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Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

414.133.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 fan. 2002

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/414-133-2/de/verordnung-uber-das-doktorat-an-der-eidgenossischen-technischen-hochschule-lausanne

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Decretà cun: Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (AS 1999 1837)

414.133.2

Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

vom 26. Januar 1998 (Stand am 13. August 2002)

Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 414.110

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (EPFL).

Die Aufgaben des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Lehre können mit Ausnahme der in Artikel 16 und 18 erwähnten Aufgaben dem Dekan oder der Dekanin der Doktoratstudien übertragen werden.2

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

Art. 2 Doktorate

Die ETHL erteilt Doktordiplome:

  1. als Ausweis über die Befähigung zur wissenschaftlichen Forschung von hoher Qualität auf Grund einer selbstständigen Originalarbeit (ordentliches Doktorat);

  2. als Auszeichnung bestimmter Persönlichkeiten (Ehrendoktorat).

Die ETHL gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt.

Art. 33 Doktortitel

Die ETHL verleiht den Titel Doktor bzw. Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc.)4.

Der Doktortitel wird ausschliesslich von der ETHL verliehen.

AS 1999 1837

AS 2003 5511

Ehrendoktoren und Ehrendoktorinnen erhalten den in Absatz 1 erwähnten Doktortitel der ETHL mit dem Zusatz «ehrenhalber» (h.c., honoris causa).

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 22. April 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 2540).

2. Abschnitt Einschreibung als Doktorand oder Doktorandin und Zulassung zum

Doktorat

Art. 4 Voraussetzungen für die Einschreibung

Um die Einschreibung als Doktorand oder Doktorandin könne sich bewerben Inhaber und Inhaberinnen :

  1. eines ETH-Diploms;

  2. eines Abschlussdiploms in Physik oder Naturwissenschaften einer Schweizer Hochschule, das zur prüfungsfreien Zulassung als Doktorand oder Doktorandin an dieser Hochschule berechtigt;

  3. eines Hochschuldiploms, das einem ETH-Diplom gleichwertig ist;

  4. eines anderen, von der ETHL anerkannten Hochschuldiploms.

Die Doktoranden und Doktorandinnen schlagen einen Leiter der Doktorarbeit vor, der vorbehältlich der Genehmigung des Forschungsplanes seine Einwilligung erteilt hat.

Art. 5 Einschreibeverfahren

Die Bewerber und Bewerberinnen reichen beim akademischen Dienst eine schriftliche Anmeldung ein.5

Der Leiter bzw. die Leiterin des entsprechenden Doktoratsprogramms oder, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht an einem Doktoratsprogramm teilnimmt, der Vorsteher bzw. die Vorsteherin der betreffenden Sektion (im Folgenden: der/die Doktoratsverantwortliche) prüft die Unterlagen und beantragt dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Lehre die Annahme oder Ablehnung der Anmeldung mit oder ohne Prüfung. Für Bewerber und Bewerberinnen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d beantragt er oder sie die Absolvierung einer Zulassungsprüfung, bevor der Forschungsplan erstellt wird, oder die Dispensation von der Prüfung.6

Nach der Annahme der Bewerbung werden die Betreffenden Personen als Doktoranden oder Doktorandinnen eingeschrieben.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

Art. 6 Zulassungsprüfung

Personen nach Artikel 4 Buchstabe d müssen in einer Zulassungsprüfung nachgewiesen haben, dass ihr Bildungsstand einem ETH-Diplom entspricht.

Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre legt auf Antrag des oder der Doktoratsverantwortlichen von Fall zu Fall den Umfang der Prüfungen und die Namen der Prüfenden fest. Er oder sie kann besonders gut ausgewiesenen Bewerbern und Bewerberinnen die Zulassungsprüfung ganz oder teilweise erlassen.7

Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre legt von Fall zu Fall die Frist fest, innert der die Prüfung abzulegen ist. Diese Frist darf von der Einschreibung an höchstens ein Jahr betragen.8

Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre gestützt auf den Bericht der Prüfenden, ob die Kandidaten und Kandidatinnen die Zulassungsprüfung bestanden haben, und teilt ihnen das Ergebnis mit.9

Die Zulassungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb von sechs Monaten.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).
  2. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).
  3. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

Art. 7 Forschungsplan

Im Einvernehmen mit ihren künftigen Leitern der Doktorarbeit erstellten die Doktoranden und Doktorandinnen einen Forschungsplan, in dem sie den inhaltlichen und zeitlichen Rahmen der Doktorarbeit festlegen.

