern laufend beobachtet und begleitet. Auch das Programm S wurde bisher regelmässig verlängert, letztmals bis zum 4. März 2027 mit Bundesratsentscheid vom 8. Oktober 2025.

Die Integrationsförderung zielt darauf ab, die Rückkehrfähigkeit zu stärken und gleichzeitig so schnell wie möglich die Integration in der Schweiz zu ermöglichen, für den Fall, dass der Aufenthalt länger dauern sollte. Ziel ist der rasche Erwerb von Sprachkompetenzen und die Teilnahme an Bildung und am Arbeitsmarkt. Die Förderung der beruflichen Integration dient auch dazu, Kompetenzen aufzubauen und somit die Rückkehrfähigkeit zu erhalten. Die Bereitschaft zur Rückkehr hängt in erster Linie von der Situation im Herkunftsstaat ab und wird durch die berufliche Integration nicht direkt verringert (sog. Dual-Intent-Ansatz).

Das SEM unterstützt die Kantone im Rahmen des Programms S mit einem finanziellen Beitrag von monatlich 250 Franken pro Person mit vorübergehendem Schutz (jährlich 3000 Franken pro Person). Im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Personen mit vorübergehendem Schutz sieht der Bundesrat weiteren Handlungsbedarf. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 28. Mai 2025 strebt er eine Erwerbsquote von 50 Prozent an für Personen mit vorübergehendem Schutz, die mindestens seit drei Jahren in der Schweiz leben. Von den genannten 72 564 Personen waren 45 601 Personen im erwerbsfähigen Alter. Am 31. März 2026 lag die Erwerbstätigenquote von Personen mit vorübergehendem Schutz, die sich seit mindestens drei Jahren in der Schweiz aufhalten, schweizweit bei 46,9 Prozent. Die Erwerbstätigenquote aller Personen mit vorübergehendem Schutz lag bei 36,6 Prozent.

Im Juni 2022 setzte die damalige Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) eine Evaluationsgruppe ein. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Erfahrungen mit der erstmaligen Anwendung des vorübergehenden Schutzes zeitnah aufbereitet und ausgewertet werden. In ihren Berichten von November 20223 und Juni 20234 kam die Evaluationsgruppe Status S unter anderem zum Schluss, dass sich die bestehenden Rechtsgrundlagen bewährt haben, die Aktivierung des vorübergehenden Schutzes zur Entlastung des Asylsystems unentbehrlich war und eine Notwendigkeit zur engen Abstimmung innerhalb des Schengen-Raums besteht. Im Rahmen eines Folgemandats arbeitete die Evaluationsgruppe den Schlussbericht von Juni 20245 aus. Demnach hat sich der vorübergehende Schutz bewährt. Jedoch seien verstärkte Anstrengungen im Bereich der Arbeitsmarktintegration angezeigt. Der Bundesrat erteilte dem EJPD deshalb am 20. September 2024 verschiedene Aufträge, unter anderem zur Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage mit gesetzlichen Massnahmen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration von Personen mit vorübergehendem Schutz. Insbesondere sollte die Vorlage Erleichterungen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz vorsehen. Auf Gesetzesstufe sollen eine Meldepflicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) und ein Anspruch auf Kantonswechsel für erwerbstätige Personen mit vorübergehendem Schutz geschaffen werden. Auf Verordnungsstufe wurde die bisherige Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Personen mit vorübergehendem Schutz in eine Meldepflicht umgewandelt und die Möglichkeit geschaffen, Personen mit vorübergehendem Schutz zur Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung zu verpflichten. Die Verordnungsänderungen sind am 1. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Als Teil des nationalen Massnahmenpakets zur Förderung der Arbeitsmarktintegration von Personen mit vorübergehendem Schutz, das der Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Mai 2024 zur Kenntnis genommen hatte, fand am 12. Mai 2025 die zweite nationale Impulstagung statt zur Verbesserung der Arbeitsintegration von erwerbsfähigen Personen mit vorübergehendem Schutz, Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen. Es wurden konkrete Handlungsempfehlungen zur verbesserten und engeren Zusammenarbeit zwischen den Behörden diskutiert und finalisiert.6

Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)

Am 19. Oktober 2022 verabschiedete der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20057 (AIG).8 Diese Vorlage diente der Umsetzung der Motion Dobler vom 17. März 2017 (17.3067 «Wenn die Schweiz teure Spezialisten ausbildet, sollen sie auch hier arbeiten können»), die das Parlament 2019 angenommen hatte und die im Juni 2023 abgeschrieben wurde. Ende 2023 wies das Parlament die Vorlage zur Änderung des AIG an den Bundesrat zurück (Geschäft 22.067). In der parlamentarischen Debatte vom 12. September 2023 hatte der Ständerat die Vereinbarkeit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung mit Artikel 121a der Bundesverfassung9 (BV) zur Steuerung der Zuwanderung bezweifelt.10 Am 19. Dezember 2023 schloss sich der Nationalrat dem Rückweisungsbeschluss an und beauftragte den Bundesrat, verfassungskonforme Erleichterungen der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss vorzuschlagen.11 In Frage kommen namentlich «administrative Erleichterungen und eine erhöhte Vorhersehbarkeit im Bewilligungsverfahren und eine Verlängerung der Frist gemäss Artikel 21 Absatz 3 AIG». In der Herbstsession 2023 wies der Kommissionssprecher im Ständerat darauf hin, dass der Rückweisungsbeschluss die verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten nur beispielhaft aufzähle. Dem Bundesrat stehe es frei, die betroffenen Personenkategorien etwas anders zu definieren oder sogar zu entscheiden, «dass es auf Gesetzesstufe keine Anpassung braucht, sondern dass er die Verbesserungen auf Verordnungsstufe hinkriegt».12

Am 25. September 2023 nahm der Nationalrat die Motion Atici vom 29. September 2022 (22.4105 «Den Fachkräftemangel mit allen mildern, die einen Abschluss in der höheren Berufsbildung haben») an.13 Diese verfolgt die gleichen Ziele wie die Motion Dobler, fordert aber auch eine erleichterte Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz eine höhere Berufsbildung abgeschlossen haben. Das gleiche Anliegen war im Nationalrat bereits am 16. März 2023 im Rahmen der Beratungen zur Änderung des AIG vorgebracht worden (Geschäft 22.067).14 Der Ständerat lehnte die Motion Atici am 13. März 2024 ab, mit der Begründung, dass deren Anliegen im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten zum Geschäft 22.067 berücksichtigt werden können.15

. Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz

Die Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials stellt seit mehreren Jahren ein wichtiges Ziel des Bundesrates dar. Die in die Schweiz geflüchteten Personen sollen durch ihre berufliche Integration einen Beitrag zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs der Wirtschaft leisten. Gleichzeitig können so die Sozialhilfekosten gesenkt werden. Zudem ist die Arbeitsmarktbeteiligung ein wichtiger Faktor für die Integration in die Gesellschaft.

Im Bereich der Förderung der Integration von vorläufig aufgenommenen Personen, insbesondere in den Arbeitsmarkt, wurden in den letzten Jahren zahlreiche Massnahmen umgesetzt Die Integration konnte so wirksam verbessert werden. So treten seit Einführung der Integrationsagenda16 im Jahr 2019 vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge rascher und häufiger in den Arbeitsmarkt ein.17 Neben der Integrationsagenda lässt sich der raschere Berufseinstieg auch auf verschiedene Änderungen der rechtlichen Grundlagen zurückführen. Massgebend war das Ersetzen des Bewilligungsverfahrens für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen durch eine einfache Meldepflicht. Zudem wurde der Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit erleichtert und eine Meldepflicht bei der öAV für stellensuchende vorläufig aufgenommene Personen geschaffen.

Da mit den erwähnten Massnahmen die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen in den Arbeitsmarkt gesteigert werden konnte, wird der gleiche Effekt auch bei Personen mit vorübergehendem Schutz angestrebt. Deshalb sollen die Massnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz den bereits bestehenden Massnahmen zur Arbeitsmarktintegration von vorläufig aufgenommenen Personen entsprechen. Zwar weisen der vorübergehende Schutz und die vorläufige Aufnahme Unterschiede auf, insbesondere im Bereich des Aufnahmeverfahrens, aber das Ziel, die Arbeitsmarktintegration zu fördern, besteht bei beiden Personengruppen gleichermassen. Der Abbau von administrativen Hürden soll deshalb auch Personen mit vorübergehendem Schutz einen einfacheren und rascheren Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen.

Die wirksamste Massnahme zur rascheren Arbeitsmarktintegration – der Ersatz des Bewilligungsverfahrens durch eine Meldepflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – wurde bereits am 1. Dezember 2025 auf Verordnungsstufe in Kraft gesetzt (s. Ziff. 1.1). Die Pflicht der kantonalen Sozialhilfebehörden, stellenlose, vorübergehend schutzbedürftige Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden, soll nun auch auf Gesetzesstufe eingeführt werden. Zudem sollen erwerbstätige Personen mit vorübergehendem Schutz einen Anspruch auf einen Kantonswechsel erhalten, wenn sie erwerbstätig sind.

Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)

Im Anschluss an die im Parlament geführten Debatten und den Rückweisungsbeschluss zum Geschäft 22.067 wurden mehrere Varianten geprüft:

1.2.1 Variante 1: Verlängerung der sechsmonatigen Zulassung für die Stellensuche nach Abschluss des Hochschulstudiums (Änderung von Art. 21 Abs. 3 AIG)

Die Prüfung dieser Massnahme wird im Rückweisungsbeschluss betreffend die Vorlage 22.067 explizit erwähnt. Der Bundesrat hat zu dieser Variante bereits in seiner Botschaft vom 19. Oktober 2022 zur Änderung des AIG18 Stellung genommen, und er hält an seiner Haltung fest. In der Praxis würde eine solche Änderung kaum Wirkung entfalten, da die derzeit geltende Frist als ausreichend erachtet wird. Darüber hinaus sieht die Vorlage künftig auch für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine höhere Berufsbildung oder ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung abgeschlossen haben, eine sechsmonatige Zulassung für die Stellensuche vor, wenn die Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.

1.2.2 Variante 2: Zulassungsgarantie zwecks Erwerbstätigkeit bereits vor Abschluss des Studiums

Dieser Ansatz ist mit der heutigen Regelung der Zulassungsvoraussetzungen nicht vereinbar. Das AIG verlangt ein Gesuch des Arbeitgebers (Art. 18 Abs. 1 Bst. b AIG). Vor Abschluss des Studiums ist der künftige Arbeitgeber in der Regel jedoch nicht bekannt. Andererseits steht zu diesem Zeitpunkt weder fest, dass die betreffende Person nach Abschluss des Studiums tatsächlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (Art. 18 ff. AIG), noch dass keine Widerrufsgründe vorliegen, insbesondere was die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anbelangt (Art. 62 Abs. 1 Bst. a–c und e AIG).

1.2.3 Gewählte Lösung

In der Praxis ist anerkannt, dass die Vorrangprüfung (Art. 21 Abs. 1 AIG) für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine höhere Berufsbildung oder ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung abgeschlossen haben, das grösste Hindernis für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit darstellt. Mit der Änderung von Artikel 21 Absatz 3 AIG, die einen Verzicht der Vorrangprüfung vorsieht, wird der Zugang zum Arbeitsmarkt nach Abschluss der Ausbildung in der Schweiz erleichtert. Mit der Änderung wird auch die Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehörigen sichergestellt – Personen mit Hochschulabschluss, Personen mit höherer Berufsbildung, die ihre gesamte berufliche Ausbildung in der Schweiz absolviert haben, und Personen, die in der Schweiz ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung abgeschlossen haben. Dies entspricht dem Wunsch des Parlaments gemäss dem Rückweisungsbeschluss zum Geschäft 22.067.

Ergänzend zu dieser Vorlage setzte das EJPD weitere Massnahmen um, die keine Gesetzesanpassungen erfordern. Sie traten am 1. April 2025 in Kraft und stellen den ersten Schritt zur Umsetzung des Parlamentsbeschlusses zur Rückweisung des Geschäfts 22.067 an den Bundesrat dar. Ihr Ziel ist eine bessere Vorhersehbarkeit im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zwecks Erwerbstätigkeit von in der Schweiz ausgebildeten Ausländerinnen und Ausländern, wie vom Parlament gewünscht (vgl. Rückweisungsbeschluss zum Geschäft 22.06719 und Ziff. 1.1). Mit der Änderung der Weisungen des SEM am 1. April 2025 und der Verordnung des EJPD vom 13. August 201520 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV‑EJPD) konnten die Bedingungen für die Prüfung von Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz an Ausländerinnen und Ausländer mit Hochschulabschluss oder höherer Berufsbildung sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden geklärt und das administrative Verfahren vereinfacht werden.21 Diese Änderungen ermöglichen auch eine bessere Vorhersehbarkeit des Bewilligungsverfahrens und somit kürzere Verwaltungsverfahren.

Artikel 21 Absatz 3 E-AIG und die vom EJPD bereits ergriffenen Massnahmen tragen auch den im Parlament geäusserten Anliegen betreffend die Motion Atici Rechnung, indem auch Vereinfachungen für Ausländerinnen und Ausländer mit höherer Berufsbildung vorgesehen sind (vgl. Ziff. 1.1 und 1.2.4). Diese Massnahmen sowie der vorliegende Entwurf ermöglichen die vollständige Umsetzung des Rückweisungsbeschlusses.

. Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202422 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202423 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Die vorliegende Änderung des AIG ist dennoch angezeigt, damit den Aufträgen des Parlaments im Zusammenhang mit dem Geschäft 22.067 nachgekommen werden kann. Sie steht zudem im Einklang mit den Zielen des Bundesrates, für eine stringente Asyl- und Integrationspolitik zu sorgen und die Chancen der Zuwanderung zu nutzen, indem die Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz gefördert wird.

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

. Allgemeine Bemerkungen

Die Vernehmlassung dauerte vom 26. Februar bis am 2. Juni 2025. Es wurden 144 Adressaten angeschrieben. Insgesamt sind 69 Stellungnahmen und 6 Verzichtserklärungen eingegangen. Zur Vorlage haben sich alle 26 Kantone, 6 politische Parteien sowie 37 Akteure aus den interessierten Kreisen, inklusive Dachverbände der Gemeinden und Städte sowie der Wirtschaft, geäussert.

Der Bundesrat nahm am 22. Oktober 2025 vom Ergebnisbericht24 Kenntnis.

Die überwiegende Mehrheit der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise begrüsste den Vorentwurf und damit die Absicht des Bundesrates, die Erwerbsintegration für Personen mit vorübergehendem Schutz zu verbessern und die Zulassung von in der Schweiz ausgebildeten Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Lediglich die SVP und der Kanton SH lehnen den Vorentwurf vollständig ab. Der Kanton ZG lehnt ihn teilweise ab und spricht sich nur gegen die vorgeschlagene Regelung für Ausländerinnen und Ausländer mit höherer Berufsbildung aus.

. Wichtigste Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Vernehmlassungsteilnehmer haben sich unterschiedlich zur geplanten Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz einerseits und zur Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit höherer Berufsbildung andererseits geäussert. Daher werden diese beiden Vorhaben separat analysiert. Für Einzelheiten wird auf den Ergebnisbericht und die Originalstellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer verwiesen.

Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz

Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz wurden von einer breiten Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer grundsätzlich begrüsst. Je nach der vorgeschlagenen Massnahme bestehen jedoch unterschiedliche Forderungen. Bei der Meldung von stellenlosen Personen mit vorübergehendem Schutz bei der öAV werden beispielsweise teilweise mehr finanzielle und personelle Mittel für die öAV als unabdingbar erachtet. Beim erleichterten Kantonswechsel werden insbesondere von Teilen der interessierten Kreise über die Vorlage hinausgehende Erleichterungen gefordert. Von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern werden generell weitere Massnahmen zur Integration von Personen mit vorübergehendem Schutz gefordert.

Einige Kantone (NE, NW, SZ, ZH) betonen, dass die Wirksamkeit der Massnahmen davon abhängt, ob gleichzeitig strukturelle Hürden, wie unsicherer Aufenthaltsstatus oder Schwierigkeiten bei der Diplomanerkennung abgebaut werden.

Lediglich die Kantone GL und SH sowie die SVP lehnen die Vorlage als Ganzes ab. Die beiden Kantone betonen den rückkehrorientierten Charakter des vorübergehenden Schutzes und erachten eine Angleichung der Bestimmungen an diejenigen, die für die vorläufige Aufnahme gelten, allgemein als nicht zielführend. Die SVP hält die vorgeschlagenen Änderungen für ordnungspolitisch bedenklich und sieht im vorübergehenden Schutz keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine weitergehende Integration in den Arbeitsmarkt.

Standpunkt des Bundesrates

Eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer stimmt den vorgeschlagenen Änderungen zu. Zudem entsprechen die beiden vorgeschlagenen Bestimmungen jenen für vorläufig aufgenommene Personen. Eine Änderung, beispielsweise der Voraussetzungen des Kantonswechsels für Personen mit vorübergehendem Schutz, würde zu einer Schlechter- oder Besserstellung der vorläufig aufgenommen Personen führen. Der Bundesrat hält daher an seinem Vorschlag fest.

Meldung von stellenlosen Personen mit vorübergehendem Schutz bei der öAV (Art. 53 Abs. 5 E-AIG)

Eine grosse Mehrheit der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise spricht sich für die Einführung einer Pflicht zur Meldung von stellenlosen Personen mit vorübergehendem Status bei der öAV aus. Sie sieht darin ein sinnvolles Instrument, um den Zugang zu den Dienstleistungen der öAV und damit auch zum Arbeitsmarkt zu verbessern. Der Gewerbeverein sieht beispielsweise eine Verbesserung des Zugangs von KMU zu dringend benötigten Arbeitskräften.

Einige Kantone (BL, GL, OW, ZG, ZH) sowie die Konferenz der kantonalen, kommunalen und regionalen Integrationsdelegierten (KID) fordern, dass die Arbeitsmarktfähigkeit eine Voraussetzung für die Meldung ist.

