414.711
Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen
(Fachhochschulverordnung, FHSV)
vom 11. September 1996 (Stand am 11. Juni 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 23 des Fachhochschulgesetzes vom6. Oktober 19951 (FHSG), verordnet:
1. Kapitel Fachhochschulen nach Artikel 1 Absatz 1 FHSG
1. Abschnitt Aufgaben und Angebot
Art. 1 Studiengänge
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 FHSG)
An Fachhochschulen können Studien in folgenden Bereichen angeboten werden:
Ingenieurwesen, Architektur und Raumplanung, Chemie, Land- und Forstwirtschaft;
Wirtschaft und Dienstleistungen;
Gestaltung.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) handelt im Bereich der Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.
Das Departement führt ein Verzeichnis der Fachhochschulen und der anerkannten Studiengänge, die sie anbieten.
Das Departement kann versuchsweise und befristet neue Studiengänge bewilligen.
Art. 2 Unterrichtssprachen und Allgemeinbildung
(Art. 4 FHSG)
Die Landessprachen sind Unterrichtssprachen. Als zusätzliche Unterrichtssprache ist das Englische zugelassen.
Ausbildungsgänge, die gesamtschweizerisch nur an einer Fachhochschule angeboten werden, sind nach Möglichkeit mehrsprachig zu führen.
Die allgemeinbildenden Fächer sind durch ein Angebot an fakultativen Kursen zu ergänzen.
AS 1996 2598
Art. 3 Praktikumsstellen
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 FHSG) Die Fachhochschulen unterstützen die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsstellen.
Art. 4 Berufstätigkeit bei berufsbegleitenden Studien
(Art. 6 Abs. 1 FHSG) Wer das Studium berufsbegleitend absolviert, muss eine Berufstätigkeit von mindestens 50 Prozent im Bereich der gewählten Studienrichtung ausüben. Die Fachhochschule entscheidet über Ausnahmen, namentlich bei Arbeitslosigkeit oder Betreuungspflichten.
Art. 5 Geschützte Titel
(Art. 7 Abs. 4 FHSG)
In den Bereichen Ingenieurwesen, Architektur und Raumplanung, Chemie, Land- und Forstwirtschaft werden folgende geschützte Titel vergeben:
Ingenieurin FH / Ingenieur FH;
Architektin FH / Architekt FH;
Chemikerin FH / Chemiker FH.
Im Bereich Wirtschaft und Dienstleistungen werden folgende geschützte Titel vergeben:
Betriebsökonomin FH / Betriebsökonom FH;
Informations- und Dokumentationsspezialistin FH / Informations- und Dokumentationsspezialist FH;
2 Wirtschaftsinformatikerin FH/Wirtschaftsinformatiker FH.
Im Bereich Gestaltung werden folgende geschützte Titel vergeben:
Designerin FH/Designer FH;
Konservatorin-Restauratorin FH/Konservator-Restaurator FH.3 4 Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden.4 5 Das Departement legt die Titel für die versuchsweise bewilligten Studiengänge fest.
Art. 5a5 Diplomzusatz
Die Fachhochschule stellt die Diplomurkunde mit einem Diplomzusatz (Diploma Supplement) aus. Der Diplomzusatz wird in der Unterrichtssprache und in englischer Sprache ausgestellt und gibt in standardisierter Form Auskunft über Studieninhalte und über akademische und berufliche Qualifikationen.
Art. 6 Weiterbildungsveranstaltungen
(Art. 8 Abs. 1 FHSG)
Als Weiterbildungsveranstaltungen gelten insbesondere:
Nachdiplomkurse;
Nachdiplomstudien.
Nachdiplomkurse ermöglichen Personen, die in der Regel über den Abschluss einer Hochschule oder Höheren Fachschule verfügen, sich mit der Entwicklung in thematisch begrenzten Gebieten vertraut zu machen. Die Kursteilnahme wird bestätigt.
Nachdiplomstudien bauen in der Regel auf dem Abschluss einer Hochschule oder Höheren Fachschule auf. Sie ermöglichen den Studierenden, sich in ein Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen. Nachdiplomstudien werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält von der Fachhochschule ein eidgenössisch anerkanntes Nachdiplom.
