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Verordnung über Geoinformation

510.620 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2014

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/510-620/de/verordnung-uber-geoinformation

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  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2015.

Decretà cun: Verordnung über Geoinformation (AS 2008 2809)

Versiun tenor: Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (AS 2013 4009)

Consultaziuns: Teilrevision des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) (19-05-2021),

510.620

Verordnung über Geoinformation
(Geoinformationsverordnung, GeoIV)

vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2014)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 5, 6, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absätze 1–4, 14 Absatz 2, 15 Absatz 3 sowie 46 Absätze1 und 4 des Geoinformationsgesetzes vom5. Oktober 20071 (GeoIG),2 verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 510.62
  2. [5] SR 231.1

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdaten).

Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten.

Besondere fachgesetzliche Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Nachführung: laufende oder periodische Anpassung der Geobasisdaten an Veränderungen von Standort, Ausdehnung und Eigenschaften der erfassten Räume und Objekte;

  2. Historisierung: Festhalten von Art, Umfang und Zeitpunkt einer Änderung von Geobasisdaten;

  3. Archivierung: periodisches Erstellen von Kopien des Datenbestands und deren dauerhafte und sichere Aufbewahrung;

  4. Eigengebrauch: Nutzung von Geobasisdaten: 1. im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde, 2. durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse, 3. in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation;

AS 2008 2809

  1. gewerbliche Nutzung: jede Nutzung von Geobasisdaten, die keine Nutzung zum Eigengebrauch ist;

  2. Intensität der Nutzung: Ausmass der parallelen und wiederholten Nutzung durch die Nutzerin oder den Nutzer.

  3. gewerbliche Leistungen: Dienstleistungen, Produkte und ähnliche Leistungen, die von Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbieterinnen und Anbietern erbracht werden;

  4. Suchdienst: Internetdienst, mit dem nach Geodiensten und, auf der Grundlage entsprechender Geometadaten, nach Geodatensätzen gesucht werden kann;

  5. Darstellungsdienst: Internetdienst, mit dem darstellbare Geodatensätze angezeigt, vergrössert, verkleinert und verschoben, Daten überlagert und die für die Daten relevanten Inhalte von Geometadaten angezeigt werden können und der ein Navigieren in den Geodaten ermöglicht;

  6. Download-Dienst: Internetdienst, der das Herunterladen von Kopien vollständiger Geodatensätze oder von Teilen davon und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff darauf ermöglicht;

  7. Transformationsdienst: Internetdienst zur Umwandlung von Geodatensätzen.

Art. 3 Datenqualität

Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Fachstellen des Bundes die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

Andere Qualitätsanforderungen dürfen nur dann ausschliesslich an Geobasisdaten und Geometadaten gestellt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

2. Abschnitt Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Art. 4 Amtlicher Lagebezug

Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich unter Berücksichtigung der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Übergangsfristen nach einer der folgenden amtlichen geodätischen Beschreibungen:

Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.

Art. 5 Amtlicher Höhenbezug

Der amtliche Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach dem Landesnivellement 1902 (LN02). Dieses besteht in den Gebrauchshöhen LN02 der Höhenfixpunkte der Landesvermessung.

Ausgangspunkt der Höhenmessung ist der «Repère Pierre du Niton» in Genf. Seine Höhe wird mit 373.60 m festgelegt.

Das Bundesamt für Landestopografie regelt die technischen Einzelheiten.

Art. 6 Andere geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Werden für bestimmte Geobasisdaten oder für bestimmte Formen der Erfassung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten andere, insbesondere global gelagerte oder kinematische, geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen definiert oder zugelassen, so muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln4 und 5 gewährleistet sein.

Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.

Footnotes

  1. [4] SR 152.1

Art. 7 Transformation anderer Bezugssysteme

Wer für Geobasisdaten andere räumliche Bezugssysteme verwendet, muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln4 und 5 gewährleisten.

3. Abschnitt Geodatenmodelle

Art. 8 Grundsatz

Den Geobasisdaten ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.

Art. 9 Zuständigkeit für die Modellierung

Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes gibt ein minimales Geodatenmodell vor. Sie legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhaltes fest.

Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:

  1. die fachlichen Anforderungen;

  2. den Stand der Technik.

Art. 10 Beschreibungssprache

Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen.

Das Bundesamt für Landestopografie legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

Eine andere Beschreibungssprache darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

4. Abschnitt Darstellungsmodelle

Art. 11

Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.

Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:

  1. das Geodatenmodell;

  2. die fachlichen Anforderungen;

  3. den Stand der Technik.

5. Abschnitt Nachführung, Historisierung

Art. 12 Nachführung

Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:

  1. die fachlichen Anforderungen;

  2. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;

  3. den Stand der Technik;

  4. die Kosten der Nachführung.

