BBl 2026 894
Botschaft zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» und zum direkten Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern)
1 Formelle Aspekte und Gültigkeit der Initiative
1.1 Wortlaut der Initiative
Die Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» hat den folgenden Wortlaut:
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 117c2 Medizinische Versorgungssicherheit
Der Bund schafft die erforderlichen Rahmenbedingungen, um einen Mangel an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern zu verhindern. Zu diesem Zweck trifft er Massnahmen, um:
die Erforschung, Entwicklung und Herstellung von wichtigen Heilmitteln in der Schweiz zu fördern und den raschen Zugang von Patientinnen und Patienten zu solchen Heilmitteln zu gewährleisten;
sicherzustellen, dass genügend Vorräte an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern sowie ihren Ausgangsmaterialien in hoher Qualität gegen eine angemessene Abgeltung an die beauftragten Unternehmen gehalten und bewirtschaftet werden;
in Zusammenarbeit mit dem Ausland zuverlässige Lieferketten für wichtige Heilmittel und andere wichtige medizinische Güter sicherzustellen;
den geordneten und nachhaltigen Vertrieb von wichtigen Heilmitteln in allen Landesgegenden sicherzustellen;
die dezentrale Abgabe von wichtigen Heilmitteln einschliesslich der fachgerechten Beratung und Betreuung sicherzustellen.
Zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 werden der Bund und seine Organisationen nicht als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen tätig; vorbehalten bleiben Notlagen, in denen die Wirtschaft die Versorgung mit wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern nicht selbst erbringen kann.
1.2 Zustandekommen und Behandlungsfristen
Die Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» wurde am 21. März 20233 von der Bundeskanzlei vorgeprüft und am 3. Oktober 2024 mit den nötigen Unterschriften eingereicht.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 108 709 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.4
Die Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu einen direkten Gegenentwurf. Nach Artikel 97 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025 (ParlG) hat der Bundesrat somit spätestens bis zum 3. April 2026 die Beschlussentwürfe und eine Botschaft zu unterbreiten. Die Bundesversammlung hat nach Artikel 100 ParlG bis zum 3. April 2027 über die Abstimmungsempfehlung zu beschliessen.
1.3 Gültigkeit
Die Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)6:
Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Form.
Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Initiative erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.
Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht.
2 Ausgangslage für die Entstehung der Initiative
2.1 Entwicklung der Versorgungssituation betreffend wichtige medizinische Güter in der Schweiz
Die Versorgungssicherheit betreffend wichtige medizinische Güter (zum Begriff «wichtige medizinische Güter», s. Ziff. 6.3), insbesondere betreffend Arzneimittel, hat sich global und in der Schweiz in den letzten Jahren verschlechtert. Dabei sind tiefpreisige, patentabgelaufene Arzneimittel in der Schweiz häufiger von Versorgungsproblemen betroffen als innovative Produkte mit höheren Gewinnmargen.7 Die Ursachen der Versorgungsprobleme sind divers und komplex. Auslöser sind insbesondere globale Wirkungszusammenhänge. Der ökonomische Druck führte über Jahrzehnte hinweg zur Globalisierung der Herstellung von medizinischen Gütern, im Speziellen von Arzneimitteln. Wichtige Herstellungsschritte wurden kontinuierlich an wenigen globalen Standorten konzentriert, oft in Niedriglohnländern. Ausserdem erfolgt die Herstellung durch wenige Anbieter. Dadurch entstehen Klumpenrisiken bei der Versorgung. Zusätzlich beeinflussen schweizspezifische Faktoren die Verfügbarkeit auf dem Markt: Für global tätige Pharmaunternehmen ist der kleine schweizerische Markt im Vergleich zu anderen Märkten ökonomisch oftmals weniger attraktiv. Hinzu kommt ein spezifischer Zulassungsprozess für die Schweiz. Zusammen führen diese Faktoren zu Marktrückzügen oder fehlenden Markteinführungen durch Zulassungsinhaber oder Inverkehrbringer, auch wenn das Preisniveau in der Schweiz oftmals höher liegt als beispielsweise in den Nachbarstaaten. Die Auswirkungen der Versorgungsprobleme sind ebenfalls vielfältig. Bei der Suche nach geeigneten Substitutionsprodukten entstehen personelle und finanzielle Mehraufwände bei allen Akteuren entlang der Versorgungskette. Nebst den Patientinnen und Patienten sind besonders die Leistungserbringer des Gesundheitswesens, aber auch die Privatwirtschaft (u. a. Zulassungsinhaberinnen, Pharmagrossisten) und Behörden betroffen. Gesundheitliche Folgen für Patientinnen und Patienten, die auf die fehlende Verfügbarkeit von medizinischen Gütern zurückzuführen sind, konnten aufgrund der unzureichenden Datenlage und kausalen Komplexität bis dato nicht quantifiziert werden.
2.2 Internationaler Kontext
2.2.1 Massnahmen anderer Staaten
Weltweit haben Staaten in den letzten Jahren begonnen, konkrete Massnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit zu planen oder solche umzusetzen. Die Massnahmen reichen von neuen Pflichtlagern und Anreizsystemen über Monitorings der Versorgungslage bis zu aktiven staatlichen Eingriffen in die Wertschöpfungsketten. Diese verschiedenen nationalen Massnahmen sind international aber kaum koordiniert und bergen das Risiko, dass sich die Versorgungslage dadurch für einzelne Staaten auf Kosten von anderen verbessern könnte. Um die Problematik ganzheitlich zu adressieren, bräuchte es zusätzliche international koordinierte Bemühungen.
2.2.2 Europäische Ebene
Die Europäische Union (EU) hat in den letzten Jahren verschiedene Initiativen lanciert, um die Versorgungssicherheit betreffend Arzneimittel zu verbessern, insbesondere im Kontext der EU-Pharmastrategie.8 Zu den relevanten Massnahmen gehört unter anderem die Schaffung der Behörde für Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA). HERA koordiniert die Vorsorge und Reaktion auf gesundheitliche Notlagen, etwa durch den Aufbau von Lagerbeständen von medizinischen Gegenmassnahmen (Impfstoffe, Medikamente oder Schutzausrüstung). Erwähnenswert ist auch die Erweiterung des Mandats der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), unter anderem durch die Lancierung einer Monitoring-Plattform für die Überwachung von Lieferengpässen. Im Jahr 2024 wurde zudem die Critical Medicines Alliance (CMA) ins Leben gerufen. Ziel der CMA ist es, den Dialog zwischen nationalen Behörden (inkl. Nicht-EU-Mitgliedstaaten), der EU-Kommission, der Industrie und weiteren relevanten Akteuren zu Fragen der Versorgungssicherheit betreffend kritische Arzneimittel zu fördern. Seit März 2025 ist die Schweiz Mitglied der CMA. Ergänzend dazu wurden im Rahmen des Entwurfs zur Revision des EU‑Arzneimittelrechts und des Entwurfs für einen Critical Medicines Act legislative Vorschläge zur langfristigen Sicherstellung der Arzneimittelversorgung ausgearbeitet. Angestrebt wird damit unter anderem die Diversifizierung von Lieferketten und der Ausbau von Produktionskapazitäten.
Auf europäischer Ebene bleibt abzuwarten, wie nationale und EU-Initiativen aufeinander abgestimmt werden.
2.2.3 Globale / Multilaterale Ebene
Trotz ihres grossen Potentials und ihrer Bedeutung für die Bearbeitung von globalen Herausforderungen ist die multilaterale Lösungsfindung aufgrund von geopolitischen Spannungen und Unvorhersehbarkeiten aktuell stark eingeschränkt. Beispielsweise gibt es in der Weltgesundheitsorganisation zwar verschiedene technische Arbeiten zu einzelnen Aspekten der Versorgungssicherheit, es sind aktuell aber keine grösseren Handlungsachsen geplant. Etwas weiter fortgeschritten sind die Arbeiten der OECD. Die Schweiz lancierte 2023 in der OECD eine Initiative zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit medizinischer Wertschöpfungsketten. Sie arbeitet mit anderen Regierungen und dem Privatsektor zusammen, um die Resilienz dieser Wertschöpfungsketten und die internationale Zusammenarbeit zu stärken. Zudem beteiligt sich die Schweiz in der Welthandelsorganisation (WTO) an Initiativen zum Thema Wertschöpfungsketten.
2.2.4 Positionierung der Schweiz
Die Schweiz hat aufgrund der kleinen Marktgrösse und der Einbindung in globale Wertschöpfungsketten ein grosses Interesse an international koordinierten Lösungsansätzen. Idealerweise wären dies global abgestimmte, multilaterale Ansätze. Aktuell ist die multilaterale Lösungsfindung aber stark eingeschränkt. Darüber hinaus hat die Schweiz trotz ihrer geographischen Nähe als Nicht-EU-Mitglied nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu den EU-Initiativen für die Optimierung der Versorgungssicherheit betreffend Arzneimittel. Schliesslich ist die Maturität von internationalen Initiativen zum jetzigen Zeitpunkt tief und es ist unklar, welche Initiativen sich durchsetzen werden. Im Rahmen ihrer aktiven Interessenvertretung verfolgt die Schweiz daher einen diversifizierten Ansatz. Ein isolierter Ansatz, der nur auf einzelne Partner oder Themen setzt, würde ein strategisches Risiko darstellen. Inhaltlich legt die Schweiz den Schwerpunkt ihrer internationalen Arbeiten zum aktuellen Zeitpunkt auf die beiden Bereiche «Rahmenbedingungen» und «Monitoring». Die Schweiz setzt sich für verbindliche internationale Handelsregeln und ein länderübergreifendes Monitoring ein.
2.3 Geltende Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
Die Bundesverfassung enthält keine Bestimmungen, denen eine explizite oder umfassende Kompetenz des Bundes im Bereich der Versorgung mit Heilmitteln und weiteren medizinischen Gütern zu entnehmen ist. Dementsprechend sind gegenwärtig aufgrund des Enumerationsprinzips der Bundeskompetenzen und der residualen Generalkompetenz der Kantone grundsätzlich (s. nachstehende Ausnahmen) die Kantone für die Versorgungssicherheit zuständig (vgl. Art. 3 und Art. 42 Abs. 1 BV). Nachstehend werden die wichtigsten verfassungsrechtlichen Grundlagen aufgezeigt, die primär im Kontext der Versorgung mit Heilmitteln eine Rolle spielen können.
2.3.1 Schutz der Gesundheit und Umgang mit Heilmitteln (Art. 118 Abs. 2 Bst. a BV)
Gemäss Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV erlässt der Bund unter anderem Vorschriften im Umgang mit Heilmitteln. Der Begriff des «Umgangs» ist weit zu interpretieren und erfasst nebst der Herstellung beispielsweise auch den Handel mit Heilmitteln.9 Gestützt auf diese Kompetenzgrundlage hat der Gesetzgeber das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200010 (HMG) erlassen, welches zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Prima vista ist dem HMG auch ein Versorgungsziel zu entnehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c HMG: «Es soll zudem: […] dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird.»). Ein allgemeines Versorgungsziel, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz vor Gesundheitsgefahren steht, ist hingegen von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV nicht abgedeckt.11 Insofern kommt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c HMG auch keine eigenständige Bedeutung zu beziehungsweise enthält das HMG konsequenterweise keine umfassenden Bestimmungen hinsichtlich der Versorgungssicherheit betreffend Heilmittel. Es bestehen lediglich punktuell Regelungen, welche im Kontext der Versorgungssicherheit eine Rolle spielen, so etwa die befristete Bewilligung zum begrenzten Inverkehrbringen gemäss Artikel 9b Absatz 2 HMG sowie die Vorschriften zur Einfuhr in der Schweiz nicht zugelassener Arzneimittel gemäss Artikel 20 Absatz 2 und 2bis HMG. Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV fokussiert zudem primär auf die Produktesicherheit, die entlang des Produktlebenszyklus gewährleistet werden muss. Im Kontext von Arzneimitteln betrifft dies unter anderem die Herstellung, den Vertrieb und die Abgabe. Für diese Bereiche existieren diverse Pflichten, um zu gewährleisten, dass gemäss der Zweckbestimmung nur qualitativ hochwertige, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen der vorliegenden Thematik geht es jedoch um die Versorgung mit an sich bereits sicheren und wirksamen Heilmitteln. Die potenzielle Gesundheitsgefahr geht somit nicht vom Produkt, sondern von dessen (potenziellen) Nichtverfügbarkeit aus. Insofern bildet Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV keine Kompetenzgrundlage, die es dem Bund erlauben würde, im Bereich der Versorgungssicherheit allgemein tätig zu werden beziehungsweise Massnahmen zu erlassen, wie sie im Rahmen des direkten Gegenentwurfs vorgeschlagen werden (s. Ziff. 6).
2.3.2 Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten (Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV)
Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV verleiht dem Bund die umfassende Kompetenz, Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren zu erlassen. Gestützt darauf hat der Bund unter anderem das Epidemiengesetz vom 28. September 201212 (EpG) sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196613 (TSG) erlassen. Das EpG bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 2 Abs. 1 EpG). Im Rahmen der Umsetzung von Artikel 118 BV kann der Bund auch versorgungspolitische Massnahmen treffen, soweit diese notwendig sind, um von den erwähnten Krankheiten ausgehende Gesundheitsgefahren zu begegnen. Dabei steht die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Heilmitteln und anderen medizinischen Gütern, die zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeignet und erforderlich sind, im Vordergrund.14 Das EpG sieht etwa vor, dass der Bundesrat die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln sicherstellt (Art. 44 Abs. 1 EpG). Zudem kann der Bund die Herstellung von Heilmitteln nach Artikel 44 EpG in der Schweiz mit Finanzhilfen fördern, wenn die Versorgung der Bevölkerung in besonderen oder ausserordentlichen Lagen nicht anderweitig gewährleistet werden kann (Art. 51 Abs. 1 EpG). Insofern ist Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV nicht als umfassende Kompetenzgrundlage für den Bund im Bereich der Versorgung mit Heilmitteln und medizinischen Gütern zu interpretieren, da die Bestimmung auf die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten beschränkt ist. Obschon viele Krankheiten als übertragbar, bösartig oder stark verbreitet qualifiziert werden können, bereitet diese Limitierung der Zuständigkeit auf die erwähnten Krankheiten regelmässig Probleme. Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV müsste in vielen Fällen überdehnt werden, um die notwendige Erfassung aller Krankheiten zu erreichen. Das TSG verfolgt das Ziel der Tierseuchenbekämpfung (Art. 1a TSG). Die Versorgung mit Heilmitteln ist kein zentrales Thema der Tierseuchengesetzgebung. Immerhin enthält Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f TSG eine Grundlage für den Bund, Impfstoffe gegen Tierseuchen zu beschaffen und sie unentgeltlich oder verbilligt abzugeben. Zudem wird derzeit im TSG die Grundlage geschaffen, damit – wie in der EU – in Notsituationen, in denen der Einsatz von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln erforderlich ist, das befristete Inverkehrbringen dieser Tierarzneimittel zeitnah bewilligt werden kann.15
2.3.3 Versorgung mit lebenswichtigen Gütern im Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen (Art. 102 BV)
Nach Artikel 102 Absatz 1 BV stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Hierzu trifft er auch vorsorgliche Massnahmen (z. B. durch Pflichtlagerhaltung). Der Begriff der lebenswichtigen Güter wird auf Verfassungsstufe nicht weiter ausgeführt. Das gestützt auf Artikel 102 BV erlassene Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201616 (LVG) schliesst auch Heilmittel in diesen Begriff ein (Art. 4 Abs. 2 Bst. b LVG). Die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln wird in zwei Verordnungen geregelt (Verordnung vom 10. Mai 201717 über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln und Verordnung des WBF vom 20. Mai 201918 über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln). Zudem führt der Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung eine Meldestelle, die Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche von lebenswichtigen Humanarzneimitteln erfasst (vgl. im Einzelnen die Verordnung vom 28. Mai 202519 über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel). Die dem Bund nach Artikel 102 BV zukommende Kompetenz im Bereich der Landesversorgung beschränkt sich auf lebenswichtige Güter. Die Versorgungsproblematik betrifft allerdings nicht ausschliesslich die Kategorie derjenigen Heilmittel, die bisher als lebenswichtige Güter qualifiziert wurden, sondern auch weitere wichtige medizinische Güter, deren kontinuierliche Verfügbarkeit im Alltag zur Aufrechterhaltung der medizinischen Grundversorgung, zur Behandlung akuter und chronischer Gesundheitszustände, sowie zur langfristigen Erhaltung der Gesundheit und Entwicklung der Schweizer Bevölkerung erforderlich sind. Häufig handelt es sich dabei um patentabgelaufene Arzneimittel oder Generika und weitere medizinische Güter im niedrigen Preissegment.
