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Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

AS 2005 1533 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 26 oct. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2005-1533/de/originaltext-abkommen-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-der-europaischen-gemeinschaft-zur-anderung-des-abkommens-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-der

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Funtauna

Mida: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401),

Abrogescha: Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401.22)

Act da basa da: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (SR 0.632.401.23)

Fegl federal: Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II») (BBl 2004 1084)

AS 2005 1533

Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972

in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Abgeschlossen am 26. Oktober 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am8. Dezember 20041 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. März 2005

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, einerseits, und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt, andererseits, nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 19722 und auf die Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen, die den Schlussakten der Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 21. Juni 19993 in Luxemburg unterzeichnet wurden, beigefügt ist, in der Erwägung, dass das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 19724 – nachstehend «das Abkommen» genannt – in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Uruguay-Runde aktualisiert und in Bezug auf die erfassten Erzeugnisse angepasst werden sollte, in der Erwägung, dass die Handelsströme zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten nach der Erweiterung der Europäischen Union erhalten bleiben sollten, in dem Wunsch, den gegenseitigen Zugang zu den Märkten für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu verbessern,
gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen

SR 0.632.401.23 1 AS 2005 1531

Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 20005, sind wie folgt übereingekommen:

Footnotes

  1. [8] BBl 1992 IV 1
  2. [2] SR 0.632.401
  3. [3] SR 0.916.026.81
  4. [4] SR 0.632.401.2
  5. [5] SR 0.632.401.22

Art. 1

Das Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Der Anhang I des Abkommens wird durch den neuen Anhang I ersetzt, der diesem Abkommen als Anhang 1 angefügt ist. 2. Das Protokoll Nr. 2 des Abkommens wird durch das neue Protokoll Nr. 2 ersetzt, das dem Abkommen als Anhang 2 angefügt ist.

Art. 2

Die nachstehenden Abkommen sind ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens aufgehoben: – Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 2000; – Briefwechsel zwischen der Europäischen Kommission und der Schweizerischen Bundesverwaltung über Regelungen für eine verbesserte Transparenz bei den verschiedenen von der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewendeten Preisausgleichsmassnahmen, die den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen betreffen, die unter Protokoll Nr. 2 vom 29. November 19886 fallen.

Art. 3

Die Anhänge dieses Abkommens, einschliesslich der Tabellen und Anhänge der Tabellen sowie des Anhangs zu Protokoll Nr. 2, sind Bestandteil des Abkommens.

Art. 4

1. Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Massgabe dieses Vertrags und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz. 2. Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Dauer der Zollunion mit der Schweiz7.

In der AS nicht publiziert.

Footnotes

  1. [7] SR 0.631.112.514

Art. 5

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. 2. Solange die in Absatz 1 genannten Ratifizierungsverfahren nicht abgeschlossen sind, gilt dieses Abkommen ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung unter der Voraussetzung, dass die Durchführungsmassnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 am selben Tag erlassen werden.

Art. 6

1. Dieses Protokoll ist in doppelter Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. 2. Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Micheline Calmy-Rey Piet Hein Donner Joseph Deiss António Vitorino

Anhang 1

«Anhang I Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Ziffer i des Abkommens:

HS Kode Warenbezeichnung 2905.43 Mannitol 2905.44 D-Glucitol (Sorbit) 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: 3501.10 – Casein ex 3501.90 – andere: – ausgenommen Caseinleime 3502 Albumine (einschliesslich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: – Eieralbumin: 3502.11 – – getrocknet 3502.19 – – anderes 3502.20 – Molkenproteine (Lactalbumin), einschliesslich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 3809.10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: – Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: 3823.11 – – Stearinsäure 3823.12 – – Ölsäure 3823.19 – – andere 3823.70 – technische Fettalkohole 3824.60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 5301 – Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) 5302 – Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinn stoff) …»

Anhang 2

Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Art. 1 Allgemeine Grundsätze

1. Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in den Tabellen I und II genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist. 2. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien auf diese Erzeugnisse keine Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung, einschliesslich Agrarteilbeträgen, erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben. 3. Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein bis zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum8 auf das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 2 Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen

1. Das Abkommen schliesst nicht die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen. Dabei handelt es sich um die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung. 2. Ergreift eine Vertragspartei interne Massnahmen, die zu einer Preissenkung der Rohstoffe für die verarbeitende Industrie führt, so werden diese Massnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge berücksichtigt.

