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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

172.042.110 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/172-042-110/de/verordnung-uber-die-gebuhren-im-zivilstandswesen

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Decretà cun: Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (AS 1999 3480)

Consultaziuns: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) (24-06-2026),

172.042.110

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
(ZStGV)

vom 27. Oktober 1999 (Stand am 27. Dezember 2005)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB) sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,3 verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 210
  2. [4] SR 810.112.2
  3. [2] SR 611.010

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren, die von Zivilstandsämtern, kantonalen und eidgenössischen Aufsichtsbehörden oder den schweizerischen Vertretungen im Ausland im Zusammenhang mit zivilstandsamtlichen Tätigkeiten erhoben werden. Sie regelt ausserdem die Gebühren, die vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen im Rahmen der Auskunfterteilung über die leibliche Abstammung von Kindern, die durch Samenspenden gezeugt wurden, erhoben werden (Art. 26 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom4. Dez. 20004.5

Auslagen werden separat berechnet und grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss erstatten, wer:

  1. eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst;

  2. durch eine von Amtes wegen zu erbringende Handlung einen Vorteil erlangt;

  3. durch fehlerhaftes Verhalten eine zusätzliche Tätigkeit veranlasst.

Wird eine Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haften diese solidarisch.

AS 1999 3480

Zweiter Satz eingefügt durch Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 810.112.2).

Art. 3 Gebührenfreiheit

Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von der Gebührenpflicht ausgenommen, es sei denn, die erbrachte Dienstleistung liege im unmittelbaren Interesse einer Privatperson. Vorbehalten sind weitere bundesrechtlich vorgesehene Fälle.

Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die Braut oder der Bräutigam im betroffenen Zivilstandskreis Wohnsitz hat.

Art. 4 Anwendbare Gebührensätze

Die Gebühren sind aufgeführt:

  1. im Anhang 1 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten liegen;

  2. im Anhang 2 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen liegen;

  3. im Anhang 3 für Leistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland;

  4. im Anhang 4 für Leistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.

Art. 5 Gebührenbemessung

Wird die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so gilt jede angebrochene halbe Stunde als volle halbe Stunde.

Richtet sich die Gebührenbemessung nach der Anzahl der erstellten Seiten, so gelten teilweise beschriebene als ganze Seiten.

Soweit die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, werden bei der Gebührenbemessung insbesondere der Zeitaufwand, die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt.

Art. 6 Gebührenzuschlag

Die Gebühr kann erhöht werden:

  1. um höchstens 50 Prozent, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss;

  2. um höchstens 100 Prozent, wenn die Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 7 Uhr, am Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag zu erbringen ist oder wenn die Leistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert.

Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.

Art. 7 Auslagen

Als Auslagen gelten Kosten, die bei einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Porti und Telekommunikationsgebühren;

  2. Reise- und Transportkosten;

  3. Kosten für Arbeitsleistungen anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Honorare für das Erstellen von Gutachten, das Dolmetschen und für Übersetzungen;

  4. Kosten für die Beschaffung von notwendigen Informationen und Dokumenten;

  5. Kosten für die Miete eines anderen Trauungslokals als das ordentliche;

  6. 6 Kosten für die Hülle des Familienausweises.

Auslagen sind auch von den Behörden und Institutionen zu vergüten, die nach

Artikel 3 von der Gebührenpflicht befreit sind. Ausgenommen sind kleine Beträge

sowie Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie im direkten Kontakt zwischen der erbringenden und der durch diese Dienstleistung begünstigten Stelle entstehen.

Art. 8 Kostenvoranschlag und Abrechnung

Jede interessierte Person kann einen Voranschlag über die voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen verlangen.

Mit der Schlussabrechnung kann eine Kostenaufstellung mit genauer Angabe der angewandten Tarifpositionen verlangt werden.

Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung

Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.

Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

Die Gebühr wird festgesetzt, sobald die Dienstleistung erbracht worden ist.

Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit erhoben werden. Die Artikel 89 und 90 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20047 (ZStV) sind anwendbar.8

Bei Gebührenverfügungen im Bereich der Auskunft aus dem Spenderdatenverzeichnis richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 19989.10

Footnotes

  1. [7] SR 211.112.2
  2. [8] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2903).
  3. [9] SR 810.11

Art. 11 Zahlungsfrist

Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen.

Art. 12 Inkasso

Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden, wenn die gebührenpflichtige Person damit einverstanden ist oder besondere Umstände dies rechtfertigen.

Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 13 Gebührenermässigung oder -erlass

Die Gebühr und die Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich:

  1. bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person;

  2. wenn die entsprechende Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt oder einem gemeinnützigen Zweck dient;

  3. für einfache Auskünfte, kleinere Verrichtungen und Ombudsbriefe.

Art. 14 Zwangsvollstreckung

Gebührenverfügungen sind in der ganzen Schweiz den Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188911 gleichgestellt.

Footnotes

  1. [11] SR 281.1

Art. 15 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

Art. 16 Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement passt die Gebühren alle vier Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der allgemeinen Preisentwicklung an.

Es nimmt die Gebührenanpassung früher vor, wenn der schweizerische Konsumentenpreisindex gegenüber der letzten Indexierung eine Abweichung von mehr als

Prozent erreicht.

Die Gebühren werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 30. Oktober 198512 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [12] SR 172.041.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

Art. 2

...

Art. 5 Abs. 3

Anhang 2. Die Verordnung vom 30. Januar 198513 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 3

...

3. Die Zivilstandsverordnung vom1. Juni 195314 wird wie folgt geändert:

Dreizehnter Abschnitt (Art. 178–180)

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

[AS 1985 294, 1988 1910, 1989 220 Ziff. II, 1996 2976, 2000 1480, 2001 1370, 2002 3151 Art. 60 Ziff. 4. AS 2004 815 Art. 16].

[AS 1953 797, 1977 265, 1987 285, 1988 2030, 1991 1594, 1994 1384, 1997 2006, 1999 3028, 2001 3068, 2004 2915 Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2. AS 2005 1823].

Anhang 115 (Art. 4 Bst. a) Gebühren für die Dienstleistungen der Zivilstandsämter Fr.

I. Bekanntgabe von Zivilstandsdaten In der Gebühr inbegriffen ist jeweils das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die kantonale Aufsichtsbehörde oder das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen betreffend Bewilligung der Bekanntgabe.

Dokumente auf schweizerischem oder internationalem Formular 1.1 Dokumente aus der zentralen Datenbank Infostar 25 (ausgenommen Ziff. 1.2) 1.2 Ausweis über den registrierten Familienstand 30–100 1.2.1 – Grundgebühr 30 1.2.2 – Zuzüglich für jede weitere Person als die Inhaberin und ihr Vater und ihre Mutter oder den Inhaber und sein Vater und seine Mutter (Maximalgebühr: 70) 10 1.3–1.5 ... 1.6 Familienschein 1.6.1 – Grundgebühr 25 1.6.2 – Zuzüglich für andere Personen als der Inhaber oder die Inhaberin des Familienregisterblattes, pro Person je 5

Bescheinigungen und Bestätigungen sowie andere schriftliche Auskünfte aus Registern 2.1–2.3 ...

Abschriften von Eintragungen aus bisherigen Zivilstandsregistern 3.1 Vollständige Abschrift einer Eintragung eines Einzelregisters 40 3.2 ... 3.3 Vollständige Abschrift eines Familienregisterblattes 3.3.1 – Grundgebühr 40 3.3.2 – Zuzüglich für andere Personen als der Inhaber oder die Inhaberin des Familienregisterblattes, pro Person je 5

Bereinigt gemäss Art. 60 Ziff. 1 der Ausweisverordnung vom 20. Sept. 2002 (SR 143.11), Ziff. II der V vom 28. April 2004 (AS 2004 2903) und Ziff. III Abs. 2 der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679).