Selbst eine extensivere Auslegung von Artikel 102 BV, wonach sämtliche von Versorgungsstörungen betroffenen wichtigen Heilmittel und medizinische Güter erfasst wären, vermag die bestehenden Kompetenzlücken nicht zu schliessen. Der Hauptzweck von Artikel 102 BV besteht nämlich darin, die schweizerische Wirtschaft in die Lage zu versetzen, eine schwere Mangellage zu überwinden. Dazu dienen einerseits Vorbereitungs- und andererseits Interventionsmassnahmen in Bezug auf lebenswichtige Güter und Dienstleistungen. Massnahmen, die hingegen strukturelle Veränderungen bedingen und mittel- oder sogar langfristige Auswirkungen auf die Versorgungslage mit wichtigen medizinischen Gütern haben, lassen sich nicht auf Art. 102 BV stützen.20 Sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf zielen insbesondere darauf ab, langfristig sichere Strukturen für die Versorgung zu erhalten oder zu schaffen.
Artikel 102 BV stellt somit im Ergebnis keine geeignete Kompetenzgrundlage für den Bund dar, um im Bereich der medizinischen Versorgungssicherheit strukturelle Massnahmen zu erlassen, wie sie im Rahmen des direkten Gegenentwurfs vorgeschlagen werden (s. Ziff. 6).
2.3.4 Weitere Bestimmungen der Bundesverfassung
Abschliessend sei noch auf drei weitere Verfassungsbestimmungen hinzuweisen:
Der Bund kann gemäss Artikel 95 Absatz 1 BV die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten umfassend regeln. Gestützt darauf könnte der Bund auch Vorschriften aus gesundheitspolizeilichen Motiven erlassen und so beispielsweise Unternehmen Pflichten auferlegen, die der Sicherstellung der Versorgung der Schweiz mit wichtigen Heilmitteln und medizinischen Gütern dienen. Ein Auftrag an Bund und Kantone zur Gewährleistung der medizinischen Versorgungssicherheit ist Artikel 95 BV hingegen nicht zu entnehmen. Die im vorliegenden Kontext infrage kommenden Pflichten von Bund und Kantonen, zur Sicherstellung der Versorgung der Schweiz mit wichtigen Heilmitteln und medizinischen Gütern selbst aktiv zu werden, gehen daher über die Regulierung von privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten hinaus.
Gemäss Artikel 117 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Gestützt darauf wurde unter anderem das Bundesgesetz vom 18. März 199421 über die Krankenversicherung (KVG) erlassen. Das KVG regelt die soziale Krankenversicherung und die Leistungen bei Krankheit, Unfall – sofern keine Unfallversicherung dafür aufkommt – und Mutterschaft. Das KVG bestimmt somit, welche Leistungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden (Art. 24–31 KVG). Der Grundgedanke des KVG besteht darin, eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten zu erreichen (Art. 43 Abs. 6 KVG). Artikel 117 BV beziehungsweise insbesondere die Instrumente der Krankenversicherung können einen Einfluss auf die Verfügbarkeit von Heilmitteln haben (so etwa der Prozess der Preisbildung bei Arzneimitteln).
Trotz seines Titels «Medizinische Grundversorgung» kommt Artikel 117a BV nicht als bundeskompetenzbegründende Norm im Bereich der Versorgungssicherheit betreffend medizinische Güter infrage, was mit Blick auf dessen Absatz 2 beziehungsweise die Eingrenzung der Bundeskompetenz auf die Bereiche Aus- und Weiterbildung und die Anforderungen zur Ausübung von Gesundheitsberufen einerseits sowie Abgeltung hausärztlicher Leistungen andererseits deutlich wird.
2.4 Laufende Arbeiten des Bundes zur Verbesserung der Versorgungssicherheit betreffend wichtige medizinische Güter
Der Bund verfolgt die Lage der medizinischen Versorgungssicherheit in der Schweiz fortlaufend und hat bereits verschiedene Massnahmen umgesetzt, um eine Verbesserung der Versorgungssituation zu erreichen.
Mittel- und langfristige Massnahmen
Am 21. August 2024 verabschiedete der Bundesrat den Schlussbericht «Umsetzungsvorschläge zu den Massnahmen des BAG-Berichts Arzneimittelversorgungsengpässe» mit einem Paket an Massnahmen, die den Marktzugang, Anreize für Hersteller, die Rolle der verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen, die Lagerhaltung lebenswichtiger Arzneimittel sowie die Eigenbeschaffung und Herstellung durch den Bund betreffen.22 Eine zentrale Erkenntnis aus diesem Bericht ist das Fehlen einer vollständigen und konsolidierten Sicht der Versorgungslage in der Schweiz über alle Akteure hinweg. Einige Massnahmen wurden bereits umgesetzt, wie beispielsweise die Veröffentlichung einer Wegleitung zu Preiserhöhungsgesuchen für Arzneimittel der Spezialitätenliste. In dieser Wegleitung werden die Bedingungen präzisiert, die erfüllt sein müssen, damit eine Preiserhöhung gewährt werden kann.
Am 30. April 2025 hat der Bundesrat Leitlinien für die Ausweitung der Versorgung mit Medizinprodukten festgelegt.23 Die Arbeiten zur Ermöglichung des Inverkehrbringens von marktfähigen Medizinprodukten aus den USA in der Schweiz im Rahmen eines vereinfachten Konformitätsbewertungsverfahrens sind im Gange. Mit dem Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) ist zudem sichergestellt, dass das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) und dessen Kapitel über Medizinprodukte künftig regelmässig aktualisiert werden kann.
Expertengruppe Versorgungssicherheit
Ebenfalls im August 2024 setzte das EDI eine Expertengruppe zur Entwicklung von rasch umsetzbaren Massnahmen ein. Die Expertinnen und Experten haben ihre Arbeiten mit einem Bericht24 abgeschlossen, der am 22. Oktober 2025 publiziert wurde. Die Expertengruppe stützt die vom Bundesrat am 21. August 2024 beschlossenen Massnahmen und ergänzt diese mit weiteren Vorschlägen zur Stärkung der Versorgung. Die Prüfergebnisse dieser Vorschläge durch die Verwaltung werden in den kommenden Arbeiten im Bereich Versorgungssicherheit berücksichtigt.
2.4.1 Arbeiten im Bereich Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringung
Im Rahmen der Teilrevision des HMG 3b ist vorgesehen, dass Massnahmen aus den Beschlüssen des Bundesrats vom 21. August 2024 zur Stärkung der Versorgungssicherheit umgesetzt werden.25 So sollen Importeure beziehungsweise Grosshändler die Möglichkeit erhalten, eine Bewilligung für das zeitlich oder mengenmässig begrenzte Inverkehrbringen von in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln zu beantragen. Solche Arzneimittel sollen von Importeurinnen in den erforderlichen Mengen eingeführt werden können. Zudem soll die Armeeapotheke die Kompetenz erhalten, Arzneimittel zur Vorbeugung und Bewältigung von Mangellagen herzustellen und ohne Zulassung in Verkehr zu bringen. Im Weiteren sollen mit Optimierungen des vereinfachten Zulassungsverfahrens bewährte Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen oder langjähriger medizinischer Anwendung rascher und mit geringerem administrativem Aufwand verfügbar gemacht werden können. Mit diesen regulatorischen Anpassungen sollen die Schweiz spezifischen Faktoren von Versorgungsstörungen gemildert werden, ohne dass die Patientensicherheit geschwächt wird.
2.4.2 Arbeiten im Bereich der Vergütung OKP-pflichtiger Heilmittel
Damit Arzneimittel künftig nicht mehr wegen mangelnder Rentabilität vom Schweizer Markt zurückgezogen werden, hat der Bundesrat im Rahmen von Änderungen des KVG eine Regelung vorgeschlagen, welche eine je nach Art der Leistung differenzierte Prüfung der Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) erlauben wird26. Mit der differenzierten WZW-Prüfung soll die Versorgung mit wichtigen und kostengünstigen Arzneimitteln gefördert werden. Arzneimittel, die bereits günstig sind und mit denen wenig Umsatz erzielt wird, sollen nicht weiter bezüglich Wirtschaftlichkeit überprüft und damit im Preis gesenkt werden. Zudem soll für Arzneimittel, deren WZW-Kriterien weiterhin vollständig überprüft werden, ein Katalog mit Kriterien zur Gewährung von Ausnahmen von Preissenkungen gemäss aktueller Praxis auf Verordnungsstufe implementiert werden.
2.4.3 Arbeiten im Bereich Forschung, Entwicklung und Herstellung von wichtigen medizinischen Gütern zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten
Im August 2024 hat der Bundesrat die Verantwortlichkeiten geklärt, um Beschaffungen und die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern im Pandemiefall zu verbessern. Um eine Pandemie zu bewältigen, müssen für die Bevölkerung Impfstoffe und andere Arzneimittel, Diagnostika, persönliche Schutzausrüstung und weitere wichtige medizinische Güter rasch und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern wird auch in der laufenden Revision des EpG thematisiert.27 Einerseits sollen dabei Massnahmen, die im Covid-19-Gesetz vom 25. September 202028 verankert waren, übernommen werden, z. B. zur Einführung von Meldepflichten zum Bestand wichtiger medizinischer Güter (vgl. Art. 44a E-EpG). Andererseits soll der Bund mehr Möglichkeiten erhalten, die Herstellung sowie Forschung und Entwicklung wichtiger medizinischer Güter zu fördern (vgl. Art. 51 E-EpG).
Neu soll im EpG (Art. 3 Bst. e E-EpG) auch von «wichtigen medizinischen Gütern» (anstatt wie bisher einschränkend nur Heilmittel) die Rede sein, da auch zahlreiche medizinische Güter, welche keine Heilmittel sind, für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten relevant sind (zum Beispiel FFP2-Masken, die als persönliche Schutzausrüstung gelten).29
Die Vorlage zur Revision des EpG enthält ebenfalls Massnahmen, welche die Entwicklung neuer, wirksamer Antibiotika fördern und deren Verfügbarkeit in der Schweiz sichern sollen (vgl. Art. 51a E-EpG). Die Verbesserung der Versorgungssituation betreffend Antibiotika im Human- und Veterinärbereich wird auch im Rahmen der Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz (StAR) angestrebt und bildet einen Schwerpunkt im «One Health-Aktionsplan StAR 2024–202730».
Darüber hinaus verfolgt der Bundesrat mit der «Impfstoffstrategie 2035»31 eine Strategie zur langfristigen Förderung der Forschung, Entwicklung und Produktion von Impfstoffen in der Schweiz. Das Ziel ist die Unterstützung der Versorgungssicherheit bei Impfstoffen und der Pandemievorbereitung zur Erhöhung der Resilienz im Krisenfall.
2.4.4 Arbeiten im Bereich Monitoring und Lagerhaltung von lebenswichtigen Gütern zum Schutz der Volkswirtschaft vor schweren Schäden
Der Bundesrat beauftragte am 31. Januar 2024 das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit dem Ausbau der Meldeplattform zu einem leistungsfähigen und proaktiven Monitoringsystem. Damit soll die Meldestelle Heilmittel Versorgungsunterbrüche früher erkennen und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen bei Engpässen optimieren. Mit dem Ausbau sollen zu einem späteren Zeitpunkt auch Medizinprodukte und optional Tierarzneimittel zeitlich gestaffelt ins Monitoringsystem eingebunden werden. Der Betrieb der ersten Ausbauphase wurde am 1. Juli 2025 aufgenommen.
Der Bundesrat hat zudem am 21. August 2024 das WBF (Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung [BWL]) beauftragt, eine Ausweitung der Lagerpflicht sowie deren Finanzierung im Rahmen des LVG zu prüfen. Ab Januar 2026 wurde die Lagerpflicht um fünf neue Wirkstoffe erweitert. Aktuell unterliegen rund 130 Wirkstoffe der Pflichtlagerhaltung.
2.5 Schlussfolgerungen
Die Versorgungssicherheit betreffend wichtige medizinische Güter, insbesondere betreffend Arzneimittel, hat sich global und in der Schweiz in den letzten Jahren verschlechtert.
Die Bundesverfassung enthält keine Bestimmungen, denen eine explizite oder umfassende Kompetenz des Bundes im Bereich dieser Güter zu entnehmen ist. Dementsprechend sind gegenwärtig grundsätzlich die Kantone für die Versorgungssicherheit zuständig.
Ausnahmen bestehen lediglich im Bereich des Schutzes vor übertragbaren Krankheiten (siehe EpG) und zum Schutz vor schweren volkswirtschaftlichen Schäden (siehe LVG).
Im Rahmen seiner nur sehr beschränkten Kompetenzen realisiert der Bund seit Jahren kontinuierlich Massnahmen zur Sicherstellung einer besseren Verfügbarkeit wichtiger medizinischer Güter.
