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Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der ARIANE-Träger Angenommen am 4. Oktober 1990

0.425.122 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 21 matg 1992

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0.425.122

Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der ARIANE-Träger Angenommen am 4. Oktober 1990

Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. November 19911 Schweizerische Annahme notifiziert am 21. Mai 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Mai 1992 (Stand am 27. August 2007)

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Vertragsparteien der am 14. Januar 19802 zum Beitritt aufgelegten Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger, und die Regierungen der Republik Österreich und des Königreichs Norwegen, im Folgenden als «Teilnehmer» bezeichnet, die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation sind, im Folgenden als «Organisation» bezeichnet – gestützt auf die am 21. September 19733 unterzeichnete Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungs- Organisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, im folgenden als «Ariane-Vereinbarung» bezeichnet, insbesondere auf die Artikel I, III Absatz 1 und V, die für die Produktionsphase des Ariane-Programms eine neue Vereinbarung vorsehen; gestützt auf das am 30. Mai 19754 zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet; in der Erwägung, dass die Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger, die am 14. Januar 1980 zum Beitritt aufgelegt wurde und am 14. April 1980 in Kraft getreten ist, in Absatz 4.3.b bestimmt: «Die Teilnehmer konsultieren einander mindestens drei Jahre vor Ablauf dieser Frist (Ende 1989) wegen der Bedingungen für die Verlängerung dieser Erklärung»; in der Erwägung, dass der Rat der Organisation sich in der Entschliessung ESA/C/XXXIII/Res.3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Produktion einer Industriestruktur zu übertragen, und dass der Rat in der Entschliessung ESA/C/XXXIX/Res. 8 vom 24. Januar 1980 sich damit einverstanden erklärt, dass

AS 1993 1687; BBl 1991 II 1437 1 AS 1993 1686

die Organisation nach Artikel V Absatz 2 des Übereinkommens die in Kapitel II der oben genannten Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger vorgesehene Aufgabe übernimmt; in der Erwägung, dass der Träger Ariane ein wichtiger Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik ist; gestützt auf die Erklärung ESA/C/XLII/Dec. 1 (Final) vom 26. Juni 1980 über ein Ariane-Weiterentwicklungsprogramm (Ariane 2/3); gestützt auf die Erklärung ESA/PB-ArianeLK/XLIV/Dec. 1 (Final), rev. vom 10. Dezember 1981 über ein Programm für die Entwicklung einer verbesserten Version des Trägers Ariane (Ariane 4), gestützt auf die Erklärung ESA/PB-Ariane/LXXXV/Dec. 1 (Final), corr. vom4. Dezember 1987 über das Entwicklungsprogramm Ariane5; gestützt auf die Entschliessung ESA/C/LXXXIII/Res. 1 (Final) vom 28. Juni 1988 des Rates der Organisation über die Preise der Ariane-Starts, insbesondere ihren Abschnitt II; gestützt auf die Entschliessung ESA/C/LXXVI/Res. 1 (Final) vom 15. Dezember 1986 des Rates der Organisation über die Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG); gestützt auf das am 14. September 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der französischen Regierung und der Organisation über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) für den Zeitraum 1987–1989; gestützt auf die Entschliessung des Rates der Organisation ESA/C/LXXXIX/ Res. 1 (Final) vom 14. Dezember 1989 – sind wie folgt übereingekommen:

I. Verpflichtungen der Teilnehmer I.1 Die Teilnehmer beschliessen, der nach französischem Recht gegründeten und im «registre du commerce et des sociétés» von Corbeil Essonnes unter der Nr. B 3185 16457 eingetragenen Aktiengesellschaft Arianespace, deren Aktienkapital europäisch ist und zu deren Aktionären die an der Fertigung der Ariane-Träger mitwirkenden Firmen gehören, die Durchführung der in den Artikeln I und V der Ariane- Vereinbarung vorgesehenen Produktionsphase des Trägers Ariane zu übertragen. I.2 Die Teilnehmer kommen überein, dass diese Produktionsphase dazu bestimmt ist, den weltweiten Bedarf an Starts zu befriedigen, vorbehaltlich a) dessen, dass sie zu den sich aus den Verpflichtungen des Übereinkommens ergebenden friedlichen Zwecken und in Übereinstimmung mit dem am 10. Oktober 19675 in Kraft getretenen Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper (im folgenden als «Weltraumvertrag» bezeichnet) durchgeführt wird;

