414.711.12
Verordnung des EVD über die Entwicklungspläne der Fachhochschulen
vom 15. Mai 2002 (Stand am 30. Juli 2002)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 19961 (FHSV), verordnet:
Art. 1 Finanzplandaten
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 12 Absatz 1 FHSV enthalten die Entwicklungspläne der Fachhochschulen Finanzplandaten über:
die finanzielle Entwicklung der jeweiligen Fachhochschule und ihrer Fachbereiche;
die Entwicklung der Kosten für Weiterbildung, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen;
die Kosten der geplanten Investitionen.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.
AS 2002 2066