Art. 3 Preisausgleichsmassnahmen bei Einfuhren

1. Die schweizerischen Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge auf Einfuhren berücksichtigt werden, dürfen weder den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für den jeweiligen landwirtschaftlichen Rohstoff überschreiten, noch den tatsächlich von der Schweiz angewendeten Einfuhrzoll, der auf den landwirtschaftlichen Rohstoff bei Einfuhr in unverarbeiteter Form erhoben wird. 2. Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt. 3. Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preis- ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 in der geänderten Fassung einführen.

Art. 4 Preisausgleichsmassnahmen bei Ausfuhren

1. Die schweizerischen Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf Ausfuhren in die Gemeinschaft für in der Tabelle I genannte Erzeugnisse dürfen den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für die in der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffe, multipliziert mit den tatsächlich eingesetzten Mengen, nicht überschreiten. Entspricht der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft oder niedriger ist er niedriger, so liegt der Wert der Ausfuhrerstattung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei Null. 2. Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 in der geänderten Fassung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung einführen. 3. Auf Zucker (HS–Positionen 1701, 1702 und 1703), der in der Herstellung der in Tabelle I und Tabelle II genannten Erzeugnisse verwendet wird, dürfen die Vertragsparteien weder eine Ausfuhrerstattung noch eine vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung gewähren.

Art. 5 Referenzpreise

1. Die in den Artikeln3 und 4 genannten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe auf den Inlandsmärkten der Gemeinschaft und der Schweiz sind in Tabelle III aufgeführt. 2. Die Vertragsparteien legen dem Gemischten Ausschuss regelmässig, mindestens einmal jährlich, die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet werden. Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt, die vorgelegt werden, haben der tatsächlichen Preissituation im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu entsprechen. Es handelt sich dabei um die üblicherweise im Grosshandel oder während des Herstellungsprozesses von der verarbeitenden Industrie zu zahlenden Preise. Ist ein landwirtschaftlicher Rohstoff für die verarbeitende Industrie oder einen Teil der verarbeitenden Industrie zu einem niedrigeren Preis als dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis verfügbar, so werden die gemeldeten Referenzpreise für den Inlandsmarkt entsprechend angepasst.

3. Der Gemischte Ausschuss legt die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisunterschiede für die in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe auf der Grundlage der Informationen fest, die die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Schweizerische Bundesverwaltung bereitstellen. Falls dies für die Wahrung der relativen Präferenzspannen erforderlich ist, werden die in Tabelle IV aufgeführten Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe angepasst. 4. Vor Anwendung dieses Protokolls überprüft der Gemischte Ausschuss die Inlandsmarkt-Preise für die in der Tabelle III aufgeführten landwirtschaftliche Rohstoffe gemäss den Artikeln3 und 4.

Art. 6 Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

Im Anhang zu diesem Protokoll sind besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt.

Art. 7 Änderungen

Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Tabellen, die Anhänge dieser Tabellen und den Anhang zu diesem Protokoll zu ändern.

Tabelle I Erzeugnisse, für die Preisausgleichsmassnahmen gelten Nr.

0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: .10 – Joghurt: ex .10 – – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao ex .90 – – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: .20 – Milchstreichfette ex .20 – – mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT 1517 Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: .10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: ex .10 – – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT ex .90 – – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade) 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B.

Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: .10 – Kartoffeln: ex .10 – – in Form von Mehl, Griess und Flocken Nr.

2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: .20 – Kartoffeln: ex .20 – – in Form von Mehl, Griess und Flocken 2008 Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: .11 – – Erdnüsse: ex .11 – – – Erdnussbutter 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: .12 – – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ex .12 – – – mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von2,5 GHT Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr .20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ex .20 – – mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von2,5 GHT Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: .20 – Tomatenketchup und andere Tomatensossen ex .90 – – ausgenommen Mango-Chutney, flüssig 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: .10 – Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe: ex .10 – – mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker .90 – andere 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige

Getränke: ex .90 – andere als Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt und andere als Traubensaftkonzentrat mit Zusatz von Alkohol 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: .10 – Casein ex .90 – – andere als Caseinleime Tabelle II Freihandelserzeugnisse Nr.