Das Departement erlässt Richtlinien über die Anerkennung von Nachdiplomstudien und führt ein Verzeichnis über die anerkannten Nachdiplomstudien.
Art. 7 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Dienstleistungen
(Art.9, 10 und 11 FHSG)
Die Trägerschaften von Fachhochschulen stellen sicher, dass Projekte in anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung in der Regel in enger Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Verwaltung oder anderen interessierten Kreisen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Als Dienstleistungen bieten die Fachhochschulen insbesondere Beratungen, Studien und Gutachten, Weiterbildungsveranstaltungen nach Artikel 6, betriebsinterne Weiterbildung sowie anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung an.
Dienstleistungen werden grundsätzlich zu Marktpreisen verrechnet. Die Trägerschaften der Fachhochschulen stellen eine transparente Preisgestaltung sicher.
2. Abschnitt Kriterien für die Errichtung und Führung einer Fachhochschule
Art. 8 Organisation
(Art. 14 Abs. 2 Bst. b FHSG) Die zweckmässige Organisation setzt namentlich voraus, dass die Fachhochschule:
über eine Leitungsstruktur verfügt, die die Erfüllung der Ziele des Bundes sicherstellt;
die Kompetenzaufteilung innerhalb der Fachhochschule regelt;
betreffend Ausbildungsangebot und Infrastrukturen innerhalb der Fachhochschule Schwerpunkte setzt und die Arbeitsteilung und Zusammenarbeit gewährleistet;
über geeignete Infrastrukturen, wie den Aufgaben entsprechende Unterrichts- und Forschungseinrichtungen sowie Informations- und Dokumentationsstellen, verfügt;
über genügend Arbeitsplätze für Studierende und Lehrkräfte verfügt.
Art. 9 Aufgabenteilung und Zusammenarbeit
(Art. 14 Abs. 2 Bst. e und Art. 5 Abs. 5 FHSG) Die Arbeitsteilung und Zusammenarbeit stellt die Fachhochschule sicher, wenn sie namentlich:
mit anderen Fachhochschulen oder universitären Hochschulen die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen gewährleistet;
mit anderen Fachhochschulen und universitären Hochschulen die Mobilität von Lehrkräften fördert;
mit anderen Fachhochschulen und universitären Hochschulen die Fortbildung von Lehrkräften plant und anbietet;
geeignete Massnahmen trifft, um die studentische Mobilität zu gewährleisten, insbesondere die gesamtschweizerische Abstimmung des Studienaufbaus und der Inhalte von einzelnen Studienabschnitten verwandter Studiengänge;
in Absprache mit den anderen Fachhochschulen und dem Bedürfnis entsprechend Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte bildet.
Art. 10 Qualitätskontrolle und Evaluation
(Art. 14 Abs. 2 Bst. f FHSG) Die Fachhochschule wendet ein System der Qualitätskontrolle und internen Evaluation an, das auch die Beurteilung durch die Studierenden einschliesst.
Art. 11 Zielvorgaben des Bundes
(Art. 16 Abs. 1 FHSG)
Die Zielvorgaben des Bundes sind im Anhang festgelegt.
Änderungen des Anhangs werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das Eidgenössische Departement des Innern gemeinsam erarbeitet. Dabei sind die Ziele der Hochschul- und Forschungspolitik des Bundes zu berücksichtigen.
Art. 12 Entwicklungspläne der Fachhochschulen
(Art. 17 Abs. 1 FHSG)
Die Entwicklungspläne der Fachhochschulen enthalten Angaben über:
die Erfüllung der Aufgaben sowie der Zielvorgaben des Bundes;
die Entwicklung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte;
geplante Investitionen;
die personelle Entwicklung.
Das Departement kann weitere Angaben verlangen und über die Entwicklungspläne Richtlinien erlassen.
