510.464
Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Sport (Gebührentarif BASPO)
vom 8. November 2001 (Stand am 1. Februar 2005)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 14 der Gebührenverordnung VBS vom 21. Dezember 19901 und
Artikel 39 der Verordnung vom 21. Oktober 19872, über die Förderung von Turnen
und Sport, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung legt die Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Sport (BASPO) fest.
Art. 2 Grundsatz
Es gilt der Gebührentarif gemäss Anhang.
Art. 3 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, kann das BASPO Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 4 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt der bisherige Gebührentarif des BASPO.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
AS 2001 3330 Anhang3 (Art. 2) Tarife BASPO
Prüfungsgebühren und Schulgeld Franken Prüfungsgebühren für Fachhochschulstudierende – Sportpraktische Eignungsabklärung 100.– Schulgeld für Fachhochschulstudierende (Diplom-, Bachelor- und Masterstudien) – Studiengebühr pro Semester 600.–
Arbeitsleistungen (Auf Dienstleistungen gewerblicher Natur wird die Mehrwertsteuer erhoben.) Abrechnung nach Aufwand Von BASPO-Angestellten erbrachte Arbeitsleistungen wie Beratung, Gutachten, Mitarbeit in Arbeitsgremien, Führungen mit geleiteter Sporttätigkeit, Unterricht etc. werden nach folgenden Tarifen abgerechnet:
Tarif pro Stunde Franken – Kategorie1 (ab 24. Klasse aufwärts) 165.– – Kategorie2 (23.–15. Klasse) 85.– – Kategorie 3 (14.–1. Klasse) 60.– Fachspezialistinnen und -spezialisten Arbeitsleistungen von Fachspezialistinnen und -spezialisten des BASPO können nach marktüblichen Preisen verrechnet werden.
Fassung gemäss Beilage der V des VBS vom 14. Jan. 2005 über die Fachhochschulstudiengänge Sport (SR 415.75).