Art. 13 Historisierung

Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann.

Die Methode der Historisierung wird dokumentiert.

6. Abschnitt Gewährleistung der Verfügbarkeit

Art. 14 Nachhaltige Verfügbarkeit

Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bewahrt Geobasisdaten so auf, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben.

Sie sichert die Geobasisdaten nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Daten periodisch in geeignete Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten Daten sicher auf.

Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Verwaltung der Geobasisdaten durch die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG festlegen.

Art. 15 Archivierung

Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19983 und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.

Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, bezeichnet dieser durch Rechtssatz die für die Archivierung zuständige Stelle.

Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Aufbewahrung festlegen.

Footnotes

  1. [3] SR 152.1

Art. 16 Archivierungskonzept

Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19984 und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.

Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erstellt die für die Archivierung zuständige Stelle für alle betroffenen Geobasisdaten ein Archivierungskonzept. Dieses hält mindestens Folgendes verbindlich fest:

  1. den Zeitpunkt der Archivierung;

  2. den Ort der Archivierung;

  3. die Modalitäten des Datentransfers zur Archivierungsstelle;

  4. die Dauer der Aufbewahrung;

  5. die Methode und Periodizität der Datensicherung;

  6. die periodische Auslagerung in geeignete Datenformate;

  7. die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Daten;

  8. die Modalitäten der Löschung und Vernichtung von Daten.

7. Abschnitt Geometadaten

Art. 17 Grundsatz

Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben.

Das Bundesamt für Landestopografie legt die Norm für die Geometadaten der Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

Eine andere Norm darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

Art. 18 Zugang

Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht.

Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten.

Das Bundesamt für Landestopografie gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten.

Art. 19 Nachführung, Archivierung

Die Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, nachgeführt und archiviert.

8. Abschnitt Zugang und Nutzung

Art. 20 Geltungsbereich des Abschnitts

Dieser Abschnitt gilt nicht für den Austausch unter Behörden nach Artikel 14 GeoIG und für die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Vorbehalten bleibt Artikel 41.

Art. 21 Zugangsberechtigungsstufen

Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen:

  1. öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe A;

  2. beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe B;

  3. nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe C.

Die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten sind im Anhang 1 festgelegt.

Art. 22 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A

Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt.

Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn:

  1. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;

  2. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;

  3. aussenpolitische Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz oder eines Kantons beeinträchtigt werden können;

  4. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;

  5. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;

  6. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;

  7. spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten verletzt werden können.

Art. 23 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe B

Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.

Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn:

  1. er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht; oder

  2. die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können.

Art. 24 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe C

Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird kein Zugang gewährt.

Art. 25 Einwilligung zur Nutzung

Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn:

  1. der Zugang gewährt werden kann;

  2. die Nutzerin oder der Nutzer deklariert hat, dass die Nutzung ausschliesslich dem Eigengebrauch dient;

  3. die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird.

Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn:

  1. der Zugang gewährt werden kann;

  2. die Nutzerin oder der Nutzer registriert ist;

  1. die Nutzerin oder der Nutzer Zweck, Intensität und Dauer der gewerblichen Nutzung deklariert hat;

  2. die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird;

  3. Daten der Zugangsberechtigungsstufe B auch den Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, an welche die Weitergabe vorgesehen ist.

Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann.

Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nutzung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von diesen Faktoren abhängt.

Die jeweils zuständige Fachstelle kann für bestimmte Geobasisdaten die Nutzung ohne Einwilligung zulassen.

Art. 26 Verweigerung der Einwilligung

Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert.

Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.

Art. 27 Nachträgliche Einwilligung

Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt.

Art. 28 Nutzung zum Eigengebrauch

Für die Nutzung zum Eigengebrauch gelten die entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom9. Oktober 19925 sinngemäss.

Footnotes

  1. [9] SR 172.041.1

Art. 29 Datenschutz

Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.

Sie sind verpflichtet, der Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten jederzeit Auskunft über die zur Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz getroffenen Massnahmen zu erteilen.

Art. 30 Quellenangabe

Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.

Art. 31 Nutzung durch Dritte

Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten.

Art. 32 Vertragliche Regelungen

Vertragliche Regelungen des Zugangs zu Geobasisdaten sowie von deren Nutzung und Weitergabe dürfen von den Bestimmungen der Artikel 28–31 abweichen, wenn sie:

  1. Schutzvorschriften enthalten, die mindestens gleichwertig sind; und

  2. die Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleisten.