Die KKJPD beantragt, die bestehende Ausführungsverordnung begrifflich anzupassen, sodass die Meldepflicht nur für Personen (anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene und vorübergehend schutzbedürftige Personen) gelten solle, die als ausreichend arbeitsmarktfähig beurteilt werden. Damit solle der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Arbeitsmarktfähigkeit nicht um einen dichotomen (ja/nein) Begriff handle. Weiter sollten allfällige begleitende Massnahmen effektiv und effizient sein und einen ausgewiesenen Mehrwert für den Vollzug in den Kantonen bieten. Deshalb solle auf eine jährliche Berichterstattungspflicht an das SEM (Art. 9 Abs. 3 Verordnung vom 15. Aug. 201825 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]) verzichtet werden.

Einzelne Kantone (AR, OW), die FDP und mehrere Vertreterinnen und Vertreter der interessierten Kreise (z. B. SSV, AIS, AsyLex, AvenirSocial, Caritas, Frieda, HEKS, SAH, SFH, SRK, Travail.Suisse, UNHCR) erachten es als unabdingbar, der öAV genügend Mittel zur Verfügung zu stellen, damit Personen mit vorübergehendem Schutz früh gefördert werden können, insbesondere in sprachlichen Kompetenzen. Auch müsse genügend gut geschultes Personal bei den RAV zur Verfügung stehen. Insbesondere Travail.Suisse beurteilt kritisch, dass der Bund erneut zusätzliche Leistungen für nichtversicherte Personen von der Arbeitslosenversicherung einfordert, während er gleichzeitig seinen Beitrag an die Arbeitslosenversicherung temporär gestrichen (Jahre 2025 und 2026) bzw. reduziert hat (2027), und fordert einen Verzicht auf weitere Kürzungen.

Mehrere Vertreterinnen und Vertreter der interessierten Kreise machen unterschiedliche Vorschläge wie die öAV auszugestalten sei, beispielsweise die Betreuung der gemeldeten Personen durch die öAV (z. B. HEKS, FP, KID, SGB, SFH, UNHCR). Gemäss dem SSV zeigten die Erfahrungen einiger Städte, dass die Betreuung von Flüchtlingen durch die RAV nicht immer angemessen sei.

Die Kantone GL, GR und SH sowie die SVP und der Gemeindeverband lehnen die Meldepflicht bei der öAV ab. Der Kanton GR macht dazu organisatorische Gründe geltend, die einen beträchtlichen administrativen Mehraufwand bedeuten würden. Der SGV sieht darin einen übermassigen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie und ein Beschneiden der Gemeindeautonomie. Der Kanton GL lehnt die betreuungs- und kostenintensiven arbeitsmarktlichen Massnahmen generell ab, zumal der Bund beabsichtige, diese Kosten über Artikel 59d AVIG zu finanzieren. Die Gründe für die Ablehnung durch den Kanton SH sowie die SVP sind unter Ziffer 2.2 dargelegt.

Standpunkt des Bundesrates

Bereits nach geltendem Recht werden nur arbeitsmarktfähige stellensuchende anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öAV gemeldet (Art. 9 Abs. 2 VIntA). Für Personen mit vorübergehendem Schutz soll dies analog gelten.

Für den Bundesrat ist klar, dass die Regelung des Verfahrens und die Zuständigkeiten zur Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit weiterhin in kantonaler Kompetenz liegt. Der Bundesrat will mit der vorgeschlagenen Massnahme die Rahmenbedingungen so festlegen, dass trotz bestehender struktureller und kontextueller Faktoren der Einstieg in den Arbeitsmarkt möglichst vielen Personen rasch und nachhaltig gelingt. Um dies zu erreichen, braucht es neben den stringenten Massnahmen insbesondere eine gezielte Zusammenarbeit aller involvierten Akteure (Bund, Kantone, Gemeinden, Personen mit vorübergehendem Schutz, Arbeitgebende).

Der Bundesrat erachtet das Anliegen einer begrifflichen Anpassung, dass nur ausreichend arbeitsmarktfähige Personen der öAV gemeldet werden sollen, als prüfenswert. Er zieht deshalb eine Änderung der entsprechenden Ausführungsverordnung im Sinne einer Konkretisierung der Zugangsvoraussetzungen in Betracht (Art. 9 Abs. 2 VIntA). Die Pflicht zur Berichterstattung an das SEM (Art. 9 Abs. 3 VIntA) dient jedoch der Überprüfung der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags der Meldepflicht in den Kantonen, und deren Ergebnisse werden als Grundlage für Erfahrungsaustausche mit den Kantonen verwendet. Deshalb kann der Bundesrat auf die Berichterstattungspflicht über die Meldungen nicht verzichten.

Bereits nach geltendem Recht können sich Personen ohne Anspruch auf Taggelder der ALV bei der öAV für Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen anmelden und unter gewissen Voraussetzungen an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen, die der Kanton auf der Grundlage von Artikel 59d AVIG zur Verfügung stellt und hälftig mitfinanziert.

Der Bundesrat möchte die Gemeindeautonomie nicht beschneiden, denn die Fallführung bei sozialhilfeabhängigen Personen liegt weiterhin bei den in den Kantonen zuständigen Stellen. Arbeitsmarktfähige Personen erhalten bei der öAV die bestmögliche Beratung und Vermittlung.

Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Forderungen an die Beratung und Vermittlung der gemeldeten Personen durch die öAV nicht Teil der vorliegenden Vorlage sind. Zur Zusammenarbeit zwischen der Integrationsförderung, der Sozialhilfe und der öAV haben Bund und Kantone ein gemeinsam definiertes Zielbild26 erstellt, das ein Produkt einer gelebten interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) darstellt.

Kantonswechsel von Personen mit vorübergehendem Schutz (Art. 75a E-AsylG)

Auch die Schaffung eines Anspruchs auf Kantonswechsel für erwerbstätige Personen mit vorübergehendem Schutz wird überwiegend positiv beurteilt. Insbesondere wird die höhere Flexibilität für stellensuchende Personen mit vorübergehendem Schutz sowie für Arbeitgebende begrüsst (z. B. GastroSuisse, KID, KKJPD, sgv, Travail.Suisse). Auch die Angleichung der Rechtsstellung von Personen mit vorübergehendem Schutz an jene von vorläufig aufgenommenen Personen wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern positiv beurteilt (z. B. AG, SP, AsyLex, AvenirSocial, Caritas, EKM, HEKS, IOM, SAH, SFH, SRK).

Einzelne Kantone äussern Bedenken; einerseits bezüglich der hohen Anforderungen für einen Kantonswechsel (z. B. LU), andererseits bezüglich möglicher Missbräuche (z. B. TI). BL schlägt vor, anstelle einer analogen Übernahme der Bestimmungen für vorläufig Aufgenommene die tatsächlich bestehenden Unterschiede bei der Erwerbssituation von Personen mit vorübergehendem Schutz zu berücksichtigen. GL und SH lehnen den Anspruch auf Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit ab.

Drei Parteien unterstützen die vorgeschlagene Änderung (Die Mitte, Grünliberale und SP), während die Grünen und die FDP die Änderung lediglich im Grundsatz begrüssen. So befürchtet die FDP regionale Ungleichgewichte und die Grünen erachten die Bedingungen als zu restriktiv. Die SVP lehnt diese Änderung ab (s. Ziff. 2.2).

Zudem fordern mehrere interessierte Kreise eine Lockerung der Bedingungen. So fordert der Gewerbeverein die Erweiterung des Anspruchs auf Kantonswechsel für Personen mit vorübergehendem Schutz auch bei beispielsweise nachgewiesenem konkretem Arbeitsangebot. Gemäss dem SSV sind auch mehrere Städte der Ansicht, dass die Bedingungen für einen Kantonswechsel zu restriktiv seien. Mehrere interessierte Kreise (ais, AsyLex, AvenirSocial, HEKS, SAH, SFH, SRK und ZiAB) fordern zusätzliche Erleichterungen bei den Voraussetzungen. Die Föderation der Dienstleister für Menschen mit Unterstützungsbedarf (Artiset) schlägt eine Ergänzung des Anspruchs auf Kantonswechsel für Personen mit vorübergehendem Schutz vor, die eine höhere Berufsausbildung (z. B. Fachschule Pflege) absolvieren.

Demgegenüber erachtet es der SGV als wichtig, an den vorgeschlagenen Voraussetzungen für einen Kantonswechsel festzuhalten. Der Kanton BS fordert, dass ein Kantonswechsel nicht erteilt werden dürfe, wenn bei einem Familienangehörigen ein Widerrufsgrund vorliege.

Standpunkt des Bundesrates

Bereits nach geltendem Recht ist ein Kantonswechsel ohne Vorliegen von definierten Voraussetzungen möglich, wenn die beiden betroffenen Kantone zustimmen (Art. 22 Abs. 2 i. V. m. Art. 44 Asylverordnung 1 vom 11. Aug. 199927 [AsylV 1]). Dies soll auch nach der vorgeschlagenen Änderung möglich sein, denn diese Bestimmungen bleiben im Grundsatz bestehen.

