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Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

172.220.111.5 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 favr. 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/172-220-111-5/de/verordnung-uber-die-stellen-und-personalbewirtschaftung-im-rahmen-von-entlastungsprogrammen-und-reorganisationen

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Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2011.

Abrogà tras: Bundespersonalverordnung (AS 2014 2171)

Decretà cun: Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen (AS 2004 3193)

172.220.111.5

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

vom 10. Juni 2004 (Stand am 1. Februar 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19 Absätze 5–8, 31 Absätze 3–5 und 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.220.1

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung bezweckt, den Stellenabbau in der Bundesverwaltung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen möglichst ohne Entlassungen sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen. Dazu sollen der interne Arbeitsmarkt aktiviert, die Personalentwicklung gezielt gefördert und die Personalbewirtschaftung departementsübergreifend koordiniert werden.

Die Verordnung gilt für das Personal der Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20012 (BPV) sowie für die Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Oktober 20013 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten, mit Ausnahme der Eidgenössischen Finanzkontrolle.4 Sie gilt nicht für das Personal nach Art. 1 Abs. 2 BPV.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gilt als eine Verwaltungseinheit im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 BPV.

Die BPV und der Sozialplan für die Bundesverwaltung vom Februar 2002 sind anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Footnotes

  1. [3] SR 172.220.111.6
  2. [2] SR 172.220.111.3
  3. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).

Art. 25 Grundsatz

Beim Stellenabbau ist der zukünftige Personaleinsatz so zu gestalten, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Verwaltungseinheit weiterbeschäftigt werden können.

AS 2004 3193

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6635).

Art. 3 Steuerung der Personalgewinnung

Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in welchen Funktionsgruppen oder Berufskategorien offene Stellen:6

  1. erst extern ausgeschrieben und besetzt werden dürfen, wenn die Suche in der Bundesverwaltung während dreier Monate erfolglos geblieben ist;

  2. nicht extern ausgeschrieben und besetzt werden dürfen.

Art. 4 Betroffene Angestellte

Angestellte, die voraussichtlich nicht mehr in der Verwaltungseinheit beschäftigt werden können, müssen spätestens sechs Monate vor einer allfälligen Kündigung schriftlich darüber informiert werden.

Die Verwaltungseinheit schliesst mit der angestellten Person eine Vereinbarung ab. Darin verpflichtet sich die angestellte Person, aktiv an der Suche nach einer Stelle mitzuwirken und eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, das Möglichste zu tun, um der angestellten Person innerhalb oder gegebenenfalls ausserhalb der Bundesverwaltung eine zumutbare andere Arbeit zu vermitteln und wenn möglich eine Kündigung zu vermeiden.

Angestellten, die nicht bereit sind, die Vereinbarung abzuschliessen, kann aus Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 BPG gekündigt werden.

Nach Abschluss der Vereinbarung wird die angestellte Person in der bundesinternen Job-Datenbank erfasst. Der Arbeitgeber, unterstützt durch das Job-Center (Art. 6), und die angestellte Person suchen intensiv nach einer internen oder externen Stelle.

Konnte eine Stelle innerhalb der Bundesverwaltung vermittelt werden, so bleibt die angestellte Person während dreier Monate bei der bisherigen Dienststelle angestellt und auf deren Lohnliste.

Angestellten, die nicht bereit sind, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen, wird nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe d BPG gekündigt.

Konnte innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung keine andere zumutbare Arbeit gefunden werden, so wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe e BPG aufgelöst.

Art. 5 Zumutbare andere Arbeit

Stellen innerhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:

  1. die neue Stelle höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht ist;

  2. der Arbeitsweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür höchstens zwei Stunden für den Hinweg und zwei Stunden für den Rückweg pro Tag beträgt;

Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

c.7 die neue Arbeit nach gebührender Einführung mit einer Beurteilung der Stufe3 verrichtet werden kann; Vorbildung, Sprache und Alter sind zu berücksichtigen.

Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Art. 6 Job-Center

Jedes Departement und die Bundeskanzlei können bei Bedarf ein Job-Center bilden.8

Das Job-Center:

  1. organisiert den Informationsaustausch über die offenen Stellen und über die betroffenen Angestellten;

  2. berät, vermittelt und koordiniert bei der Stellensuche;

  3. 9 sorgt zusammen mit den zuständigen Personaldiensten für die notwendige Umschulung und die gezielte Weiterbildung der betroffenen Angestellten;

  4. koordiniert und steuert die arbeitgeberseitigen Massnahmen.

…10

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6635).

Art. 7 Vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan

Vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan werden im Einvernehmen mit dem EPA vorgenommen.

Das EPA beantragt die finanziellen Mittel für diese Pensionierungen mittels Nachtrag II.

Die Absätze1 und 2 gelten nicht für das VBS.

Art. 8 Monitoring und Berichterstattung

Das EPA richtet ein Monitoring-System ein, mit welchem Stand, Entwicklung, Kosten und Wirkung der Stellen- und Personalbewirtschaftung überprüft und Stellenbestände gesteuert werden können. Es berichtet mindestens einmal jährlich auf dem Dienstweg dem Bundesrat und den Aufsichtskommissionen der eidgenössischen Räte.

Die Verwaltungseinheiten sind gehalten, alle für das Monitoring und die Berichterstattung massgeblichen Daten dem EPA zugänglich zu machen.

Art. 9 Finanzierung

Die Departemente und die Bundeskanzlei finanzieren ihre Massnahmen nach dieser Verordnung.11

Die Verwaltungseinheiten reservieren für Umschulungen und gezielte Weiterbildungen in ihrem Bereich den notwendigen Ausbildungskredit. Das EPA und die HRK sorgen für einen bedarfsgerechten Ausgleich der Ressourcen.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6635).

Art. 10 Ausführungsbestimmungen

Das EFD kann nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen.

Art. 1113 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6635).

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6635).
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6635).
  3. [10] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6635).
  4. [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6635).