b) der Bestimmungen des Absatzes III.6. I.3 Die Teilnehmer kommen überein, Arianespace die Fertigung, die Vermarktung und den Start der Träger Ariane4 und 5 (automatische Flüge) auf der Grundlage der aus den Entwicklungsprogrammen der Organisation stammenden Fertigungsunterlagen zu übertragen. Die Teilnehmer erklären, dass die Verwendung des Trägers Ariane für die Tätigkeiten der Organisation in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1 des Übereinkommens erfolgt. b) Die Teilnehmer kommen überein, bei der Aufstellung und Durchführung ihrer nationalen Programme den Träger Ariane zu berücksichtigen und seiner Verwendung den Vorrang zu geben, sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt. c) Die Teilnehmer bemühen sich, die Verwendung des Trägers Ariane im Rahmen der internationalen Programme, an denen sie teilnehmen, zu unterstützen, und stimmen sich zu diesem Zweck ab. Die Teilnehmer nehmen die Bestimmungen der Entschliessung ESA/C/ LXXXIII/Res. 1 (Final) vom 28. Juni 1988 des Rates der Organisation über die Preise der Ariane-Starts für Startverträge zur Kenntnis, die vom 1. Juli 1988 an geschlossen werden und sich auf Starts beziehen, die (bei der Unterzeichnung des Vertrags) für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 3 1. Dezember 1994 vorgesehen sind; diese Entschliessung ist als Anlage6 beigefügt. b) Die Teilnehmer kommen überein, durch mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer im Rat der Organisation angenommene Entschliessungen für die auf die in Buchstabe a genannten Zeiträume folgenden Produktionszeiträume die Preise zu beschliessen, die für die Bereitstellung von Startdiensten für die Organisation gelten und für alle Nutzer als Grundlage dienen sollen. Diese Entschliessungen stützen sich auf das Ergebnis der Verhandlungen, welche die Organisation im Namen und im Auftrag der Teilnehmer mit Arianespace führt. c) Die in den genannten Entschliessungen angegebenen Preise stellen für Arianespace Richtpreise für die nicht unter die Absätze I.4.a und b fallenden Starts dar.

Selbst wenn die in Rechnung gestellten Preise von den Richtpreisen abweichen, trägt Arianespace allein die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen. I.6 Bei Verkäufen an Nichtmitgliedstaaten oder Kunden, die nicht der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates der Organisation unterstehen, a) kommen die Teilnehmer überein, einen Ausschuss einzusetzen, der prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz I.2.a unvereinbar ist.

6 In der AS nicht veröffentlicht.

Dieser Ausschuss besteht aus je einem Vertreter der Teilnehmerregierungen. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Generaldirektor der Organisation über die von Arianespace geplanten Verkäufe von Starts an Nichtmitgliedstaaten und ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kunden unterrichtet. Der Ausschuss wird wie folgt einberufen: Ein Drittel der Mitglieder kann eine Sitzung mit der Begründung beantragen, dass die Verwendung eines Trägers mit Absatz I.2.a unvereinbar ist. Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen nach Unterricht der Mitglieder des Ausschusses von dem geplanten Vertrag gestellt werden. Der Ausschuss muss daraufhin binnen zwei Wochen einberufen werden. Er kann binnen vier Wochen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschliessen, den geplanten Startverkauf wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes I.2.a zu verbieten. Dieser Beschluss ist für Arianespace verbindlich. Die französische Regierung verpflichtet sich in Wahrnehmung der Befugnisse, die Frankreich nach dem Weltraumvertrag innehat, die notwendigen Massnahmen für die ordnungsgemässe Durchführung der vom Ausschuss gefassten Verbotsbeschlüsse zu treffen. b) Jeder Teilnehmer kann unbeschadet der ihm aus dieser Erklärung erwachsenden Verpflichtungen erklären, dass er sich aus Gründen, die nur ihn betreffen, einem bestimmten Start nicht anschliesst. c) Ist ein Teilnehmer der Ansicht, dass der Verkauf eines Starts nicht mit seinem Beitritt zu dieser Erklärung vereinbar ist, so muss er nach möglicherweise von ihm für notwendig erachteten Konsultationen den Generaldirektor der Organisation davon unterrichten. Wird der Verkauf nach der Unterrichtung von Arianespace durch den Generaldirektor getätigt, so kann der Teilnehmer sofort seinen Beitritt zu dieser Erklärung für den betreffenden Verkauf aussetzen; er muss jedoch die Organisation und die anderen Teilnehmer binnen einem Monat förmlich davon in Kenntnis setzen und seine für die anderen Verkäufe eingegangenen Verpflichtungen einhalten.