3 Ziele und Inhalt der Initiative
3.1 Ziele der Initiative
Im Fokus der Initiative steht gemäss Initiantinnen und Initianten die bestmögliche medizinische Versorgung der Schweizer Bevölkerung. Diese ist gemäss Initiativkomitee durch den Mangel an Heilmitteln und weiteren medizinischen Gütern gefährdet.32 Kern der Initiative bilden vier Hauptforderungen:
Übergeordnet steht die Forderung nach der Schaffung einer Bundeskompetenz. Gemäss den Initiantinnen und Initianten stossen die föderalistischen Strukturen bei der Versorgungssicherheit betreffend medizinische Güter an ihre Grenzen. Eine bestmögliche Versorgung müsse daher «aus einer Hand»33 umgesetzt werden.
Namentlich fordert die Initiative gute Rahmenbedingungen für die innovative Forschung und Entwicklung von Heilmitteln und anderen medizinischen Gütern in der Schweiz. Dadurch soll die Attraktivität des Standorts Schweiz erhöht sowie die inländische Produktion gefördert werden. Gleichsam sei die Lagerhaltung und deren Steuerung zu verbessern, um Versorgungsengpässen vorzubeugen.
Eine weitere Forderung betrifft die Lieferketten. So müsse sichergestellt werden, dass in Zusammenarbeit mit dem Ausland Importe aus verlässlichen Lieferländern kommen.
Schliesslich fordert die Initiative eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Politik, Verwaltung, Industrie und Leistungserbringern im Gesundheitswesen.
3.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung
Der Initiativtext verfolgt mit der Bestimmung nach Artikel 117c Absatz 1 ein übergeordnetes Ziel, nämlich die Schaffung von Rahmenbedingungen durch den Bund zur Verhinderung eines Mangels an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern. In den nachfolgenden Bestimmungen (a.−e.) von Absatz 1 nennt der Initiativtext Massnahmen, die der Bund zur Erreichung des übergeordneten Ziels treffen soll. Diese Aufgaben und Befugnisse des Bundes sind entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Heilmitteln und medizinischen Gütern formuliert. Entsprechend fordert die Initiative einen verfassungsmässigen Auftrag des Bundes von Forschung und Entwicklung bis hin zur Abgabe von medizinischen Gütern an Patientinnen und Patienten.
Absatz 2 von Artikel 117c ist im Sinne einer expliziten Einschränkung der Bundeskompetenz zur Erreichung der nach Absatz 1 formulierten Ziele und der darin enthaltenen Massnahmen formuliert. Demnach sollen der Bund und seine Organisationen nicht als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen tätig werden dürfen (mit Ausnahme von Notlagen, in welchen die Wirtschaft die Versorgung nicht selbst erbringen kann).
3.3 Erläuterung und Auslegung des Initiativtextes
Gemäss schweizerischer Lehre und Praxis sind Verfassungsbestimmungen nach denselben methodologischen Regeln zu interpretieren wie Normen des einfachen Gesetzesrechts. Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Diese umfassen namentlich die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck; wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung stets von einem flexiblen Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf die wörtliche Auslegung abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab.34
Grundsätzlich ist somit vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens darf zwar mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der Initiative unerlässlich ist. Massgeblich ist bei der Auslegung des Initiativtextes aber, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressatinnen und Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss.35
Der vorgeschlagene Artikel 117c trägt den Titel «Medizinische Versorgungssicherheit» und schliesst an die Artikel 117a (Medizinische Grundversorgung) und 117b (Pflege) an; er behandelt die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern.
Abs. 1
Die vorgeschlagene Bestimmung sieht vor, dass der Bund die erforderlichen Rahmenbedingungen schafft, um einen Mangel an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern zu verhindern. Zu diesem Zweck hat er verschiedene Massnahmen zu treffen, die in den Buchstaben a bis e aufgelistet sind.
Eines der Hauptanliegen der Initiative besteht darin, eine klare Zuweisung der Kompetenz bezüglich der Versorgung mit wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern zu begründen.36 Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass der Bund die erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen hat, um einen Mangel an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern zu verhindern. In den Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten (Art. 54 ff. BV) wird das Wort «Rahmenbedingungen» nur einmal verwendet (vgl. Art. 94 Abs. 3 BV, wonach Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft sorgen). Der Bund wird somit nicht, wie in anderen Verfassungsbestimmungen, direkt dazu verpflichtet, Vorschriften zu erlassen oder Massnahmen zu treffen. Dies steht in einem gewissen Kontrast zu Satz 2, wonach der Bund «zu diesem Zweck» konkrete Massnahmen zu treffen hat (insofern hätte der Bund zum Zwecke der Schaffung erforderlicher Rahmenbedingungen konkrete Massnahmen zu treffen). Währenddem somit Satz 1 den Bund abstrakt dazu verpflichtet, Rahmenbedingungen zu schaffen, und somit offen formuliert ist, fokussieren Satz 2 sowie die folgenden Buchstaben a bis e auf konkrete und abschliessende Massnahmen, die zur «Verwirklichung» von Satz 1 getroffen werden sollen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Bund bereits heute über fragmentarische Kompetenzen im Bereich der Versorgung insbesondere mit Heilmitteln, jedoch in eng definierten Bereichen wie zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, verfügt (s. Ziff. 2.2.2). Insofern ist Artikel 117c BV so zu verstehen, als dieser die bestehenden Lücken hinsichtlich der Kompetenzen des Bundes schliessen möchte.
Der Begriff «Heilmittel» wird in der Verfassung bereits verwendet (vgl. Art. 118 Abs. 2 Bst. a BV). Es ist davon auszugehen, dass an die aktuelle Terminologie angeknüpft wird und somit Arzneimittel als auch Medizinprodukte gemeint sind. Gemäss Wortlaut sollen jedoch nur wichtige Heilmittel erfasst werden. Was unter einem wichtigen Heilmittel verstanden wird, wäre auf Gesetzesstufe zu definieren. Durch den Zusatz «wichtig» wird zum Ausdruck gebracht, dass der Bund von seiner Kompetenz nur Gebrauch machen soll, wenn dem Heilmittel eine wesentliche, näher zu definierende Bedeutung mit Bezug auf die Gesundheit oder die Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten zukommt. Ausscheiden könnten damit z. B. Arzneimittel der Abgabekategorie E (vgl. Art. 44 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 201837), die auch im Detailhandel erhältlich sind. Dass dem Heilmittel eine lebenswichtige Bedeutung zukommen muss, wird auf Verfassungsstufe hingegen nicht vorausgesetzt (vgl. aber Art. 102 Abs. 1 BV, welcher von lebenswichtigen Gütern spricht). Die Kategorie der wichtigen medizinischen Güter wird bisher weder auf Verfassungs- noch auf tieferer Normstufe verwendet. Somit müsste auch dieser Begriff im Gesetzesrecht konkretisiert werden (vgl. auch die Ausführungen zur Revision des EpG in Ziff. 2.3.2).
Artikel 117c BV zielt darauf ab, einen Mangel an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern zu verhindern. Anders als in Artikel 102 BV wird vorliegend jedoch keine schwere Mangellage vorausgesetzt. Was unter dem abstrakten Begriff des Mangels zu verstehen ist, bliebe zu konkretisieren. Obschon dies nicht explizit erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass im Rahmen von Artikel 117c BV nicht nur drohende («verhindern»), sondern a minore ad maius auch bereits eingetretene Mängel von der Bundeskompetenz erfasst werden.
Die in den Buchstaben a−e umfassten Bereiche bilden vielfältige Aspekte ab: so erstrecken sich die vom Bund zu treffenden Massnahmen von der Forschung und Entwicklung bis hin zur dezentralen Abgabe von wichtigen Heilmitteln und erfassen den gesamten Lebenszyklus eines Produktes. Dabei kann es sich einerseits um regulatorische Massnahmen für die Akteurinnen und Akteure handeln, andererseits sind auch konkrete Aktivitäten des Bundes (z. B. in Form von Fördermassnahmen) denkbar.
Bst. a
Gemäss Buchstabe a soll der Bund die Erforschung, Entwicklung und Herstellung von wichtigen Heilmitteln in der Schweiz fördern sowie den Patientinnen und Patienten einen raschen Zugang zu diesen gewähren.
Zunächst ist festzuhalten, dass Buchstabe a nur wichtige Heilmittel erfasst, weitere wichtige medizinische Güter damit ausgeschlossen sind. Obschon unter «fördern» sprachlich nicht zwingend eine Förderung finanzieller Art zu verstehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Bestimmung primär die finanzielle Unterstützung seitens Bund adressiert. Zudem greifen die anderen Bestimmungen (Bst. b bis e) auf den weitergehenden Begriff des «Sicherstellens» zurück. Schliesslich steht bei der Förderung der Herstellung von Heilmitteln im Rahmen des EpG auch die Möglichkeit der Gewährung von Finanzhilfen im Vordergrund (vgl. Art. 51 Abs. 1 EpG).
Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis Buchstabe a zu weiteren Verfassungsbestimmungen steht:
– Im Rahmen der umfassenden Sachkompetenz von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV kann der Bund auch versorgungspolitische Massnahmen treffen (vgl. Ziff. 2.2.2.). Die Förderkompetenz von Artikel 117c Absatz 1 Buchstabe a gilt jedoch für alle wichtigen Heilmittel und geht somit weiter als Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b, da dieser auf die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten beschränkt ist. Auch wenn Artikel 117c im Vergleich zu den gesamten Massnahmen gemäss Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV eine Spezialbestimmung (lex specialis) für wichtige Heilmittel darstellen würde, wäre auch letztere Bestimmung als Spezialregelung zu betrachten, da sie nur einen Teil der wichtigen Heilmittel betrifft. Bei einer systematischen Auslegung ist davon auszugehen, dass Artikel 117c die Möglichkeiten des Bundes in Bezug auf Arzneimittel, die zur Bekämpfung der in Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV genannten Krankheiten erforderlich sind, nicht einschränken würde.
– Gemäss Artikel 64 Absatz 1 BV fördert der Bund die wissenschaftliche Forschung und die Innovation. Mit dem gestützt auf Artikel 64 Absätze 1 und 3 erlassenen Bundesgesetz vom 14. Dezember 201238 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) will der Bund unter anderem die wissenschaftliche Forschung fördern (Art. 1 Bst. a FIFG). Obschon Heilmittel in diesem Gesetz nicht explizit erwähnt werden, ist es möglich, die Herstellung sowie Forschung und Entwicklung von Heilmitteln durch den Bund zu fördern. Das FIFG bezweckt jedoch nicht die Sicherstellung der Versorgungssicherheit, sondern primär die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und wissenschaftsbasierten Innovation (Art. 1 Bst. a und b FIFG). Das Verhältnis zwischen Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 117c Absatz 1 Buchstabe a BV sowie insbesondere die Voraussetzungen für finanzielle Förderung wären somit vom Gesetzgeber zu klären, indem dieser einen Rechtsrahmen für die Förderung der Herstellung sowie Forschung und Entwicklung von Heilmitteln vorzusehen hätte.
Zudem soll der Bund den raschen Zugang von Patientinnen und Patienten zu «solchen» Heilmitteln gewährleisten. Die möglichen Instrumentarien, die dem Gesetzgeber zustünden, wären einerseits auf heilmittelrechtlicher Ebene zu erblicken (z. B. Erleichterungen im Rahmen der heilmittelrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zulassung von Arzneimitteln), andererseits erscheint es auch möglich, dass gestützt auf diese Bestimmung ein rascherer Zugang auf die sog. «Spezialitätenliste» der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung und anderer Sozialversicherungen ermöglicht werden sollte. Weitere Anwendungsbereiche sind nicht ersichtlich, weshalb dieser Passus kompetenzrechtlich als nicht zwingend erscheint.
Bst. b
Mit Buchstabe b wird der Bund beauftragt sicherzustellen, dass genügend Vorräte an wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern sowie ihren Ausgangsmaterialien in hoher Qualität gegen eine angemessene Abgeltung an die beauftragten Unternehmen gehalten und bewirtschaftet werden.
Anders als in Buchstabe a werden von Buchstabe b nicht nur wichtige Heilmittel, sondern auch weitere wichtige medizinische Güter erfasst. Auffällig ist, dass die vorliegende Bestimmung – und nur diese – zudem die Kategorien der erfassten Güter weiter öffnet, indem auch Ausgangsmaterialien erfasst werden. Dabei handelt es sich, bezogen auf Arzneimittel, unter anderem um Rohstoffe wie Chemikalien. Grundsätzlich scheint die Palette an möglichen Ausgangsmaterialien für die Produktion von Heilmitteln und medizinischen Gütern beinahe unbegrenzt (Kunststoffe, Verpackungsmaterial, Stahl etc.). Insofern hätten hier der Gesetzgeber entsprechende Begriffsumschreibungen vorzusehen und vor allem auch zu definieren, welche Heilmittel und medizinischen Güter in welcher Menge (vgl. den Passus «genügend Vorräte») bevorratet werden müssen.
Dem Zusatz «in hoher Qualität» kommt grundsätzlich keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu, dieser unterstreicht vielmehr in deklaratorischer Weise die Bedeutung des Schutzes des Rechtsgutes der öffentlichen Gesundheit, indem nur Produkte und Ausgangsmaterialien von hoher Qualität infrage kommen.
Gemäss eindeutigem Wortlaut soll der Bund Unternehmen mit der Bevorratung und Bewirtschaftung beauftragen, somit nicht selbst tätig werden, und diese dafür angemessen (auch dieser unbestimmte Rechtsbegriff wäre auf tieferer Normstufe zu konkretisieren) abgelten.
Bereits heute enthält das gestützt auf Artikel 102 BV erlassene Recht (vgl. das LVG) Bestimmungen zur Pflichtlagerhaltung unter anderem von Arzneimitteln (vgl. im Einzelnen die beiden Verordnungen über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln39). Vor dem Hintergrund dieses bestehenden Instruments muss bei einer Annahme der Initiative geklärt werden, wie eine Lagerhaltung von wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern sowie ihren Ausgangsmaterialien realisiert werden kann. Es ist davon auszugehen, dass ein solches System deutlich mehr Produkte verwalten müsste und auch komplexer aufgebaut wäre (es müssten auch Aussagen über einen projizierten Bedarf möglich sein) als das bestehende System der Pflichtlagerhaltung gemäss dem Landesversorgungsgesetz.