Der Forschungsplan ist innert sechs Monaten nach der Einschreibung zu erstellen. Für Personen, die eine Zulassungsprüfung ablegen müssen, beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn sie die Zulassungsprüfung bestanden haben.

Der Leiter der Doktorarbeit muss den Forschungsplan genehmigen und sich bereit erklären, die Doktorarbeit zu begleiten.

Der Forschungsplan ist in einer der drei Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch zu verfassen.

Art. 8 Zulassung zum Doktorat

Zum Doktorat wird zugelassen, wer :

  1. die Zulassungsprüfung bestanden hat, falls eine solche verlangt wurde; und

  2. einen vom Leiter der Doktorarbeit genehmigten Forschungsplan erstellt hat.

Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet über die Zulassung zum Doktorat und teilt den Doktoranden und Doktorandinnen die Entscheidung mit.10

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

3. Abschnitt Doktorarbeit

Art. 9 Thema

Das Thema der Doktorarbeit soll zu einem Wissenschaftszweig gehören, der an der ETHL Lehr- und Forschungsgegenstand ist.

Das Thema soll so gewählt sein, dass die Doktorarbeit von der Zulassung an in der Regel nicht mehr als drei Jahre beansprucht.

Art. 10 Leitung der Doktorarbeit

Die Doktorarbeit wird von einem Leiter oder einer Leiterin begleitet. Der Leiter bzw. die Leiterin ist in der Regel ordentlicher oder ausserordentlicher Professor, Assistenz professor, Titularprofessor mit Arbeitsverhältnis oder ein Maître d’enseignement et de recherche (MER) der ETHL. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen (insbesondere für Privatdozenten und –dozentinnen und für höhere wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen).11

Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre kann ausnahmsweise bewilligen, dass eine Doktorarbeit von zwei Leitern oder Leiterinen begleitet wird, wobei eine der beiden Personen nicht der ETHL angehören darf.12

Die Doktoranden und Doktorandinnen erstatten dem Leiter bzw. der Leiterin der Doktorarbeit über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Leiter bzw. die Leiterin nimmt dazu umgehend schriftlich Stellung und erstattet dem oder der zuständigen Doktoratsverantwortlichen Bericht.13

Die Leiter der Doktorarbeit können ihr Doktoranden und Doktorandinnen zum Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen anhalten.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).
  3. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

Art. 11 Ausführung der Doktorarbeit

Die Doktorarbeit ist an der ETHL oder an einer Forschungsanstalt des ETH- Bereichs auszuführen.

Der bzw. die Doktoratsverantwortliche kann Doktoranden und Doktorandinnen gestatten, die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereichs durchzuführen, sofern der Leiter bzw. die Leiterin der Doktorarbeit einverstanden ist und der Kandidat bzw. die Kandidatin unbeschränkten Zutritt zu den benötigten Einrichtungen hat.14

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

Art. 1215 Meinungsverschiedenheiten und Ausfall des Leiters der Doktorarbeit

Bei schwer wiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter bzw. der Leiterin der Doktorarbeit und dem Doktoranden oder der Doktorandin bemüht sich der bzw. die Doktoratsverantwortliche um eine Schlichtung. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre.

Fällt der Leiter bzw. die Leiterin der Doktorarbeit aus, so sorgt der bzw. die Doktoratsverantwortliche im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

Art. 13 Sprache

Die Doktorarbeit wird in einer der drei schweizerischen Amtssprachen oder in Englisch verfasst.

Auf schriftliches und begründetes Gesuch des Doktoranden oder der Doktorandin kann der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für den Bereich Lehre die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.16

Eine Kurzfassung ist in einer Amtssprache und in Englisch zu verfassen.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

4. Abschnitt Promotionsverfahren

Art. 14 Prüfungskommission

Der vom Vizepräsidenten und Direktor für den Bereich Lehre bestellten Prüfungskommission gehören an:

  1. 17 der bzw. die Doktoratsverantwortliche oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin; er oder sie hat den Vorsitz;

  2. der Leiter der Doktorarbeit;

  3. mindestens ein interner Referent und – in der Regel – zwei Referenten, die nicht der ETHL angehören.

Art. 15 Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung

Der Leiter der Doktorarbeit und die Referenten erstellen je ein Gutachten über die Doktorarbeit.