Fr.

Abschriften von Belegen und Übersetzungen, inklusive Richtigkeitsbescheinigung Für die erste Seite 30 Ab der zweiten Seite, pro Seite 2

Familienausweis Abgabe des Erstausdruckes im Zusammenhang mit der Trauung; Abgabe eines Duplikats oder eines Ersatzexemplars 30 Überprüfung und allfällige Nachführung eines Familienausweises, sofern sie unabhängig von der entsprechenden Registereintragung geschehen 25

Andere Formen der Bekanntgabe von Zivilstandsdaten ... Mitwirkung bei einer von der gebührenpflichtigen Person gewünschten Konsultation der bisherigen Zivilstandsregister (Art. 92 ZStV16, welche nicht einer blossen Beaufsichtigung entspricht, pro halbe Stunde 50 Abklärung des Personenstandes, pro Person 25 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss

Footnotes

  1. [16] SR 211.112. 2

Art. 268c ZGB (Anhang 2 Ziff. 8.7 und 8.8 ist anwendbar) II.7.17.27.38.18.28.39.1 III. IV.11.111.211.311.411.511.611.711.811.911.1012.112.212.312.412.5 V. 21.1 21.2 VI.2.12.22.3 5.1 5.2 5.36.16.26.2.16.2.28.18.28.38.48.58.68.7

Entgegennahme von Zivilstandserklärungen

Beurkundung von Kindesverhältnissen (bei Geburt ausserhalb einer Ehe) Entgegennahme und Beurkundung der Anerkennungserklärung 60 ... Entgegennahme der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung, wenn die anerkennende Person minderjährig oder entmündigt ist 20

Namenserklärungen Entgegennahme einer Erklärung über die Führung des Namens nach der Trauung, sofern diese nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben wird 50 Entgegennahme einer Erklärung über die Führung des Namens nach Auflösung der Ehe 50 Fr.

Entgegennahme einer Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sofern diese unabhängig von einer Namenserklärung, der Anzeige einer Geburt oder nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben wird 50

Nachweis nicht streitiger Angaben, inklusive das allfällige Gesuch an die kantonale Aufsichtsbehörde um Bewilligung des Nachweises Entgegennahme von Erklärungen als Nachweis für nicht streitige Angaben, welche gemäss Artikel 41 ZGB abgegeben 50–150 werden Berichtigung von Eintragungen

Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eintragungen, verursacht durch das Verschulden der gebührenpflichtigen 50 Person Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Vorbereitungsverfahren Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens, die von den gleichzeitig auf dem Zivilstandsamt erscheinenden Verlobten gestellt werden, inklusive Information und Beratung der Verlobten, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (abgegeben nach Art. 98 Abs. 3 ZGB), von Erklärungen betreffend die Namensführung nach der Trauung und die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sowie die Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungs- 60 verfahrens. Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens, die von je einzeln auf dem Zivilstandsamt erscheinenden Verlobten gestellt werden, inklusive Information und Beratung der Verlobten, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (abgegeben nach Art. 98 Abs. 3 ZGB), von Erklärungen betreffend die Namensführung nach der Trauung und die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sowie die Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens, pro Gesuch 40 Prüfung der Zulässigkeit der Durchführung des Vorbereitungsverfahrens in ausschliesslich schriftlicher Form 20 Durchführung des Vorbereitungsverfahrens in ausschliesslich schriftlicher Form 60 Fr.

