AS 2014 4137
Verordnung
zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz
(V-HFKG)
vom 12. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20111 (HFKG),
verordnet:
1. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates
(Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. a, 14 Abs. 2 HFKG)
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den Sitzungen der Plenarversammlung, wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorliegen.
Art. 2 Zuständiges Bundesamt
(Art. 14 Abs. 4 HFKG) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt die Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
SR 414.201 2. Abschnitt: Versuche mit besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachhochschulstudium
Art. 3
Das WBF kann zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bereich) den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis versuchsweise auch ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zulassen.
Solche Versuche sind zu befristen.
3. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Fachhochschulbereich
Art. 4 Eintreten
Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Fachhochschuldiplom, wenn:
der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
Art. 5 Reglementierte Berufe
Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
Die Bildungsdauer ist gleich.
Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
Der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung umfassen praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichs- massnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss mit einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 (BBG) vergleichen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.
Art. 6 Nicht reglementierte Berufe
Sind bei einem ausländischen Abschluss eines Berufs, dessen Ausübung nicht reglementiert ist, die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b erfüllt, so ordnen das SBFI oder Dritte den Abschluss durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu.
Sind sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt, so anerkennen das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss.
Art. 7 Anerkennung kroatischer Berufsqualifikationen
Kroatische Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen aus EU-/EFTA-Ländern, welche die Ausübung eines reglementierten Berufs in der Schweiz ermöglichen, werden in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG3 in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit anerkannt.
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Für die Anerkennung im sektoriellen System der Berufsqualifikationen von Hebammen und Geburtshelfern, Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege sowie Architektinnen und Architekten gelten die entsprechenden Bestimmungen in Anhang III Ziffer 1 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien 4. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Übergangsbestimmungen des HFKG
Art. 8 Fortgesetzte Anwendbarkeit von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes
(Art. 80 HFKG) Es bleiben bis zum 31. Dezember 2016 anwendbar:
die Artikel 13–21 und 23 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19997 (UFG);
die Artikel 18, 19 und 23 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19958 (FHSG).
Art. 9 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nachträglichen Titelerwerbs
Das WBF regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen.
Es regelt die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen der höheren Fachschulen nach Absatz 1. Insbesondere bestimmt es die Voraussetzungen und das Verfahren zur Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in Fachhochschultitel.
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, Fassung gemäss ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.
Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Fassung gemäss ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 368.
AS 2000 948, 2003 187, 2007 5779, 2012 3655
AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635
Art. 10 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen
Der Bund anerkennt Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmaster-Diplome von Fachhochschulen, wenn das entsprechende Studium:
vor Inkrafttreten des HFKG aufgenommen wurde; und
spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des HFKG abgeschlossen wurde.
Die Fachhochschulen können für die Diplome nach Absatz 1 folgende geschützte Titel vergeben:
«Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc
«Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA
«Master of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: MSc
«Master of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: MA [Name der FH]);
«Master of Advanced Studies [Name der Fachhochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS [Name der FH]);
«Executive Master of Business Administration [Name der Fachhochschule]» (Abkürzung: EMBA [Name der FH]).
Art. 11 Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge
Bis zum 31. Juli 2016 eingereichte vollständige Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge werden beurteilt:
bei Universitätsbauten: nach den Bestimmungen des UFG9 und der Verordnung vom 13. März 200010 zum Universitätsförderungsgesetz (UFV);
bei Fachhochschulbauten: nach den Bestimmungen des FHSG11 und der Fachhochschulverordnung vom 11. September 199612 (FHSV).
AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307 3437, 2011 5871, 2012 3655
AS 2000 958 2730, 2005 2599, 2007 5823, 2009 5555, 2012 3407
AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655
AS 1996 2598, 1998 1822, 2002 1358, 2005 4645, 2006 2639, 2007 2065, 2009 1499, 2012 3631, 2014 1875
Ein Gesuch gilt als vollständig, wenn die Anforderungen nach Phase4.32 (Bauprojekt) gemäss SIA-Norm 10213 erfüllt sind.