Der Teilnehmer stellt seine für die Produktion des Trägers verwendeten industriellen Einrichtungen weiterhin zur Verfügung und widersetzt sich nicht ihrer Benutzung. Ist der Teilnehmer nicht damit einverstanden, dass seine Industrie Geräte und Untersysteme für den betreffenden Start liefert, so ist er verpflichtet, soweit es in seiner Macht liegt, die Übertragung der Fertigung der entsprechenden Lieferungen auf Firmen anderer Teilnehmer zu erleichtern; er darf sich auf keinen Fall der Fertigung dieser Lieferungen durch Firmen anderer Teilnehmer widersetzen. I.7 Die Teilnehmer verpflichten sich, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder den Start von Ariane erforderlich ist, folgendes zur Verfügung zu stellen:

– unentgeltlich die im Rahmen der Entwicklungsprogramme des Trägers Ariane erworbenen Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, an denen die Organisation die Eigentumsrechte für die Teilnehmer ausübt: – zu finanziellen Bedingungen, die auf die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt sind, die Anlagen, die Teilnehmern gehören und für die Ariane-Entwicklungsprogramme verwendet worden sind mit Ausnahme des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG), für das die in Absatz 1.9 genannten Sonderbestimmungen gelten; – unentgeltlich die ihnen gehörenden Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane herleiten; Arianespace hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und im Besitz der Teilnehmer befindlichen technischen Informationen. I.8. Die Teilnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Arianespace die erforderliche Unterstützung in bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten. I.9 Die Teilnehmer verpflichten sich ihrerseits, sich nach zwischen ihnen vereinbarten Regelungen an der Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) zu beteiligen. I.10 Werden bei einem Ausfuhrverkauf besondere Garantie- und Finanzierungsregelungen für zweckmässig erachtet, so konsultieren die Teilnehmer einander, um zu prüfen, wie einem solchen Antrag auf der Grundlage einer ausgewogenen, der Beteiligung an der Produktion entsprechenden Verteilung des Risikos und der Kosten entsprochen werden kann. I.11 Die Teilnehmer kommen überein, einander über geeignete Massnahmen zu konsultieren, wenn technische oder finanzielle Schwierigkeiten auftreten, welche die Zukunft von Arianespace oder der Ariane-Produktion in Frage stellen.

II. Der Organisation übertragene Aufgabe II.1 Unbeschadet der dem Ariane-Programmrat nach Absatz II.9 übertragenen Aufgaben fordern die Teilnehmer die Organisation auf, in ihrem Namen und Auftrag dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Erklärung eingehalten und angewandt und dass ihre Rechte gewahrt werden. II.2 Die Teilnehmer ersuchen den Rat der Organisation, dem der Organisation mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag zuzustimmen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Organisation die mit der Ariane-Produktionsphase verbundene Betriebstätigkeit nach Artikel V Absatz 2 des Übereinkommens ausführt. Zu diesem Zweck fordern sie die Organisation und Arianespace auf, eine Vereinbarung zur Durchführung dieser Erklärung und zur Regelung ihrer Beziehungen zu schliessen.

