191.2
Verordnung über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige
vom 3. Juli 2002 (Stand am 5. Dezember 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Der Bund gewährt im Rahmen dieser Verordnung Schweizer Staatsangehörigen, die während einer Auslandreise in Not geraten sind, rückzahlbare Vorschüsse.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
Vorschüsse gemäss dieser Verordnung werden nur Schweizer Staatsangehörigen gewährt, die sich seit weniger als drei Monaten im Ausland aufhalten und dort keinen Wohnsitz haben.
Art. 3 Ausrichtung eines Vorschusses
Ein Vorschuss wird ausgerichtet:
für die Finanzierung der Heimreise in die Schweiz;
als Überbrückungshilfe;
für die Übernahme von Spital- und Arztkosten.
Die Überbrückungshilfe für Personen, die im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben sind, ist auf das bis zur nächstmöglichen Heimreise notwendige Zehrgeld beschränkt.2
Keinen Vorschuss erhalten Personen, die ihre Notlage aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln, mit Beiträgen von privater oder öffentlicher Seite, mit Versicherungsleistungen oder mit Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates rechtzeitig beheben können.
Art. 4 Einreichung des Gesuchs
Das Gesuch um einen Vorschuss ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, in deren Konsularkreis die gesuchstellende Person sich aufhält.
Art. 5 Entscheid
Die schweizerische Vertretung entscheidet über das Gesuch, sofern:
der Vorschuss inklusive Spesen und Gebühren pro Person: 1. für die Heimreise oder die Überbrückungshilfe den Gegenwert von 600 Franken nicht überschreitet, 2. für die Spital- oder Arztkosten den Gegenwert von 1200 Franken nicht überschreitet;
die gesuchstellende Person nicht im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist; und
die gesuchstellende Person früher gewährte Vorschüsse zurückbezahlt hat.
In allen übrigen Fällen entscheidet die Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer des Bundesamtes für Justiz (Sektion).
Die gesuchstellende Person ist in den Fällen von Absatz 2 verpflichtet, Kostengaranten soweit vorhanden anzugeben.
Art. 6 Auszahlung
Vorschüsse werden grundsätzlich in der lokalen Währung ausbezahlt.
Art. 7 Quittung und Rückzahlungsverpflichtung
Die gesuchstellende Person hat den Vorschuss zu quittieren und sich durch Unterschrift zu verpflichten, den Gegenwert in Schweizer Franken innert 60 Tagen zurückzuzahlen.
Art. 8 Ablehnung des Gesuchs
Das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses kann abgelehnt werden, wenn die gesuchstellende Person:
früher gewährte Vorschüsse nicht zurückbezahlt hat;
schweizerische öffentliche Interessen in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
weilende Schweizer Staatsangehörige
Art. 93 Beschwerde
Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt für Justiz. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 10 Inkasso
Die Sektion ist für das Inkasso verantwortlich. Als Rückzahlungsmodalität können auch monatliche Ratenzahlungen vereinbart werden.
Sind die Inkassobemühungen der Sektion gescheitert, so beauftragt sie die Zentrale Inkassostelle des Bundes.
Art. 11 Vollzug
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vollzieht diese Verordnung.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. November 19734 über die Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Bürger wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. September 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2007.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.5
In der AS nicht publiziert.