Wurde für ein Bauvorhaben ein Beitrag zugesichert, so ist die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben bis spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des HFKG einzureichen. Wird die Schlussabrechnung nach diesem Zeitpunkt eingereicht, so sind keine Beiträge mehr geschuldet.
Art. 12 Gesuche um Beiträge an nichtbauliche Investitionen
Gesuche um Beiträge an nichtbauliche Investitionen gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b UFG14 und dem 3. Kapitel UFV15 können bis am 31. Dezember 2015 eingereicht werden.
Beiträgekönnen nur ausbezahlt werden, wenn die Schlussabrechnung für die Beschaffung der Investition bis am 30. September 2016 beim SBFI eingegangen ist.
Art. 13 Akkreditierung privater Fachhochschulen
Bei Entscheiden über die institutionelle Akkreditierung privater Fachhochschulen, die gestützt auf das FHSG16 ergangen sind, entscheidet das WBF darüber, ob die mit dem Entscheid verbundenen Auflagen erfüllt werden.
Es stützt seinen Entscheid auf die Prüfung und Empfehlung der Schweizerischen Akkreditierungsagentur nach HFKG ohne vorgängige Beurteilung durch die Eidgenössische Fachhochschulkommission.
Grundlage für die Prüfung und den Entscheid sind die FH-Akkreditierungsrichtlinien des WBF vom4. Mai 200717.
Art. 14 Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen von Fachhochschulen
Das WBF entscheidet über Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen von Fachhochschulen, die gestützt auf das FHSG18 eingereicht worden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind.
Ordnung für Leistung und Honorare der Architektinnen und Architekten, Fassung 2003. Die Normen können kostenpflichtig bezogen werden beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein, www.sia.ch> Dienstleistungen > SIA-Norm. Sie können kostenlos eingesehen werden beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse2, 3003 Bern.
AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655
www.sbfi.admin.ch > Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Akkreditierung
AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655
Es stützt seinen Entscheid auf die Prüfung und Empfehlung der damit betrauten Akkreditierungsagentur ohne vorgängige Beurteilung durch die Eidgenössische Fachhochschulkommission.
Die Prüfung des Gesuchs und die Empfehlungen an das WBF erfolgen durch die Akkreditierungsagentur, die das Gesuch unter bisherigem Recht als WBF-anerkannte Agentur bearbeitet hat.
Grundlage für die Prüfung des Gesuchs und den Entscheid sind die FH-Akkreditierungsrichtlinien des WBF vom4. Mai 200719.
Die Kosten für die freiwillige Akkreditierung von Studiengängen werden durch die Fachhochschule getragen. Die zuständige Akkreditierungsagentur bestimmt die Verfahrenskosten vorgängig.
Art. 15 Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen von universitären Hochschulen und Verfahren zur Qualitätssicherung
Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet über Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen universitärer Hochschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind.
Er stützt seinen Entscheid:
auf die Prüfung der Gesuche durch das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist; und
auf die Prüfung und den Antrag durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach HFKG.
Grundlage für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und den Entscheid sind die Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 28. Juni 200720 für die Akkreditierung im Hochschulbereich.
Die Verfahren zur Qualitätssicherung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden von der Schweizerischen Akkreditierungsagentur nach HFKG übernommen und nach den Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 7. Dezember 200621 für die Qualitätssicherung an den schweizerischen universitären Hochschulen zu Ende geführt.
Die Kosten für die hängigen Verfahren richten sich nach der Gebührenverordnung des OAQ vom 14. April 201122.
Art. 16 Akkreditierung mit Auflagen
BeiAkkreditierungen mit Auflagen prüft das OAQ oder die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach HFKG, ob die Auflagen erfüllt wurden.
www.sbfi.admin.ch > Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Akkreditierung
www.oaq.ch > Qualitätsprüfung > Akkreditierung > Antrag
Bei Nichterfüllen der Auflagen entscheidet der Schweizerische Akkreditierungsrat auf Antrag des OAQ oder der Schweizerischen Akkreditierungsagentur nach HFKG über die Verlängerung der Fristen, die Anpassung der Auflagen oder die Aufhebung der Akkreditierung.