II.3 Die Teilnehmer stellen fest, dass die Organisation als die für die Entwicklung des Trägers und seiner Bestandteile verantwortliche Stelle dem Centre national d’études spatiales (CNES) die Rolle der Entwurfsbehörde übertragen hat. In dieser Eigenschaft ist das CNES förmlich an dem Verfahren betreffend Änderungen beteiligt und erteilt in bezug auf Entwurfsänderungen seine Zustimmung in Absprache mit der Organisation. II.4 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder den Start von Ariane erforderlich ist, folgendes zur Verfügung zu stellen: – unentgeltlich die aus den Ariane-Entwicklungsprogrammen stammenden Fertigungsunterlagen des Trägers als Grundlage für die Durchführung der Produktion der operationellen Träger; – unentgeltlich die im Rahmen der Ariane-Entwicklungsprogramme erworbenen Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, deren Eigentümerin die Organisation ist. Diese Sachen können im Einvernehmen mit Arianespace auch deren Zulieferfirmen zur Verfügung gestellt werden; – unentgeltlich die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Ariane- Entwicklungsprogrammen herleiten; Arianespace hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und im Besitz der Organisation befindlichen technischen Informationen. Erweisen sich die der Organisation gehörenden und Arianespace zur Verfügung gestellten Sachen als für andere Programme der Organisation nützlich, so können sie von dieser im Einvernehmen mit Arianespace und nach den für jedes Programm festzulegenden Regelungen verwendet werden; Arianespace behält jedoch bei der Benutzung der betreffenden Sachen den Vorrang. II.5 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, a) Arianespace bei der Förderung der Ausfuhr des Trägers Ariane und vor allem bei Kontakten mit internationalen Organisationen zu unterstützen; b) sich nach besten Kräften zu bemühen, Arianespace die erforderliche Unterstützung in bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten. II.6 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, Arianespace zu konsultieren, um sich zu vergewissern, dass die Ziele der im Rahmen der Organisation unternommenen Trägerentwicklungsprogramme mit der vorhersehbaren Entwicklung des Marktes für Startdienste vereinbar sind. Die Teilnehmer

fordern die Organisation auf, mit Arianespace besondere Zusatzvereinbarungen zu der in Absatz II.2 genannten Vereinbarung über die technischen, vertraglichen und finanziellen Regelungen zu schliessen, die für jedes in dieser Erklärung genannte Trägerentwicklungsprogramm gelten. II.7 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor zu ermächtigen, so bald wie möglich mit Arianespace eine Erneuerung der am 15. Mai 1981 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace auszuhandeln und sie dem Rat der Organisation zur Genehmigung vorzulegen.

II.8 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor der Organisation zu ermächtigen, die Aufgaben des Verwahrers dieser Erklärung sowie die in Absatz IV.2 beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen. II.9 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, sich damit einverstanden zu erklären, dass dem durch Artikel IV der Ariane-Vereinbarung eingesetzten Ariane-Programmrat für die Zwecke dieser Erklärung folgende Aufgaben übertragen werden: a) er prüft und empfiehlt den im Rat versammelten Teilnehmern die für die Bereitstellung von Startdiensten nach Absatz I.5.b geltenden Preise, die nach ihrer Annahme dieser Erklärung als Anlage7 beigefügt werden, b) er prüft und empfiehlt den Teilnehmern die in Absatz I.9 genannten Regelungen für die Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana; c) er erhält regelmässig Berichte über den Weltmarkt für Startdienste, damit er seinen Auftrag in voller Sachkenntnis ausüben und gegebenenfalls Stellungnahmen abgeben kann; d) er prüft die geographische Verteilung der Produktionsarbeiten unter den Teilnehmern und wird bei Einwänden eines Teilnehmers gegen von Arianespace nach Absatz III.2 vorgenommene Änderungen dieser Verteilung konsultiert, damit er eine Empfehlung abgeben kann. Es obliegt dem betreffenden Teilnehmer, den Ariane-Programmrat mit der Angelegenheit zu befassen; e) er nimmt einen ausführlichen Jahresbericht des Präsidenten von Arianespace über die Tätigkeiten der Gesellschaft entgegen und prüft ihn. Er kann bei dieser Gelegenheit jede Empfehlung an Arianespace richten, die er für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmässig hält. Er kann Arianespace auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzulegen, die Arianespace, gegebenenfalls vorbehaltlich ihres streng vertraulichen Charakters, vorlegt; f) er wird vom Generaldirektor der Organisation in jeder Sitzung über die Tätigkeiten von Arianespace auf dem laufenden gehalten; dazu gehören gegebenenfalls auch die Entwicklung ihrer Struktur und ihrer Aktienbeteiligungen; g) er erhält einen Jahresbericht des Vorsitzenden des Ausschusses, der den Auftrag hat zu prüfen, ob ein geplanter Verkauf eines Starts eine Nutzung betrifft, die mit Absatz I.2.a unvereinbar ist. Nur die Teilnehmer dieser Erklärung sind zur Abstimmung über Fragen betreffend ihre Durchführung berechtigt.