Entgegennahme der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung zur Eheschliessung 20 Entgegennahme und Weiterleitung eines Namensänderungsgesuchs nach Art. 30 Abs. 2 ZGB, sofern dieses nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben wird 20 Entgegennahme und Weiterleitung eines Eheschliessungsgesuchs ausländischer Brautleute ohne Wohnsitz in der Schweiz an die kantonale Aufsichtsbehörde nach Artikel 43 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198717 über das Internationale Privatrecht 20 Ausstellung einer Trauungsermächtigung 50 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 50 Absage oder Verschiebung der Trauung durch die Brautleute später als 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin 100

Trauung Trauung während der ordentlichen Trauzeiten 50 Trauung ausserhalb der ordentlichen Trauzeiten 100 Prüfung der Bedingungen für eine Nottrauung nach Artikel 100 Absatz 2 ZGB 20 Vermittlung von Trauzeuginnen oder -zeugen, pro Zeugin/ Zeuge 20 Trauung nicht in der Amtssprache des Zivilstandskreises, ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers 50 Andere Dienstleistungen

Dienstreise in Verbindung mit der Erbringung einer gebührenpflichtigen Dienstleistung, pro halbe Stunde 35

Prüfung von Fällen, in denen ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte 30–150

Prüfung ausländischer Urkunden, die mit wesentlich grösserem Arbeitsaufwand verbunden ist als die entsprechende Prüfung von schweizerischen Dokumenten 30–150

Vermittlung im Hinblick auf die Erarbeitung von Gutachten Dolmetschers oder Übersetzers) 20 Fr.

Beglaubigung einer Unterschrift, sofern sie unabhängig von der Ausstellung eines gebührenpflichtigen Dokuments erfolgt 15

Erstellen von (unbeglaubigten) Fotokopien, sofern dies unabhängig von der Ausstellung von Zivilstandsdokumenten oder kopierten Belegen erfolgt, pro Seite 2

Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf der Kopie eines Dokumentes (beispielsweise auf der Kopie eines Identitätsnachweises im Ehedossier) 15

Erstellen eines Kostenvoranschlags oder einer detaillierten Kostenabrechnung nach Artikel 8 auf Verlangen der interessierten Person, pro Seite 10

Beschaffung von Zivilstandsdokumenten auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person, pro angeschriebene Stelle – Beschaffung bei einer schweizerischen Behörde 25 – Beschaffung bei einer ausländischen Behörde 50

Übermittlung von Dokumenten per Fax, zusätzlich zur Übermittlung auf dem Postweg 10

Eintreibung nicht bezahlter Gebühren Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (Versand von höchstens drei Mahnungen) 15

Rechtsgutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 50 Dienstleistungen, welche aufgrund einer Kompetenzdelegation an die kantonale Aufsichtsbehörde erbracht werden Anhang 2 ist anwendbar.

Anhang 218 (Art. 4 Bst. b) Gebühren für die Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen Fr.

Bekanntgabe von Zivilstandsdaten Prüfung von Gesuchen um Bekanntgabe von Zivilstandsdaten oder um Einsichtnahme in die bisherigen Zivilstandsregister (Art. 92 ZStV19, um Abgabe vollständiger Registerabschriften oder beglaubigter Abschriften von Belegen 20–200

Zivilstandserklärungen ... Entgegennahme von Erklärungen betreffend Unterstellung der Namensführung unter Heimatrecht im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsfall (Art. 14 ZStV20) 50 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung zur Entgegennahme einer Erklärung als Nachweis für nicht streitige Angaben in Anwendung von Artikel 41 ZGB 50–200

Prüfung von Gesuchen um Bewilligung der Abgabe eines Familienbüchleins an eine ausländische Person oder der Ergänzung eines solchen Büchleins 20–100

Berichtigung von Registereinträgen Notwendige Berichtigung, Ergänzung oder Löschung einer Eintragung, verursacht durch das Verschulden der gebührenpflichtigen Person 50–500

Vorbereitungsverfahren und Trauung Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung der Eheschliessung ausländischer Brautleute ohne Wohnsitz in der Schweiz 50–300 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung der Eheschliessung nach dem Heimatrecht eines der Verlobten 50–300

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. April 2004, in Kraft seit1. Juli 2004 (AS 2004 2903).

[AS 1953 797, 1977 265, 1987 285, 1988 2030, 1991 1594, 1994 1384, 1997 2006, 1999 3028, 2001 3068, 2004 2915 Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2. AS 2005 1823]. Siehe heute: die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR 211.112.2).