Art. 33 Vernichtung widerrechtlich genutzter Daten

Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt und kann die nachträgliche Einwilligung nicht erteilt werden, so ordnet die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG die Vernichtung der Daten oder die Einziehung der Datenträger bei der Nutzerin oder dem Nutzer an.

Sie verfügt die Vernichtung oder Einziehung unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung.

9. Abschnitt Geodienste

Art. 34 Dienste für Geobasisdaten

Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht:

  1. durch Darstellungsdienste: alle Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A;

  2. durch Download-Dienste: die im Anhang 1 entsprechend bezeichneten Geobasisdaten.

Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen.

Art. 35 Dienste für Geometadaten

Die Geometadaten der Geobasisdaten werden durch Suchdienste zugänglich gemacht.

Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

Art. 36 Sachbereichsübergreifende Geodienste

Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste:

  1. vernetzter Suchdienst für die Geometadaten aller Geobasisdaten;

  2. vernetzter Suchdienst für Geodienste im Sinne nach Artikel 34;

  3. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugsrahmen (Art. 4);

  4. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugssystemen und -rahmen (Art.4 und 5) und anderen geodätischen Bezugssystemen und -rahmen (Art. 6);

  5. vernetzter Zugang zu den Geobasisdaten.

10. Abschnitt Datenaustausch unter Behörden

Art. 37 Gewährung des Zugangs

Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG gewährt anderen Stellen von Bund oder Kantonen auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten.

Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form.

Art. 38 Verweigerung des Zugangs

Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG verweigert den Zugang zu Geobasisdaten, wenn:

  1. die Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C zugewiesen sind und die anfragende Stelle kein öffentliches Interesse am Zugang geltend machen kann;

  2. die Zugangsgewährung die innere oder äussere Sicherheit gefährden könnte.

Art. 39 Datenschutz, Geheimhaltung

Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich.

Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin.

Art. 40 Weitergabe an Dritte

Eine Behörde kann für Geobasisdaten, zu denen sie nach dem8. Abschnitt Zugang hat, unabhängig davon, ob diese bearbeitet werden, Dritten Zugang gewähren und die Nutzung erlauben, wenn sie:

  1. für die Regelung von Zugang und Nutzung die gleichen Vorschriften anwendet, wie die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle;

  2. auf den Stand der Aktualität hinweist;

  3. die vorgeschriebenen Gebühren erhebt und an die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG weiterleitet.

Gibt sie die Geobasisdaten kostenlos weiter, so trägt sie die vorgeschriebenen Gebühren selber.

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 41 Gewerbliche Leistungen von Behörden und Verwaltungen

Eigene gewerbliche Leistungen von Behörden fallen unter den8. und den 11. Abschnitt, auch wenn sie auf einem gesetzlichen Auftrag beruhen.

Art. 42 Pauschale Abgeltung

Die pauschale Abgeltung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:

  1. geschätzte Zahl und Art der ausgetauschten Informationseinheiten;

  2. gewährte Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes;

  3. geschätzte Gebühreneinnahmen.

Art. 42a6 Internationale Organisationen

Der Datenaustausch mit internationalen Organisationen auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen gilt als Datenaustausch unter Behörden.

Er ist kostenfrei, sofern das Völkerrecht nicht eine Abgeltung vorsieht.

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

11. Abschnitt Grundsätze für die Gebührenregelungen des Bundes

Art. 437 Geltungsbereich des Abschnitts

Dieser Abschnitt findet auf alle Verfügungen und Dienstleistungen Anwendung, für die nach dieser Verordnung Gebühren erhoben werden.

Er gilt nicht für den Austausch unter Behörden nach Artikel 14 GeoIG und für die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Vorbehalten bleibt Artikel 41.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 43a8 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20049.

Art. 4410 Gebührenbemessung

Die Gebühr für die Nutzung von Geobasisdaten setzt sich zusammen aus:

  1. der Grundgebühr, vermindert durch allfällige Rabatte (Art. 45–45c);

  2. den festen Bereitstellungskosten;

  3. den variablen Bereitstellungskosten;

  4. den Transportkosten.

Die Grundgebühr wird berechnet:

  1. für die Nutzung zum Eigengebrauch: durch Multiplikation der abgegebenen Anzahl Informationseinheiten mit dem Ansatz nach dem Gebührentarif des Departements;

  2. für die gewerbliche Nutzung: durch Multiplikation der im Endprodukt verwendeten Anzahl Informationseinheiten mit dem Ansatz nach dem Gebührentarif des Departements und mit der Anzahl der bei der gewerblichen Nutzung weitergegebenen Produkte.

Wer Geobasisdaten gewerblich nutzt, schuldet die Grundgebühr für die gewerbliche Nutzung unabhängig davon, ob die genutzten Geobasisdaten beim zuständigen Bundesamt oder bei Dritten bezogen werden.