Artikel 102 BV ist dem Abschnitt zu den Zuständigkeiten des Bundes im Bereich der Wirtschaft zugeordnet. Demnach stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Der Verfassungswortlaut weist in diesem Zusammenhang auf die Subsidiarität der staatlichen Vorkehrungen hin. Artikel 102 BV betont im Weiteren die Notwendigkeit der Vorsorge, wobei darunter Massnahmen zu verstehen sind, die der Vorbeugung einer Mangellage an lebenswichtigen Gütern oder aber der Minderung ihrer Auswirkungen dienen. Der im Landesversorgungsgesetz konkretisierte Verfassungsauftrag erteilt dazu dem Bundesrat die Kompetenz, lebenswichtige Güter, so auch lebenswichtige Heilmittel (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. b LVG), einer obligatorischen Vorratshaltung zu unterstellen. Diese Pflichtlagerhaltung verlangt von den Unternehmen, Ware vorzuhalten, die sie zur Überbrückung von Versorgungsengpässen einsetzen können. Die Pflichtlagerware bleibt dabei im Eigentum der lagerpflichtigen Unternehmen und sie tragen auch die damit verbundenen Kosten.
Artikel 117c Absatz 1 Buchstabe b BV weist dem Bund die Aufgabe zu, wesentlich mehr Güter der Vorratshaltung zu unterstellen als dies bisher im Rahmen von Artikel 102 BV getan wird.
Bst. c
Nach Buchstabe c soll der Bund in Zusammenarbeit mit dem Ausland zuverlässige Lieferketten sicherstellen.
Diese Bestimmung schafft keine neue Bundeskompetenz, da der Bund bereits über eine umfassende Kompetenz in auswärtigen Angelegenheiten verfügt (vgl. Art. 54 BV). Allerdings enthält Absatz 1 einen verpflichtenden Handlungsauftrag an den Bund, indem dieser entsprechende Massnahmen zu treffen hat. Insofern hätte der Bund von seiner aussenpolitischen Kompetenz Gebrauch zu machen, um in Zusammenarbeit mit dem Ausland zuverlässige Lieferketten für wichtige Heilmittel und andere wichtige medizinische Güter sicherzustellen.
Bst. d
Weiter soll der Bund gemäss Buchstabe d Massnahmen treffen, um den geordneten und nachhaltigen Vertrieb von wichtigen Heilmitteln (wichtige medizinische Güter werden nicht adressiert) in allen Landesgegenden sicherzustellen.
«Vertreiben» wird im Heilmittelgesetz definiert als «die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens» (Art. 4 Abs. 1 Bst. e HMG). Es ist davon auszugehen, dass Buchstabe d an diese Terminologie anknüpft. Sodann weist Buchstabe d eine gewisse Ähnlichkeit zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c HMG auf, wonach dieses dazu beitragen soll, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln im ganzen Land angeboten wird. Dieser Bestimmung kommt allerdings keine versorgungspolitische Dimension zu; es lässt sich von dieser Zweckbestimmung kein allgemeiner versorgungspolitischer Auftrag an den Bund ableiten (vgl. hierzu bereits Ziff. 2.2.1). Die Vorschriften des Heilmittelgesetzes zum Vertrieb fokussieren vielmehr auf gesundheitspolizeiliche beziehungsweise produktesicherheitsrelevante Aspekte. Die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Heilmitteln, mithin deren geordneter und nachhaltiger Vertrieb, ist jedoch primär Aufgabe der Wirtschaft. Welche einen solchen Vertrieb sicherstellenden Massnahmen der Bund gestützt auf Artikel 117c Absatz 1 Buchstabe d erlassen können soll, bleibt offen. Dass der Bund den geordneten und nachhaltigen Vertrieb in allen Landesgegenden sicherzustellen hat, könnte dahingehend interpretiert werden, dass der Gesetzgeber bspw. Unternehmen dazu verpflichten könnte, von Engpässen betroffene Heilmittel via bestimmte Verteilschlüssel in alle Landesgegenden zu liefern.
Bst. e
Schliesslich soll der Bund nach Buchstabe e die dezentrale Abgabe von wichtigen Heilmitteln (andere wichtige medizinische Güter sind somit nicht erfasst) einschliesslich der fachgerechten Beratung und Betreuung sicherstellen.
«Abgeben» wird im Heilmittelgesetz definiert als «die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren» (Art. 4 Abs. 1 Bst. f HMG). Gemeint ist somit primär der Erwerb eines Arzneimittels durch eine Patientin oder einen Patienten in einer Apotheke, Drogerie oder in einer zur Selbstdispensation berechtigten Arztpraxis. Die Abgabe ist bereits im Heilmittelgesetz geregelt (vgl. Art. 23 ff. HMG). Gleich wie Buchstabe d weist auch Buchstabe e eine gewisse Ähnlichkeit zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Heilmittelgesetzes auf (vgl. hierzu und zu weiteren Aspekten des Heilmittelgesetzes die Erläuterungen zu Bst. d). Auch vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabe von Heilmitteln – und die explizit erwähnte fachgerechte Beratung und Betreuung (der Patientinnen und Patienten) – primär Aufgabe der Wirtschaft ist und hauptsächlich von Apotheken und Drogerien wahrgenommen wird. Insofern bleibt es auch hier dem Gesetzgeber überlassen, welche konkreten Massnahmen der Bund gestützt auf Artikel 117c Absatz 2 Buchstabe e erlassen können soll (insbesondere auch deswegen, weil Bst. d bzw. die allenfalls gestützt darauf erlassenen Massnahmen bereits die geordnete und nachhaltige «Belieferung» der abgebenden Stellen mit wichtigen Heilmitteln beinhalten). Denkbar wäre unter Umständen, dass der Bund bspw. Abgabebeschränkungen für von Engpässen betroffene Heilmittel erlassen könnte, sodass ein bestimmtes Heilmittel nur für besonders wichtige Indikationen (etwa bei lebensbedrohlichen Krankheiten) abgegeben werden darf (dies ist, in eng umschriebenen Fällen, bereits unter geltendem Recht im Rahmen von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen gegen schwere Mangellagen möglich; vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. a LVG).
Abs. 2
Absatz 2 hält fest, dass der Bund und seine Organisationen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 nicht als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen tätig werden dürfen; vorbehalten bleiben allerdings Notlagen, in denen die Wirtschaft die Versorgung mit wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern nicht selbst erbringen kann.
Mit dem Grundsatz gemäss erstem Teilsatz wird die subsidiäre Rolle des Bundes zum Ausdruck gebracht, indem diesem untersagt wird, als Wirtschaftsakteur mit Gütern oder Dienstleistungen (z. B. in der Rolle als Inverkehrbringer von Gütern) auf dem Markt aufzutreten. Damit wird hervorgehoben, dass die Versorgung mit wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern grundsätzlich Aufgabe der Wirtschaft ist, wozu der Bund in erster Linie regulatorisch die günstigen Rahmenbedingungen zu schaffen hat. Der Bund soll als Akteur erst in Notfällen beziehungsweise dann tätig werden, wenn die Wirtschaft ihre Versorgungsrolle nicht mehr selbst erbringen kann. Damit folgt Artikel 117c derselben Logik wie Artikel 102 BV, gemäss welchem der Bund die Versorgung des Landes in schweren Mangellagen sicherstellt, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag.
Die auf die Volksinitiative gestützten Massnahmen müssen im Einklang mit dem in Artikel 94 BV verankerten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit stehen (vgl. im Einzelnen die Ausführungen in Ziff. 6.6.1, die sich auch auf die Initiative übertragen lassen).
4 Würdigung der Initiative
4.1 Würdigung der Anliegen der Initiative
Der Bundesrat teilt das übergeordnete Anliegen der Initiative und will sich für eine Verbesserung der Versorgungssicherheit betreffend wichtige Heilmittel und andere wichtige medizinische Güter einsetzen. Aufgrund der identifizierten rechtlichen Lücken in der aktuellen Versorgungsarchitektur erachtet es der Bundesrat zudem als sinnvoll, auf Verfassungsstufe einen an den Bund und die Kantone gerichteten Handlungsauftrag für die Versorgungssicherheit zu verankern.
Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass der Initiativtext nicht spezifisch genug auf die vorrangigsten Versorgungsprobleme zugeschnitten ist und die angestrebte Bundeskompetenz dementsprechend nicht fokussiert dort ansetzt, wo staatliches Handeln durch den Bund am notwendigsten und effektivsten ist. Während die Initiative eine Rolle des Bundes entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Heilmitteln und wichtigen medizinischen Gütern (vereinfacht: Forschung und Entwicklung, Produktion, Zulassung, Preissetzung, Vertrieb und Abgabe an Patientinnen und Patienten) vorsieht, ist der Bundesrat der Meinung, dass bereits existierende beziehungsweise effektiv durch die Kantone umsetzbare Zuständigkeiten (unter Einbezug der Privatwirtschaft) weitestmöglich bestehen bleiben sollen.
4.2 Auswirkungen der Initiative bei einer Annahme
Die Auswirkungen der Initiative wurden gemeinsam mit den Auswirkungen des direkten Gegenentwurfs (vgl. Ziff. 6.5) im Rahmen einer Regulierungsfolgenabschätzung (RFA)40 untersucht. Die Analyse der Auswirkungen erfolgt entlang der im Initiativtext explizit formulierten sowie davon implizit ableitbaren Handlungsfelder. Basierend auf den in der Initiative formulierten Handlungsfeldern ist davon auszugehen, dass die Umsetzung weiterer Massnahmen nötig ist, um die explizit adressierten Zielvorgaben zu erreichen. Es ist beispielsweise davon auszugehen, dass für die Sicherstellung von genügend Vorräten (Art. 117c Abs. 1 Bst. b) auch eine umfassende Überwachung der Verfügbarkeit wichtiger Heilmittel und anderer wichtigen medizinischen Güter gewährleistet werden muss. Übergeordnet ist wiederum eine Klassifizierung der wichtigen Heilmittel und anderen wichtigen medizinischen Gütern erforderlich. Basierend auf Absatz 2 der Initiative sind auch Massnahmen wie die Beschaffung sowie Eigenherstellung durch den Bund nicht ausgeschlossen. Die in der untenstehenden Aufzählung unterstrichenen Handlungsfelder (im Sinne einer Versorgungskette) sind explizit im Initiativtext aufgeführt, die restlichen lassen sich implizit daraus ableiten:
Definition und Klassifizierung – Überwachung – Förderung heimischer Forschung & Entwicklung und Herstellung – Beschaffung – Wirtschaftliche Anreize – Lagerhaltung – Gewährleistung eines raschen Zugangs – Sicherstellung geordneter Vertrieb und dezentrale Abgabe – Internationale Zusammenarbeit.
Grundsätzlich sind die möglichen Auswirkungen von der konkreten Ausgestaltung der Massnahmen auf Gesetzesebene abhängig. Daher beschränken sich die Angaben der finanziellen Auswirkungen auf grobe Schätzungen und sind immer in einer Bandbreite angeben.
Gesamthaft schätzt die RFA die aus der Initiative hervorgehenden Kosten einmalig auf rund 16 bis 59 Millionen Franken. Das BAG hat die geschätzten laufenden Kosten der RFA noch leicht nach unten, auf rund 100 bis 750 Millionen Franken pro Jahr, korrigiert (Reduktion der Projekte zur Förderung der heimischen Produktion von 1 bis 2 gemäss RFA auf 0 bis 2).
Eine staatliche Herstellung würde die einmaligen Kosten nochmals um eine geschätzte Bandbreite von rund 0,5 Million bis 1,5 Milliarden Franken und die laufenden Kosten um eine geschätzte Bandbreite von rund 0,5 bis 90 Millionen Franken erhöhen.
Diese Kosten enthalten auch die impliziten Handlungsfelder, welche sich aus dem Initiativtext ableiten lassen (siehe oben). Da diese vergleichbar sind mit denjenigen aus dem direkten Gegenentwurf, erfolgt die Diskussion dieser Handlungsfelder bei der Diskussion der Auswirkungen des direkten Gegenentwurfs (Kapitel 6.5).
Nachfolgend werden die expliziten Handlungsfelder diskutiert:
Förderung der Erforschung, Entwicklung und Herstellung von wichtigen Heilmitteln in der Schweiz
Der Bund beteiligt sich an der Förderung von Forschung und Entwicklung in der Pharmabranche mit ca. 220 Millionen Franken pro Jahr. Dies entspricht knapp 1 Prozent der gesamten F&E-Ausgaben der Branche.41 Die RFA schätzt die durch die Volksinitiative entstehenden laufenden Kosten einer Förderung von Forschung und Entwicklung durch den Bund auf bis zu zusätzliche 220 Millionen Franken pro Jahr, was einer Verdoppelung der aktuellen Ausgaben entsprechen würde. Angesichts der hohen Investitionen der Pharmabranche selbst ist davon auszugehen, dass ein solcher Förderbetrag keine nennenswerten Effekte auf den Innovationsoutput hat.
Bei der Förderung der Herstellung von wichtigen Heilmitteln in der Schweiz ist davon auszugehen, dass entsprechende Massnahmen auf den Erhalt der bereits in der Schweiz ansässigen Hersteller und deren Produktionskapazitäten abzielen. Gemäss Annahme der RFA bewegen sich die laufenden Kosten bei einer Förderung von null bis zwei Grossprojekten pro Jahr schätzungsweise zwischen 0 bis 100 Millionen Franken.
Gewährleistung eines raschen Zugangs zu Heilmitteln für Patientinnen und Patienten
Die Forderung nach einem raschen Zugang zielt auf eine verkürzte Zeitspanne zwischen Innovation und Markteinführung ab. Die Zulassung sowie die Vergütung von Arzneimitteln liegen bereits heute im Zuständigkeitsbereich des Bundes, respektive von Swissmedic und BAG.Die bestehenden Strukturen und Prozesse dürften weitgehend beibehalten und im Rahmen der laufenden Weiterentwicklung punktuell optimiert werden. Gemäss Erkenntnissen aus der RFA ist davon auszugehen, dass sich die Kostenbelastung für den Bund und die Zulassungsinhaberinnen weiterhin im heutigen Rahmen bewegt.
Sicherstellung von genügend Vorräten an Ausgangsmaterialien (von wichtigen Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern) gegen eine angemessene Abgeltung an die beauftragten Unternehmen
Die Initiative verlangt genügend Vorräte nicht nur für wichtige medizinische Güter, sondern auch für deren Ausgangsmaterialien. Dies würde zwar die Resilienz der Produktion erhöhen, aber selbst bei einer Beschränkung dieser Lagerhaltung auf Ausgangsmaterialien für in der Schweiz hergestellte medizinische Güter würde sich die Liste der Produkte, die der Lagerpflicht unterliegen, erheblich verlängern. Die Verantwortung dafür würde bei den Herstellern liegen, da nur sie bestimmen können, welche Ausgangsmaterialien für die Herstellung ihrer Produkte unerlässlich sind. Da die von Versorgungsstörungen betroffenen medizinischen Güter oft eine geringe Marge haben, wäre der finanzielle Mehraufwand für die Schweizer Hersteller hoch. Die Initiative verlangt «eine angemessene Abgeltung» für die Haltung und Bewirtschaftung der Vorräte durch die betroffenen Unternehmen. Es liegen keine genauen Schätzungen zu den Kosten der Lagerhaltung von Ausgangsmaterialien vor, jedoch dürften diese je nach Ausdehnung des Begriffs auf sämtliche Ausgangsstoffe des Endprodukts hoch sein.
