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Internationale humanitäre Hilfe. Weiterführung

01.072 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Dals 15 nov. 2001

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/curia-vista/01-072/de/internationale-humanitare-hilfe-weiterfuhrung

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Deliberaziuns: Internationale humanitäre Hilfe. Weiterführung (12-06-2002),

Fegl federal: Bundesbeschluss über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 2002 705),

01.072

Internationale humanitäre Hilfe. Weiterführung

Zusammenfassung

Botschaft vom 14. November 2001 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft

Ausgangslage

Nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) bewilligen die eidgenössischen Räte die für die Entwicklungszusammenarbeit und die Humanitäre Hilfe des Bundes notwendigen finanziellen Mittel in Form von Rahmenkrediten für jeweils mehrere Jahre. Der laufende Rahmenkredit von 1050 Millionen Franken für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft wurde, gestützt auf die Botschaft vom 20. November 1996 (96.092), am 3. Juni 1997 für eine Mindestdauer von vier Jahren bewilligt. Er trat am 1. Februar 1998 in Kraft und wird Mitte 2002 ausgeschöpft sein. Mit vorliegender Botschaft wird ein Rahmenkredit in der Höhe von 1500 Millionen Franken mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren beantragt.

Zum ersten Mal ist die Finanzierung der Kosten für den Sitz des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), welche durch dessen Aktivitäten zur Unterstützung der Operationen im Feld entstehen, im Rahmenkredit eingeschlossen. Die Erhöhung der beantragten Summe für diesen Rahmenkredit geht also zum grössten Teil auf das künftig integrierte Sitzbudget des IKRK zurück. Der andere Teil der Erhöhung beruht auf dem Willen des Bundesrates, die finanziellen Mittel der Humanitären Hilfe des Bundes zu erhöhen.

Verhandlungen

Beide Räte stimmten der Vorlage ohne Gegenstimmen zu.