0501 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare 0503 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: .10 – Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen ex .90 – andere (ausgenommen für Futterzwecke) 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon 0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon 0508 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon ex .00 – ausgenommen für Futterzwecke 0509 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs 0510 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: .40 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: ex .90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt 0902 Tee 0903 Mate 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschliesslich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex .20 – Algen und Tange (ausgenommen für Futterzwecke) 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar- Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert Nr.

1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z.B. Bambus, Peddig- und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) 1402 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen 1403 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z.B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln 1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen .10 – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art .20 – Baumwoll-Linters ex .90 – andere (ausgenommen für Futterzwecke) 1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin: ex .00 – ausgenommen für Futterzwecke 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: .20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: ex .20 – – hydriertes Rizinusöl (sog.

Opalwachs) 1517 Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: ex .90 – – geniessbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 1518 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungeniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex .00 – Linoxyn 1520 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 1522 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen 1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: .50 – chemisch reine Fructose .90 – und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: ex .90 – – chemisch reine Maltose (ausgenommen für Futterzwecke) Nr.

1803 Kakaomasse, auch entfettet 1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ex .90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzel, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile von Pflanzen der Position 0714 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: .90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: ex .90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: .80 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): ex .00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln 2008 Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: .11 – – Erdnüsse: ex .11 – – – Erdnüsse, geröstet – andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Unterposition 2008.19: .91 – – Palmherzen .99 – – andere: ex .99 – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var.

saccharata) 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: .11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate .12 – – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ex .12 – – – kein Milchfett, Milcheiweiss, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,2,5 GHT Milcheiweiss, 5 GHT Zucker oder

GHT Stärke enthaltend .20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

Nr.

ex .20 – – kein Milchfett, Milcheiweiss, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,2,5 GHT Milcheiweiss, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend .30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus 2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ex .10 – lebende Hefen (ausgenommen Backhefen und ausgenommen für Futterzwecke) ex .20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen für Futterzwecke) .30 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: .10 – Sojasosse .30 – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ex .30 – – Senfmehl, auch zubereitet, ausgenommen für Futterzwecke; Senf ex .90 – – Mango-Chutney, flüssig 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: .10 – Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe: ex .10 – – ausgenommen mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker 2201 Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee 2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 .10 – Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen ex .90 – ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig 2203 Bier aus Malz 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: .20 – Branntwein aus Wein oder Traubentrester .30 – Whisky .40 – Rum

und Taffia .50 – Gin und Genever .60 – Wodka .70 – Likör 2209 Speiseessig Tabelle III Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt4 Landwirtschaftlicher Referenzpreis Referenzpreis Differenz Rohstoff auf dem Inlandsmarkt auf dem Inlandsmarkt Referenzpreis der Schweiz der Gemeinschaft Schweiz/Gemeinschaft CHF je CHF je CHF je 100 kg Eigengewicht 100 kg Eigengewicht 100 kg Eigengewicht Weichweizen 64.00 19.45 44.55 Hartweizen 43.22 28.46 14.76 Roggen 58.00 15.98 42.02 Gerste 32.46 11.81 20.65 Mais 38.97 18.87 20.10 Weichweizenmehl 105.88 27.23 78.65 Vollmilchpulver 607.00 382.77 224.23 Magermilchpulver 481.04 295.49 185.55 Butter 922.00 336.101/455.20 466.80/585.901 Zucker (HS-Positionen – – 0.00 1701, 1702 und 1703) Kartoffeln, frisch 42.00 21.14 20.86 Pflanzenfett3 360.00 147.25 212.75

Für Waren, die in den Genuss von Beihilfe für den Ankauf von Butter im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln kommen. Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

Preise für pflanzliche Fette (für die Back- und Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.

Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft und der Schweiz für landwirtschaftliche Rohstoffe nach den Artikeln3 und 4, die in Tabelle III aufgeführt sind, basieren auf Daten vom 1. Januar 2002. Sie werden vor Anwendung dieses Protokolls vom Gemischten Ausschuss überprüft.