Der Kantonswechsel soll gleich wie für vorläufig Aufgenommene ausgestaltet sein, um diese Personen nicht schlechter- oder besserzustellen. Der Bundesrat lehnt deshalb die Forderungen nach einer Änderung oder Lockerung der Voraussetzungen für einen Kantonswechsel ab. Der Forderung nach einem Kantonswechsel für Personen mit vorübergehendem Schutz bei nachgewiesenem konkretem Arbeitsangebot kommt die vorgeschlagene Bestimmung bereits nach, denn bei unzumutbarem Arbeitsweg oder bei unzumutbaren Arbeitszeiten genügt ein Arbeitsvertrag.

Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)

Begriff des hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses (Art. 21 Abs. 3 AIG)

Mehrere Kantone (AG, BE, BL, GE, GL, JU, NW, OW, SO, SZ, TI, UR, VD), die Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden (VKM), die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV) wünschen eine genauere Definition des Begriffs «von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse» in den Weisungen des SEM oder in der Verordnung. Dies würde ihrer Ansicht nach eine einheitlichere Auslegung und eine effiziente Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung ermöglichen.

Standpunkt des Bundesrates

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs, die bereits für Personen mit Schweizer Hochschulabschluss gilt, ist gefestigt. Im Rahmen der vom EJPD beschlossenen Massnahmen, die seit dem 1. April 2025 in Kraft sind, hat das SEM seine Weisungen zur Beurteilung dieses Begriffs präzisiert (s. Ziff. 1.2.6). Weitere Präzisierungen können bei künftigen Überarbeitungen vorgenommen werden. Eine Kodifizierung der Kriterien zur Auslegung dieses Begriffs in der Verordnung würde keinen Mehrwert gegenüber dem heutigen System bringen. Im Gegenteil: Das System könnte an Flexibilität einbüssen, da den Besonderheiten bei der Anwendung dieses Begriffs auf die verschiedenen Branchen weniger gut Rechnung getragen werden könnte.

Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Hochschulabschluss

Nach Ansicht der SP soll die Zulassung von in der Schweiz ausgebildeten Ausländerinnen und Ausländern zum Schweizer Arbeitsmarkt ebenfalls bewilligt werden, wenn die angestrebte Erwerbstätigkeit einen Bezug zum erlangten Abschluss aufweise, und nicht nur, wenn sie «von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse» sei. Der SSV unterstreicht, dass nach Einschätzung einiger Städte der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt nicht gewährleistet sei, da nur in der Schweiz ausgebildete Ausländerinnen und Ausländer, deren Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse sei, von der Vorrangprüfung ausgenommen werden könnten.

Standpunkt des Bundesrates

Der Bundesrat verwirft diese Variante. Bei der Beratung des Geschäfts 22.067 hat der Nationalrat vorgeschlagen, die geltenden Rechtsvorschriften in diesem Sinn auszuweiten.28 In den darauffolgenden Debatten im Ständerat bzw. deren Kommission für Wirtschaft und Abgaben war diese Ausweitung kein Thema mehr. In der Vernehmlassung haben nur zwei politische Parteien (SP und die Grünen) eine noch stärkere Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Ausländerinnen und Ausländer gefordert. Die anderen politischen Parteien, mit Ausnahme der SVP, die den Entwurf ablehnt, begrüssen diesen, ohne weitere Zulassungskriterien vorzuschlagen. Die Kantone wünschen auch Präzisierungen zur Anwendung des Begriffs «von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse» (s. Ziff. 2.2.3). In Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen ist die Einführung eines Zulassungskriteriums, das zu Anwendungsschwierigkeiten führen könnte, nicht gerechtfertigt. Die «Erwerbstätigkeit mit Bezug zum erlangten Abschluss» ist ein unbestimmter Begriff. In der Praxis wäre es sehr schwierig zu bestimmen, welche qualifizierte Erwerbstätigkeit tatsächlich einen Bezug zum erlangten Abschluss aufweist oder nicht.

. Anpassungen aufgrund der Vernehmlassung

Aufgrund der grundsätzlichen Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen zur Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz wurden die beiden Bestimmungen (Art. 53 Abs. 5 E-AIG und Art. 75a E-AsylG) nach der Vernehmlassung nicht mehr geändert.

Bei der Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067) drängt sich jedoch eine Präzisierung auf.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer – die Kantone AG, GE, GL, JU, NW, OW, SO, SZ, TI, UR, VS, ZH sowie die KKJPD, die VKM Artiset) – wünschen genauere Angaben, auf welche höheren Fachschulen und Abschlüsse Artikel 21 Absatz 3 E‑AIG Anwendung findet. TG und Artiset haben ausserdem unterstrichen, dass sich die höhere Berufsbildung nicht auf höhere Fachschulen beschränke, wie aus dem in die Vernehmlassung gegebenen Vorentwurf hervorgehe, sondern dass sie auch die Berufsprüfung und die höhere Fachprüfung umfasse, die zu einem eidgenössischen Fachausweis oder Diplom führen. Mehrere Kantone (AG, GE, SO, VS) haben zudem Vorschläge eingebracht, wie die entsprechenden Präzisierungen erfolgen sollen (z. B. in Form einer Liste der höheren Fachschulen in den Weisungen des SEM oder in der Verordnung).

Der Bundesrat schlägt vor, in Artikel 21 Absatz 3 E-AIG den Begriff «Abschluss einer höheren Fachschule» durch «Abschluss einer höheren Berufsbildung» zu ersetzen, um dem gesamten Bereich der höheren Berufsbildung Rechnung zu tragen (s. Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes29). Damit werden die insbesondere von den Kantonen gewünschten Klarstellungen vorgenommen. Artikel 21 Absatz 3 E-AIG gilt für Absolventinnen und Absolventen von höheren Fachschulen in der Schweiz, die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannt sind, und für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fachausweises oder eines eidgenössischen Diploms gemäss der Liste des SBFI 30, die ihre gesamte berufliche Grundbildung und höhere Berufsbildung in der Schweiz absolviert haben. Eine Anmeldung zu den eidgenössischen Prüfungen setzt voraus, dass die betreffenden Personen über mehrjährige Berufserfahrung verfügen und seit mehreren Jahren in der Schweiz leben. Die vorgeschlagene Formulierung entspricht sinngemäss der Motion Atici (22.4105) und den in diesem Zusammenhang vom Parlament geäusserten Anliegen31. Sie entspricht auch dem Nationalratsbeschluss im Rahmen der Beratung der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des AIG (Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss)32, mit dem der gesamte Bereich der höheren Berufsbildung in der Gesetzesvorlage abgebildet werden soll. Für weitere Einzelheiten wird auf die Erläuterung zu Artikel 21 Absatz 3 E-AIG (Ziff. 5) verwiesen.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz

In der EU gilt für Personen mit vorübergehendem Schutz aus der Ukraine die Richtlinie 2001/55/EG (sogenannte Massenzustrom-Richtlinie)33. Die Erwerbstätigkeit für Personen mit vorübergehendem Schutz ist darin in Artikel 12 geregelt. Die EU‑Mitgliedstaaten gestatten Personen mit vorübergehendem Schutz demnach die Ausübung einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln sowie von Tätigkeiten in Bereichen wie Bildungsangebote für Erwachsene, berufliche Fortbildung und praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik kann beispielsweise für EU-Bürgerinnen und -Bürger oder Drittstaatsangehörige mit rechtmässigem Aufenthalt, die Arbeitslosengeld beziehen, ein Vorrang eingeräumt werden. Die in den Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften betreffend das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen sind anwendbar.

Somit sind die in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen für den Bereich Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung auch für vorübergehend schutzbedürftige Personen anwendbar. Die vorgeschlagene Bestimmung im AIG zur Meldung von Personen mit vorübergehendem Schutz bei der öAV (RAV) gilt bereits analog für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene. Damit unterscheidet sich die vorgeschlagene Regelung im Schweizer Recht nicht vom im gleichen Regelungsbereich geltenden EU-Recht.

Über den Wohnsitzwechsel innerhalb eines EU-Mitgliedstaates, der den vorübergehenden Schutz gewährt hat, finden sich in der Massenzustrom-Richtlinie keine Bestimmungen. Es gelten somit die nationalen Vorgaben der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten.

Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)

In der EU können hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten eine Blaue Karte EU beantragen, die es ihnen ermöglicht, in den meisten EU-Mitgliedstaaten zu leben und zu arbeiten. Die Karte gilt in allen EU-Ländern mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Das EU-Parlament verabschiedete am 20. Oktober 2021 die Richtlinie (EU) 2021/188334, welche die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt sowie die Rechte von hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen regelt.

Antragstellerinnen und Antragsteller müssen unter anderem einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hochqualifizierte Beschäftigung in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten mit einem Bruttojahresgehalt, das mindestens der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Gehaltsschwelle entspricht, vorlegen. Erfolgreiche Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten eine Blaue Karte EU mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei Jahren (bei einem befristeten Arbeitsvertrag von zwei oder mehr Jahren). Bei einer kürzeren Vertragsdauer wird die Blaue Karte für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate, aber höchstens für 24 Monate ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte kann kürzer sein, wenn das Reisedokument der Inhaberin oder des Inhabers der Karte weniger lang gültig ist. Die genaue Gültigkeitsdauer der Karte wird vom entsprechenden Mitgliedstaat gemäss der Richtlinie festgelegt. Nach einem Aufenthalt von zwölf Monaten können Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und arbeiten und dort in einem einfachen und raschen Verfahren eine neue Blaue Karte EU beantragen. Gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller dürfen keine Bedenken hinsichtlich einer Bedrohung der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit vorliegen.