Wenn die Gutachten vorliegen, führt die Prüfungskommission die mündliche Prüfung durch; diese erstreckt sich auf die Doktorarbeit und das ganze Sachgebiet, dem die Doktorarbeit gewidmet ist. Kandidatinnen und Kandidaten, welche vor der Anmeldung zur mündlichen Prüfung im Rahmen eines Doktoratsprogramms der ETHL mindestens zwölf Krediteinheiten erworben haben, können von dem Teil der mündlichen Prüfung dispensiert werden, der dem ganzen Sachgebiet der Doktorarbeit gewidmet ist.18

Die Prüfungskommission bewertet die Doktorarbeit und die mündliche Prüfung als «bestanden», «mit Vorbehalt bestanden» oder «nicht bestanden».

Unter «mit Vorbehalt bestanden» ist zu verstehen, dass bedeutende, den Rahmen von vier Monaten nicht übersteigende zusätzliche Arbeiten sowohl inhaltlicher als auch formeller Art erforderlich sind. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet über die Annahme der von der Prüfungskommission festgelegten Bedingungen.19

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).
  2. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

Art. 16 Erteilung des Doktortitels

Gestützt auf den Antrag der Prüfungskommission entscheidet der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.20

Doktoranden und Doktorandinnen, die die mündliche Prüfung bestanden haben, vertreten ihre Doktorarbeit bei einem öffentlichen Gespräch.

Das öffentliche Gespräch hat spätestens sechs Monate nach der mündlichen Prüfung stattzufinden.

Der Doktortitel wird erst verliehen, wenn der Entscheid über die Erteilung des Diploms getroffen ist, der ETHL das Original der Doktorarbeit unter Berücksichtigung allfälliger Vorschläge der Prüfungskommission übergeben ist und das öffentliche Gespräch stattgefunden hat.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

Art. 1721 Wiederholung

Doktoranden und Doktorandinnen, welche die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können innerhalb einer auf Antrag der Prüfungskommission vom Vizepräsidenten bzw. von der Vizepräsidentin für Lehre festgelegten Frist die mündliche Prüfung wiederholen, ihre Doktorarbeit überarbeiten oder eine neue Doktorarbeit vorlegen.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

Art. 1822 Doktordiplom

Das Doktordiplom enthält den Namen des oder der Diplomierten, die Bezeichnung des Doktortitels und das Datum der öffentlichen Verteidigung.

Es erwähnt gegebenenfalls das an der ETHL absolvierte und bestandene Doktoratsprogramm.

Es wird im Namen der ETHL ausgestellt und trägt die Unterschriften des Präsidenten bzw. der Präsidentin der ETHL, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Lehre und des Leiters bzw. der Leiterin der Doktorarbeit sowie das Siegel der ETHL.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

Art. 19 Veröffentlichung

Die Doktorarbeit darf als Ganzes erst veröffentlicht werden, wenn die Prüfungskommission sie angenommen hat.

Art. 20 Gebühr

Bewerber und Bewerberinnen für einen ordentlichen Doktortitel haben die in der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 199523 vorgesehenen zu bezahlen. Die Gebühr für das Zulassungsverfahren ist darin enthalten.

Footnotes

  1. [23] SR 414.131.7

5. Abschnitt Urheberrechte und Erfindungen

Art. 21 Urheberrechte

Die Verfasser und Verfasserinnen der Doktorarbeit gelten als deren Urheber bzw. Urheberinnen im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht. Unter Vorbehalt von Absatz 2 stehen ihm sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse ausschliesslich zu.

Um die Ergebnisse der in der Doktorarbeit dargelegten Forschungen auch anderen zugänglich zu machen, kann die ETHL anderen Unterrichtsanstalten, wissenschaftlichen Instituten sowie öffentlichen Bibliotheken und Verwaltungen Kurzfassungen (Art. 13 Abs. 3) oder Kopien der Doktorarbeit zustellen.

Art. 22 Erfindungen

Für Doktoranden und Doktorandinnen, die an einer ETH oder einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs angestellt sind, richten sich die Rechte an Erfindungen im Rahmen der Doktorarbeit nach den Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis.

6. Abschnitt Ehrenpromotion

Art. 2324

Die Schulleitung der ETHL verleiht das Ehrendoktorat auf Antrag der Konferenz der Fakultätsdekane und –dekaninnen und nach Konsultation der Konferenz der Dozenten und Dozentinnen.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).

7. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 24

Diese Verordnung tritt am1. Februar 1998 in Kraft.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHL vom 1. April 2002 (AS 2002 2541).