Wer eine Einwilligung zur gewerblichen Nutzung besitzt und innerhalb von

Monaten oder einer längeren, vertraglich festgelegten Frist kein Endprodukt vorlegt, schuldet die Grundgebühr nach Absatz 2 Buchstabe a.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 4511 Rabatte

Der Gebührentarif des Departements kann Rabatte vorsehen aufgrund:

  1. der Intensität der Nutzung;

  2. der Dauer der Nutzung;

  1. einer besonderen Art der Nutzung;

  2. der Menge der Informationseinheiten;

  3. der Umsätze.

Die Rabatte werden durch Multiplikation der Grundgebühr mit einem Rabattfaktor berechnet. Sie können kumuliert werden, ausser es handle sich um mehrere Rabatte aufgrund verschiedener besonderer Arten der Nutzung.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 45a12 Rabatte für die Nutzung zum Eigengebrauch

Wird die Funktionalität oder Nutzbarkeit der Geobasisdaten durch die Intensität ihrer Nutzung zum Eigengebrauch oder durch ihre Umarbeitung vermindert, so wird ein Rabatt gewährt.

Für Abonnentinnen und Abonnenten wird ein besonderer Rabattfaktor angewendet.

Footnotes

  1. [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 45b13 Rabatte für die gewerbliche Nutzung

Wird die Bedeutung, Funktionalität oder Nutzbarkeit der Geobasisdaten im Endprodukt durch die Intensität ihrer gewerblichen Nutzung oder durch ihre Umarbeitung vermindert, so wird ein Rabatt gewährt.

Für folgende besondere Arten der gewerblichen Nutzung gelten die nachfolgenden Rabattfaktoren. Die Nutzerin oder der Nutzer:

  1. ist eine steuerbefreite gemeinnützige Institution oder Organisation und nutzt die Daten im Rahmen ihrer statutarischen Tätigkeiten: 0,5;

  2. ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtung und nutzt die Daten im Rahmen ihres Bildungsauftrags: 0,5;

  3. nutzt die Daten ausschliesslich zum Wiederverkauf: 0,5 bis 0,7;

  4. nutzt die Daten in Lehrmitteln: 0,5;

  5. nutzt die Daten zur Weitergabe an Abonnentinnen und Abonnenten: 0,3.

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 45c14 Rabatte nach Mengen und Umsätzen

Mengenrabatte werden gewährt aufgrund:

  1. der Anzahl Informationseinheiten;

  2. der Höhe der Auflage;

  3. der Anzahl Transaktionen.

Für den Wiederverkauf von Verlagsprodukten wird ein Umsatzrabatt aufgrund des Umsatzes pro Kalenderjahr gewährt.

Rabatte nach Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen nicht kumuliert werden.

Footnotes

  1. [14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 45d15 Feste Bereitstellungskosten

Zur Abgeltung der festen Bereitstellungskosten werden folgende Gebühren erhoben:

  1. nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) in analoger oder digitaler Form: höchstens 50 Franken für jede eingegangene Bestellung;

  2. netzgebundene Bereitstellung (online) in digitaler Form: entweder höchstens 30 Franken für jede eingegangene Bestellung oder höchstens 3000 Franken pro Jahr für jeden Anschluss.

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 45e16 Variable Bereitstellungskosten

Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei nicht netzgebundener Bereitstellung (offline) werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. analoger oder digitaler Datenträger: Einstandspreis pro Einheit;

  2. Beschreiben des Datenträgers: 20–500 Franken pro Einheit;

  3. Verpackung und Versand: 5–25 Franken pro Versandeinheit.

Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei netzgebundener Bereitstellung (online) wird eine Gebühr nach dem Gebührentarif des Departements erhoben.

Mit Abonnentinnen und Abonnenten sowie gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern kann vertraglich eine Pauschale für eine bestimmte oder unbeschränkte Anzahl Informationseinheiten oder Anzahl Benutzungen eines Geodienstes vereinbart werden.

Footnotes

  1. [16] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 45f17 Transportkosten

Das Porto wird entsprechend den Tarifen der Schweizerischen Post in Rechnung gestellt.

Erfolgt der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin oder des Bestellers mit anderen Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten, so werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt.

Footnotes

  1. [17] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 4618 Pauschalgebühren

Pauschalgebühren werden erhoben für:

  1. analoge Karten und Atlanten;

  2. besondere Fälle der Veröffentlichung von Geobasisdaten;

  3. Software;

  4. Berichte und Studien;

  5. das amtliche Ortschaftenverzeichnis;

  6. amtliche Leistungen von Sammlungen und geologischen Informationsstellen;

  7. Änderungen von Einwilligungen und Lizenzen;

  8. das Verfahren der nachträglichen Einwilligung (Art. 27);

  9. die Verfügung der Vernichtung oder Einziehung (Art. 33).