Die Mitgliedstaaten können die nationalen Regelungen für hochqualifizierte Arbeitskräfte neben der Regelung der Blauen Karte EU beibehalten. Die Richtlinie (EU) 2021/1883 führt jedoch eine Reihe von Bestimmungen ein, die gewährleisten sollen, dass die Blaue Karte EU für die Inhaberinnen und Inhaber und ihre Familien keine Nachteile im Vergleich zu nationalen Genehmigungen bedeutet.

4 Grundzüge der Vorlage

. Die beantragte Neuregelung

Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz

Seit dem 1. Juli 2018 besteht für die kantonalen Sozialhilfebehörden die Pflicht, arbeitsmarktfähige stellenlose vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden (Art. 53 Abs. 5 AIG). Diese Pflicht wurde mit der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung (BV) eingeführt, um eine Optimierung der Zusammenarbeit zwischen der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu erreichen. Ziel ist es, diese Personengruppen rasch und so nachhaltig wie möglich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren und damit das inländische Arbeitskräftepotenzial besser zu nutzen.

Gegenwärtig erhalten vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge durch die Meldung einen besseren Zugang zu den professionellen Angeboten der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Um auch Personen mit vorübergehendem Schutz einen besseren Zugang zu ermöglichen, soll diese Meldepflicht auch auf arbeitsmarktfähige Personen mit vorübergehendem Schutz ausgeweitet werden. Dank der professionellen Begleitung durch die öffentliche Arbeitsvermittlung soll bei Personen mit vorübergehendem Schutz eine Erhöhung der Erwerbstätigenquote erzielt werden. Die kantonalen Sozialhilfebehörden wurden bereits mit Rundschreiben zum «Programm S» per 1. Januar 202435 aufgefordert, arbeitsmarktfähige stellenlose Personen mit vorübergehendem Schutz bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Eine Gleichbehandlung von Personen mit vorübergehendem Schutz mit anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen hilft, die Zuständigkeiten und Prozesse in der Integrationsförderung möglichst effizient zu nutzen und Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Bereits heute intensivieren die Kantone die interinstitutionelle Zusammenarbeit und stärken die Zusammenarbeit mit der öAV. Gestützt auf die Strategie öAV 2030 36 und die von Bund und Kantonen gemeinsam erarbeiteten «Handlungsempfehlungen zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten»37 wird mittel- bis längerfristig die Verankerung der Begleitung und Vermittlung aller stellensuchenden und arbeitsmarktfähigen Personen durch die öAV angestrebt.

Für vorläufig Aufgenommene gelten seit dem 1. Juni 2024 Erleichterungen für einen Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit. Die bisherigen Erfahrungen sind positiv. In den ersten knapp zwei Jahren seit Inkrafttreten der Bestimmung konnten bereits etwa 300 vorläufig Aufgenommene aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit den Kanton wechseln. Von den im Voraus teilweise befürchteten Missbräuchen (selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit nach Kantonswechsel) hat das SEM bisher keine Kenntnis. Durch tiefere Hürden bei der geografischen Mobilität soll die nachhaltige Arbeitsmarktintegration gefördert und eine erhöhte berufliche (Wechsel zwischen Branchen und Positionen) und physische Flexibilität (Umzug, wo Pendeln nicht möglich ist) gewährleistet werden.

Aufgrund der bisherigen positiven Erfahrungen mit dem erleichterten Kantonswechsel bei vorläufig Aufgenommenen sollen diese Bestimmungen auch für Personen mit vorübergehendem Schutz eingeführt werden.

Da mit dem vorgeschlagenen Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit neue Rechtsansprüche geschaffen werden, muss dies auf Gesetzesstufe geregelt werden. Die bisherigen Bestimmungen für einen Kantonswechsel wegen der Wahrung der Einheit der Familie oder wegen einer schwerwiegenden Gefährdung der vorübergehend schutzbedürftigen oder einer anderen Person bleiben weiterhin auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 22 Abs. 2 i. V. m. Art. 44 AsylV 1). Dort bleibt auch die Bestimmung bestehen, dass ein Kantonswechsel ohne Vorliegen der soeben genannten Gründe jederzeit möglich ist, wenn beide Kantone zustimmen.

Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)

Durch den Verzicht auf die Vorrangprüfung (Art. 21 Abs. 3 E-AIG) wird das grösste Hindernis für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern mit einer höheren Berufsbildung sowie Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung abgeschlossen haben, beseitigt. Zudem wird diesen Personen nach Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung eine Zulassung für sechs Monate zwecks Stellensuche ermöglicht.

Im Gegensatz zu der vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. Oktober 202238 (Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss) vorgeschlagenen Lösung unterliegen die betreffenden Personen mit der aktuellen Vorlage weiterhin den Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AIG). Dadurch lassen sich Kontroversen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit Artikel 121a BV vermeiden. Auch die üblichen Zulassungsvoraussetzungen gelten weiterhin für diese Personen (Art. 18 ff. AIG; Gesuch eines Arbeitgebers, branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen, Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen, bedarfsgerechte Wohnung). Da die Vorlage sich auf alle Personen mit einem Abschluss der beruflichen Grundbildung bezieht (s. Ziff. 2.3), ist es auch gerechtfertigt, die derzeitige Bedingung, dass die Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Abschluss der Ausbildung von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 21 Abs. 3 E-AIG), beizubehalten. Durch die Beibehaltung dieser Bedingung wird auch die Kohärenz des Zulassungssystems gewährleistet, denn dieses sieht vor, dass die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt hochqualifizierten Personen vorbehalten ist (Art. 23 AIG).

. Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz

Durch die Erhöhung der Erwerbstätigenquote von Personen mit vorübergehendem Schutz sind Einsparungen sowohl bei der Ausrichtung der Sozialhilfe durch die Kantone als auch bei deren Abgeltung durch den Bund zu erwarten.

Da sowohl die Meldung bei der öAV als auch der erleichterte Kantonswechsel von Personen mit vorübergehendem Schutz analog den geltenden Bestimmungen für vorläufig Aufgenommene ausgestaltet sind, können bestehende Verfahren und Prozesse angewendet werden. Ein Mehraufwand wegen der grösseren Anzahl der von der öAV zu beratenden Personen sowie der zu bearbeitenden Gesuche um Kantonswechsel stehen dabei in einem vertretbaren Verhältnis zur Bedeutung der beiden Massnahmen.

Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)

Die vorgeschlagene Regelung gilt bereits für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss. Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Prüfung von Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ausländische Personen mit höherer Berufsbildung sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden. Die Kompetenz des SEM, die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verweigern, kommt nur zum Tragen, wenn die ausländische Person nach Einschätzung der zuständigen kantonalen Behörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland gefährdet (vgl. Art. 1 ZV-EJPD). Der Anstieg der Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, die nach Abschluss ihrer höheren Berufsbildung zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz bleiben möchten, dürfte moderat bleiben. Das Gleiche gilt für Gesuche von ausländischen Personen, die in der Schweiz ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung abgeschlossen haben. Daher wird davon ausgegangen, dass die Kantone aufgrund der neuen Regelung keine wesentlichen finanziellen und personellen Ressourcen aufzuwenden haben (für weitere Einzelheiten s. Ziff. 6.2).

. Umsetzungsfragen

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 21 Absatz 3 AIG erfordert keine Ausführungsbestimmung.

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 53 Absatz 5 AIG erfordert eine Anpassung von Artikel 9 VIntA über die Meldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen. Diese Bestimmung muss um Personen mit vorübergehendem Schutz ergänzt werden. Für den Vollzug sind die Kantone, insbesondere die kantonalen Sozialhilfebehörden sowie die Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung zuständig. Da diese Meldungen bereits für stellensuchende anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen erfolgen, sind die Prozesse und Verfahren in den Kantonen grundsätzlich bereits etabliert.

Zur Umsetzung des Kantonswechsels von Personen mit vorübergehendem Schutz bei Erwerbstätigkeit (Art. 75a E-AsylG) muss Artikel 44 AsylV 1 ergänzt werden, sodass sich ein Kantonswechsel neu auch nach Artikel 75a E‑AsylG richten kann und sich dieser sinngemäss nach Artikel 67a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit39 (VZAE) richtet. Der Vollzug liegt hier beim Bund (SEM).

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

. Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 21 Abs. 3 erster Satz

In seiner aktuellen Fassung nimmt das Gesetz lediglich Absolventinnen und -absolventen von Schweizer Hochschulen von der Vorrangprüfung aus, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.40 Dies bedeutet, dass sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen werden können, ohne dass der Nachweis erbracht werden muss, dass dafür weder in der Schweiz noch im EU/EFTA-Raum eine geeignete Fachkraft gefunden werden konnte. Artikel 21 Absatz 3 E-AIG erweitert diese Regelung auf Drittstaatsangehörige mit einem Schweizer Abschluss der höheren Berufsbildung sowie Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung abgeschlossen haben. Auch sie sollen nun wie Hochschulabsolventinnen und ‑absolventen zwecks Stellensuche für sechs Monate nach Abschluss ihres Studiums oder nach Beendigung ihres Arbeitsvertrags oder ihrer Postdoktoratsvereinbarung in den Genuss einer vorübergehenden Zulassung in der Schweiz kommen (Art. 21 Abs. 3 E-AIG).

