414.711.12
Verordnung des WBF über die Entwicklungspläne der Fachhochschulen
vom 15. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 1, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 19962 (FHSV), verordnet:
Art. 1 Finanzplandaten
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 12 Absatz 1 FHSV enthalten die Entwicklungspläne der Fachhochschulen Finanzplandaten über:
die finanzielle Entwicklung der jeweiligen Fachhochschule und ihrer Fachbereiche;
die Entwicklung der Kosten für Weiterbildung, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen;
die Kosten der geplanten Investitionen.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.