Zusätzlich zur Pauschalgebühr erhoben werden:

  1. die festen Bereitstellungskosten nach Artikel 45d;

  2. die Verpackungs- und Versandkosten nach Artikel 45e Absatz 1 Buchstabe c;

  3. die Transportkosten nach Artikel 45f.

Die übrigen Bestimmungen der Artikel 44–45f sind nicht anwendbar.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 46a19 Gebührentarife

Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. Darin legt es die Ansätze für die Grundgebühr, die Rabattfaktoren, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren fest.

Footnotes

  1. [19] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 47 Gebührenfreiheit

Von einer Gebühr für die Nutzung der Geobasisdaten des Bundes mit Ausnahme des Bereitstellungs- und Vertriebsaufwands befreit sind:

  1. öffentliche Bildungsinstitutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden: für den Eigengebrauch;

  2. Forschungsinstitutionen des Bundes und der Kantone: für den Eigengebrauch;

  3. steuerbefreite gemeinnützige Organisationen: für alle Nutzungen, ausser für die Weitergabe an Dritte.

Von einer Gebühr befreit ist die Nutzung von Daten der kartografischen Landesvermessung, die:

  1. tiefgreifend umgearbeitet und nachweislich ins Ausland ausgeführt werden; oder

  2. im Ausland tiefgreifend umgearbeitet und vertrieben werden.20 2 In den Fällen nach Absatz 1 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Gesuche um Zugang und Nutzung:

  3. offensichtlich unsinnig, missbräuchlich oder querulatorisch sind;

  4. einen ausserordentlichen Bearbeitungsaufwand erfordern, beispielsweise durch umfangreiche Recherchen, besondere Arten der Reproduktion oder eine besondere elektronische Verarbeitung.

Footnotes

  1. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1791).
  2. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).

12. Abschnitt Koordination, Mitwirkung

Art. 48 Koordinationsorgan

Für die Koordination im Bereich der Geoinformation des Bundes wird ein Koordinationsorgan nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199721 eingesetzt.

Das Koordinationsorgan hat folgende Aufgaben:

  1. Koordination der Tätigkeiten der Bundesverwaltung;

  2. Entwicklung von Strategien des Bundes;

  3. Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen;

  4. Betrieb eines Kompetenzzentrums;

  5. Beratung von kantonalen Stellen.

Es ist gegenüber den Stellen des Bundes weisungsberechtigt.

Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Departements und der Bundeskanzlei sowie aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und des Bundesamtes für Landestopografie. Jede Behörde bezeichnet ihre Vertretung selber.

Es ist administrativ dem Bundesamt für Landestopografie zugeordnet und verfügt über eine eigene Geschäftsstelle.

Footnotes

  1. [21] SR 172.010

Art. 49 Identifikator

Allen Geobasisdaten wird ein eindeutiger numerischer Identifikator zugeordnet. Der Identifikator wird im Anhang 1 festgehalten.

Art. 50 Mitwirkung der Kantone, Anhörung der Organisationen

Bei der Vorbereitung von technischen Normen und anderen Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.

13. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

Art. 51 Widerhandlungen, Strafverfolgung

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:

  1. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft;

  2. Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt;

  3. Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt;

  4. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet.

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

14. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 52 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 53 Übergangsbestimmungen

Für die Umsetzung der Artikel 3, 8–19 und 34–36 wird den Kantonen eine Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt. Verweist die Verordnung auf technische Normen und Vorgaben, die beim Inkrafttreten noch nicht bestehen, so gilt die Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem diese den Kantonen mitgeteilt werden.

Für die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden, gelten die Artikel 25–30 der Verordnung vom2. September 200922 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.23

Für den Wechsel des Lagebezugssystems und -rahmens von CH1903/LV03 zu CH1903+/LV95 werden folgende Übergangsfristen festgelegt:

  1. für den Wechsel bei den Referenzdaten bis zum 31. Dezember 2016;

  2. für den Wechsel bei den übrigen Geobasisdaten bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a tritt am1. Januar 2021 ausser Kraft.

Footnotes

  1. [22] SR 510.622.4
  2. [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 2009 über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4723).

Art. 53a24 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom18. November 2009

Für hängige Einwilligungsverfahren gelten die vor dem Inkrafttreten der Änderung geltenden Gebührenregelungen.

Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehenden Verträge über die Nutzung von Geobasisdaten und Geodiensten und über die dafür zu entrichtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Dauer, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft.

Footnotes

  1. [24] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.

