172.042.110
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
(ZStGV)
vom 27. Oktober 1999 (Stand am 1. Januar 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB),2 verordnet:
Art. 13 Grundsätze und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren, die für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden von:
den Zivilstandsämtern;
den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen;
den schweizerischen Vertretungen im Ausland;
dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.
Es dürfen keine weiteren Gebühren, Auslagen und Zuschläge für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden.
Auslagen werden separat berechnet. Sie werden grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.
Art. 2 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss erstatten, wer:
eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst;
durch eine von Amtes wegen zu erbringende Handlung einen Vorteil erlangt;
durch fehlerhaftes Verhalten eine zusätzliche Tätigkeit veranlasst.
Wird eine Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haften diese solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von der Gebührenpflicht ausgenommen, es sei denn, die erbrachte Dienstleistung liege AS 1999 3480 im unmittelbaren Interesse einer Privatperson. Vorbehalten sind weitere bundesrechtlich vorgesehene Fälle.
Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Trauung oder die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Dienstreise (Art. 1a Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom28. April 20044, ZStV) ganz oder teilweise erlassen wird.5
Die Bekanntgabe von Personenstandsdaten an ausländische Behörden ist gebührenfrei (Art. 54 und 61 ZStV).6
Art. 4 Anwendbare Gebührensätze
Die Gebühren sind aufgeführt:
im Anhang 1 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten liegen;
im Anhang 2 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen liegen;
im Anhang 3 für Leistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland;
im Anhang 4 für Leistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.
Ohne anderslautende Bestimmung erheben die vorgenannten Behörden die in den Anhängen 1–4 aufgeführten Gebühren unabhängig von der hauptsächlichen Zuständigkeit.7
Art. 5 Gebührenbemessung
Wird die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so gilt jede angebrochene halbe Stunde als volle halbe Stunde.
Richtet sich die Gebührenbemessung nach der Anzahl der erstellten Seiten, so gelten teilweise beschriebene als ganze Seiten.
Soweit die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, werden bei der Gebührenbemessung insbesondere der Zeitaufwand, die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt.
Art. 68 Gebührenzuschlag
Die Gebühr wird erhöht:
a. um 50 Prozent, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss; oder
b. um 100 Prozent, wenn: 1. die Dienstleistung zwischen 18 Uhr und 7 Uhr, am Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag erbracht werden muss, 2. die Dienstleistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert, oder 3. die Trauung oder die Begründung der eingetragenen Partnerschaft am Samstag stattfindet.
Die Kantone können auf die Gebührenzuschläge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, für zwischen18 und 19 Uhr erbrachte Dienstleistungen, und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 verzichten.
JederGebührenzuschlag ist zu begründen und in einer separaten Abrechnung auszuweisen.
Art. 7 Auslagen
Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:9
10 Kosten für Porti und Telekommunikation;
Reise- und Transportkosten;
11 Kosten anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Bewilligungen, Abklärungen, Gutachten, Auskünfte, Übersetzungen und das Dolmetschen;
Kosten für die Beschaffung von notwendigen Informationen und Dokumenten;
12 Kosten für die Benützung des Lokals zur Durchführung der Trauung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn es sich nicht um einen Amtsraum des Zivilstandsamtes handelt (Art. 1a Abs. 4 ZStV13;
14 Kosten für die Hülle zur Aufbewahrung von Zivilstandsurkunden.
Auslagen sind auch von den Behörden und Institutionen zu vergüten, die nach
Artikel 3 von der Gebührenpflicht befreit sind. Ausgenommen sind kleine Beträge
sowie Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie im direkten Kontakt zwischen der erbringenden und der durch diese Dienstleistung begünstigten Stelle entstehen.
Auslagen, die in Anwendung des Behinderungsgleichstellungsgesetzes vom13. Dezember 200215 entstehen, gehen zulasten des Zivilstandsamtes.16
Art. 817
Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung
Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.
Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
Die Gebühr wird festgesetzt, sobald die Dienstleistung erbracht worden ist.
Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit erhoben werden. Die Artikel 89 und 90 ZStV18 sind anwendbar.19
Bei Gebührenverfügungen im Bereich der Auskunft aus dem Spenderdatenverzeichnis richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz vom18. Dezember 199820.21
Art. 11 Zahlungsfrist
Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen.
Art. 12 Inkasso
Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden, wenn die gebührenpflichtige Person damit einverstanden ist oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
Soweit nicht Bundesstellen betroffen sind, richten sich die Gebühren für das Mahnwesen nach kantonalem Recht.22
Art. 1323 Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz
Gebühren und Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich:
a. bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person;
wenn die Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt oder einem gemeinnützigen Zweck dient;
für einfache Auskünfte, kleinere Verrichtungen und Ombudsbriefe.
Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung oder Tätigkeit im öffentlichen Interesse entstehen, trägt das Zivilstandsamt, wenn sie keiner nach Artikel 2 Absatz 1 gebührenpflichtigen Person angelastet werden können oder uneinbringlich sind.
Können die Auslagen für die Nachführung des Personenstandsregisters niemandem angelastet werden, so trägt sie das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt.
Art. 14 Zwangsvollstreckung
Gebührenverfügungen sind in der ganzen Schweiz den Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188924 gleichgestellt.
Art. 15 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.
Art. 16 Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement passt die Gebühren alle vier Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der allgemeinen Preisentwicklung an.
Es nimmt die Gebührenanpassung früher vor, wenn der schweizerische Konsumentenpreisindex gegenüber der letzten Indexierung eine Abweichung von mehr als
Prozent erreicht.
Die Gebühren werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
…25
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
Die Änderungen können unter AS 1999 3480 konsultiert werden.
Anhang 126 (Art. 4 Bst. a) Dienstleistungen der Zivilstandsämter Die Übertragung der Personenstandsdaten aus dem Familienregister in das Personenstandsregister (Art. 93 ZStV27 und die obligatorische Aufnahme von Daten (Art.7, 8 ZStV) und Personen (Art. 15a Abs. 1 und 2 ZStV) in das Personenstandsregister sind gebührenfrei. Fr.
Bekanntgabe von Personenstandsdaten In der Gebühr inbegriffen ist das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Bekanntgabe Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf das Personenstandsregister Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach den Ziffern1.2 und 1.3 30 Familienausweis oder Partnerschaftsausweis bei der Erstabgabe oder als Ersatz ohne Beurkundungsvorgang 40 Ausweis über den registrierten Familienstand: – Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister umfasst 40 – Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person 10 Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf die in Papierform geführten Zivilstandsregister Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach den Ziffern2.2 und 2.3 30 Familienschein: – Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister umfasst 40 – Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person 10 Ziff. II der V vom7. Nov. 2012 (AS 2012 6451) und Ziff. I der V vom14. Mai 2014, in Kraft seit1. Juli 2014, für Ziff. II5.3 zweiter Satzteil1. Jan. 2015 (AS 2014 1325).
Fr.
Ausfertigung einer Kopie oder einer Abschrift einschliesslich Richtigkeitsbescheinigung (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZStV): – eines Blattes im Familienregister, wenn nicht ein Familienschein auszufertigen ist 50 – einer Eintragung im Geburtsregister, Todesregister oder Eheregister, wenn nicht eine Geburtsurkunde, Todesurkunde oder Eheurkunde auszufertigen ist 40 – einer Eintragung im Legitimationsregister oder Anerkennungsregister 30 Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personenstandsdaten Nachforschungen in Zivilstandsregistern und Belegen gestützt auf einen Suchauftrag zur Abklärung eines Sachverhaltes, pro halbe Stunde 75 Mitwirkung bei der Einsichtnahme Interessierter in die in Papierform geführten Zivilstandsregister (Art. 92b Abs. 4 ZStV), pro halbe Stunde 75 Ausfertigung einer Kopie oder einer Abschrift eines archivierten Registerbeleges: – pro Seite des Dokumentes 2 – Richtigkeitsbescheinigung (Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV) 30 Überprüfung des Zivilstandes, pro Person 30 Entgegennahme von Erklärungen bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen sowie das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die zuständige Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Entgegennahme Namensführung Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV), wenn sie unabhängig vom Ehevorbereitungsverfahren abgegeben wird: – wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird 75 Person 60 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 ZStV) 75 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, wenn sie nicht gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung übermittelt oder vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung bzw. des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft abgegeben wird (Art. 14 Abs. 1 ZStV) 75 Fr.