Art. 13 Statistische Angaben
Die Fachhochschulen stellen den zuständigen Bundesbehörden die notwendigen Daten oder Kennzahlen zur Verfügung:
zu den Studierenden, namentlich Anzahl, Vorbildung, Studienverlauf, Prüfungserfolg und soziale Lage;
zum Personal, namentlich Anzahl und Struktur der Lehrkräfte und des übrigen Personals;
zur Forschung und Entwicklung sowie zu den Dienstleistungen, namentlich Anzahl, Inhalt und Ablauf der Projekte sowie eingesetzte finanzielle und personelle Mittel;
zur Finanzierung, einschliesslich Drittmittel, sowie zur Ausgaben- und Kostenstruktur.
Das Departement legt in Absprache mit dem Bundesamt für Statistik einheitliche Erfassungsmodalitäten bezüglich Merkmalslisten und -definitionen, Häufigkeit und Fristen fest.
2. Kapitel Bundesbeiträge
1. Abschnitt Anerkennung der Beitragsberechtigung6
Art. 14 ...7
(Art. 15, 18 Abs. 2 und 3 FHSG) Mit der Genehmigung zur Errichtung und Führung einer Fachhochschule wird festgelegt, für welche Studiengänge und Forschungsbereiche die Fachhochschule Bundesbeiträge erhält.
Art. 15 Betriebs- und Investitionskosten
(Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 FHSG)
Als Betriebskosten gelten die Aufwendungen für Gehälter, Verwaltung, Mieten, Gebäude- und Lehrmittelunterhalt, Energiekosten, Verbrauchsmaterial und Entsorgungsgebühren der Fachhochschule.
Als Investitionskosten gelten die der Lehre sowie der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung dienenden Aufwendungen der Beitragsberechtigten für:
Bauten, insbesondere für den Erwerb, die Errichtung und die Erneuerung von Bauten einschliesslich ihrer Ausstattung;
Lehrmittel, die im Eigentum der Fachhochschule bleiben, wie: 1. den Erwerb von Apparaten und Geräten einschliesslich ihrer Installation, 2. den Erwerb von Informatikmitteln einschliesslich ihrer Installation und Softwarelizenzen, 3. die Ersteinrichtung oder ausserordentliche Erweiterung von Bibliotheken, Sammlungen und anderen Informationsträgern.
Art. 16 Anrechenbarkeit der Kosten
(Art. 19 Abs. 1 FHSG)
Zur Ermittlung der anrechenbaren Betriebskosten werden von den Gesamtkosten der beitragsberechtigten Studiengänge und Forschungsbereiche die entsprechenden Studiengebühren und Einnahmen aus Dienstleistungen abgezogen. Abschreibungen auf Investitionen werden nicht anerkannt, soweit sie mit nichtrückzahlbaren Abgeltungen mitfinanziert worden sind.
Die Anrechnung der baulichen Investitionen erfolgt grundsätzlich nach den Richtlinien für die Bemessung der Bausubventionen des Bundes (Bemessungsrichtlinien).
Das Departement kann festlegen, dass die Verwaltungskosten einen bestimmten Anteil an den gesamten Betriebskosten nicht überschreiten dürfen.
2. Abschnitt Verfahren für die Beitragsgewährung
(Art. 19 Abs. 2 FHSG)
Art. 17 Gesuche um Bundesbeiträge
Gesuche um Bundesbeiträge sowie für die Genehmigung von Investitionsvorhaben sind beim Sitzkanton zuhanden des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie8 (Bundesamt) einzureichen.
Art. 18 Gesuche um Betriebsbeiträge
Das Departement regelt das Verfahren für die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen. Es kann vorsehen, dass die Fachhochschulen ihren Voranschlag dem Bundesamt zur Genehmigung einreichen.
Art. 19 Gesuche für Investitionsbeiträge
Das Gesuch erteilt Auskunft über Zweck und Charakterisierung des Vorhabens, den Benützerkreis, das Bedürfnis, die Erfüllung der Erfordernisse der Hochschulzusammenarbeit, den vorgesehenen Aufwand und die Finanzierung.
Anträge für Investitionen bis 300 000 Franken sind in den Gesuchen um Betriebsbeiträge aufzuführen.
Beansprucht die Fachhochschule einen Beitrag an Lehrmittel im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b und übersteigen die Gesamtkosten 3 Millionen Franken, so unterbreitet sie die Unterlagen dem Bundesamt unter Angabe der mutmasslichen jährlichen Folgekosten. Gestützt auf die Beurteilung der Eidgenössischen Fachhochschulkommission entscheidet das Bundesamt und eröffnet den Entscheid den Antragstellenden mittels Verfügung.