Geoinformationsverordnung 510.620 Anhang 125 (Art. 1 Abs. 2) Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts

Art. 8 Abs. 1) Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (UNESCO-Welterbe Naturstätten) Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) Alpenkonvention Karten gemäss Luftfahrtberechtigungsstufe

SR 0.451.41 BAFU A X 1 SR 0.451.45 BAFU A X 2 SR 0.700.1 ARE A X 3 SR 0.748.0 swisstopo A 4

Art. 37 [BAZL]

SR 510.626.1

Art. 10 Luftfahrtdaten

SR 0.748.0 BAZL A 5

Art. 37, Grundbuch: Grundstücks-

Anhänge4, 11, 14 und 15 SR 210 Kantone A 7

Art. 949a Abs. 3, [BJ]

970 Abs. 2 SR 211.432.1

Art. 26 Abs. 1 form, Erwerbsdatum Grundbuch: übrige Daten gemäss eGRISDM

Bst. a, 27 SR 210 Art. 949a Kantone B 8 Abs. 3, 970 [BJ] SR 211.432.1

Art. 26 Abs. 1 Bezeichnung

Bst. b und c, 98, 101 ff.

Fasung gemäss Ziff. II der V vom 28. März 2012 (AS 2012 1791). Bereinigt gemäss Fassung gemäss Ziff. II2 der V vom 27. Juni 2012 (AS 2012 3683 4169) und Art. 30 Ziff. 2 der V vom23. Okt. 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, in Kraft seit1. Jan. 2014 (AS 2013 4009).

Art. 8 Abs. 1) Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister

SR 431.01 Art. 10 BFS B X 9 SR 431.841

Art. 1 ff. Betriebs- und Unternehmensregister

SR 431.01 Art. 10 BFS B X 10 SR 431.903

Art. 1 ff. Eidg. Betriebszählungen Arealstatistik der Schweiz Strassenverkehrszählung übergeordnetes Netz Strassenverkehrszählung regionales und lokales Netz Eidg. Volkszählungen

SR 431.012.1 BFS B X 11 SR 431.012.1 BFS A X 12 SR 431.012.1 ASTRA A X 13 SR 431.012.1 Kantone A X 14 Anhang [ASTRA] SR 431.112 BFS B X 15

Art. 1 ff. Bundesinventar der historischen Verkehrswege Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz regional und lokal

SR 451 Art. 5 ASTRA A X 16 SR 451.1 Art. 23 Abs. 1 Bst. c SR 451.13 SR 451 Art. 5 Kantone A X 17 SR 451.1 Art. 23 [ASTRA] Abs. 1 Bst. c SR 172.217.1

Art. 10 Abs. 3 Bundesinventar der Landschaften und Natur-

Bst. a SR 451 Art. 5 BAFU A X 18 SR 451.11

Art. 1 ff. denkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) Bundesinventar der Auengebiete von nationa-

SR 451 Art. 18a BAFU A X 19 SR 451.31

Art. 1 ff. ler Bedeutung Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von

SR 451 Art. 18a BAFU A X 20 SR 451.32

Art. 1 ff. nationaler Bedeutung Bundesinventar der Flachmoore von nationaler

SR 451 Art. 18a BAFU A X 21 SR 451.33

Art. 1 ff. Bedeutung Bezeichnung

Geoinformationsverordnung 510.620

Art. 8 Abs. 1) Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete

SR 451 Art. 18a BAFU A X 22 SR 451.34

Art. 1 ff. von nationaler Bedeutung Übrige Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung Bundesinventar der Moorlandschaften von

SR 451 Art. 18b Kantone A X 23 SR 451 Art. 23b BAFU A X 24 SR 451.35

Art. 1 ff. besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung Bundesinventar der

SR 451.12 BAK A 25

Art. 1 ff. schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Kantonales Inventar der nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung Kantonales Inventar der moore von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung Kantonales Inventar der ler, regionaler und lokaler Bedeutung Kantonales Inventar der von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung Schweizerischer Nationalpark Sachplan Militär

SR 451 Kantone A X 26 SR 451.31 Art. 3 SR 451 Kantone A X 27 SR 451.32 Art. 3 SR 451 Kantone A X 28 SR 451.33 Art. 3 SR 451 Kantone A X 29 SR 451.34 Art. 5 SR 454 Art. 1 ff. BAFU A X 31 SR 510.51 Art. 6 VBS A X 32 SR 700.1 [ARE]

Art. 14 ff. Geodätische

SR 510.62 swisstopo X A X 33

Art. 22 ff. Bezugssysteme (Landesvermessung)

Art. 2 ff.