4.4 Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 12a ZStV), wenn sie unabhängig vom Vorverfahren abgegeben wird: – wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird 75 Person 60 4.5 Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a ZStV) 75 4.6 Erklärung über den Namen des Kindes, sofern sie nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt (Art. 37, 37a ZStV) 75 4.7 Namenserklärung nach Artikel 14a ZStV 75 5. Kindesanerkennung 5.1 Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 5 ZStV) 75 5.2 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters (Art. 11 Abs. 4 ZStV) 30 5.3 Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften Für die Beratung ist die Kindesschutzbehörde zuständig 6. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 69 Abs. 1 ZStV) 75 7. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 75h Abs. 1 ZStV) 75 8. Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personenstand (Art. 41 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV), pro halbe Stunde 75 III. Ehe und eingetragene Partnerschaft bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen 9. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft Fr.
Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art.12 oder 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 67 Abs. 2 ZStV) des Verfahrens: – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird 150 – wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 69 Abs. 1 oder 2 ZStV) 125 – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 69 Abs. 2 ZStV) 100 Prüfung des Gesuches um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75d Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art. 12a oder 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 75f Abs. 2 ZStV) des Verfahrens: – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird 150 – wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 75h Abs. 1 oder 2 ZStV) 125 – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 75h Abs. 2 ZStV) 100 Prüfung des Gesuches um Abkürzung der nach Artikel 100 Absatz 2 ZGB vorgesehenen Frist und unverzügliche Durchführung der Trauung (Nottrauung) 75 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters (Art. 64 Abs. 2 und 75c Abs. 2 ZStV) 30 Ermächtigung zur Eheschliessung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft Trauungsermächtigung (Art. 70 Abs. 3 ZStV) 30 Ehefähigkeitszeugnis (Art.
75 ZStV) 30 Ermächtigung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft Fr.
10.4 Annullierung der Trauung oder der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft oder Verschiebung des Datums durch die Verlobten oder die Partnerinnen oder Partner weniger als zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin 100 11. Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft – Grundgebühr 75 – Zuschlag für die Durchführung gestützt auf die Ermächtigung des Zivilstandsamtes, welches das Vorbereitungsverfahren (Art. 70 Abs. 3 ZStV) bzw. das Vorverfahren (Art. 75i Abs. 3 ZStV) durchgeführt hat 50 – Zuschlag für die Durchführung in einer nicht amtlichen Sprache des Zivilstandskreises ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers 50 – Zuschlag für die Durchführung der Trauung oder der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft in einem anderen Trauungslokal als dem ordentlichen 50 – Zuschlag für das Zurverfügungstellen von Trauzeugen, wenn diese nicht von den Verlobten gestellt werden, pro Trauzeuge 50 IV. Bereinigung von beurkundeten Daten 12. Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Neubeurkundung, (Art. 42 Abs. 1 und 43 ZGB; Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 ZStV) in eigener Kompetenz der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder des Gerichts, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft, pro halbe Stunde 75 V. Andere Dienstleistungen 13. Dienstreise, wenn eine gebührenpflichtige Dienstleistung zu erbringen ist, pro halbe Stunde 50 14. Aktenprüfung in Fällen, in denen ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte, pro halbe Stunde und Dossier 75 15. Überprüfung ausländischer Dokumente, wenn der Arbeitsaufwand eine Viertelstunde übersteigt, pro halbe Stunde und Dossier 75 16.