Sicherstellung eines geordneten und nachhaltigen Vertriebs von wichtigen Heilmitteln in allen Landesgegenden, sowie der dezentralen Abgabe von wichtigen Heilmitteln einschliesslich der fachgerechten Beratung und Betreuung
Im Rahmen der RFA wurden keine konkreten oder strukturellen Probleme beim regionalen Vertrieb oder bei der dezentralen Abgabe festgestellt. Die Folgen möglicher Massnahmen in diesen Bereichen sind daher schwer abzuschätzen. Es wäre allenfalls zu erwarten, dass der Anteil des Publikumspreises, der die Logistik- und Vertriebskosten abbildet, steigt, und dass Grossisten und andere Vertreiber davon profitieren würden. Dies würde auch zu einem Anstieg der Endpreise führen, der von den Patientinnen und Patienten getragen werden müsste. Laut RFA würde die Unterstützung für den Vertrieb wichtiger medizinischer Güter zusätzliche Kosten von schätzungsweise rund 8–42 Millionen Franken pro Jahr verursachen.
Internationale Zusammenarbeit
Zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit ist mit zusätzlichen personellen Ressourcen zu rechnen, namentlich 2 bis 5 Vollzeitäquivalenten, und etwa 0,36 – 0,9 Millionen Franken pro Jahr.
4.3 Vorzüge und Mängel der Initiative
Forderungen mit Relevanz für die Versorgungssicherheit
Ein Teil der von der Initiative verlangten Fördermassnahmen betrifft die Herstellung von wichtigen Heilmitteln in der Schweiz. Die Herstellung in der Schweiz kann dazu beitragen, Abhängigkeiten von globalen, stark fragmentierten Wertschöpfungsketten zu reduzieren. Eine inländische Herstellung kann auch ein rasches Reagieren auf mögliche Nachfrageschwankungen (z. B. mit einer vorübergehenden Steigerung der Produktionsmenge) ermöglichen. Gleichzeitig ist der Wettbewerbsdruck durch (mehrheitlich asiatische) Länder mit tieferen Produktionskosten gross. Eine Einschränkung von Fördermassnahmen auf die inländische Herstellung könnte folglich zu hohen Kosten bei niedrigem Nutzen führen. Im Fokus von Fördermitteln für die Herstellung sollten daher unabhängig vom Produktionsstandort die Resilienz der Lieferketten und die Garantie der Verfügbarkeit auf dem Schweizer Markt stehen.
Die Initiative verlangt vom Bund zudem die Sicherstellung von genügend Vorräten an wichtigen Heilmitteln und medizinischen Gütern, eingeschlossen ihrer Ausgangsmaterialien, sowie eine angemessene Abgeltung an die beauftragten Unternehmen. Grundsätzlich sind Vorräte eine effiziente Massnahme zur kurzfristigen Überbrückung von Engpässen. Die Initiative würde eine Erweiterung der bestehenden Bevorratung auch im Bereich der wichtigen Heilmittel und anderen wichtigen medizinischen Güter bedeuten. Dieser Ansatz ist im Grundsatz zu begrüssen. Eine Ausweitung der Lagerhaltung auf Ausgangsmaterialien, d. h. Wirkstoffe, wäre jedoch im Einzelfall abzuwägen. Zudem werden die Wirkstoffe für häufig von Versorgungsstörungen betroffene patentabgelaufene Arzneimittel oder Generika in der Regel nicht in der Schweiz zu fertigen Arzneimitteln weiterverarbeitet.42
Der Bundesrat geht mit den Initiantinnen und Initianten einig, dass aufgrund der internationalen Tragweite der Versorgungsproblematik mit wichtigen medizinischen Gütern Handlungsbedarf im internationalen Kontext besteht. Er befürwortet einen Handlungsauftrag im Bereich Aussenpolitik zur Verbesserung der Versorgungssicherheit.
Forderungen mit untergeordneter Priorität für die Versorgungssicherheit
Eine Förderung der inländischen Forschung und Entwicklung erachtet der Bundesrat nicht als geeignetes Instrument zur Bekämpfung der vorrangig auftretenden Versorgungsprobleme. Letztere betreffen häufig patentabgelaufene oder nicht-patentgeschützte Arzneimittel (z. B. Generika), bei denen die Erforschung und Entwicklung eine untergeordnete Rolle spielen.
Weiter sieht die Initiative vor, dass der Bund in den Bereichen Vertrieb und Abgabe neue Kompetenzen erhalten soll. Nach Ansicht des Bundesrats manifestieren sich die Versorgungsprobleme vordergründig weder im Vertrieb (z. B. durch die Grossisten an Apotheken, Spitäler, Ärzteschaft und weitere Leistungserbringer) noch in der Abgabe von Arzneimitteln durch die Leistungserbringer an Patientinnen und Patienten. Die Ausgestaltung von Vertrieb und Abgabe zur Sicherstellung der Versorgung liegt primär im Kompetenzbereich der Privatwirtschaft und der für die medizinische Versorgung zuständigen Kantone. Aufgrund der grundsätzlich dezentral organisierten Gesundheitsversorgung ist eine generelle zentrale Steuerung des Bundes bei kantonal individuell geregelten Prozessen wie Vertrieb und Abgabe nicht verhältnismässig.
4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Initiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» (vgl. Ziff. 1.1) ist mit sämtlichen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
5 Schlussfolgerungen
Die Versorgungssicherheit betreffend wichtige Heilmittel und andere wichtige medizinische Güter ist auch dem Bundesrat ein dringliches Anliegen. So hat er im Rahmen der bisherigen Bestrebungen bereits diverse Massnahmen zur Verbesserung der Versorgungslage geprüft und deren Umsetzung beauftragt. Mit der Verankerung einer neuen Bundeskompetenz würde der Bund entlang der gesamten medizinischen Wertschöpfungskette neue Aufgaben und Befugnisse erhalten. Die Forderungen der Initiative betreffen so auch Bereiche, die bereits von einem bestehenden Rechtsrahmen erfasst sind, etwa Vertrieb und Abgabe einschliesslich Beratung und Betreuung. Eine zusätzliche, zum bestehenden Rechtsrahmen hinzukommende Bundeskompetenz in diesen grundsätzlich dezentral organisierten Bereichen beurteilt der Bundesrat als nicht verhältnismässig. Darüber hinaus erachtet der Bundesrat einige Forderungen der Initiative als nicht zweckmässig für die Verbesserung der Versorgungslage, namentlich die Sicherstellung von genügend Vorräten an Ausgangsmaterialien und die Förderung von Forschung und Entwicklung. So erfasst insbesondere die Forderung nach einer Förderung von Forschung und Entwicklung, beziehungsweise die Bereitstellung von finanziellen Mitteln in diesem Bereich, nicht die vorliegende Kernproblematik der vermehrten Marktrückzüge und fehlenden Markteintritte bei wichtigen medizinischen Gütern, vor allem im von Versorgungsstörungen betroffenen Bereich ohne Patentschutz. Sollte der Bund in sämtlichen von der Initiative geforderten Bereichen neue Kompetenzen erlangen, würde dies zu unvorhersehbaren finanziellen Ausgaben im Staatshaushalt führen. Der tatsächliche Effekt auf die Versorgungssicherheit wäre angesichts der mangelnden Zielrichtung ungewiss. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Initiative ab.
Der Bundesrat teilt jedoch die Ansicht der Initiantinnen und Initianten, dass eine Ausweitung der aktuell fragmentarischen Kompetenzen des Bundes im Bereich der Versorgungssicherheit und damit eine Klärung der Zuständigkeiten nötig ist, um diese langfristig und grundlegend verbessern zu können. Folglich schlägt der Bundesrat vor, der Initiative einen direkten Gegenentwurf gegenüberzustellen, der die Vorzüge der Initiative berücksichtigt und die nicht zielgerichteten Forderungen ausklammert (siehe nachfolgende Grafik 1).
Grafik 1
Schematische Darstellung der von Initiative und direktem Gegenentwurf abzuleitenden Handlungsfelder

6 Direkter Gegenentwurf
6.1 Wortlaut des direkten Gegenentwurfs
Der direkte Gegenentwurf «Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern» hat den folgenden Wortlaut:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 117c Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern
Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür ein, dass die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern für Menschen und Tiere sichergestellt ist.
Der Bund überwacht die Versorgung mit solchen Gütern.
Er erlässt, soweit erforderlich, Vorschriften zur Sicherstellung der Versorgung mit solchen Gütern. Das Gesetz kann insbesondere vorsehen, dass der Bund die Versorgung mit solchen Gütern mit wirtschaftlichen Anreizen fördert und solche Güter beschafft, herstellt oder herstellen lässt.
Der Bund setzt sich im Rahmen der aussenpolitischen Beziehungen für die Sicherstellung der Versorgung mit solchen Gütern ein.
6.2 Vorverfahren, insbes. Vernehmlassungsverfahren
Zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zu diesem Entwurf des neuen Verfassungsartikels 117c wurden 329 Organisationen eingeladen. Es sind 89 Stellungnahmen eingegangen, und zwar von den 26 Kantonen, der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, 6 politischen Parteien (Die Mitte, EVP, FDP, SPS, SVP und GRÜNE), 3 Dachverbänden der Wirtschaft (Economiesuisse, Schweizerischer Gewerbeverband und Schweizerischer Gewerkschaftsbund) sowie 53 weiteren Organisationen (u. a. Verbände von Herstellern medizinischer Güter, Verbände der Gesundheitsfachpersonen, Apothekerverbände).
Insgesamt hat die Vernehmlassung bestätigt, dass der direkte Gegenentwurf des Bundesrates auf breite Unterstützung stösst. Die Akteure anerkennen die Notwendigkeit einer Ausweitung der Bundeskompetenzen mittels einer neuen Verfassungsgrundlage, damit die medizinische Versorgungssicherheit verbessert wird.
Absatz 1: Aus der Sicht einer Mehrheit der Teilnehmenden muss das Subsidiaritätsprinzip respektiert werden. Dieser Wunsch schlägt sich im Text in der Formulierung «im Rahmen ihrer Zuständigkeiten» nieder. Mehrere Kantone fordern ebenfalls, dass die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen spätestens bei der Ausarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen geklärt werden müsse und dass sich die Umsetzung nicht von Kanton zu Kanton unterscheiden dürfe. Mehrere Akteure verlangten zudem die explizite Aufnahme der tiermedizinischen Güter in den Text. Dieses Anliegen wurde berücksichtigt und der Text in Absatz 1 daher mit dem Zusatz «für Menschen und Tiere» ergänzt.
Absatz 2: Die Mehrheit der Teilnehmenden schliesst sich der Meinung an, dass das Monitoring wichtiger medizinischer Güter durch den Bund für die Erkennung von Risiken und die Sicherstellung einer landesweit koordinierten Versorgung zentral ist. An diesem Absatz wurde somit nichts geändert.
Absatz 3: Dieser Absatz gab am meisten Anlass zu Diskussionen. Aus der Sicht mehrerer Akteure geht aus der Formulierung des Entwurfs von Absatz 3 («Er kann, soweit erforderlich […]») die Verantwortung des Bundes nicht klar genug hervor. Mehrere Organisationen schlugen die Streichung von «kann» vor. Zur Vermeidung einer redundanten Formulierung wurde Absatz 3 leicht angepasst: «Er erlässt, soweit erforderlich, Vorschriften […]» anstelle von «Er kann, soweit erforderlich, Massnahmen […] treffen». Ausserdem forderten mehrere Organisationen, darunter das Initiativkomitee und seine Partner, die Rahmenbedingungen für die Herstellung wichtiger medizinischer Güter und den Marktzugang zu verbessern und diesen Punkt im Text des direkten Gegenentwurfs ausdrücklich zu erwähnen: «Er [der Bund] schafft günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Herstellung sowie den Zugang zu solchen Gütern […]». Die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung, die Herstellung und den Zugang rückt die rasche Verfügbarkeit von innovativen Gütern in den Vordergrund. Eine solche Ausrichtung erfasst die Kernproblematik der Versorgungsstörungen nicht und wäre im Hinblick auf die Verbesserung der Versorgungslage mit wichtigen medizinischen Gütern nicht zweckdienlich. Schliesslich besteht ein breiter Konsens darüber, dass Anreize zu setzen sind, um die Produktionskapazitäten in der Schweiz zu erhöhen. Eine grosse, heterogene Gruppe lehnt jedoch eine direkte Bundeskompetenz bei der Herstellung medizinischer Güter ab oder verlangt zumindest, dass sich diese Kompetenz auf Notlagen beschränkt. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass eine Herstellung durch den Bund nur als ultima ratio vorgesehen werden sollte, wenn die Versorgung weder durch die Wirtschaft noch durch die Kantone oder mit anderen Massnahmen des Bundes sichergestellt werden kann.
Absatz 4: Es besteht ein breiter Konsens darüber, dass es angesichts der globalisierten Lieferketten wichtig ist, die Zusammenarbeit im internationalen Rahmen zu verstärken.
6.3 Grundzüge der Vorlage
Mit Ausnahme zur Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV) und zum Schutze vor schweren volkswirtschaftlichen Schäden (Art. 102 BV) gibt es keine verfassungsrechtliche Grundlage für eine nationale Bewirtschaftung wichtiger medizinischer Güter.
Im Kontext dieser Vorlage umfasst der Begriff «wichtige medizinische Güter» Arzneimittel, Medizinprodukte und weitere medizinische Güter, deren kontinuierliche Verfügbarkeit im Alltag zur Aufrechterhaltung der medizinischen Grundversorgung, zur Behandlung akuter und chronischer Gesundheitszustände, sowie zur langfristigen Erhaltung der Gesundheit und Entwicklung der Schweizer Bevölkerung erforderlich sind (s. dazu auch die Ausführungen zu Absatz 1 in Ziff. 6.4).
Aufgrund dieser Lücke soll gestützt auf die vorgeschlagene neue Verfassungsgrundlage in einem ersten Schritt eine einheitliche Definition und Einteilung der wichtigen medizinischen Güter in Risikoklassen erfolgen. Die Einteilung in Risikoklassen soll nach verschiedenen Kriterien wie therapeutischer Nutzen, Substituierbarkeit, Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten, Folgen eines Lieferausfalls, Markt- und Lieferstruktur, etc. erfolgen.