SR 510.620

Art. 4 ff. Bezeichnung

Art. 8 Abs. 1) Geodätische Bezugsberechtigungsstufe

SR 510.62 swisstopo X A X 34

Art. 22 ff. rahmen (Fixpunkt- und Permanentnetzdaten

Art. 2 ff. Landesvermessung)

SR 510.620

Art. 4 ff. Orthofotos

SR 510.62 swisstopo X A X 35

Art. 22 ff. (Landesvermessung) Luftbilder

SR 510.62 swisstopo X A 36

Art. 22 ff. (Landesvermessung) Satellitenbilder

SR 510.62 swisstopo X A X 37

Art. 22 ff. (Landesvermessung) Topografisches Land-

SR 510.62 swisstopo X A X 38

Art. 22 ff. schaftsmodell (Landesvermessung) Hoheitsgrenzen

SR 510.62 swisstopo X A X 39

Art. 22 ff. (Landesvermessung)

Art. 7, 13 ff. Geografische Namen

SR 510.62 swisstopo X A X 40

Art. 22 ff. (Landesvermessung) Höhendaten

SR 510.62 swisstopo X A X 41

Art. 22 ff. (Landesvermessung)

Art. 58b Abs. 3 Landeskartenwerk

SR 510.62 swisstopo X A X 42

Art. 22 ff. 1:25 000 bis 1:1 Mio. Atlas der Schweiz

SR 510.626 Art. 8 SR 510.62 ETH Zürich A 43

Art. 22 ff.

Art. 23 Hydrologischer Atlas

SR 510.62 BAFU A 44

Art. 22 ff.

Art. 23 Bezeichnung

Geoinformationsverordnung 510.620

Art. 8 Abs. 1) Geologisches Kartenwerk

SR 510.62 swisstopo A X 46

Art. 22 ff.

Art. 23 Geophysikalisches

SR 510.62 swisstopo A 47

Art. 22 ff. Kartenwerk

Art. 23 Geotechnisches

SR 510.62 swisstopo A 48

Art. 22 ff., 27 f. Kartenwerk

Art. 23

SR 510.624

Art. 10 Historische Karten

SR 510.62 swisstopo X A 49

Art. 22 ff.

SR 510.626.1

Art. 10 Landesgeologie

SR 510.62 swisstopo A 50

Art. 27 f. (Grundlagendaten)

SR 510.624

Art. 5 Bst. a Plan für das Grundbuch

SR 510.62 Kantone X A X 51

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 5 Basisplan-AV-CH

SR 510.62 Kantone X A X 52

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 5 Fixpunkte LFP1, HFP1

SR 510.62 swisstopo X A X 53

Art. 22 ff. (Landesvermessung)

Art. 2 Fixpunkte LFP2, HFP2, (amtliche Vermessung)

SR 510.62 Kantone X A X 54

Art. 6 Bodenbedeckung

SR 510.62 Kantone X A X 55

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 6 Bezeichnung

Rechtsgrundlage Zuständige

Art. 8 Abs. 1) Einzelobjekte

SR 510.62 Kantone X A X 56

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 6 Höhen

SR 510.62 Kantone X A X 57

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 6 Nomenklatur

SR 510.62 Kantone X A X 58

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 6 Liegenschaften

SR 510.62 Kantone X A X 59

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 6 Gebäudeadressen

SR 510.62 Kantone X A X 60

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 6 Dauernde Boden-

SR 510.62 Kantone X A X 61

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 6 Hoheitsgrenzen

SR 510.62 Kantone X A X 62

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 6 Administrative

SR 510.62 Kantone X A X 63

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 6 Rohrleitungen

SR 510.62 Kantone X A X 64

Art. 29 ff. [V+D]

Art. 6 Schweizerisches Inventar der Kulturgüter von nationaler (und regionaler) Bedeutung Inventar Trinkwasser-

SR 746.1 Art. 1 SR 520.31 Art. 3 BABS A 65 SR 531.32 Kantone C 66

Art. 8 [BAFU]

Geoinformationsverordnung 510.620 Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige

Art. 8 Abs. 1) Velowegnetze

SR 700 Art. 3 Kantone A X 67 Abs. 3 Bst. c, [ASTRA]

Art. 6 Abs. 3

SR 172.217.1

Art. 10 Abs. 3 Sachplan FFF

Bst. a Fruchtfolgeflächen gemäss SR 700 Art. 6 Kantone A X 68 Abs. 2 Bst. a [ARE] SR 700.1

Art. 26 ff. Richtpläne der Kantone

SR 700.1 Art. 28 SR 700 Art. 6 ff. Kantone A 69

Art. 4 ff. Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Schiene

SR 700 Art. 13 BAV A X 71

Art. 14 ff. Sachplan Verkehr Teil Strasse Nutzungsplanung

SR 742.104 SR 700 Art. 13 ASTRA A 72 [ARE] SR 700 Kantone X A X 73

Art. 14, 26 [ARE]