Tabelle IV Schweizerische Einfuhrregelung

  1. Der Zoll auf die in der Anlage zu dieser Tabelle genannten Waren ist ein auf der Grundlage des Eigengewichts berechneter Agrarteilbetrag. Die Standardzusammensetzungen werden in der Anlage beschrieben.

  2. Für die in der Anlage aufgelisteten Waren werden die folgenden Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe bei der Berechnung der Agrarteilbeträge herangezogen:

Landwirtschaftlicher Rohstoff Grundmenge Grundmenge ab Inkrafttreten ab Inkrafttreten + 3 Jahre CHF je 100 kg CHF je 100 kg Eigengewicht Eigengewicht Weichweizen 40.00 38.00 Hartweizen 13.00 12.00 Roggen 37.00 36.00 Gerste 18.00 18.00 Mais 18.00 18.00 Weichweizenmehl 70.00 67.00 Vollmilchpulver 201.00 191.00 Magermilchpulver 167.00 158.00 Butter 466.00 466.00 Zucker (HS-Positionen 1701, 1702 und 1703) Null Null Eier 36.00 36.00 Kartoffeln, frisch 18.00 18.00 Pflanzenfett 191.00 181.00

c) Der Zoll für die in der folgenden Tabelle genannten Waren ist gleich Null.

Schweizerische Zollposition Anmerkungen 1901.9099 1904.9020 1905.9040 2103.2000 ex 2103.9000 ausgenommen Mango-Chutney, flüssig 2104.1000 2106.9010 2106.9024 2106.9029 2106.9030 2106.9040 2106.9099 2208.9099

d) Mit der Anwendung dieses Protokolls werden die Zölle für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Waren in drei einheitlichen jährlichen Schritten auf Null zurückgeführt.

Schweizerische Zoll ab Inkrafttreten Zoll ab Inkrafttreten Zoll ab Inkrafttreten Zollposition + 1 Jahr + 2 Jahre CHF je 100 kg CHF je 100 kg CHF je 100 kg Bruttogewicht Bruttogewicht Bruttogewicht 2208.9021 27.30 13.70 Null 2208.9022 46.70 23.30 Null

e) Die Tarifpositionen in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Schweiz am 1. Januar 2002 verwendeten Positionen. Abweichend von Artikel 12bis dieses Abkommens haben Änderungen, die gegebenenfalls an der Tarifnomenklatur vorgenommen werden, keinen Einfluss auf die Bestimmungen dieser Tabelle.

Anlage zu Tabelle IV Schweizerische Standardrezepturen In der folgenden Tabelle befinden sich die in Tabelle IV Absatz a (Schweizerische Einfuhrregelung) genannten Standardrezepturen, die für die Berechnung der Agrarteilbeträge herangezogen werden.

Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 0403.1010 6 8 20 0403.1020 10 8 15 0403.9031 20 18 0403.9041 10 8 0403.9049 10 8 0403.9061 20 20 15 ex mit einem Milchfettge- 8 12 15 0403.9071 halt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT ex mit einem Milchfettge- 15 12 15 0403.9071 halt von mehr als 3 GHT ex mit einem Fettgehalt von 6 85 9 0405.2010 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex mit einem Fettgehalt von 6 85 9 0405.2090 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT 1517.1010 gehalt von mehr als 1517.1061 gehalt von mehr als 1517.1069 gehalt von mehr als ex mit einem Milchfett- 15 40 1517.1071 gehalt von mehr als ex mit einem Milchfett- 15 40 1517.1079 gehalt von mehr als Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex mit einem Milchfett- 15 25 1517.1081 gehalt von mehr als ex mit einem Milchfett- 15 25 1517.1089 gehalt von mehr als ex mit einem Milchfett- 15 10 1517.1091 gehalt von mehr als ex mit einem Milchfett- 15 10 1517.1099 gehalt von mehr als 1517.9010 gehalt von mehr als 1517.9061 gehalt von mehr als Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 1517.9069 gehalt von mehr als 1704.1010 16 74 1704.1020 32 65 1704.1030 40 52 1704.9010 20 45 1704.9020 21 53 1704.9031 16 40 1704.9032 16 10 1704.9041 24 80 1704.9042 56 60 1704.9043 72 37 1704.9050 61 46 10 1704.9060 61 11 45 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 1704.9091 80 1704.9092 60 1704.9093 40 1806.1010 90 1806.1020 60 1806.2011 105 1806.2012 85 15 1806.2013 45 30 1806.2014 70 10 1806.2015 25 55 1806.2019 70 10 1806.2091 28 50 1806.2092 20 50 1806.2093 11 55 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex mit einem Fettgehalt 55 20 1806.2094 von mehr als 15 GHT ex mit einem Fettgehalt 55 8 1806.2094 von höchstens 15 GHT ex mit einem Fettgehalt 6 8 45 20 1806.2095 von mehr als 15 GHT ex mit einem Fettgehalt 6 8 45 8 1806.2095 von mehr als 2 GHT bis 1806.2096 6 8 45 ex mit einem

