Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz und Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige). Änderung

26.045 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Dals 27 matg 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/curia-vista/26-045/de/auslander-und-integrationsgesetz-forderung-der-erwerbstatigkeit-von-personen-mit-vorubergehendem-schutz-und-zulassungserleichterung-fur-in-der-schweiz-ausgebildete-drittstaatsangehorige-anderung

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Curia Vista – Fatschentas parlamentaras
Funtauna

Fegl federal: Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz und Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige) (BBl 2026 1596),

26.045

Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz und Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige). Änderung

Zusammenfassung

Botschaft vom 27. Mai 2026 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz und Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige)

Ausgangslage

Medienmitteilung des Bundesrates vom 27.05.2026

Personen mit Schutzstatus S und Drittstaatsangehörige mit Schweizer Ausbildung sollen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten

Der Bundesrat will die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S weiter fördern und die Arbeitsmarktzulassung von in der Schweiz ausgebildeten Drittstaatsangehörigen erleichtern. Nach einem Vernehmlassungsverfahren hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 27. Mai 2026 die Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes verabschiedet.

Der Bundesrat schlägt vor, für Personen mit Schutzstatus S und für Drittstaatsangehörigen mit Schweizer Ausbildung, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. So haben erwerbstätige Personen mit Schutzstatus S künftig Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie sozialhilfeunabhängig sind und das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist. Zudem müssen arbeitslose Personen mit Schutzstatus S neu bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet werden. So erhalten sie einen besseren Zugang zu den Angeboten der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Diese Massnahmen gelten bereits für vorläufig aufgenommene Personen, deren Arbeitsmarktintegration damit verbessert wurde.

Erleichterungen für Drittstaatenangehörige

Darüber hinaus soll Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz eine höhere Berufsbildung oder ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags abgeschlossen haben und deren Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist, der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden. Zudem sollen diese Personen nach Abschluss ihrer Aus- und Weiterbildung eine Zulassung für sechs Monate zwecks Stellensuche erhalten. Im geltenden Recht besteht bereits eine identische Regelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss. Damit bezieht sich die Vorlage nun auf den gesamten Bereich der höheren Berufsbildung in der Schweiz.

Verhandlungen

Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 14.08.2026

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) unterstützt die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie des Asylgesetzes, die die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S fördern und den Zugang zum Arbeitsmarkt für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige erleichtern. Mit 16 zu 9 Stimmen hat die Kommission der entsprechenden Vorlage (26.045) zugestimmt.

Erwerbstätige Personen mit Schutzstatus S sollen künftig Anspruch auf einen Kantonswechsel haben, wenn sie sozialhilfeunabhängig sind und das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist. Zudem müssen arbeitslose Personen mit Schutzstatus S neu bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet werden. So werden für Personen mit Status S die gleichen Voraussetzungen geschaffen, wie sie für vorläufig aufgenommene Personen bereits gelten. Die Kommission ist der Meinung, dass durch diese verbesserten Rahmenbedingungen eine raschere Integration in den Arbeitsmarkt gefördert und die Sozialhilfeabhängigkeit vermindert werden kann.

Die Kommission unterstützt zudem, dass die Zulassung für in der Schweiz ausgebildete Personen erleichtert werden soll. Diese Erleichterung betrifft Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz eine höhere Berufsbildung oder ein Postdoktorat im Rahmen eines Arbeitsvertrags abgeschlossen haben und deren Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Damit bezieht sich die Vorlage nun auf den gesamten Bereich der höheren Berufsbildung in der Schweiz und nicht bloss auf den akademischen Bereich.

Die Kommission hat im Entwurf des Bundesrates eine Präzisierung bei der Zulassungserleichterung von Postdoktoranden vorgenommen. Verschiedene Anträge, die Erleichterungen oder Verschärfungen beantragten, wurden von der Kommissionsmehrheit abgelehnt.
Diese Vorlage kann in der nächsten Session vom Nationalrat beraten werden.

Auskünfte

Sekretariat der Staatspolitischen Kommissionen (SPK)

spk.cip@parl.admin.ch

Staatspolitische Kommission (SPK)