Entsprechende im Ariane-Programmrat verabschiedete Beschlüsse oder Empfehlungen bedürfen der einfachen Mehrheit der Teilnehmer. Die vorstehend genannten Berichte und Informationen können vertraulich sein; die Teilnehmer und die Organisation verpflichten sich, sie entsprechend zu behandeln. Zu diesem Zweck kann der Ariane-Programmrat zu Sitzungen im engeren Kreis zusammentreten, in denen nur die Teilnehmer dieser Erklärung vertreten sind.

7 In der AS nicht veröffentlicht

II.10 Die Vertreter der Teilnehmer können sich anlässlich einer Ratstagung über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Erklärung abstimmen.

III. Von Arianespace zu übernehmende Verpflichtungen Die Teilnehmer ersuchen Arianespace, als Gegenleistung für die von ihnen mit dieser Erklärung übernommenen Verpflichtungen die nachstehenden Verpflichtungen zu übernehmen, die in der in Absatz II.2 vorgesehenen Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace festgelegt werden. III.1 Die Arianespace übertragene Tätigkeit muss zu den sich aus den Verpflichtungen des Übereinkommens ergebenden friedlichen Zwecken und in Übereinstimmung mit dem Weltraumvertrag durchgeführt werden. Arianespace hat sich nach den Beschlüssen des nach Absatz I.6 eingesetzten Ausschusses zu richten. III.2 Arianespace beachtet die Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation in Angriff genommenen Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane ergibt. Ist Arianespace der Auffassung, dass diese Verteilung nicht beibehalten werden kann, weil die industriellen Angebote in bezug auf Preise, Lieferfristen oder Qualität unzumutbar sind, so nimmt sie eine Ausschreibung vor. Bevor Arianespace derartige Massnahmen ergreift, teilt sie dem betreffenden Teilnehmer und dem Generaldirektor der Organisation ihre Absicht mit und begründet sie, damit innerhalb einer angemessenen Frist gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in der Vereinbarung festgelegt, die nach Absatz II.2 zwischen der Organisation und Arianespace geschlossen wird. Der vorherige Auftragnehmer kann das beste finanzielle Angebot übernehmen und hat Vorrang gegenüber allen in bezug auf Preise, Lieferfristen und Qualität gleichwertigen industriellen Angeboten. III.3 Arianespace übernimmt die technische und finanzielle Verantwortung für die Wartung der ihr nach den Absätzen I.7 und II.4 zur Verfügung gestellten Sachen, damit sie in betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Arianespace kann nach Absprache mit den Eigentümern die von ihr im Hinblick auf ihre Tätigkeit für erforderlich erachteten Änderungen daran vornehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann Arianespace diese Änderungen vornehmen, wenn sie gewährleistet, dass bei der Rückgabe der ursprüngliche Zustand der Sachen wiederhergestellt wird.

Die Regelungen über die Verwaltung und Wartung der Sachen werden in der in Absatz II.2 vorgesehenen Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace festgelegt. III.4 Arianespace beschränkt die Nutzung der ihr nach den Absätzen I.7 und II.4 eingeräumten Rechte und zugänglich gemachten Informationen auf den Bedarf der Trägerproduktion.