Fettgehalt 45 30 1806.2097 von mehr als 20 GHT ex mit einem Fettgehalt 45 10 1806.2097 von mehr als 2 GHT bis höchstens 20 GHT 1806.2099 55 1806.3111 12 2 40 5 1806.3119 6 8 45 1806.3121 45 15 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 1806.3129 55 1806.3211 28 50 1806.3212 17 50 1806.3213 9 55 1806.3290 55 ex mit einem Fettgehalt 6 8 45 17 1806.9011 von mehr als 15 GHT ex mit einem Fettgehalt 6 8 45 12 1806.9011 von mehr als 8 GHT bis ex mit einem Fettgehalt 6 8 45 6 1806.9011 von mehr als 2 GHT bis höchstens 8 GHT 1806.9019 6 8 45 ex mit einem Fettgehalt 45 17 1806.9021 von mehr als 15 GHT ex mit einem Fettgehalt 45 12 1806.9021 von mehr als 8 GHT bis Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex mit einem Milchfett- 45 6 1806.9021 gehalt von mehr als

GHT bis höchstens

GHT 1806.9029 55 1901.1011 30 50 20 ex mit einem Milchfett- 40 15 18 20 4 1901.1012 gehalt von mehr als ex mit einem Milchfett- 40 25 10 20 4 1901.1012 gehalt von mehr als ex mit einem Milchfett- 40 4 18 20 4 1901.1013 gehalt von mehr als 1,5 GHT ex mit einem Milchfett- 40 10 18 20 4 1901.1013 gehalt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens 1901.1021 30 55 18 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 1901.1022 35 65 1901.2011 50 10 8 5 1901.2012 50 10 8 5 1901.2018 50 10 8 5 1901.2019 50 10 8 5 1901.2081 55 5 40 1901.2082 70 10 20 ex mit einem Milchfett- 52 6 1 15 8 5 ex mit einem Milchfett- 52 8 4 15 8 5 ex mit einem Milchfett- 52 10 10 15 8 5 1901.2091 50 50 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 1901.2092 50 22 25 ex mit einem Milchfett- 55 3 20 10 ex mit einem Milchfett- 55 6 20 10 ex mit einem Milchfett- 55 12 20 10 1901.2099 75 5 20 1901.9011 60 5 2 5 1901.9012 60 5 2 5 1901.9018 60 5 2 5 1901.9019 60 5 2 5 1901.9021 166 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 1901.9022 140 1901.9031 10 25 100 1901.9032 15 25 70 1901.9033 25 40 30 1901.9034 5 85 10 1901.9035 5 40 55 1901.9036 50 4 40 10 1901.9037 50 40 10 1901.9041 15 25 60 1901.9042 15 40 40 10 1901.9043 40 1901.9044 40 10 1901.9045 10 1901.9046 12 15 1901.9047 20 15 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 1901.9081 45 5 50 1901.9082 50 15 20 15 1901.9089 54 10 8 15 8 5 1901.9091 35 60 5 1901.9092 50 22 25 1901.9093 15 55 20 20 1901.9094 30 60 20 1901.9095 20 5 1901.9096 20 8 30 ex ohne Weichweizen, 145 15 1902.1100 Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht für Futterzwecke ex Sonstige 30 115 15 1902.1100 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex ohne Weichweizen, 160 1902.1900 Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht für Futterzwecke ex Sonstige 30 130 1902.1900 1902.2000 60 20 10 1902.3000 60 20 10 ex 160 1902.4010 ex 30 130 1902.4010 1902.4090 60 20 10 1904.1010 25 15 5 13 5 1904.1090 110 20 1904.2000 35 5 5 3 2 6 1904.3000 120 1904.9010 80 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen

Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 1904.9090 100 5 1905.1010 136 1905.1020 125 10 ex mit einem Milchfett- 35 3 25 ex mit einem Milchfett- 35 8 25

GHT ex mit einem Milchfett- 35 10 25

GHT 1905.2020 35 25 15 1905.2030 50 25 ex mit einem Milchfett- 50 3 20 12 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex mit einem Milchfett- 50 6 20 9 ex mit einem Milchfett- 50 15 20 3 ex mit einem Milchfett- 50 20 20 ex mit einem Milchfett- 50 20 2,5 ex mit einem Milchfett- 50 20 5 ex mit einem Milchfett- 50 20 13 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex mit einem Milchfett- 50 20 20 1905.3210 95 1905.3220 40 20 25 1905.4010 90 5 1905.4021 80 5 5 1905.4029 40 25 15 1905.9021 105 1905.9025 105 1905.9029 16 95 1905.9031 110 1905.9032 105 1905.9039 16 95 1905.9071 50 10 8 5 1905.9072 50 10 8 5 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 1905.9078 50 10 8 5 1905.9079 50 10 8 5 1905.9091 5 370 35 1905.9092 85 10 1905.9093 35 8 25 8 ex Paniermehl 105 1905.9094 ex ausgenommen Panier- 35 25 8 15 1905.9094 mehl ex Paniermehl 105 1905.9095 ex ausgenommen Panier- 50 25 1905.9095 mehl 2004.1011 Griess und Flocken 2004.1019 Griess und Flocken 2004.1091 Griess und Flocken Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 2004.1099 Griess und Flocken 2005.2011 5 570 2005.2012 2 8 410 2 2008.1110 25 ex mit einem Gehalt von 20 45 15 2101.1210 1,5 GHT oder mehr ex mit einem Gehalt von 10 35 10 2101.1290 1,5 GHT oder mehr Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex mit einem Gehalt von 20 55 2101.2010 1,5 GHT oder mehr ex mit einem Gehalt von 10 35 2101.2090 1,5 GHT oder mehr 2104.2000 5 40 3 ex kein Milchfett enthaltend 10 20

GHT, kein anderes Fett enthaltend oder mit einem Gehalt an anderem Fett von höchstens Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex kein Milchfett enthaltend 10 20 7

GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 3 GHT, aber höchstens 10 GHT ex kein Milchfett enthaltend 10 20 13

GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 10 GHT ex mit einem Milchfett- 10 7 20

GHT ex mit einem Milchfett- 10 11 20

GHT bis höchstens

GHT ex mit einem Milchfett- 10 14 20

GHT Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex mit einem Milchfett- 10 19 20

GHT 2106.1011 10 12 10 10 5 2106.9021 75 2106.9022 55 2106.9023 45 2106.9070 15 1 5 5 5 2106.9081 100 10 ex mit einem Milchfett- 35 40 2106.9085 gehalt von mehr als

GHT bis höchstens

GHT ex mit einem Milchfett- 50 40 2106.9085 gehalt von mehr als

GHT bis höchstens

GHT ex mit einem Milchfett- 35 2106.9086 gehalt von mehr als

GHT bis höchstens

GHT Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex mit einem Milchfett- 50 2106.9086 gehalt von mehr als

GHT bis höchstens

GHT ex mit einem Milchfett- 10 6 5 30 ex mit einem Milchfett- 10 12 5 30 ex mit einem Milchfett- 10 20 5 30