Beansprucht die Fachhochschule einen Beitrag an eine bauliche Investition mit voraussichtlichen Anlagekosten von mehr als 10 Millionen Franken, so unterbreitet sie dem Bundesamt vor Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm mit den mutmasslich anfallenden jährlichen Folgekosten zur Vorprüfung. Gestützt auf das Ergebnis der Vorprüfung und die Beurteilung der Eidgenössischen Fachhochschulkommission lädt das Bundesamt die Fachhochschule ein, das Vorprojekt, das Raumprogramm und die Kostenschätzung einzureichen. Die Zusicherung der Bundesbeiträge richtet sich nach dem Bauprojekt.
Für bauliche Investitionen bis 10 Millionen Franken ist vor der Ausarbeitung der Pläne dem Bundesamt das Raumprogramm zur Genehmigung einzureichen. Liegt die Genehmigung des Bundesamtes vor, so sind dem Bundesamt das Bauprojekt, das Raumprogramm, der Beschrieb und der Kostenvorschlag einzureichen.
Mit dem Gesuch hat die Fachhochschule ein Dokument einzureichen, in dem die Trägerschaft ihr grundsätzliches Einverständnis zur Übernahme ihres finanziellen Anteils bestätigt. Ausserdem ist der Nachweis zu erbringen, dass die vorhandenen Infrastrukturen gesamtschweizerisch bereits ausgelastet sind.
Ausdruck gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. d der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit1. Aug. 1998 (AS 1998 1822).
Art. 20 Anhörung von hochschul- und forschungspolitischen Organen
(Art. 24 Abs. 3 FHSG)
Die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschaftsrates, des Schweizerischen Fachhochschulrates, der Schweizerischen Hochschulkonferenz sowie der mitinteressierten Dienststellen des Bundes wird eingeholt, wenn ein Investitionsvorhaben wissenschaftspolitische, namentlich forschungs- oder technologiepolitische Grundsatzfragen betrifft oder sich Probleme der gesamtschweizerischen Koordination ergeben.
Die genannten hochschul- und forschungspolitischen Organe werden zu einem Vorhaben grundsätzlich nur einmal angehört. Eine zweite Anhörung findet statt, wenn ein Vorhaben wesentlich geändert wurde.
Art. 21 Beitragszahlungen
Betriebsbeiträge einschliesslich der Beiträge an Investitionen bis 300 000 Franken werden als Teilzahlungen nach Einreichung des jährlichen Budgets ausbezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt erst nach Prüfung der genehmigten Betriebsabrechnung durch das Bundesamt.
Für Investitionen erfolgen die Zahlungen nach Massgabe der Zusicherung.
3. Kapitel Studiengänge im Zuständigkeitsbereich der Kantone
(Art. 20 FHSG)
Art. 22
Für die Entrichtung von Finanzhilfen an Studiengänge, die der Bund nach Artikel 1 Absatz 3 FHSG fördert, gilt zusätzlich zu den Erfordernissen nach Artikel 20 Absatz 2 FHSG die Voraussetzung, dass die Aufgaben der anbietenden Einrichtung, die Zulassungsvoraussetzungen zum Studiengang sowie dessen Ausbildungsziele mit denjenigen für Fachhochschulen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vergleichbar sind.
4. Kapitel Vollzug
1. Abschnitt Eidgenössische Fachhochschulkommission
Art. 23 Zusammensetzung
(Art. 24 Abs. 1 FHSG)
Die Eidgenössische Fachhochschulkommission (Kommission) besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. In ihr sind der Bund, die Kantone, die Wirtschaft, die Wissenschaft und die Fachhochschulen vertreten.
Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder jeweils auf vier Jahre.
Art. 24 Geschäftsreglement, Arbeitsweise und Geschäftsstelle
(Art. 24 Abs. 1 FHSG)
Die Kommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das der Genehmigung durch das Departement unterliegt.
Siekann zu allen hochschul- und forschungspolitischen Organen selbständig Kontakte aufnehmen.