Darüber hinaus gelten – wie für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss – auch für Personen, die in der Schweiz eine höhere Berufsbildung oder ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung abgeschlossen haben, die übrigen Zulassungsvoraussetzungen im Hinblick auf einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Art. 18–20 und 22–24 AIG). Die Begrenzungsmassnahmen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zwecks Erwerbstätigkeit sind somit weiterhin anwendbar (Art. 20 AIG, Art. 19 und 20 sowie Anh. I und II VZAE). In den vergangenen Jahren wurden die kantonalen Höchstzahlen nie vollständig ausgeschöpft.41 Sollte dieser Fall jedoch eintreten, können die Kantone zusätzliche Kontingentseinheiten aus der Bundesreserve beantragen (Art. 20 Abs. 3 AIG), die in den letzten Jahren allerdings nie ausgeschöpft wurde.

Artikel 21 Absatz 3 E-AIG gilt nur für Ausländerinnen und Ausländer, die ihre gesamte berufliche Grundbildung oder ihre gesamte Ausbildung an einer höheren Fachschule in der Schweiz absolviert haben. Er gilt nicht für Personen mit abgeschlossenem Fernstudium an einer ausländischen Hochschule (s. unten). Denn Ausnahmebewilligungen aufgrund von Artikel 21 Absatz 3 E-AIG (Vorrangprüfung und Zulassung für sechs Monate zwecks Stellensuche) setzen voraus, dass die betreffende Person ihre gesamte Ausbildung in der Schweiz absolviert und hier gelebt hat. Dies ist auch im Sinne der Motionen Dobler (17.3067) und Atici (22.4105), wonach als Massnahme gegen den Fachkräftemangel eine Regelung eingeführt werden soll, die verhindert, dass hochqualifiziere Ausländerinnen und Ausländer nach Abschluss einer von der Schweiz finanzierten Ausbildung unser Land wieder verlassen.

Das SBFI veröffentlicht in elektronischer Form das sogenannte «Berufsverzeichnis»42, das die geschützten Titel der beruflichen Grundbildungen und der höheren Berufsbildungen sowie die den jeweiligen geschützten Titeln zugeordneten Partner der Berufsbildung aufführt (Art. 38 der Berufsbildungsverordnung; BBV43). Auf dieser Liste sind auch die höheren Fachschulen und die anerkannten Bildungsgänge HF aufgeführt. Zur Bestimmung der von Artikel 21 Absatz 3 E-AIG betroffenen höheren Fachschulen, Bildungsgänge, Diplome und Prüfungen ist diese Liste heranzuziehen.

Höhere Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, BBG44). Unter dem Begriff «höhere Berufsbildung» ist eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule sowie eine Ausbildung, die durch eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung (Art. 27 BBG) gemäss dem Berufsverzeichnis des SBFI (s. oben) anerkannt wird, zu verstehen.

Höhere Fachschulen

Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist. Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 29 BBG). Gemäss dem Berufsverzeichnis des SBFI zählt die Schweiz 344 höhere Fachschulen und die Bildungsgänge HF umfassen 106 Berufe (Stand März 2026). Es handelt sich beispielsweise um Fachleute in den Bereichen Hotellerie und Gastronomie, Drogerie, Betriebswirtschaft, Gebäudetechnik oder Rettungssanität.

Berufs- und höhere Fachprüfungen

Die Berufs- und höheren Fachprüfungen werden von den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt verantwortet. Diese definieren insbesondere die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte und Qualifikationsverfahren, vorbehaltlich der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 BBG und Art. 24 ff. BBV). In jeder Branche bewilligt der Bund nur eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung pro Berufsrichtung.

Die Berufsprüfung führt zum eidgenössischen Fachausweis und die höhere Fachprüfung zum eidgenössischen Diplom. Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt. Gemäss dem Berufsverzeichnis des SBFI (Stand März 2026) können 432 Berufe mit einem Fachausweis (284 eidgenössische Berufsprüfungen) oder einem Diplom (148 höhere Fachprüfungen) anerkannt werden.

Vorbereitungskurse fallen unter die Weiterbildung45 und werden nicht vom Bund reglementiert. In der Regel besuchen die Kandidatinnen und Kandidaten Vorbereitungskurse, die von öffentlichen oder privaten Bildungsinstitutionen oder von den Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden. Die von den Organisationen der Arbeitswelt erarbeiteten Inhalte und Programme richten sich nach den Vorschriften der vom SBFI anerkannten Prüfungsordnungen. Die Kurse werden berufsbegleitend absolviert und dauern zwischen zwei bis vier Semester. Die Vorbereitung kann auch autodidaktisch erfolgen. Einige Kurse insbesondere im HR- und Sozialversicherungsbereich können auch in einem E-Learning-Format absolviert werden. Gemäss der Liste der vorbereitenden Kurse des SBFI46 werden im Jahr 2026 insgesamt 4794 vorbereitende Kurse angeboten (Stand März 2026) (2025: 6488; 2024: 6452; 2023: 6262).

Die Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 E-AIG auf Ausländerinnen und Ausländer mit einem Schweizer Abschluss der höheren Berufsbildung setzt jedoch voraus, dass diese ihre Ausbildung in der Schweiz absolviert und hier gelebt haben (s. oben). In diesem Fall sind die betreffenden Personen bereits zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie sind beispielsweise Dipl. Gastro-Unternehmerin/Gastrounternehmer, Leiterin/Leiter Restauration mit eidg. Diplom, Fachexpertin/Fachexperte in geriatrischer und psychogeriatrischer Pflege mit eidgenössischem Diplom oder Fachfrau/Fachmann Langzeitpflege und -betreuung mit eidg. Fachausweis.

Postdoktorat

Das Postdoktorat ist eine akademische Stufe, die in der Schweiz anerkannt, aber nicht gesetzlich geregelt ist. Es folgt auf die Erlangung eines Doktorats, das eine universitäre Ausbildung der dritten Studienstufe ist, deren formale Aspekte in der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen47 geregelt sind. Das Postdoktorat ist eine höhere Studienstufe, die in der Regel befristet ist und Doktorierten ermöglicht, ihre wissenschaftlichen Kompetenzen zu vertiefen, ihre Selbstständigkeit in der Forschung weiterzuentwickeln und ihr akademisches Profil zu stärken. Die Schweizer Universitäten sowie einige Unternehmen oder Forschungsinstitutionen bieten Postdoktorandenstellen an. Der Status der Postdoktorandin oder des Postdoktoranden hängt von dem mit der Universität, dem Unternehmen oder der Forschungsinstitution abgeschlossenen Arbeitsvertrag oder Postdoktoratsvereinbarung ab. Universitäten und Forschungsinstitutionen (z. B. ETH Zürich, EPFL, kantonale Universitäten, FH, SNF – Schweizerischer Nationalfonds) legen ihre eigenen Regeln und Kriterien hinsichtlich Dauer, Lohn und Arbeitsbedingungen fest. Die Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 E-AIG auf ausländische Postdoktorandinnen und Postdoktoranden setzt voraus, dass das Postdoktorat in der Schweiz absolviert worden ist und dass die betreffende Person ihr Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung abgeschlossen hat. Hingegen muss das Doktorat nicht zwingend in der Schweiz erlangt worden sein. Laut einer Publikation des BFS48 hatten im Jahr 2015 insgesamt 2788 Personen ein Postdoktorat in der Schweiz begonnen (Untersuchungszeitraum: 2015–2023). 53,3 Prozent der Doktorierten, die im Jahr 2015 ein Postdoktorat begannen, stammten aus einem EU/EFTA-Staat, 25,3 Prozent waren Drittstaatsangehörige und 21,4 Prozent Schweizerinnen und Schweizer. Von diesen Personen hatten jedoch nur 8,3 Prozent zuvor nie in der Schweiz gelebt, das sind 697 Personen im Zeitraum 2015–2023.

Art. 53 Abs. 5

Neu sollen die kantonalen Sozialhilfebehörden neben arbeitsmarkfähigen stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen auch arbeitsmarkfähige vorübergehend schutzbedürftige Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Damit erhalten Personen mit vorübergehendem Schutz einen Zugang zu den Dienstleistungen der öAV (z. B. Beratung, Vermittlung oder arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM]).

Die Meldepflicht gilt nur für Personen, denen der vorübergehende Schutz bereits gewährt wurde und die arbeitsmarktfähig sind.

. Asylgesetz (AsylG)

Art. 75a Asylgesetz (AsylG)

Neu sollen Personen mit vorübergehendem Schutz unter denselben Voraussetzungen einen Anspruch auf Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit erhalten wie vorläufig Aufgenommene. Diese haben Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie sozialhilfeunabhängig sind und das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist (Art. 85b Abs. 3 AIG).

Eine blosse Änderung der bestehenden Regelung des Kantonswechsels für Personen mit vorübergehendem Schutz in der Verordnung (Art. 44 i. V. m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1) wäre rechtlich nicht möglich. Die Schaffung eines Anspruchs auf Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit muss im Gesetz erfolgen, soweit es sich um eine Bestimmung handelt, die den betroffenen Personen Rechte gewährt (Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV).