Beschaffung von Dokumenten aus dem Inland oder Ausland, pro Auftrag 40 17. Einholung einer Übersetzung für Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind (Art. 3 Abs. 4 ZStV) 20 18. Vermittlung, Instruktion und Beauftragung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers 20 Fr.
Befragung einer Person oder eines Paares zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG), wenn das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wird, pro halbe Stunde 75 Übermittlung einer Kopie per Fax oder mit elektronischer Post, zusätzlich zur Gebühr und den Auslagen für die Ausfertigung und Zustellung des Dokumentes 20 Erstellung einer Kopie oder Abschrift eines Dokumentes auf Verlangen: – pro Seite 2 – Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 ZStV) 30 Erstellung einer Kopie eines Ausweises zu administrativen Zwecken (z.B. Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) kostenfrei Vorsorgeauftrag (Art. 23a ZStV): – Eintragung der Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und Eintragung des Hinterlegungsortes 75 – Änderung des Eintrags 75 – Löschung des Eintrags 75 Dienstleistungen aufgrund einer Kompetenzdelegation der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Die Gebühren für Dienstleistungen, die gestützt auf eine Kompetenzdelegation von der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erbracht werden, richten sich nach Anhang 2.
Anhang 228 (Art. 4 Bst. b) Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen Die Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Dezember 198729 über das Internationale Privatrecht (IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Art. 23 Abs. 1–2 ZStV30 und die Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten (Art. 90 Abs. 1 ZStV) sind gebührenfrei. Fr.
Behandlung von Gesuchen Bewilligung der Eheschliessung ausländischer Staatsangehöriger, wenn: – keine der beiden betroffenen Personen ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 43 Abs. 2 IPRG) 200 – die Ehe nach den Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Brautleute geschlossen werden soll (Art. 44 Abs. 2 IPRG) 200 Entscheid betreffend die Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Neubeurkundung von Daten, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft (Art. 43 ZGB; Art. 29 ZStV), pro halbe Stunde 75 Bewilligung zur Entgegennahme der Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personenstand in Anwendung von
Artikel 41 ZGB, pro halbe Stunde 75
Auskunft über Angaben betreffend die leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB), pro halbe Stunde 75 Bewilligung zur Bekanntgabe von Personenstandsdaten, pro halbe Stunde 75 Andere Dienstleistungen Abweisung einer Beschwerde gegen die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, höchstens 1000 Erstellung eines Rechtsgutachtens oder Erteilung einer Rechtsauskunft, pro halbe Stunde 75 Überprüfung des Zivilstandes im Falle einer Einbürgerung, pro halbe Stunde 75 Fr.
III. Dienstleistungen in Vertretung des Zivilstandsamtes Die Gebühren für Dienstleistungen, die in Vertretung des Zivilstandsamtes erbracht werden, richten sich nach Anhang 1.
Anhang 331 (Art. 4 Bst. c) Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland Fr.
Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland
Ausländische Zivilstandsdokumente Übermittlung ausländischer Zivilstandsdokumente in die Schweiz Für die Übersetzung und Beglaubigung von Entscheidungen und Dokumenten über den Zivilstand, die von Amtes wegen für die Beurkundung im Personenstandsregister zu übermitteln sind, wird keine Gebühr erhoben, sofern diese Arbeit vom Personal der schweizerischen Vertretung ausgeführt werden kann. Die aus der Mitwirkung von Drittpersonen entstehenden Kosten werden als Auslagen belastet. Massnahme für die Beschaffung von Dokumenten, wenn eine einfache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro halbe Stunde 75
Schweizerische Zivilstandsdokumente Beschaffung von Zivilstandsdokumenten aus der Schweiz Für die Bestellung wird keine Gebühr erhoben Entgegennahme von Erklärungen bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen (Art. 5 Abs. 1 Namenserklärungen Namenserklärung vor der Trauung, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) oder von der Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) entgegengenommen wird: – wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird 75 Person 60 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 ZStV) 75 Ziff. II der V vom7. Nov. 2012, in Kraft seit1. Jan. 2014 (AS 2012 6451).
