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Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften

420.132 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2005

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/420-132/de/verordnung-uber-die-begleitmassnahmen-fur-die-beteiligung-der-schweiz-an-den-forschungsrahmenprogrammen-der-europaischen-gemeinschaften

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2007.

Abrogà tras: Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (AS 2013 4639),

Decretà cun: Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften (AS 2006 5699),

420.132

Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Sechsten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002–2006

vom 19. November 2003 (Stand am 28. Dezember 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19831 (FG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 420.1

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Sechsten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002–2006. Die Sechsten Rahmenprogramme umfassen:

  1. das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration;

  2. das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Massnahmen im Bereich der Forschung und der Ausbildung.

Sie regelt überdies die Finanzierung dieser Massnahmen.

Art. 2 Begleitmassnahmen

Begleitmassnahmen nach dieser Verordnung sind:

  1. Information und Beratung von Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmungen zu den Sechsten Rahmenprogrammen;

  2. Überprüfung der Wirksamkeit der Schweizer Beteiligung an den Sechsten Rahmenprogrammen;

  3. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung;

  4. nationale Expertisen über Schweizer Beteiligungen an Projekten der Sechsten Rahmenprogramme und anderer Programme der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration;

  5. Gewährung von Beiträgen für die Vorbereitung von Projektvorschlägen im Rahmen der Sechsten Rahmenprogramme.

AS 2003 4595

Art. 3 Information und Beratung

Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat)2 sorgt für die Information und Beratung von Forschungsorganen, Organisationen und Unternehmungen zu den Sechsten Rahmenprogrammen.

Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann Institutionen beauftragen, Aufgaben der Information und Beratung von Forschenden zu den Sechsten Rahmenprogrammen zu erbringen. Es vereinbart mit diesen Institutionen die mit den Bundesmitteln zu erbringenden Leistungen. Das Departement kann diese Kompetenz an das Staatssekretariat delegieren (Art. 31a FG).3

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5293).

Art. 4 Überprüfung der Wirksamkeit

Das Staatssekretariat sorgt dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Sechsten Rahmenprogrammen regelmässig auf ihre Wirksamkeit überprüft wird. Es erstattet dem Bundesrat Bericht.

Art. 5 Vertretung von Schweizer Anliegen

Das Staatssekretariat kann Expertinnen und Experten zur Mitwirkung bei der Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung beiziehen. Die entstehenden Zusatzkosten werden durch das Staatssekretariat gemäss den Bestimmungen nach Abschnitt 6 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20014 zur Bundespersonalverordnung und gemäss den Bestimmungen der Richtlinien des Bundesrates vom 24. November 19995 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen sowie für deren Vorbereitung und Folgearbeiten vergütet.

Footnotes

  1. [4] SR 172.220.111.31
  2. [5] BBl 2000 222

Art. 6 Nationale Expertisen

Das Staatssekretariat gibt eine nationale Expertise über die Schweizer Beteiligung an Projekten der Sechsten Rahmenprogramme und anderer Programme der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration in Auftrag, wenn:

  1. ein Bundesbeitrag von mehr als 2 Millionen Franken für die gesamte Projektdauer oder von mehr als 0,5 Millionen Franken pro Projektjahr beantragt wird;

  2. ein Bundesbeitrag beantragt wird und thematische Verbindungen zu bereits national finanzierten Projekten bestehen;

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Rahmenprogrammen der EG in den Jahren 2002–2006

c. ein Bundesbeitrag beantragt wird und Zweifel an der Durchführbarkeit der Aufgaben des Schweizer Projektteilnehmers oder der Schweizer Projektteilnehmerin gemäss Projektvertrag der Europäischen Kommission bestehen.

Art. 7 Gewährung von Beiträgen für die Vorbereitung von Projektvorschlägen im Rahmen der Sechsten Rahmenprogramme

Das Staatssekretariat kann für die Vorbereitung eines Projektvorschlags im Rahmen der Sechsten Rahmenprogramme auf Gesuch hin durch Verfügung einen Pauschalbeitrag von 6000 Franken gewähren, wenn:

  1. der Projektvorschlag bei der Europäischen Kommission eingereicht worden ist: 1. von einer Schweizer Teilnehmerin oder einem Schweizer Teilnehmer, die oder der die administrative Projektkoordination übernimmt, oder 2. von einem schweizerischen kleinen oder mittleren Unternehmen und es sich um den ersten Projektvorschlag dieses Unternehmens handelt; und

  2. dieser Projektvorschlag durch die von der Europäischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen begutachtet wurde.

Das Staatssekretariat erstellt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

Art. 8 Finanzierung der Begleitmassnahmen

Die Begleitmassnahmen werden mit dem von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredit finanziert.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.