Darauf basierend sollen eine national koordinierte Überwachung und entsprechende Massnahmen zur Verhinderung oder Behebung von Versorgungsengpässen implementiert werden.
Ergänzend zu den bestehenden Kompetenzen soll der Bund neu einen verfassungsrechtlichen Auftrag erhalten, um auch für wichtige medizinische Güter langfristige und strukturell ausgerichtete Massnahmen zur Verbesserung der Versorgungssituation ergreifen zu können (siehe auch Ziff. 2.3.3). Der direkte Gegenentwurf will eine Bundeskompetenz schaffen, die fokussiert dort ansetzt, wo heute in der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Wirtschaft Lücken bestehen oder die Kantone aufgrund der stark globalisierten Wirkungszusammenhänge nicht handlungsfähig sind. Des Weiteren soll die Bundeskompetenz insbesondere dort greifen, wo die vorrangigsten und häufigsten Versorgungsprobleme auftreten und der Markt keine lückenlose Versorgung gewährleisten kann. Die Sicherstellung der Versorgungssicherheit soll weiterhin in erster Linie den Kantonen und der Privatwirtschaft obliegen. Grundsätzlich hängt die konkrete Ausgestaltung der Massnahmen, einschliesslich der Definition der Begrifflichkeiten, von der Umsetzung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber ab.
6.4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Absatz 1
Mit Absatz 1 wird eine programmatische Grundnorm für die Versorgung von Menschen und Tieren mit wichtigen medizinischen Gütern geschaffen. Das übergeordnete Ziel des staatlichen Handelns ist die Verhinderung von negativen Auswirkungen der Versorgungsstörungen auf die Gesundheit der Bevölkerung und Tiere.
Bund und Kantone sind demnach angehalten, sich für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten einzusetzen. Absatz 1 verleiht somit weder dem Bund noch den Kantonen eine Kompetenz. Die Formulierung «im Rahmen ihrer Zuständigkeiten» (vgl. auch die Formulierung in Art. 117a BV) nimmt dabei auf die bestehenden und gemäss dieser Vorlage hinzukommenden verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Bundes einerseits und den Kantonen verbleibenden Verantwortlichkeiten andererseits Bezug (vgl. Ziff. 2.2).
Die Formulierung «wichtige medizinische Güter» soll wichtige Heilmittel (Arzneimittel inkl. Tierarzneimittel und Medizinprodukte), aber auch weitere wichtige medizinische Güter (z. B. Desinfektionsmittel und medizinische persönliche Schutzausrüstung (PSA)) erfassen. Die Kategorie der wichtigen medizinischen Güter wird bisher weder auf Verfassungs- noch auf tieferer Normstufe verwendet. Hinzuweisen ist vorliegend jedoch auf die Revision des EpG (s. Ziff. 2.3.2), wobei dieses (und somit auch die dort vorgeschlagene neue Legaldefinition) beschränkt auf die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bleibt (s. Ziff. 2.2.2). Insofern hätte der Gesetzgeber in den anderen betroffenen Kompetenzbereichen des Bundes gestützt auf Artikel 117c BV den Begriff der «wichtigen medizinischen Güter» zu konkretisieren.
Die Landesversorgungsgesetzgebung leistet einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Versorgung des Landes im ihr zugeschriebenen Kompetenzbereich der lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen verschiedener Branchen und Märkte; diese deckt aber einen wesentlichen Teil der bestehenden Versorgungsprobleme im Bereich der wichtigen medizinischen Güter nicht ab (s. dazu die Ausführungen in Ziff. 2.3.3).
Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet den Bund, die Versorgungslage zu überwachen. Der Aspekt der Überwachung der Versorgungslage umfasst ein proaktives und zentrales Monitoring der Versorgungslage durch den Bund.
Die Grundlage dazu ist eine klare Definition des Begriffes «wichtige medizinische Güter» und eine Einteilung in Risikoklassen (s. Ziff. 6.3). Dazu soll unter Leitung des Bundes und unter Einbezug aller Akteure ein Prozess etabliert werden. Es soll gemäss aktuellen wissenschaftlichen Prinzipen und unter Berücksichtigung der Eigenheiten des schweizerischen Gesundheitssystems eine entsprechende Liste erarbeitet und laufend bewirtschaftet werden. Die Einteilung in Risikoklassen dient als Grundlage für die zu definierenden Massnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit dieser Güter. Dazu müssen die notwendigen Prozesse sowie Fach- und Entscheidungsgremien etabliert werden. Da der Begriff «wichtige medizinische Güter» eine breite Palette von Produkten umfasst (Arzneimittel, Medizinprodukte, aber auch Verbrauchsmaterialien wie Handschuhe und Pipettenspitzen, sämtliches Verbrauchsmaterial zum Betrieb von wichtigen medizinischen Geräten etc.), kommt dieser Arbeit eine sehr grosse Bedeutung zu, zumal diese Liste auch den Umfang aller nachfolgenden Arbeiten, Prozesse und anfallenden Kosten bestimmt. Diese Arbeiten haben für wichtige medizinische Güter für Mensch und Tier zu erfolgen, wobei für den Bereich Tier die Definition der Liste noch zusätzliche Diskussionspunkte umfasst (z. B. Geltungsbereich für alle Tiere oder für einzelne Tierkategorien wie Heim- oder Nutztiere etc.).
Mit der neuen Verfassungsgrundlage stehen auch konkrete rechtliche Vorgaben im Fokus, wie die Schaffung einer Meldepflicht für wichtige medizinische Güter, die nicht bereits von der Meldepflicht nach der Verordnung vom 28. Mai 202543 über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel erfasst sind.
In diesem Zusammenhang sind auch die Zuständigkeiten der involvierten Bundesstellen für die Umsetzung der Verfassungsbestimmung zu klären. Zudem muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zu aktuellen Versorgungsengpässen öffentlich oder von den verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen einsehbar sein können (Datenschutz und -sicherheit und Geschäftsgeheimnisse sind zu berücksichtigen).
Der vom Bundesrat am 31. Januar 2024 beschlossene Ausbau der von der Wirtschaftlichen Landesversorgung betriebenen Meldestelle zu einer neuen und modernen Heilmittelplattform hat bereits einen wichtigen Grundpfeiler zur Etablierung eines solchen Überwachungssystems gelegt. Die detaillierte Ausgestaltung, der Umfang und der Betrieb des zentralen Monitorings werden im Rahmen der Gesetzgebung noch vertieft diskutiert werden müssen.
Absatz 3
Gemäss Absatz 3 Satz 1 erlässt der Bund, soweit erforderlich, Vorschriften zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern. Dem Bund wird damit eine umfassende Rechtsetzungskompetenz verliehen, um die geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern festzulegen. Mit dieser Grundlage sollen Massnahmen sowohl zur Vorbeugung als auch zur Behebung von Versorgungsstörungen vorgesehen werden können. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die neue Bundeskompetenz insbesondere auch längerfristige, strukturelle Massnahmen zur Vorbeugung und Behebung von Versorgungsproblemen ermöglichen soll, dies insbesondere in Komplementarität mit der bestehenden Landesversorgungsgesetzgebung. Allerdings sind Vorschriften nur «soweit erforderlich» zu erlassen, womit die Subsidiarität des staatlichen Handelns sowie das Prinzip der Verhältnismässigkeit explizit adressiert werden (Art. 5 Abs. 2 und Art. 5a BV). Der Zusatz «soweit erforderlich» umfasst auch die vorgängige Überprüfung bestehender staatlicher Markteingriffe im Bereich der wichtigen medizinischen Güter sowie allfälliger Möglichkeiten, die Versorgungssicherheit durch die Beseitigung bestehender Markteingriffe zu erhöhen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes per se bedingt ist und dieser somit erst dann zu legiferieren hat, wenn die Versorgungssicherheit effektiv gefährdet ist. Die auf dem verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag basierenden Vorschriften (bzw. die vorgesehenen Massnahmen) dürfen aber nur so weit gehen, wie dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist.
Satz 2 von Absatz 3 führt einige der möglichen Massnahmen in einer nicht abschliessenden («insbesondere») Aufzählung an. So kann der Bund etwa die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern auf verschiedene Art und Weise mit wirtschaftlichen Anreizen fördern. Ein vorrangiges Problem bei den am häufigsten von Versorgungsproblemen betroffenen Produktegruppen (niedrigpreisiges, nicht-patentgeschütztes Segment) ist eine sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht genügend lohnende Inverkehrbringung seitens der Privatwirtschaft. Mit der Kompetenz für wirtschaftliche Anreize soll insbesondere der Problematik rentabilitätsbezogener Marktrückzüge oder fehlender Markteintritte Rechnung getragen werden. So könnten spezifisch die Herstellung sowie das Inverkehrbringen von wichtigen medizinischen Gütern mit wirtschaftlichen Anreizen gefördert werden.
Generell kann das Spektrum von möglichen wirtschaftlichen Anreizen breit sein. Vorstellbar sind unter anderem Vereinfachungen bei der Zulassung von wichtigen medizinischen Gütern sowie die Berücksichtigung der Versorgungssituation bei der Vergütung. Auch weitere finanzielle Anreize wie zum Beispiel im Bereich der Förderung der heimischen Produktion oder der «Honorierung» von resilienten Lieferketten sind denkbar.
Zudem soll der Bund wichtige medizinische Güter selbst beschaffen, (selbst) herstellen oder herstellen lassen können. Damit wird eine Grundlage geschaffen, die über die bestehende verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes zur Beschaffung von Heilmitteln im Kontext von übertragbaren, stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten hinausgeht (vgl. Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV i. V. m. Art. 44 EpG). Die Kompetenz soll dem Bund insbesondere ermöglichen, in Einzelfällen Kapazitätsverträge mit Herstellerinnen abschliessen zu können, um bei besonders kritischen und knappen Gütern eine sichere Versorgung zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen bei akuten oder sich abzeichnenden (noch näher zu definierenden) schweren Versorgungsstörungen mit schwerwiegenden und weitreichenden Folgen für die Gesundheitsversorgungpunktuelle staatliche Beschaffungen einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Falls sich schwere Versorgungsstörungen abzeichnen und der Bund auch keine Beschaffungen mehr tätigen kann, soll er im Einzelfall und im Sinne einer «Ultima Ratio» wichtige medizinische Güter auch selbst herstellen können. Diese Kompetenz soll somit nur in Ausnahmesituationen und punktuell Anwendung finden, damit die Herstellung eines wichtigen medizinischen Gutes für die Bevölkerung so weit als möglich sichergestellt werden kann. Sofern möglich, soll der Bund aber eine Auftragsvergabe an Unternehmen mit geeigneten Produktionskapazitäten einer Eigenherstellung vorziehen.
Nebst den ausgeführten Beispielen, die explizit in Absatz 3 Satz 2 erwähnt werden, können auch – und soweit erforderlich – weitere Vorschriften («insbesondere») erlassen werden. Dies könnte im Bereich der Lagerhaltung angezeigt sein, da dies für die Behebung von kurzfristigen Versorgungsstörungen die effektivste Massnahme sein kann. Bei einer Umsetzung dieser Massnahme wären allenfalls zusätzlich die laufenden Arbeiten zum Monitoring im Bereich der neuen Heilmittelplattform (HMP) (siehe Kapitel 2.4.4) zu berücksichtigen.
Je nach den gemäss Absatz 3 Satz 2 möglichen, zu treffenden Massnahmen könnten bestimmte internationale Verpflichtungen der Schweiz (und allgemeine Ausnahmen von diesen Verpflichtungen) im Rahmen der WTO-Abkommen oder ihrer Freihandelsabkommen zum Tragen kommen. Deshalb müssen bei der Ausarbeitung der konkreten Massnahmen die relevanten internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz berücksichtigt werden.
Im Rahmen von Absatz 3 beziehungsweise der gestützt auf diese Kompetenzgrundlage zu erlassenden Vorschriften soll der Staat somit nur (subsidiär) in die Rolle des «Versorgers» bzw. Wirtschaftsakteurs schlüpfen, wenn die Privatwirtschaft ausserstande ist, die Versorgung sicherzustellen. Im Lichte des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit ist ein Auftreten des Bundes als Akteur somit nur als ultima ratio in Betracht zu ziehen. Dies umfasst auch eine vorgängige Prüfung bestehender regulatorischer Hürden (z. B. Markteintrittsbarrieren oder in Bezug auf die Vergütung) und die Ausschöpfung allfälliger Möglichkeiten zur Erhöhung der Versorgungssicherheit mittels Abschaffung dieser Hürden. Zudem müssen die Massnahmen insbesondere auch das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten beziehungsweise als solche geeignet, erforderlich und zumutbar sein (was auch durch den Zusatz «soweit erforderlich» zum Ausdruck gebracht wird) und in jedem Fall einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Risiken-Analyse unterzogen werden.
Nicht im Zentrum von Absatz 3 stehen hingegen beispielsweise Massnahmen in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie im Kontext innovativer und hochpreisiger Arzneimittel. Diese Arzneimittel sind nicht oder im Vergleich nur geringfügig von Versorgungsproblemen betroffen. Sie werden jedoch von der neuen Bundeskompetenz nicht ausgeschlossen; insofern könnte der Gesetzgeber auch diese Produkte unter den Begriff «wichtige medizinische Güter» subsumieren und entsprechende Vorschriften erlassen.
Absatz 4
Absatz 4 trägt der internationalen Tragweite der vorliegenden Versorgungsproblematik Rechnung. Als internationales Phänomen, das kaum rein national beziehungsweise regional bewältigt werden kann, bedarf es internationaler Lösungsansätze. Dementsprechend soll dem Aspekt der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern explizit ein besonderes Gewicht verliehen werden.
Bereits heute setzt sich der Bund auf Basis der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenz (vgl. Art. 54 BV) zur aussenpolitischen Interessenvertretung und im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten im internationalen Kontext für eine Stärkung der Versorgungssicherheit ein (siehe Ziff. 2.2).
Mittels des in Absatz 4 formulierten Handlungsauftrages wird das Ziel verfolgt, die Sicherstellung der Versorgungssicherheit in der Schweiz betreffend wichtige medizinische Güter im internationalen Rahmen zu stärken. Es besteht das Potential, die aktuellen Prioritäten in den Bereichen «Monitoring» und «Rahmenbedingungen» weiterzuverfolgen, zu intensivieren und weiterzuentwickeln.