Fr.
Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sofern sie nicht gleichzeitig mit der Übermittlung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand abgegeben wird (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 75 Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens (Art. 75b Abs. 2 ZStV) oder von der Erklärung nach Artikel 75d Absatz 1 ZStV entgegengenommen wird: – wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird 75 Person 60 Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a ZStV) 75 Erklärung über den Namen des Kindes, sofern sie nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt (Art. 37, 37a ZStV) 75 Namenserklärung nach Artikel 14a ZStV 75 Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 6 ZStV) 75 Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 150 Entgegennahme des von den Partnerinnen oder Partnern einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75h Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 12a ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs.
2 ZStV) 150 Fr.
5.3 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Rahmen der Vorbereitung der Eheschliessung oder zur Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde 75 6. Im Ausland vorgesehene Eheschliessung 6.1 Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn gleichzeitig Dienstleistungen gemäss Ziffer 5.1 notwendig sind 75 6.2 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Hinblick auf die Eheschliessung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde 75 IV. Andere Dienstleistungen 7. Gutachten, Rechtsauskunft oder Bericht auf Verlangen eines Zivilstandsamtes, einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen oder des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen, einschliesslich Beschaffung von Unterlagen, Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhaltes und Behandlung von Dossiers, mit denen ein Vertrauensanwalt oder ein anderer Experte betraut worden ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. h ZStV), pro halbe Stunde 75 8. Befragung einer Person oder eines Paares auf Verlangen eines Zivilstandsamtes oder einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG) einschliesslich Erstellung des Berichtes, wenn die zuständige Behörde das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abweist, pro halbe Stunde 75 9. Weiterleitung des Gesuches um Auskunft über Angaben betreffend die leiblichen Eltern (Art.
268c ZGB) sowie Mitwirkung bei den nötigen Abklärungen, pro halbe Stunde 75 Anhang 433 (Art. 4 Bst. d) Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen Fr.
Dokumentenübermittlung Schweizerische Zivilstandsdokumente Bestellung und Weiterleitung von Zivilstandsurkunden, Entscheidungen und Dokumenten, pro Zivilstandsamt oder andere Behörde 30 Einholung von Beglaubigungen bei ausländischen Vertretungen in der Schweiz, bei kantonalen Kanzleien und bei der Bundeskanzlei, pro Beglaubigungsstelle 30 Ausländische Zivilstandsdokumente Bestellung und Weiterleitung von Zivilstandsurkunden, Entscheidungen und Dokumenten, pro Dossier, welches von einer schweizerischen Vertretung im Ausland übermittelt worden ist 50 Einholung und Weiterleitung von Übersetzungen, Beglaubigungen oder Echtheitsüberprüfungen sowie Vermittlung von Gutachten, bereits vorliegender Dokumente, pro Dossier, welches von einer schweizerischen Vertretung im Ausland übermittelt worden ist 50 Andere Dienstleistungen Eintragung von Spenderdaten, pro Geburt oder errechnetem Geburtstermin, von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu entrichten 100 Behandlung von Auskunftsgesuchen Auskunft über die Personalien des Samenspenders gemäss Artikel 27 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom18. Dezember 199834, pro halbe Stunde 75 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss
Artikel 268c ZGB, pro halbe Stunde 75
Erstellen von Fotokopien: – pro Seite 2 – Beglaubigung 30 Fr.
6. Eintreibung nicht bezahlter Gebühren Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (spätestens nach drei Mahnungen) 20