GHT bis höchstens

GHT ex mit einem Milchfett- 10 5 30 30 2106.9088 gehalt von mehr als 1,5 GHT ex mit einem Milchfett- 10 10 30 30 2106.9088 gehalt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche ex mit einem Milchfett- 20 50 2106.9091 gehalt von mehr als

GHT bis höchstens

GHT ex mit einem Milchfett- 20 70 2106.9091 gehalt von mehr als

GHT ex mit einem Milchfett- 15 25 6 18 2106.9092 gehalt von mehr als

GHT ex mit einem Milchfett- 15 25 6 32 2106.9092 gehalt von mehr als

GHT bis höchstens

GHT ex mit einem Milchfett- 10 35 5 2106.9093 gehalt von mehr als

GHT ex mit einem Milchfett- 10 35 10 2106.9093 gehalt von mehr als

GHT bis höchstens

GHT 2106.9094 60 Schweize- Anmerkungen Weich- Hart- Roggen Gerste Mais Weich- Voll- Mager- Butter Zucker Eier Kartof- pflanzliche 2106.9095 5 35 2106.9096 40 20 3501.1010 leime 3501.1090 leime 3501.9010 leime 3501.9090 leime Anlage zu Protokoll Nr. 2 Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und die Überwachung der im Rahmen dieses Protokolls gewährten Präferenzbehandlung unerlässlich ist, und unterstreichen ihre Entschlossenheit, gegen Unregelmässigkeiten und Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorzugehen. 2. Stellt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen mangelnde Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug im Rahmen dieses Protokolls fest, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) gemäss dieser Anlage vorübergehend aussetzen. 3. Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet mangelnde Verwaltungszusammenarbeit unter anderem Folgendes:

  1. einen wiederholten Verstoss gegen die Verpflichtung, die Ursprungseigenschaft des (der) jeweiligen Erzeugnisse(s) zu prüfen;

  2. die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen und/oder der Übermittlung ihrer Ergebnisse;

  3. die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung von Genehmigungen für Einsätze im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Überprüfung der für die Gewährung der jeweiligen Präferenzbehandlung massgeblichen Dokumente und Informationen auf ihre Echtheit oder Richtigkeit.

Für die Zwecke dieser Anlage können Unregelmässigkeiten oder Betrug unter anderem vorliegen, wenn eine nicht hinreichend erklärbare rasche Zunahme der Einfuhren von Waren festzustellen ist, die über das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazität der anderen Vertragspartei hinausgeht, und objektive Informationen zu Unregelmässigkeiten oder Betrug vorliegen. 4. Unter folgenden Bedingungen ist eine zeitweilige Aussetzung der Präferenzbehandlung möglich:

a) Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen festgestellt hat, dass ein Verstoss gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorliegen, meldet dem Gemischten Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die objektiven Informationen und nimmt unter Berücksichtigung sämtlicher sachdienlicher Informationen und objektiver Feststellungen im Gemischten Ausschuss Beratungen auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.

  1. Haben die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss entsprechende Beratungen aufgenommen, ohne innerhalb von drei Monaten nach der Meldung zu einer Einigung über eine annehmbare Lösung zu gelangen, soo kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das(die) jeweilige(n) Erzeugnis(se) zeitweilig aussetzen. Der Gemischte Ausschuss wird unverzüglich von der zeitweiligen Aussetzung in Kenntnis gesetzt.

  2. Die gemäss dieser Anlage vorgenommene zeitweilige Aussetzung einer Präferenzbehandlung wird auf das für den Schutz der finanziellen Interessen der betroffenen Vertragspartei erforderliche Mass beschränkt. Die Dauer beträgt maximal sechs Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Jede zeitweilige Aussetzung wird umgehend dem Gemischten Ausschuss gemeldet. Im Gemischten Ausschuss finden weiterhin regelmässige Beratungen statt, vor allem um sicherzustellen, dass die Aussetzung aufgehoben wird, sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

5. Zum Zeitpunkt der in Absatz 4 Buchstabe a dieser Anlage genannten Meldung an den Gemischten Ausschuss sollte die betroffene Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Mitteilung an Einführer veröffentlichen. Darin sollten Einführer darüber informiert werden, dass für das jeweilige Erzeugnis anhand objektiver Informationen ein Verstoss gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

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