Der Organisation gehörende Rechte und Informationen dürfen nur mit Zustimmung der Organisation und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und der Ariane-Vereinbarung an Dritte weitergegeben werden. Einem Teilnehmer gehörende Rechte und Informationen dürfen nur mit dessen vorheriger Zustimmung weitergegeben werden. Arianespace hat sich zu verpflichten, die Organisation so bald wie möglich von jeder förmlichen Anfrage nach Beschaffung von im Verlauf der Ariane-Entwicklungsprogramme erworbenen Erzeugnissen oder Fachkenntnissen (Weitergabe von Technologie) zu unterrichten, die von Personen und Einrichtungen unter der Hoheitsgewalt von Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation sind, oder von internationalen Organisationen ausgeht und von der sie im Verlauf ihrer Vermarktungstätigkeit Kenntnis erhält. Arianespace hat sich zu verpflichten, bei ihrer eigenen Tätigkeit die Verfahren der Organisation, die für die Weitergabe von Technologie ausserhalb der Mitgliedstaaten der Organisation gelten, sich aus der Ariane-Vereinbarung oder aus den Bestimmungen über die Ariane-Enwicklungsprogramme ergeben, sowie alle anderen zwischen den Teilnehmern geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünfte einzuhalten und in den Verträgen mit den Zulieferfirmen auf sie zu verweisen. III.5 Arianespace hat sich zu verpflichten, der Organisation für die Benutzung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) für jeden Verkauf ein Entgelt zu zahlen, das nach Massgabe der beigefügten Anlage8 berechnet wird; dieses Entgelt wird zur Verringerung der Beiträge der Teilnehmer zur Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) verwendet. III.6 Arianespace hat der Organisation und den Teilnehmern mit Vorrang gegenüber Drittkunden die notwendigen Startdienste und -fenster unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen: – Die Organisation und die Teilnehmer übersenden Arianespace ihre Anträge auf Startdienste je nach Bedarf unter Inanspruchnahme unentgeltlicher Optionen; im Falle eines Konfliktes über den Vorrang zwischen der Organisation und einem Teilnehmer hat die Organisation Vorrang; – Beantragt ein Dritter eine entgeltliche Option auf ein von der Organisation oder einem Teilnehmer unentgeltlich reserviertes Startfenster oder wünscht er einen festen Auftrag darauf zu erteilen, so können die Organisation oder der

betreffende Teilnehmer ihre unentgeltliche Option in eine entgeltliche Option oder einen festen Auftrag umwandeln und somit ihren Vorrang behalten; – In der Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace wird eine Standardklausel festgelegt, die in die Verträge über den Verkauf von Starts aufzunehmen ist und das im Falle von Startverschiebungen geltende Verfahren bestimmt.

8 In der AS nicht veröffentlicht

Diese Fragen werden in Konsultationen zwischen der Organisation und Arianespace behandelt, deren Durchführung in der in Absatz II.2 genannten Vereinbarung geregelt wird. III.7 Arianespace hat sich zu verpflichten, der Organisation die von ihr benötigte Transparenz zu bieten, damit sie die ihr in Kapitel II übertragene Aufgabe erfüllen kann. III.8 Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten für die Vermarktung des Trägers hat sich Arianespace zu verpflichten, in ihren Beziehungen mit Aussenstehenden, mit ihren Kunden und mit der Öffentlichkeit den europäischen und multilateralen Charakter der Entwicklung und Produktion des Trägers Ariane hervorzuheben, indem sie insbesondere auf Schrift-, Bild- und Tonmaterial darauf hinweist, dass die Ariane-Entwicklungsprogramme von der Organisation durchgeführt worden sind, und indem sie auf die Rolle der Teilnehmer dieser Erklärung bei dieser Entwicklung aufmerksam macht. III.9 Machen durch Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so hat Arianespace der französischen Regierung bis zu einem Höchstbetrag von 400 Millionen französischen Francs je Start die Kosten des Schadensersatzes zu erstatten, den diese nach Absatz IV.1 leisten muss. III. 10 Arianespace hat ihre Preispolitik nach Absatz I.5 auszurichten. Selbst wenn die von Arianespace für nicht unter die Absätze I.4.a und b fallende Starts in Rechnung gestellten Preise von den Richtpreisen abweichen, trägt Arianespace allein die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen. III.11 Die Teilnehmer stellen fest, dass Arianespace in Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten bei der Trägerproduktion aus eigenen Mitteln Arbeiten zur Verbesserung der Produktion und des Erzeugnisses in Angriff genommen hat.

