193.9
Bundesgesetz über die Teilnahme und die Finanzhilfe des Bundes an das Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog
vom 15. Dezember 2000 (Stand am 23. Juli 2002)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 20002, beschliesst:
Art. 1
Der Bund beteiligt sich am Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog.
Das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ernennt den Vertreter oder die Vertreterin des Bundes im Stiftungsrat.
Art. 2
Der Bund kann dem Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog eine Finanzhilfe zukommen lassen, deren Höhe in einem einfachen Bundesbeschluss festgelegt wird.
Art. 3
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. August 20023 AS 2002 1896