Eine Intensivierung könnte entlang der folgenden Handlungsansätze erfolgen:
– Aktiveres multilaterales Engagement: Die Schweiz könnte sich durch verstärkte Allianzbildung mit ähnlich gesinnten Staaten im multilateralen Rahmen aktiver für ein offenes Handelssystem einsetzen und relevante Themen gezielt auf die Agenda setzen. Hierzu könnte das bestehende Engagement der Schweiz in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden zu medizinischen Wertschöpfungsketten gezielt gefördert werden. Insbesondere in der OECD hat sich gezeigt, dass der von der Schweiz angestossene Prozess zu einer Vertiefung der internationalen Kooperation zwischen Behörden, Industrie, Wissenschaft und internationalen Organisationen auf Resonanz stösst. So wurde in einem Pilotprojekt das Potenzial eines länderübergreifenden Monitoringmechanismus eruiert. Diese Arbeiten könnten weiter ausgebaut werden.
– Intensivierung der bilateralen Zusammenarbeit: Die Schweiz könnte ihr diplomatisches Aussennetz allgemein gezielter nutzen, um Kooperationen mit ausgewählten Partnerstaaten zu intensivieren, beispielsweise in der Form von regelmässigen bilateralen Versorgungssicherheits-Dialogen. Dabei wäre eine enge Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftsdiplomatie (Swissnex), Wirtschaftsdiplomatie (Staatssekretariat für Wirtschaft und Switzerland Global Enterprise S-GE) und der traditionellen Diplomatie (Aussennetz des Eidgenössischen Departments für auswärtige Angelegenheiten) mit den zuständigen Fachstellen in der Bundesverwaltung wichtig. Mit der EU könnte eine punktuelle Stärkung des Austauschs geprüft werden. Geregelte Beziehungen zur EU, insbesondere im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III), bleiben eine Grundvoraussetzung, um mögliche Kooperationsoptionen in diesem Bereich prüfen zu können.
– Ausbau des nationalen Dialogs mit relevanten Akteuren: Um internationale Lösungsansätze breit abgestützt und realitätsnah zu erarbeiten, wäre der Aufbau eines Netzwerks aus Verbänden, Wissenschaft, Industrie und Bundesbehörden spezifisch zu internationalen Fragestellungen wichtig. So könnte beispielsweise auf die Expertise der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich zurückgegriffen und die Zusammenarbeit verstärkt werden.
Die Möglichkeit zur Umsetzung der vorgeschlagenen Handlungsansätze wird wesentlich von den internationalen Entwicklungen bestimmt und muss situativ geprüft werden. Darüber hinaus müssen sich die Aktivitäten auf die nationalen Prioritäten abstützen. In erster Linie sollen vermehrt mit relevanten Partnerländern und -organisationen Informationen ausgetauscht und die Schweizer Interessen eingebracht werden. Dies erlaubt es, über internationale Entwicklungen informiert zu sein und allfälligen Handlungsbedarf oder Opportunitäten für die Schweiz frühzeitig zu erkennen. Des Weiteren ist ein tragfähiges internationales Kontaktnetz Voraussetzung, um beispielsweise bei einer Gesundheitskrise über einen privilegierten Zugang zu ausländischen Entscheidungsträgern zu verfügen.
6.5 Auswirkungen
6.5.1 Einleitende Bemerkungen
Im Rahmen einer externen Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) wurden die Auswirkungen bei einer Annahme der Initiative oder des direkten Gegenentwurfs des Bundesrates abgeschätzt. Schätzungen im Rahmen der RFA gehen von bis zu 30 000 wichtigen medizinischen Gütern aus, die unter diese Vorlage fallen können. Diese gilt es, nach Risikoklassen (beispielsweise hinsichtlich des therapeutischen Nutzens, der Resilienz der Lieferkette und der Substituierbarkeit) zu klassifizieren. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die mit einer Umsetzung verbundenen Auswirkungen abhängig von der Ausgestaltung konkreter Massnahmen auf Gesetzes- und Verordnungsebene sind. Dabei kann mit einer positiven Auswirkung auf die Versorgungssicherheit der Schweiz betreffend medizinische Güter gerechnet werden.
Eine ausschöpfende Umsetzung der Vorlage wäre gemäss RFA voraussichtlich mit erheblichen Kosten und beschränktem Nutzen verbunden. Da viele der zentralen Ursachen heutiger Versorgungsstörungen in Bezug auf wichtige medizinische Güter in komplexen globalen Wertschöpfungsketten liegen, können Versorgungsstörungen auch bei einer Umsetzung dieser Vorlage in Zukunft nicht umfassend verhindert werden. Die Umsetzung der Vorlage bei einer Annahme muss daher auf einer fundierten Kosten-Nutzen-Risiken-Analyse erfolgen.
6.5.2 Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit
Verschiedene vom direkten Gegenentwurf vorgesehene oder ermöglichte Massnahmen sollen entweder künftige Engpässe bei wichtigen medizinischen Gütern verhindern oder deren Auswirkungen auf das Gesundheitssystem abschwächen.
Die Wirkung jeder Massnahme wird nachfolgend einzeln erörtert.
Risikoklassifizierung und Überwachung der Versorgungslage
Nach Ansicht der im Rahmen der RFA befragten Expertinnen und Experten könnten es die neuen Bundeskompetenzen in diesem Bereich ermöglichen, einen Überblick über die Verfügbarkeit wichtiger medizinischer Güter in der Schweiz zu gewinnen, der aufgrund fehlender proaktiver Datenerhebung bislang nicht vorhanden ist. Dies würde die Früherkennung drohender Engpässe und die Koordinierung von Massnahmen zu deren Behebung durch die zuständigen Behörden verbessern.
Sicherheitsvorräte
Eine vorsorgliche Lagerhaltung von wichtigen medizinischen Gütern (abhängig von der Risikoklasse) könnte dazu dienen, kurzfristige Versorgungsstörungen zu überbrücken. Bei der Ausarbeitung eines solchen regulierten Lagerhaltungssystems wäre das aktuelle Pflichtlagersystem des BWL zu berücksichtigen und eine geeignete Finanzierungslösung zu finden.
Wirtschaftliche Anreize
Die Anreize sind gezielt auf Versorgungsprobleme auszurichten, indem sie Investitionen zur Abwendung von Engpassen – beispielsweise Massnahmen zur Diversifizierung der Lieferanten – ermöglichen. Es geht also um Investitionen, die ohne diese Hilfen wirtschaftlich nicht rentabel wären. Es besteht jedoch die Gefahr von Mitnahmeeffekten wie auch das Risiko, dass diese Anreize nicht die gewünschte Wirkung erzielen.
Kapazitätsverträge
Solche Verträge sollen es ermöglichen, bei Engpässen Produktionskapazitäten bei den Herstellern zu reservieren. Bei medizinischen Gütern mit geringer Marge könnte dies die Versorgungslage verbessern, da die Hersteller ihre Produktionskapazitäten so anpassen könnten, dass sich Nachfrageschwankungen auffangen liessen.
Förderung der inländischen Herstellung
Die Hauptwirkung dieser Massnahme wäre die Erhaltung nationaler Unternehmen, die heute Wirkstoffe oder Produkte herstellen, die für den Schweizer Markt unverzichtbar sind, und bei denen ohne diese Unterstützung die Gefahr bestünde, dass sie die Produktion von medizinischen Gütern mit geringer Marge aufgeben. Die RFA weist aber darauf hin, dass die Förderung der heimischen Produktion mit dem Risiko einhergeht, dass die geförderte Mehrproduktion in den Export fliesst. Um die Verfügbarkeit auf dem Schweizer Markt sicherzustellen, wäre die Förderung der heimischen Produktion mit Massnahmen zu ergänzen, die den Absatz der Mehrproduktion im Inland begünstigen (bspw. Abnahmegarantien).
Herstellung durch den Bund
Laut RFA kann die staatliche Herstellung in Bereichen sinnvoll sein, in denen es keine privaten inländischen Produktionskapazitäten gibt. Der Aufbau staatlicher Produktionskapazitäten erfordert jedoch viel Kapital, Ressourcen und Fachexpertise. Diese Strukturen sind zudem weniger flexibel als Kapazitätsverträge und daher weniger gut an Situationsänderungen anpassbar.
Internationale Zusammenarbeit
Wie die RFA und die grosse Mehrheit der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung hervorheben, ist die internationale Zusammenarbeit ein wesentlicher Hebel, um die Resilienz des Versorgungssystems zu stärken. International koordinierte Ansätze könnten die nationale Überwachung und Versorgung der Schweiz stärken.
6.5.3 Finanzielle Auswirkungen des direkten Gegenentwurfs
Die resultierenden Kosten, die aus dem direkten Gegenentwurf hervorgehen, wurden in der RFA geschätzt (siehe auch nachfolgende Tabelle). Die einmaligen Kosten für die Etablierung der entsprechenden Instrumente werden auf 14 bis 53 Millionen Franken geschätzt. Das BAG hat die geschätzten laufenden Kosten der RFA noch leicht nach unten, auf rund 91 bis 488 Millionen Franken pro Jahr korrigiert (Reduktion der Projekte zur Förderung der heimischen Produktion von 1 bis 2 Projekten gemäss RFA auf 0 bis 2 Projekte). Dies soll zum Ausdruck bringen, dass dieses Instrument nur sehr zurückhaltend eingesetzt werden soll.
Eine staatliche Herstellung würde die einmaligen Kosten nochmals um eine geschätzte Bandbreite von rund 0,5 Million bis 1,5 Milliard Franken und die laufenden Kosten um eine geschätzte Bandbreite von rund 0,5 bis 90 Millionen Franken erhöhen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Bandbreite der möglichen Kosten der einzelnen Massnahmen unter spezifischen Annahmen.
Massnahme | Annahmen | geschätzte Kosten |
|---|---|---|
Klassifizierung |
| Einmalig: ca. CHF 5–20 Mio. |
Monitoring |
| Einmalig: ca. CHF 7–10 Mio. |
Lagerhaltung |
| Einmalig: ca. CHF 0– 5 Mio. |
Staatliche Beschaffung |
| Einmalig: ca. CHF 2–7.5 Mio. |
Staatliche Herstellung |
| Einmalig: ca. |
Wirtschaftliche |
| Einmalig: ca. CHF 0–10 Mio. |
Förderung heimischer Produktion |
| Einmalig: ca. CHF 0–0.5 Mio. |
Internationale |
| Einmalig: CHF 0 |
Die zentralen Kostentreiber sind in der Ausgestaltung möglicher Kapazitätsverträge, der staatlichen Herstellung sowie der Förderung der heimischen Produktion zu verorten. Diese Instrumente verursachen, insbesondere wenn breit angelegt, hohe Kosten, da sie entweder Fixkosteninvestitionen erfordern (z. B. Produktionsanlagen) oder mit hohen laufenden Finanzierungskosten einhergehen (z. B. Vorhaltungsprämien für Kapazitäten). Der Einsatz dieser Instrumente erfordert daher eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Abwägung. Aufgrund der beträchtlichen Kostenfolgen und der damit verbundenen Risiken ist eine hohe staatliche Eingriffsschwelle vorzusehen. Speziell zu erwähnen ist, dass der Bund neu im Bereich Überwachung der Versorgungslage einen verpflichtenden Auftrag erhält, welcher mit entsprechenden Kosten verbunden sein wird.
Gleichzeitig bestehen – je nach Ausgestaltung – auch Potenziale zur Verringerung indirekter volkswirtschaftlicher Folgekosten, die heute durch Lieferstörungen entstehen. Die direkten ökonomischen Auswirkungen von Versorgungsstörungen für die Schweiz werden auf rund 240 bis 500 Millionen Franken pro Jahr geschätzt.46 Die Mehrheit dieser Kosten ist auf zusätzliche Arbeitsaufwände seitens Leistungserbringenden, Wirtschaft und Verwaltung für die Bearbeitung und Behebung von akuten Versorgungsstörungen zurückzuführen. Die möglichen indirekten Auswirkungen (zusätzliche Arztbesuche aufgrund fehlendender Verfügbarkeit von wichtigen medizinischen Gütern, psychische Belastungen aufgrund fehlender Therapien inklusive Arbeitsausfälle etc.) konnten nicht beziffert werden.
Für die Finanzierung eines solchen Systems kommen mehrere Ansätze in Frage, die einzeln oder in Kombination eingesetzt werden können, zum Beispiel: Bundesmittel, zweckgebundene Fonds, Beteiligung der Industrie oder entsprechende Abgaben entlang der Wertschöpfungskette. Auch finanzielle Auswirkungen auf die Krankenversicherung sind nicht auszuschliessen. Mit der Annahme des direkten Gegenentwurfs würde der rechtliche Rahmen geschaffen, um ein System zur verbesserten Versorgungssicherheit betreffend wichtige medizinische Güter zu entwickeln. Die konkrete Ausgestaltung der Finanzierung muss im Rahmen der anschliessenden Gesetzes- und Verordnungsarbeiten erfolgen. Dabei sind die Zuständigkeiten, Finanzierungsmechanismen sowie die Lastenverteilung zwischen Bund, Kantonen, Wirtschaft und weiteren Akteuren detailliert zu regeln. Schliesslich liegt die Entscheidung über Umfang, Finanzierung und Ausgestaltung eines solchen Systems beim Gesetzgeber. Sofern verfassungsrechtliche oder finanzwirksame Grundlagen betroffen sind, kann zudem das Stimmvolk im Rahmen eines fakultativen oder obligatorischen Referendums entscheiden. Damit ist gewährleistet, dass die Finanzierungslösung demokratisch legitimiert ist und dem politischen Willen entspricht.
6.5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Bislang existieren weder fundierte wissenschaftliche Studien zu den Auswirkungen von Versorgungsstörungen in der Schweiz noch liefern die befragten Expertinnen und Experten hierzu belastbare Aussagen. In der RFA wird darauf hingewiesen, dass die meisten befragten Stakeholder die Versorgungssicherheit in der Schweiz als hoch einschätzen. Es besteht jedoch eine gewisse Evidenz für Gefährdungen der Gesundheit von Patientinnen und Patienten aufgrund nicht verfügbarer wichtiger medizinischer Güter. So führt zum Beispiel die Organisation mfe Haus- und Kinderärzte Schweiz in ihrer Stellungnahme zum vernehmlassten direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative aus, dass aufgrund fehlender Impfstoffe bei Kindern der Impfschutz verspätet aufgebaut werden kann, Substitutionsprodukte bei fehlenden Arzneimitteln nicht die gleiche Wirksamkeit hätten oder negative Nebenwirkungen aufweisen und dass der Einsatz von nicht optimalen Substitutionsantibiotika die Gefahr der Resistenzen weiter akzentuiere. Zudem sei, speziell bei Arzneimitteln, bei denen eine korrekte Dosierung aufwendig einzustellen ist (z. B. Antiepileptika, Arzneimittel der Psychiatrie, Herzkreislauf-Arzneimittel oder Arzneimittel der Chemotherapie), eine Substitution oft gar nicht möglich.
