0.632.401.22
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Abgeschlossen in Brüssel am 17. März 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 20001 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Dezember 2000 (Stand am 15. Februar 2005)
Originaltext Schweizerischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften Brüssel Brüssel, den 17. März 2000 Europäische Gemeinschaft Herr, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «Ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten «Vereinbarten Niederschrift» betreffend eine Reihe von Änderungen der Einfuhrregelungen, die die Gemeinschaft bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendet, zu bestätigen, von denen einige durch das Protokoll Nr. 22 zum Freihandelsabkommen von 19723 abgedeckt sind. Diese Änderungen gehen einer allgemeinen Anpassung des Protokolls Nr. 2 voraus, die demnächst ansteht. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.» Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens und dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zustimmt.
Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Dante Martinelli
AS 2001 1291; BBl 2000 4978 1 AS 2001 1290
Vereinbarte Niederschrift
I Einleitung Infolge eines beträchtlichen Anstiegs der schweizerischen Ausfuhren von Limonade in die Europäische Gemeinschaft fanden mehrere Treffen zwischen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft statt. Im Anschluss an diese Treffen wurde vereinbart, den jeweils zuständigen Stellen eine Reihe von Änderungen der von der Gemeinschaft beziehungsweise von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewandten Einfuhrregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zur Genehmigung vorzulegen, von denen einige unter das Protokoll Nr. 24 zum Freihandelsabkommen von 19725 fallen. Diese Anpassungen treten am 1. April 2000 in Kraft. Was die Schweizerische Eidgenossenschaft betrifft, so wird das Abkommen bis zum Abschluss der internen Ratifizierungsverfahren provisorisch ab dem 1. April 2000 angewendet. Hinsichtlich der Erfrischungsgetränke können beide Parteien vor Ablauf des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschliessen, die darin vorgesehenen Massnahmen auf Grundlage der Bestimmungen des Freihandelsabkommens zu verlängern.6
II Einfuhrregelung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft eröffnet der Europäischen Gemeinschaft folgende Jahreskontingente:
Tarifnummer der Warenbezeichnung Umfang der Geltender Zollsatz Schweiz Kontingente
0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art 12 Tonnen keiner und Daunen, andere als roh, gewaschen 2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser 35 Mio. Liter keiner und kohlensäureversetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert 2202.9090 Andere nichtalkoholhaltige Getränke 13 Mio. Liter keiner 2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückge- 242 Tonnen keiner wicht von nicht mehr als 1,35 g 2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt 99 Tonnen keiner an Tabakersatzstoffen
2. Im folgenden Jahr werden die Kontingente um 10 % erhöht.
6 Diese Massnahmen wurden verlängert durch Beschlüsse des Gemischten Ausschusses vom 27. Nov. 2002 (bis zum 31. Dez. 2003 - AS 2003 3793), vom 11. Dez. 2003 (bis zum 31. Dez. 2004 - AS 2004 3787) und vom 10. Nov. 2004 (bis zum 31. Dez. 2005 - AS 2005 1005).
III Einfuhrregelung der Gemeinschaft 1. Die Gemeinschaft eröffnet der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Jahreskontingente:
KN-Code Warenbezeichnung Umfang der Geltender Zollsatz Kontingente
1302 20 10 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, 605 Tonnen keiner trocken 2101 11 11 Auszüge, Essenzen und Konzentrate mit 1 870 Tonnen keiner einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr 2101 20 20 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus 132 Tonnen keiner Tee oder Mate 2106 90 92 Lebensmittelzubereitungen/andere, kein 935 Tonnen keiner Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
2. Im folgenden Jahr werden die Kontingente um 10 % erhöht. 3. Erfrischungsgetränke – Die Gemeinschaft eröffnet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein zollfreies Jahreskontingent für Waren der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäureversetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere zuckerhaltige Getränke) von folgendem Umfang: 75 Millionen Liter. – Für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen beträgt der Einfuhrzoll 9,1 %. – Falls das Kontingent in den nächsten Jahren ausgeschöpft wird, so erhöht es sich jährlich um 10 %. Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft, so erfolgt für die im ersten Gedankenstrich genannten Erfrischungsgetränke die Rückkehr zum Freihandel.
IV Hinsichtlich der Ursprungsregeln gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 7 zum Freihandelsabkommen Schweiz–EG.