172.048.191
Verordnung über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte
(GebV-STEG)
vom 30. April 1999 (Stand am 1. Februar 2000)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die nachträglichen Kontrollen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)2 und der mit dem Vollzug betrauten Institutionen (Vollzugsorgane) auf dem Gebiete des STEG, soweit nicht eine andere Gebührenordnung zur Anwendung kommt.
Art. 2 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine nachträgliche Kontrolle veranlasst, bei der sich herausstellt, dass eine technische Einrichtung oder ein technisches Gerät (TEG) nicht den Vorschriften entspricht. Auslagen werden zusätzlich berechnet.
Sind für eine nachträgliche Kontrolle mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 3 Gebührenbemessung
Die Gebühren für stichprobenweise vorgenommene nachträgliche Kontrollen betragen je nach Aufwand 160 bis 3000 Franken, wenn das TEG als nicht konform oder die Konformitätserklärung oder -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
Die nachträgliche Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:
die formelle Überprüfung, ob: 1. die Konformitätserklärung (sofern gefordert) in Ordnung ist, und 2. die technischen Unterlagen vollständig sind;
eine Sicht- und Funktionskontrolle;
eine weitere nachträgliche Kontrolle des beanstandeten TEG.
AS 1999 1803
Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187).
Zusätzliche nachträgliche Kontrollen des beanstandeten TEG sowie die technische Prüfung durch eine akkreditierte Stelle gelten als Auslagen im Sinne von Artikel 5 und werden nach Aufwand verrechnet.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für nachträgliche Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 5 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für nachträgliche Kontrollen zusätzlich anfallen, insbesondere:
Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
Übermittlungskosten im Auslandverkehr wie Porti, Telefon-, Telegramm-, Telexkosten und dergleichen;
Reise- und Transportkosten;
Kosten für Arbeiten, welche die Vollzugsorgane durch Dritte ausführen lassen.
Art. 6 Voranschlag
Bei aufwändigen nachträglichen Kontrollen wird die gebührenpflichtige Person über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet.
Art. 7 Vorschuss
Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 8 Gebührenverfügung, Rechtsmittel
Die Vollzugsorgane verfügen die Gebühr in der Regel unmittelbar nachdem sie die nachträglichen Kontrollen durchgeführt haben.
Gegen die Gebührenverfügung kann innert 20 Tagen beim verfügenden Vollzugsorgan Einsprache erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid des Vollzugsorgans kann nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Art. 9 Fälligkeit
Die Gebühr wird fällig:
a. mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person;
b. im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Einsprache- beziehungsweise des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage von der Fälligkeit an.
Art. 10 Inkasso
Gebühren bis zu 200 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
Art. 11 Gebührenermässigung oder -erlass
Die Vollzugsorgane können die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen.
Art. 12 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1999 in Kraft.