Grundlage für die Prüfung und den Entscheid sind die Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 28. Juni 200723 für die Akkreditierung im Hochschulbereich.
Art. 17 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen
Bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG bleiben private Fachhochschulen, die unter dem FHSG24 eine Genehmigung zur Führung einer Fachhochschule erhalten haben, unter der Aufsicht des Bundesrates.
Das SBFI prüft die jährlichen vom Bundesrat verlangten Berichte der privaten Fachhochschulen und veranlasst die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs.
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung kann der Bundesrat die Genehmigung befristen, mit Auflagen versehen oder entziehen.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 18
Die Gebühren für Verfügungen und für Dienstleistungen im Aufgabenbereich des SBFI richten sich nach der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 200625.
Keine Gebühren werden erhoben für noch unter altem Recht eingereichte Gesuche betreffend:
die Prüfung der Auflagenerfüllung der Akkreditierung privater Fachhochschulen gemäss Artikel 13;
die Akkreditierung von Studiengängen von Fachhochschulen gemäss Artikel 14, soweit diese bis Ende 2012 gestartet wurden.
AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 13. März 200026 zum Universitätsförderungsgesetz (UFV); 2. Fachhochschulverordnung vom 11. September 199627 (FHSV); 3. Verordnung des WBF vom2. September 200528 über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen; 4. Verordnung des WBF vom4. Mai 200729 über die Anerkennung von Agenturen zur Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen; 5. Verordnung des WBF vom 15. Mai 200230 über die Entwicklungspläne der Fachhochschulen.
Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Es bleiben bis zum 31. Dezember 2016 anwendbar:
die Artikel 6–52 UFV31;
die Artikel 15, 16, 16b, 16c, 16cbis, 16d, 17–20 und 26 sowie die Übergangsbestimmungen A und B FHSV32.
Art. 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
Artikel 3 gilt bis zum 31. Dezember 2019.
12. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
AS 2000 958 2730, 2005 2599, 2007 5823, 2009 5555, 2012 3407
AS 1996 2598, 1998 1822, 2002 1358, 2005 4645, 2006 2639, 2007 2065, 2009 1499, 2012 3631, 2014 1875
AS 2005 4659, 2011 289 4569, 2014 2977
AS 2000 958, 2007 5823, 2012 3407
AS 2002 1358, 2005 4645, 2009 1499, 2012 3631
Anhang
(Art. 19 Abs. 2) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 199833
Anhang 2
Folgende ausserparlamentarische Kommissionen werden gestrichen:
Ziff. 1 .1
Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement EDI Schweizerischer Akkreditierungsrat
Ziff. 1 .3
Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement WBF Eidgenössische Fachhochschulkommission 2. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 200334 Gliederungstitel vor Art. 69
9. Kapitel: Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Art. 69 Eintreten
Das SBFI oder Dritte (gemäss Art. 67 BBG) vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung, wenn:
der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
Art. 69a Reglementierte Berufe
Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
Die Bildungsdauer ist gleich.
Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.
Art. 69b Nicht reglementierte Berufe
Sind bei einem ausländischen Abschluss eines Berufs, dessen Ausübung nicht reglementiert ist, die Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 Buchstabe a und b erfüllt, so ordnen das SBFI oder Dritte den Abschluss durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu.
Sind sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 erfüllt, so anerkennen das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss.
Art. 69c
Bisheriger Art. 69a
Art. 70
3. Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 200735
Art. 7 Abs. 1
Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201136 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.
Gliederungstitel vor Art. 8 2. Abschnitt: International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge
Art. 8
Art. 9 Sachüberschrift
Art. 11 Abs. 1
Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201137.