Fr.

Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung der Rückgabe von Belegen aus den Eheakten 50

Ausländische Entscheidungen und Zivilstandsurkunden Bestellung von übersetzten und beglaubigten ausländischen Entscheidungen und Zivilstandsurkunden über das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen bei einer diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung der 50 Schweiz, pro Fall Bestellung von Entscheidungen oder Zivilstandsurkunden bei einer ausländischen Stelle – Grundgebühr 40 – Für zusätzliche Bestellungen, bei jeder weiteren Stelle, zuzüglich 10

Missbräuchliche Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilstandsämter Prüfung aussichtsloser oder leichtfertig eingereichter Rekurse 50–500

Andere Verrichtungen Erstellen von Fotokopien (ohne Richtigkeitsbescheinigung), pro Seite 2 Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf der Kopie eines Dokumentes (beispielsweise auf der Kopie eines Identitätsnachweises im Ehedossier) 15 Vermittlung im Hinblick auf die Erarbeitung von Gutachten Dolmetschers oder Übersetzers) 20 Erstellen eines Kostenvoranschlags oder einer detaillierten Kostenabrechnung gemäss Artikel 8 auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person, pro Seite 10 Eintreibung nicht bezahlter Gebühren Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (Versand von höchstens drei 15 Mahnungen) Rechtsgutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 60–80 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2903).
  2. [17] SR 291
  3. [19] SR 211.112. 2

Art. 268c ZGB 8.7.18.7.2 I.1.11.21.3 II. 3. 3.13.23.34.14.24.3 III.6.16.26.36.47.1.7.2.

Grundgebühr (beinhaltet einen Zeitaufwand bis 1 Stunde sowie Information und Beratung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers) 120 Zuschlag für jede weitere halbe Stunde 60–80 Fr.

8.8 Abklärung des Personenstandes im Zusammenhang mit einer 50 Einbürgerung 8.8.1 Gebührenzuschlag bei überdurchschnittlichem Arbeitsaufwand 30–150

In Vertretung des Zivilstandsamtes durch die kantonale Aufsichtsbehörde erbrachte Dienstleistungen Anhang 1 ist anwendbar.

Anhang 321 (Art. 4 Bst. c) Gebühren für die Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland Fr.

Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland

Übermittlung ausländischer Zivilstandsurkunden Für die Übersetzung und Beglaubigung von Zivilstandsdokumenten, die von Amtes wegen zwecks Erfassung in der zentralen Datenbank Infostar zu übermitteln sind, wird keine Gebühr erhoben, wenn diese Arbeit vom Personal der Vertretungen ausgeführt werden kann. Die aus der Mitwirkung Dritter entstehenden Kosten werden als Auslagen belastet. ... Massnahmen zur Beschaffung von Zivilstandsurkunden, wenn eine einfache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro halbe Stunde 75 Gutachten, erstellt nach Weisung von Zivilstandsämtern, kantonaler Aufsichtsbehörden oder des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen (Beschaffung von Unterlagen, Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit Gutachten usw.), pro halbe Stunde 75

Beschaffung schweizerischer Zivilstandsdokumente Keine Gebühr wird erhoben für die Beschaffung von schweizerischen Zivilstandsdokumenten Mitwirkung beim Vollzug zivilstandsamtlicher Aufgaben Namenserklärungen Entgegennahme von Erklärungen über die Führung des Namens nach der Trauung, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung oder von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (entgegengenommen nach Art. 98 Abs. 3 ZGB) abgegeben werden 50 Entgegennahme von Erklärungen über die Führung des Namens nach Auflösung der Ehe 50

Bereinigt durch Art. 17 der V vom 28. Jan. 2004 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz (SR 191.11) und Ziff. II der V vom 28. April 2004, in Kraft seit1. Juli 2004 (AS 2004 2903).

Fr.