Die bestehenden Gründe für einen Kantonswechsel, nämlich die Wahrung der Einheit der Familie und eine schwerwiegende Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen, sollen in der Verordnung (AsylV 1) beibehalten werden.

Abs. 1

Die Regelung für den Kantonswechsel in Artikel 22 AsylV 1 wurde ursprünglich für Asylsuchende geschaffen (BBl 1996 II 54–55), sie findet aber durch einen Verweis in der AsylV 1 auch Anwendung für Personen mit vorübergehendem Schutz. Der Status von Asylsuchenden und Personen mit vorübergehendem Schutz unterscheidet sich stark voneinander. Während bei Personen mit vorübergehendem Schutz die Arbeitsmarktintegration explizit gefordert und gefördert wird, sind Erwerbstätigkeit und Integration kein Ziel des Aufenthalts von Asylsuchenden. Daher sollen auch unterschiedliche Voraussetzungen für einen Kantonswechsel gelten. Zudem wurde die ursprünglich gleich lautende Regelung für vorläufig Aufgenommene mit Beschluss der Bundesversammlung vom 17. Dezember 2021 (in Kraft seit 1. Juni 202449) geändert. Für Personen mit vorübergehendem Schutz sollen deshalb die gleichen Voraussetzungen wie für vorläufig Aufgenommene gelten.

Um die Arbeitsmarktintegration zu fördern, soll ein Anspruch auf Kantonswechsel geschaffen werden, wenn die Person mit vorübergehendem Schutz ausserhalb des Wohnkantons eine unbefristete Erwerbstätigkeit ausübt oder eine berufliche Grundausbildung absolviert. Voraussetzung dafür ist, dass die Person weder für sich noch ihre Familienangehörigen Sozialhilfeleistungen bezieht, ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist oder das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Sind diese Voraussetzungen gegeben, bewilligt das SEM den Kantonswechsel.

Nicht zumutbar ist insbesondere ein sehr langer Arbeitsweg (mehr als 90 Minuten pro Weg) oder ein Arbeitsweg, der mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar ist. Zudem kann aufgrund von Nacht- oder Schichtarbeit sowie kurzfristig angeordneter Arbeitseinsätze ein regelmässiges Pendeln zwischen dem Wohn- und Arbeitsort unzumutbar sein. Die massgebenden Kriterien sollen analog der geltenden Regelung für vorläufig Aufgenommene (Art. 67a VZAE) auf Verordnungsstufe festgelegt werden.

Beendet die Person mit vorübergehendem Schutz nach dem Kantonswechsel selbstverschuldet das Arbeitsverhältnis, können nach geltendem Recht Sozialhilfeleistungen gekürzt oder ganz entzogen werden (Art. 82 Abs. 2 i. V. m. Art. 83 Abs. 1 Bst. e AsylG).

Abs. 2

Bei den anspruchsbegründenden Konstellationen nach Absatz 1 dürfen keine Gründe für einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes nach Artikel 78 AsylG vorliegen. Dazu gehört beispielsweise das Erschleichen des vorübergehenden Schutzes durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen sowie die Gefährdung oder Verletzung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz.

Diese Bestimmung entspricht dem Regelungsansatz, der beim Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 2 und 3 AIG) sowie von vorläufig Aufgenommenen (Art. 85b Abs. 4 AIG) verfolgt wird.

6 Auswirkungen

. Auswirkungen auf den Bund

Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz

Aus der Meldung von stellenlosen Personen mit vorübergehendem Schutz bei der öAV entstehen keine direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung führt jedoch zu Mehrkosten bei der Arbeitslosenversicherung (ALV). Die ALV wird hauptsächlich über Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert. Dazu kommt eine jährliche Beteiligung von Bund und Kantonen für die öAV und die Durchführung von AMM), die rund die Hälfte der Kosten der öAV und AMM abdecken soll.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung führt auf Bundesebene beim Ausgleichsfonds der ALV zu Mehrkosten von ungefähr 3000 Franken pro zusätzlich gemeldete stellensuchende Person gemäss Artikel 4 der Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung50). Hinzu kommen Kosten von rund 1500 Franken pro gemeldete stellensuchende Person für AMM gemäss Artikel 59d AVIG bzw. Artikel 2 der Verordnung des WBF über die Entschädigung von arbeitsmarktlichen Massnahmen51. Die gesamten finanziellen Auswirkungen lassen sich nicht beziffern, da die Berechnung von verschiedenen Komponenten wie der Anzahl der betroffenen Personen, der Quote der Stellensuchenden des Kantons, der von den schutzbedürftigen Personen in Anspruch genommenen Leistungen der öAV und ALV sowie vom Anteil der arbeitsmarktfähigen Personen mit vorübergehendem Schutz, die bereits heute (ohne Meldepflicht) vom Angebot der öAV Gebrauch machen, abhängt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen der öAV zur Hälfte über den gesetzlich festgelegten Bundes- und Kantonsbeitrag an die ALV finanziert werden sollen (Art. 90 Bst. b AVIG; Art. 90a Abs. 1 AVIG; Art. 92 Abs. 7bis AVIG). Falls künftig in deutlich grösserem Ausmass Leistungen der öAV von Stellensuchenden ohne Taggeldbezug in Anspruch genommen werden, müsste allenfalls die Höhe dieser Beiträge überprüft werden. Andere finanzielle oder personelle Auswirkungen auf den Bund sind nicht zu erwarten.

Die Gesuche um einen Kantonswechsel von Personen mit vorübergehendem Schutz sollen wie bisher vom SEM behandelt werden. Zusätzliche finanzielle oder personelle Mittel sind dafür nicht erforderlich. Es ist eventuell mit einem geringen zusätzlichen personellen Aufwand beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) aufgrund der erweiterten Beschwerdemöglichkeit bei Entscheiden über den Kantonswechsel zu rechnen. Die Erfahrungen mit den Beschwerdemöglichkeiten beim Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen zeigen, dass es kaum zu Beschwerden beim BVGer gekommen ist.

Durch die Erhöhung der Erwerbstätigenquote von Personen mit vorübergehendem Schutz sind beim Bund Einsparungen bei der Subventionierung (Erstattung der Sozialhilfekosten der Kantone) zu erwarten. Mit jeder zusätzlichen erwerbstätigen Person zwischen 25 und 60 Jahren mit einem Bruttoeinkommen von über 600 Franken pro Monat reduzieren sich die Beiträge des Bundes im Bereich der Globalpauschale pro Jahr wiederkehrend um 18 882 Franken pro Person und Jahr (Stand 2026).

Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz ein Studium an einer Hochschule oder höheren Fachschule oder ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung abgeschlossen haben, sind die kantonalen Behörden zuständig. Ihre Vorentscheide werden nur in besonderen Fällen oder wenn es sich um Personen handelt, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder äussere Sicherheit gefährden, dem SEM zur Zustimmung unterbreitet (Art. 1 Bst. b ZV-EJPD). Daher hat die Vorlage keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

. Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz

In Zusammenhang mit der Meldung von stellenlosen Personen mit vorübergehendem Schutz bei der öAV sind neben den unter Ziffer 6.1 erwähnten Auswirkungen keine weiteren finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten.

Durch die Erleichterung des Kantonswechsels von erwerbstätigen Personen mit vorübergehendem Schutz kann eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration gefördert werden. Dadurch sinken die Sozialhilfekosten nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz auch für die Kantone. Das Ausmass kann jedoch nicht beziffert werden. Mit dem Kantonswechsel könnte ein Bezug von Sozialhilfe im neuen Kanton verbunden sein, wenn die Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig ist. Allerdings führt die vorgeschlagene Änderung dazu, dass in diesen Fällen zunächst die Arbeitslosenversicherung greift, da die betroffenen Personen die dafür erforderliche Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Regel erfüllt haben. Insgesamt ergibt sich daraus kein Mehraufwand für die Kantone.

Mit der Erhöhung der Erwerbstätigenquote von Personen mit vorübergehendem Schutz sind Einsparungen bei der Ausrichtung der Sozialhilfe zu erwarten. Diese können nicht beziffert werden, sollten jedoch die Zusatzkosten der öAV deutlich übertreffen.

Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)

Die Vorlage erleichtert den Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige, die über einen Abschluss der höheren Berufsbildung verfügen oder in der Schweiz ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung abgeschlossen haben. Für die Erteilung von Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind die kantonalen Behörden zuständig (s. oben). Sie müssen mit einem leichten Anstieg der Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern mit höherer Berufsbildung rechnen, der voraussichtlich durch die vorhandenen Ressourcen bewältigt werden kann.

Nicht alle Ausländerinnen und Ausländer möchten nach Abschluss ihrer höheren Berufsbildung oder ihres Postdoktorats im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung in der Schweiz bleiben. Daneben müssen sie noch die anderen Zulassungsvoraussetzungen des AIG erfüllen (s. Art. 18–24 AIG) und insbesondere eine Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ausüben (Art. 21 Abs. 3 AIG). Sie unterliegen auch den Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AIG). Um in den Genuss der vorgeschlagenen Regelung zu kommen, müssen Ausländerinnen und Ausländer zudem ihren Abschluss der höheren Berufsbildung an einer vom SBFI anerkannten Einrichtung erlangt haben.