6.5.5 Auswirkungen auf Bund und Kantone
Bei einer Annahme des direkten Gegenentwurfs ist mit weitreichenden Auswirkungen für den Bund zu rechnen, da diesem neue Kompetenzen und Aufgaben in einem komplexen Umfeld übertragen werden. Diese betreffen in erster Linie die Bereiche Klassifizierung der wichtigen medizinischen Güter sowie die Überwachung der Versorgung. Speziell im Bereich Überwachung der Versorgungslage erhält der Bund neu einen verpflichtenden Auftrag. Hinzu kommen – «soweit erforderlich» – die Planung und Umsetzung von Massnahmen zur Verhinderung oder Behebung von Versorgungsstörungen. Über diese Kernaufgaben hinaus ergeben sich zusätzliche Effekte, die sowohl Bund als auch Kantone betreffen. Auf Bundesebene wird ein erhöhter Koordinations- und Abstimmungsbedarf entstehen, insbesondere im Zusammenspiel mit den Kantonen, den Branchenakteuren sowie den Leistungserbringern. Der Aufbau und Betrieb einer geeigneten digitalen Infrastruktur für Meldesysteme, Datenplattformen und Schnittstellen zwischen den Akteuren erfordert zusätzliche Ressourcen. Ebenso ist mit einem steigenden fachlichen und administrativen Aufwand zu rechnen, etwa für die Prüfung von Lagerhaltungsanforderungen, die Validierung von Daten, die Risikoanalyse oder die operative Umsetzung von Massnahmen. Auch ein verstärktes internationales Engagement kann nur unter Voraussetzung der nötigen Ressourcen umgesetzt werden. Insgesamt ist von einem Stellenaufbau beim Bund von rund 10 bis 20 Vollzeitäquivalenten auszugehen.
Auch die Kantone werden in gewissem Umfang betroffen sein. Sie werden ihre bisherigen Aufgaben in der Sicherstellung der Versorgung weiterhin wahrnehmen müssen, gleichzeitig aber unter Umständen ihre Vollzugsstrukturen an neue bundesrechtliche Vorgaben anpassen. Dies kann beispielsweise Anpassungen beim Informationsaustausch mit dem Bund oder bei den Melde- und Kontrollprozessen notwendig machen. Der Vollzug wird zudem einen intensiveren Austausch zwischen Bund und Kantonen erfordern, um Zuständigkeiten, Prozesse und Verantwortlichkeiten klar zu regeln.
Wie genau die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Detail ausgestaltet wird, ist im Rahmen der Ausarbeitung der entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen festzulegen.
6.5.6 Auswirkungen auf Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die entsprechenden Fragen wurden daher nicht vertieft untersucht.
6.5.7 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die RFA hat auch weitere volkswirtschaftliche Aspekte wie potenzielle Effekte auf Wirtschaftswachstum, Wettbewerb, Standortattraktivität, Innovation sowie den Arbeitsmarkt analysiert. Damit wird sichergestellt, dass ein gesamtheitliches Bild der Auswirkungen der Vorlage bewertet werden kann. Auswirkungen auf die Umwelt wurden nicht untersucht, da die beiden Vorlagen keine spezifischen umweltbezogenen Massnahmen oder Regulierungen vorsehen. Gemäss RFA dürften die Auswirkungen der Vorlage auf das volkswirtschaftliche Wachstum moderat ausfallen, da das primäre Ziel der Vorlage die Verbesserung der Versorgungssicherheit betreffend wichtige medizinische Güter ist, und nicht das Wachstumspotenzial im Gesundheitssektor zu steigern. Die diskutierten Massnahmen könnten jedoch gemäss RFA allenfalls zu einer gewissen Steigerung der sektoralen Wirtschaftsleistung im Pharma- und Medtech-Bereich und allenfalls zu einer erhöhten Nachfrage dieser Güter führen. Die RFA weist darauf hin, dass solche zusätzlichen staatlichen Ausgaben aus gesamtwirtschaftlicher Sicht mit Opportunitätskosten verbunden sind, da die dafür verwendeten Mittel unter Umständen produktiver eingesetzt werden und somit zur langfristigen Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Produktivität beitragen könnten.
Die effektiven Auswirkungen der beiden Szenarien auf den Wettbewerb in den Märkten für medizinische Güter hängen wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der neuen Handlungsfelder des Bundes ab. Beide Vorlagen eröffnen dem Bund grundsätzlich gewisse Möglichkeiten, wettbewerbsfördernd zu wirken. Insbesondere könnten wirtschaftliche Anreize in beiden Szenarien einen stärkeren Qualitätswettbewerb unterstützen, etwa indem stabile und resiliente Lieferketten gezielt honoriert werden. Es besteht aber auch ein Risiko von Mitnahmeeffekten. Die RFA weist darauf hin, dass allfällige Fördermassnahmen strukturell Marktteilnehmer nicht benachteiligen dürfen, da die selektive Bevorzugung von Unternehmen zu Markteintrittsbarrieren führt. Der Stärkung der Versorgungssicherheit stünde so das Risiko der langfristigen Schwächung des Wettbewerbs gegenüber. Vor diesem Hintergrund sollen Umfang und Ausgestaltung der staatlichen Eingriffe sorgfältig abgewogen werden.
Die Verantwortung für die Bereitstellung der für ein umfassendes Monitoring erforderlichen Informationen läge primär bei den Herstellern von Heilmitteln und anderen wichtigen medizinischen Gütern, sowie bei den Grosshändlern. Diese Unternehmen wären mit zusätzlichen administrativen Aufgaben konfrontiert. Dies kann insbesondere im Bereich der Medizinprodukte, wo viele KMU tätig sind, zu einer spürbaren Belastung führen. Inwieweit diese Mehrkosten weitergegeben werden können und sich in höheren Endverbraucherpreisen niederschlagen, hängt im Einzelfall von der jeweiligen Marktposition und der Regulierung der Vergütung ab. Bei der Umsetzung eines umfangreichen Monitorings müsste entsprechend darauf geachtet werden, die Belastung der Unternehmen durch die zusätzliche Regulierung möglichst tief zu halten.
Die Standortattraktivität der Schweiz ergibt sich aus dem Zusammenspiel von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, institutioneller Stabilität und wirtschaftlichen Marktbedingungen. Eine gestärkte Versorgungssicherheit kann in diesem Kontext positiv wirken, indem sie die Resilienz und Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems erhöht – ein Faktor, der die Schweiz sowohl als Lebens-, Produktions- und Forschungsstandort attraktiver machen kann. Gemäss RFA eröffnet die Vorlage neue Handlungsspielräume, um die Standortentscheidungen von Herstellern wichtiger medizinischer Güter zu beeinflussen. Mögliche positive Auswirkungen sollten aber nicht überschätzt werden, gibt es doch – neben solchen spezifischen Fördermassnahmen – viele weitere Faktoren, die den Standortentscheid eines Unternehmens beeinflussen. Evaluationen aus dem europäischen Kontext legen nahe, dass staatliche Fördermassnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit komplementäre Innovationsanreize schaffen können. Es wird erwartet, dass finanzielle und regulatorische Unterstützung von strategischen Produktionsanlagen Innovationen in neuen Produktionsverfahren und nachhaltigen Herstellungsprozessen begünstigt.47 Gemäss RFA können Massnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit zu einem moderaten Mehrbedarf von vorwiegend qualifiziertem Personal führen – vor allem in der Bundesverwaltung und bei verwaltungsexternen Fachstellen.
6.5.8 Auswirkungen auf die Umwelt
Aufgrund des direkten Gegenentwurfs sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Die entsprechende Frage wurde daher nicht vertieft geprüft.
6.5.9 Schlussfolgerungen
Gemäss RFA ist eine Umsetzung der Vorlage potenziell mit erheblichen Kosten verbunden. Diese entstehen insbesondere dann, wenn die gesamte Massnahmenpalette umgesetzt wird, die Risikokategorisierung breit angelegt und eine grosse Auswahl medizinischer Güter berücksichtigt wird. Aufgrund des verpflichtenden Auftrags zur Überwachung der Versorgungslage in Absatz 2 werden in diesem Bereich zwingend Kosten entstehen.
Die Analyse der aktuellen Versorgungslage zeigt überdies, dass die zentralen Ursachen heutiger Lieferstörungen und Versorgungsengpässe auch künftig fortbestehen dürften. Insbesondere im Bereich tiefpreisiger und patentabgelaufener Arzneimittel liegen die Gründe für Engpässe meist in den komplexen, globalen Wertschöpfungsketten, die gegenüber Störungen strukturell anfällig sind. Diese Strukturen lassen sich durch die diskutierten – mehrheitlich nationalen – Massnahmen nur begrenzt beeinflussen. Trotzdem können einzelne Massnahmen jedoch im Inland durchaus positive Wirkungen erzielen.
Insgesamt impliziert dies, dass bei der Auswahl der umzusetzenden Massnahmen mit grosser Sorgfalt vorgegangen werden sollte. Es sind nicht nur die Kosten im Auge zu behalten, sondern diese müssen immer auch in Bezug zur Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen gesetzt werden – es zählt das Kosten-Nutzen-Verhältnis der einzelnen Massnahmen. Beeinflusst wird dieses im Übrigen auch von möglichen Fehlanreizen, die von einzelnen Massnahmen ausgehen können. So können staatliche Interventionen etwa bestehende private Vorsorgebemühungen beeinträchtigen. Im Extremfall droht, dass eine Massnahme Kosten verursacht, im Resultat aber nur private Vorsorgebemühungen ersetzt.
Bislang existieren weder fundierte wissenschaftliche Studien zu den Auswirkungen von Versorgungsstörungen in der Schweiz noch liefern die befragten Expertinnen und Experten hierzu belastbare Aussagen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit von Patientinnen und Patienten sich aufgrund nicht verfügbarer wichtiger medizinischer Güter nachteilig entwickelt. Obwohl die konkrete Verbesserung der öffentlichen Gesundheit bei einer Umsetzung der Vorlage heute noch nicht abschliessend quantifiziert werden kann, ist davon auszugehen, dass bei einer risikobasierten Umsetzung der Vorlage die oben genannten negativen Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten deutlich reduziert werden können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die heute bestehenden Probleme (primär Mehrbelastungen durch die aktuell immer wieder auftretenden Engpässe) mit der vorliegenden Vorlage reduziert werden können. Bei der Umsetzung der Massnahmen wären die Vorgaben des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 202348 konsequent zu berücksichtigen.
6.6 Rechtliche Aspekte
6.6.1 Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen
Nach Artikel 139 Absatz 5 BV kann die Bundesversammlung einer Volksinitiative einen direkten Gegenentwurf gegenüberstellen.
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung vorliegend einen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» mit dem Antrag, diesem zuzustimmen und ihn Volk und Ständen gleichzeitig mit der Initiative zu unterbreiten mit der Empfehlung, dem direkten Gegenentwurf zuzustimmen. Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird der direkte Gegenentwurf zusammen mit der Volkinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b BV Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
Die neue Verfassungsbestimmung soll die bestehenden (punktuellen) Kompetenzen des Bundes mit einem allgemeinen Handlungsauftrag und konkreten Handlungsfeldern in Bezug auf die Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern ergänzen. Bisher sind – mit Ausnahme der oben erwähnten fragmentarischen Bundeskompetenzen (vgl. Ziff. 2.2) – die Kantone für die Versorgungssicherheit zuständig.
Gleichrangig neben der neuen Verfassungsbestimmung steht die Wirtschaftsfreiheit als grundlegendes Ordnungsprinzip im Sinne von Artikel 94 BV. Daraus ergibt sich, dass auch die auf den neuen Verfassungsartikel gestützte Massnahmen grundsatzkonform ausgestaltet sein müssen. So sieht der neue Artikel keine Abweichungsmöglichkeit vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit auf Verfassungsstufe vor. Auf die Kompetenzgrundlage gestützte Massnahmen dürfen namentlich nicht wirtschafts- oder standespolitisch motiviert sein und den freien Wettbewerb nicht behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen, oder sonst wie den Wettbewerb verzerren.
6.6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der direkte Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit» ist mit sämtlichen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Bei der Ausarbeitung allfälliger konkreter Massnahmen gemäss Artikel 117c Absatz 3 BV werden die relevanten internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz berücksichtigt.
6.6.3 Erlassform
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung den direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative nach Artikel 163 Absatz 2 BV sowie den Artikeln 97 Absatz 1 Buch-stabe a und Artikel 101 ParlG in der Form eines Bundesbeschlusses.
6.6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Aus-gabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
6.6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
Die Sicherstellung der Versorgung mit medizinischen Gütern obliegt gemäss geltender Kompetenzverteilung grundsätzlich den Kantonen und der Privatwirtschaft. Ergänzend zu den bestehenden Versorgungskompetenzen (vgl. Kap. 2.2.2 und 2.2.3) soll der Bund neu einen verfassungsrechtlichen Auftrag erhalten, um auch für wichtige medizinische Güter langfristige und strukturell ausgerichtete Vorschriften zur Verbesserung der Versorgungssituation erlassen zu können. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Bundeskompetenz wurde entsprechend dargelegt. Im Rahmen des direkten Gegenentwurfs soll der Bund dazu verpflichtet werden, die Versorgungslage zu überwachen (Abs. 2). Weitere Vorschriften zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern dürfen aber nur erlassen werden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist (Abs. 3)
Glossar
Arzneimittel | Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte. |
Generikum | Ein Arzneimittel, das sich bezüglich seines Wirkstoffes, seiner Darreichungsform und seiner Dosierung an ein bei Swissmedic zugelassenes Originalpräparat anlehnt. Es ist mit dem Originalpräparat austauschbar. |
Heilmittel | Arzneimittel und Medizinprodukte |
Medizinprodukte | Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird. |
Substitutionsprodukt | Medizinisches Gut, das ein anderes ersetzen kann, weil es hinsichtlich Wirkstoffs oder therapeutischer Wirkung, Dosierung und Anwendungsgebiet sowie Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit als gleichwertig oder austauschbar gilt. |
Wichtige medizinische Güter (im Kontext des direkten Gegenentwurfs) | Arzneimittel, Medizinprodukte und weitere medizinische Güter, deren kontinuierliche Verfügbarkeit im Alltag zur Aufrechterhaltung der medizinischen Grundversorgung, zur Behandlung akuter und chronischer Gesundheitszustände, sowie zur langfristigen Erhaltung der Gesundheit und Entwicklung der Schweizer Bevölkerung erforderlich sind. Damit grenzt sich der Begriff klar zu Versorgungssituationen ab, wie sie im EpG oder LVG definiert sind. |
Wirkstoff | Substanz, die in einem Arzneimittel enthalten ist und ihm seine therapeutischen oder vorbeugenden Eigenschaften verleiht. |