Die Teilnehmer fordern Arianespace und die Zulieferfirmen auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen und zu verstärken. III.12 Die Teilnehmer fordern den Aufsichtsrat von Arianespace auf, a) diese Erklärung zur Kenntnis zu nehmen; b) seinen Vorsitzenden zu ermächtigen, die in Absatz II.2 genannte Vereinbarung mit der Organisation auszuhandeln und zu schliessen; c) im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle Massnahmen zu ergreifen, um den europäischen Charakter der Gesellschaft zu verstärken und insbesondere zu untersuchen und mit Hilfe geeigneter Mittel aktiv danach zu trachten, die Gesellschaft in eine Gesellschaft des europäischen Rechts umzuwandeln, sobald die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; soweit irgend möglich dafür zu sorgen, dass ihre Struktur, ihre innere Organisation und ihre Aktienbeteiligungen den gegenwärtigen und künftigen Beteiligungen der Regierungen an den Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane und an den sich daraus ergebenden wiederkehrenden Arbeiten entsprechen.

IV. Verschiedene Bestimmungen IV.1 Machen durch von Arianespace durchgeführte Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so trägt die französische Regierung die Kosten des Schadensersatzes. IV.2 a) Wirksamwerden Diese Erklärung wird wirksam, sobald zwei Drittel der Teilnehmer der am 14. April 1980 in Kraft getretenen Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Annahme notifiziert haben. Für die anderen Teilnehmer tritt sie an dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Annahme notifizieren. b) Beitritt und Inkrafttreten Diese Erklärung liegt für die Mitgliedstaaten der Organisation nach ihrem Wirksamwerden drei Monate zum Beitritt auf. Innerhalb dieser Frist kann ihr jeder Mitgliedstaat ohne weiteres beitreten. Nach Ablauf der Frist bedarf ein Antrag auf Beitritt der Zustimmung aller Staaten, die entweder dem Generaldirektor der Organisation nach Buchstabe a ihre Annahme notifiziert haben oder im Zeitpunkt des Antrags beigetreten sind. Anträge auf Beitritt werden an den Generaldirektor der Organisation gerichtet, der sie allen Teilnehmern übermittelt. Die Erklärung tritt für die Mitgliedstaaten, die ihr beitreten, 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Annahme- oder Genehmigungsverfahren abgeschlossen sind. c) Dauer Diese Erklärung gilt bis Ende 2000. Bei Bedarf bleibt sie auch danach in Kraft, um gegebenenfalls die bis Ende 2000 geschlossenen Startverträge durchführen zu können. Die Teilnehmer konsultieren einander zu gegebener Zeit, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf dieser Frist über die Bedingungen für ihre Erneuerung.9 d) Überprüfung während der Anwendung Die Teilnehmer kommen überein, zu gegebener Zeit auf Antrag eines Drittels der Teilnehmer oder des Generaldirektors zusammenzutreten, um die Durchführung dieser Erklärung zu überprüfen. Der Generaldirektor kann im Rahmen dieser Überprüfungen Vorschläge zur Anpassung des Inhalts der Erklärung unterbreiten. e) Änderungen Änderungen dieser Erklärung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Teilnehmer.

am 27. Aug. 2007 hat die Schweiz ihre Annahme der Verlängerung der Geltungsdauer der erwähnten Erklärung bis Ende 2006 bzw. Ende 2008 notifiziert (AS 2007 5079).

IV.3 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Teilnehmern über die Auslegung oder Anwendung dieser Erklärung, die nicht durch Vermittlung des Rates der Organisation beigelegt werden können, werden nach Artikel XVII des Übereinkommens beigelegt.

Geschehen zu Paris am4. Oktober 1990 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Europäischen Weltraumorganisation hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Footnotes

  1. [2] SR 0.425.121
  2. [3] SR 0.425.12
  3. [4] SR 0.425.09
  4. [5] SR 0.790
  5. [9] Am 10. Mai 1999 wurde die Erklärung bis Ende 2001 verlängert. Am 2. Nov. 2001 und