Darüber hinaus leben diese Personen und insbesondere jene, die zu einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung antreten, seit mehreren Jahren in der Schweiz. Diese Prüfungen setzen nämlich eine Grundbildung in der Schweiz und den Nachweis einer mehrjährigen Ausbildung voraus. Somit verfügen die meisten von ihnen bereits über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, die ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ermöglicht.

Höhere Berufsbildung

Gemäss Statistik der Bildungsabschlüsse (SBA) des Bundesamtes für Statistik haben 2024 insgesamt 737 Personen mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates einen Abschluss der höheren Berufsbildung in der Schweiz bestanden. Dabei handelt es sich um 386 Abschlüsse an einer höheren Fachschule, 316 Berufsprüfungen sowie 27 höhere Fachprüfungen.52 Bei den Nationalitäten machen Staatsangehörige aus dem Balkan sowie der Türkei den weitaus grössten Anteil aus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die grosse Mehrheit der Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz einen Abschluss der höheren Berufsbildung absolvieren, bereits über eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt, verfügen. Wie viele Personen aus Drittstaaten zwecks Absolvierung einer Ausbildung der höheren Berufsbildung neu in die Schweiz einreisen, kann nicht genau beziffert werden. Es dürfte sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jedoch nur um wenige Personen handeln, die vermutlich in erster Linie eine Ausbildung an einer Hotelfachschule absolvieren.

Derzeit werden Personen mit Abschluss einer Schweizer Hotelfachschule nur in sehr seltenen Fällen zum Arbeitsmarkt zugelassen. Bei Annahme der Vorlage ist daher davon auszugehen, dass die Zahl der Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit leicht ansteigen wird. In der Mehrheit der Fälle dürfte es sich bei den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern um Personen handeln, die ein Studium an einer Schweizer Hotelfachschule, aber auch an einer höheren Fachschule im Gesundheitsbereich abgeschlossen haben.

Doktorat und Postdoktorat

Die kantonalen Behörden sind auch zuständig für die Erteilung von Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen an Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz ein Doktorat oder Postdoktorat absolvieren. Das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) enthält keine Statistiken, die zwischen ausländischen Doktorierenden und ausländischen Postdoktorierenden unterscheiden. Im Jahr 2025 haben die zuständigen kantonalen Behörden 1198 Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen an Doktorierende oder Postdoktorierende aus Drittstaaten erteilt (2024: 1165, 2023: 1404, 2022: 1204, 2021: 1308, 2020: 1108).

Die Zahl der Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, die von der vorgeschlagenen Änderung betroffen sind, lässt sich somit nicht genau bestimmen. Schätzungen auf Grundlage der BFS-Statistiken sind jedoch möglich.

Gemäss einer Längsschnittanalyse des BFS für den Zeitraum 2015–202153 haben im Jahr 2015 insgesamt 2788 Personen ein Postdoktorat an einer Schweizer Hochschule (85,6 %), an einem Institut im Ausland mit einem Mobilitätsstipendium des Schweizerischen Nationalfonds (SNF, 9,5 %) oder einem Institut, das an einem vom SNF finanzierten Projekt beteiligt ist (4,9 %), begonnen.

53,3 Prozent der Personen waren bei Antritt ihrer Postdoktorandenstelle Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staats (1486 Personen), 25,3 Prozent waren Drittstaatsangehörige (705 Personen) und 21,4 Prozent Schweizerinnen und Schweizer (597 Personen). 61,8 Prozent hatten vor Antritt ihrer Postdoktorandenstelle zwischen null und fünf Jahren in der Schweiz gelebt. Nur 8,3 Prozent der Personen hatten nie in der Schweiz gelebt.

Innerhalb der Personengruppe mit Eintritt ins Postdoktorat im Jahr 2015 dürften höchstens 705 Postdoktorandinnen und Postdoktoranden von der Vorlage betroffen sein. Nicht alle diese Personen möchten jedoch nach Abschluss ihres Postdoktorats in der Schweiz bleiben. Gemäss der Längsschnittanalyse des BFS haben rund 44 Prozent der Ausländerinnen und Ausländer, die ihr Postdoktorat an einer Schweizer Hochschule begonnen hatten, innerhalb von sechs Jahren die Schweiz wieder verlassen.

Diesen Personen soll mit dem vorliegenden Entwurf die Zulassung in der Schweiz erleichtert werden. Sie haben aber bereits mit der heutigen Regelung keine Schwierigkeiten, eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu erhalten.

Die Einschätzung, wonach jährlich einige hundert Postdoktorandinnen und Postdoktoranden von der Vorlage betroffen sein dürften, erscheint daher realistischer.

. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Durch die Förderung der Arbeitsmarktintegration wird die aktive Teilhabe am wirtschaftlichen Leben in der Schweiz ermöglicht. Dies leistet einen Beitrag zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs der Wirtschaft.

Durch die zahlreichen Massnahmen des Bundesrates in den Bereichen Vermittlung in den Arbeitsmarkt, Qualifikationen und Kommunikation erhöht sich die Arbeitsmarktintegration von Personen mit vorübergehendem Schutz laufend. So ist die Erwerbstätigenquote von Personen mit vorübergehendem Schutz seit 2022 kontinuierlich angestiegen54 und betrug Ende 2025 36 Prozent (bei im Jahr 2022 eingereisten Personen: 46 %). Parallel dazu hat sich auch die Sozialhilfeabhängigkeit dieser Personen reduziert.

Die erleichterte Zulassung von in der Schweiz an anerkannten Bildungsinstitutionen ausgebildeten Drittstaatsangehörigen trägt ebenfalls zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs bei. Dies gerade in Bereichen mit einem in Zukunft durch die demografische Entwicklung noch ansteigenden Bedarf und mit Systemrelevanz, wie beispielsweise im Gesundheitswesen, wo sich seit der Covid-19-Pandemie der Fachkräftemangel im Bereich der Pflege weiter verschärft hat: Während vor der Pandemie im Pflegebereich etwas über 9000 Stellen offen waren (3. Quartal 2019), stieg deren Zahl gemäss dem Nationalen Monitoring Pflegepersonal im 3. Quartal 2025 auf 13 385 Stellen.55

. Auswirkungen auf die Gesellschaft

Wichtigster Treiber der Zuwanderung ist der Arbeitsmarkt. Aufgrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Arbeitskräftemangels sind auch in Zukunft zusätzliche Arbeitskräfte nötig, um den Wohlstand und eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung längerfristig sicherstellen zu können. Gleichzeitig sind die Zuwanderung und das damit zusammenhängende Bevölkerungswachstum auch mit Herausforderungen verbunden. Damit die Schweizer Unternehmen ihre Arbeitskräfte, wenn immer möglich, im Inland rekrutieren können, will der Bundesrat deshalb die Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials weiter vorantreiben.

Durch die Förderung der Arbeitsmarktintegration von Personen mit vorübergehendem Schutz wird auch deren Integration in die Schweizer Gesellschaft gefördert, was sich positiv auf ihre Akzeptanz durch die Gesellschaft auswirkt. Die Arbeitsmarktbeteiligung von ausländischen Personen, insbesondere aus dem Asylbereich, ist ein wichtiger Integrationsfaktor.

Der Bundesrat erwartet positive Effekte auf das Angebot an qualifizierten Arbeitskräften, die sich bereits in der Schweiz aufhalten. Daneben wird erwartet, dass die erleichterte Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz an anerkannten Bildungsinstitutionen ausgebildet wurden, eine Aufwertung der höheren Berufsbildung bewirkt und zur guten Reputation der Schweizer Ausbildung im Ausland beiträgt.

7 Rechtliche Aspekte

. Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt.

Die vorgeschlagenen Erleichterungen beim Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine höhere Berufsbildung oder ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Postdoktoratsvereinbarung abgeschlossen haben und deren Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 21 Abs. 3 E-AIG), sind mit Artikel 121a BV vereinbar. Denn die Erteilung der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt weiterhin der geltenden Regelung der Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AIG). Die Schweiz behält somit die Möglichkeit, die Zuwanderung dieser Personengruppe eigenständig durch Höchstzahlen und Kontingente zu steuern.

. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

In den betroffenen Bereichen bestehen keine relevanten internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Im Übrigen stehen die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im Einklang mit dem europäischen Recht, da dieses keine entsprechenden Verpflichtungen vorsieht.

. Erlassform

Mit dieser Vorlage soll die Zulassung von in der Schweiz ausgebildeten Drittstaatsangehörigen und Personen mit vorübergehendem Schutz zum Arbeitsmarkt erleichtert und so deren Abhängigkeit von der Sozialhilfe verringert werden. Daher sollten die dafür notwendigen Gesetzesanpassungen im gleichen Entwurf enthalten sein. Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen.

. Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Sie unterliegt daher nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).

. Datenschutz

Die Meldepflicht von stellenlosen Personen mit vorübergehendem Schutz bei der öAV benötigt für den Datenaustausch eine gesetzliche Grundlage, die mit dieser Vorlage geschaffen wird.