Das Bundesamt führt die Geschäftsstelle der Kommission.
2. Abschnitt Errichtung von Fachhochschulen
Art. 25
Das zuständige Departement schreibt die Errichtung von Fachhochschulen gesamtschweizerisch aus.
Die Ausschreibung richtet sich nach den Zielvorgaben des Bundes im Anhang.
Die Bewerbungen sind innerhalb der durch das Departement angesetzten Frist einzureichen.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 269 Übergangsbestimmungen
Personen, die ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL, einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV, einer Höheren Fachschule für Gestaltung HFG oder einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule HHF besitzen oder in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 das Diplomstudium an der Hotelfachschule Lausanne abgeschlossen haben, können nach der Anerkennung der ersten Fachhochschuldiplome den entsprechenden Fachhochschultitel beantragen, sofern sie sich über eine mindestens fünfjährige anerkannte Berufspraxis oder über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe ausweisen können. Das Departement regelt die Einzelheiten.
Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH»/«Gestalter FH» erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Designerin FH»/«Designer FH» zu tragen.
Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH»/«Gestalter FH» in Konservierung und Restaurierung erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Konservatorin-Restauratorin FH»/«Konservator-Restaurator FH» zu tragen.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1996 in Kraft.
Zielvorgaben des Bundes für die Aufbauphase (1996–2003)
Mit diesen Zielvorgaben bestimmt der Bundesrat die Ziele der gesamtschweizerischen Entwicklung der Fachhochschulen gemäss Artikel 1 Absatz 1 FHSG hinsichtlich Leistungsauftrag, Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkten sowie Regional- und Forschungspolitik. 1. In der Schweiz werden ungefähr zehn Fachhochschulen geschaffen, die Studiengänge in den Bereichen Ingenieurwesen, Architektur und Raumplanung, Chemie, Landwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Gestaltung anbieten. 2. Fachhochschulen werden zur Hauptsache durch Anpassung eidgenössisch anerkannter Höherer Fachschulen an die neuen Anforderungen errichtet. 3. Bestehende Ausbildungsangebote sind regional und überregional zusammenzufassen. 4. Bei der Bestimmung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte ist dafür zu sorgen, dass in allen Sprachregionen und Landesteilen ein ausgewogenes Ausbildungsangebot besteht. 5. Die Trägerschaften treffen Vereinbarungen über Aufgabenteilung und Zusammenarbeit zwischen Fachhochschulen und universitären Hochschulen. 6. Bis ins Jahr 2003 wird insbesondere in folgenden Bereichen ein Ausbildungs- und Forschungsangebot aus- beziehungsweise neu aufgebaut: a. In Ingenieurwesen und Chemie unter anderem Mikroelektronik, Mikrosystemtechnik, Biotechnologie, Werkstoffe, Verfahrenstechnik mit Konstruktionsmethodik und Reverse Engineering sowie Werkzeugmaschineninformatik; b. Wirtschaft und Dienstleistungen allgemein und als Teilbereiche unter anderem öffentliche Verwaltung / service public, Finanzwissenschaften sowie Produktions- und Managementkonzepte (inkl. umweltgerechte Produktion, Bauprozesse und Rahmenbedingungen); c. Gestaltung allgemein und als Teilbereich unter anderem Industriedesign; d. Kommunikation. 7. Die Studienplätze in den Ausbildungsbereichen nach Ziffer 6 werden durch den Abbau des Überangebotes in einzelnen Studienrichtungen geschaffen. 8. Die Konkretisierung der Schwerpunktbildung erfolgt unter Berücksichtigung der Ziele der Hochschul- und Forschungspolitik des Bundes für die Periode 2000–2003. 9. Das Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen (Nachdiplomkurse und Nachdiplomstudien) wird weiter ausgebaut.
10. Die Fachhochschulen bauen Transferzentren auf, die der Wirtschaft mit Dienstleistungen und Beratung als Anlaufstelle dienen. Die Trägerschaften sorgen für günstige Rahmenbedingungen zur Abwicklung von Vertragsverhandlungen. 11. Die Fachhochschulen ergreifen Massnahmen, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und den Anteil der Frauen zu erhöhen.