Entgegennahme von Erklärungen über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sofern sie nicht gleichzeitig mit einer Namenserklärung oder mit dem Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben werden 50

Vorbereitung der Eheschliessung In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemeinsam gestellten Gesuchs um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens; inklusive Information und Beratung der Verlobten, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (abgegeben gemäss Art. 98 Abs. 3 ZGB), sowie von Erklärungen betreffend die Namensführung nach der Trauung und die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht. 60 Im Ausland vorgesehene Eheschliessung Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, sofern die Vertretung Erklärungen über die Ehevoraussetzungen erhält (abgegeben gemäss Art. 98 Abs. 3 ZGB). 60 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Urkunden sowie Bescheinigungen der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, welche im Rahmen der Vorbereitung der Eheschliessung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde 75

Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss Art. 268c ZGB sowie Mitwirkung bei der Abklärung der gesuchten Personalien, pro halbe Stunde 75 Verrichtungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland, denen zivilstandsamtliche Befugnisse übertragen worden sind Anhang 1 ist anwendbar.

Anhang 422 (Art. 4 Bst. d) Gebühren für die Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen Fr.

Schweizerische Zivilstandsdokumente 1.1 Bestellung und Weiterleitung von Dokumenten, pro Zivilstandsamt, an das die Bestellung zu richten ist 25 1.2 Einholung von Beglaubigungen bei ausländischen Vertretungen in der Schweiz, bei kantonalen Kanzleien und bei der Bundeskanzlei, pro Beglaubigungsstelle 25

Ausländische Zivilstandsurkunden 2.1 Bestellung übersetzter und beglaubigter Urkunden bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland, 2.1.1 – Grundgebühr pro Dossier 40 2.1.2 – Für Bestellung bei weiteren Vertretungen, zusätzlich je 15 2.2 Einholung von summarischen Übersetzungen, Beglaubigungen und/oder Echtheitsüberprüfungen bereits vorliegender Urkunden, bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland 2.2.1 – Grundgebühr pro Dossier 40 2.2.2 – Für Einholung bei weiteren Vertretungen, zusätzlich je 15

Übermittlung von Dokumenten 3.1–3.1.2 ... 3.2 Schweizerisches Ehefähigkeitszeugnis 15 3.3 Bewilligung zur Eheschliessung in der Schweiz 15 3.4 Übermittlung von schweizerischen Entscheidungen oder Dokumenten über den Zivilstand 15 Auf diese Gebühr kann verzichtet werden, falls die zu übermittelnde Entscheidung selbst ohne Kostenfolge erlassen wurde.

Auszug aus den von schweizerischen Vertretungen im Ausland geführten Registern und deren Doppel, ausgestellt auf schweizerischem oder internationalem Formular 4.1–4.4 ...

Bereinigt gemäss Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom4. Dez. 2000 (SR 810.112.2), Art. 60 Ziff. 1 der Ausweisverordnung vom 20. Sept. 2002 (SR 143.11) und Ziff. II der V vom 28. April 2004, in Kraft seit1. Juli 2004 (AS 2004 2903).

Fr.

Gutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 60–80

Andere Dienstleistungen Erstellen von Fotokopien, pro Seite 2 Vermittlung im Hinblick auf die Erarbeitung von Gutachten Dolmetschers oder Übersetzers) 20 Erstellen eines Kostenvoranschlags oder einer detaillierten Kostenabrechnung gemäss Artikel 8 auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person, pro Seite 10 Eintreibung nicht bezahlter Gebühren Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (Versand von höchstens drei Mahnungen)

7 Gebühren betreffend das Spenderdatenverzeichnis Eintragung von Spenderdaten, pro Geburt oder errechneten Geburtstermin, von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu entrichten 100 Behandlung des Auskunftsgesuchs des Kindes 30

Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 810.112.2).

Art. 268c ZGB (Anhang 2 Ziff. 8.7 und 8.8 ist anwendbar)

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 810.112.2).