SR 700 Art. 19 Kantone A X 74

Art. 31 f. Planungszonen Landwirtschaft (Grundlagendaten) Sachplan geologische

SR 700 Art. 27 Kantone A X 76 [ARE] SR 700.1 Art. 14 BLW A X 77 SR 700.1 BFE A X 78

Art. 14 ff. [ARE]

SR 732.11 Art. 5 SR 704 Art. 4, 16 Kantone A X 79 [ASTRA] SR 721.100 BAFU A 80

Art. 13 sicherheit (Grundlagendaten)

Art. 26 Bezeichnung

Art. 8 Abs. 1) Hochwasserschutz und -

SR 721.100 Kantone A 81

Art. 14 [BAFU]

Art. 27 Übersicht Wasserkraft-

SR 721.80 BFE A X 82

Art. 29a anlagen (WASTA) VAEW-Gebiete Nationalstrassen Projektierungszonen

SR 721.821 Art. 5 BFE A X 85 SR 725.11 Art. 11 ASTRA X A X 86 SR 725.113.11 SR 725.11 ASTRA X A X 87

Art. 14 Nationalstrassen Baulinien Nationalstrassen

SR 725.11 ASTRA X A X 88

Art. 22 Hauptstrassennetz

SR 725.116.21 ASTRA X A 90

Art. 16, Anhang 2 Kernkraftwerke

SR 732.1 BFE A X 91

Art. 1 ff. Werkpläne elektrische Kabelleitungen Übersichtsplan elektrische Anlagen Sachplan Übertragungsleitungen

SR 734.0 Art. 3 Werks- B 92 SR 734.31 Art. 62 betreiber [BFE] SR 734.0 Art. 3, Werks- B 93

betreiber SR 734.25 Art. 14 [BFE] SR 734.0 Art. 16 BFE A X 94 Abs. 5 [ARE] SR 700.1

Art. 14 ff. Strassenverkehrsunfallorte Projektierungszonen

SR 741.57 ASTRA B 95 SR 742.101 BAV X A X 96

Art. 18n Eisenbahnanlagen Baulinien Eisenbahn-

SR 742.101 BAV X A X 97

Art. 18q anlagen Schienennetz und Halte-

SR 510.625 BAV A X 98

Art. 28 stellen des öffentlichen Verkehrs

SR 742.12026

Art. 4 Bezeichnung

SR 745.1 Art. 13

[AS 1999 689, 2009 5981 Art. 26 Bst. c].

Geoinformationsverordnung 510.620 Rechtsgrundlage Zuständige

Art. 8 Abs. 1) Seilbahnen mit Bundesberechtigungsstufe

SR 743.011, BAV A X 99

Art. 10 konzession Einschränkungen für die Binnenschifffahrt Sachplan Verkehr Teil

SR 747.201 Art. 3 Kantone A X 100 [BAV] SR 747.219.1 BAV A X 101

Art. 5 [ARE]

SR 748.0 BAZL A X 102

Art. 8 Abs. 3, [ARE]

36c Abs. 2,

Abs. 5,

Art. 3a, 25, 27d,

Art. 14 ff. Projektierungszonen

SR 748.0 BAZL X A X 103

Art. 37n –37p Flughafenanlagen

Art. 27h Baulinien Flughafen-

SR 748.0 BAZL X A X 104

Art. 37q –37s anlagen Hindernisbegrenzungs-

SR 748.131.1 BAZL A 106

Art. 62 flächen-Kataster Vermessungsflächen-

SR 748.131.1 BAZL A 107

Art. 62a Kataster Sicherheitszonenplan

SR 748.0 Art. 42 BAZL X A X 108

Art. 71 –73 Sendernetzpläne Radio

SR 784.10, BAKOM A 109

Art. 13, 24 f. und Fernsehen Standorte Funkanlagen

SR 784.10 BAKOM B 110

Art. 13a (Betriebsdaten)

SR 784.102.1

Art. 13, 17 Antennenkataster der

SR 784.10 BAKOM A 111

Art. 24 f. Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze Datensammlung des Bundesamtes zur Störfall-

SR 814.01 Art. 10 BAFU B 112 SR 814.012

Art. 17 verordnung Bezeichnung

Art. 8 Abs. 1) Risikokataster (Erhebungen der Kantone)

SR 814.01 Art. 10 Kantone B 113 SR 814.012 [BAFU]

Art. 16 Abfallanlagen

SR 814.01 Art. 31 Kantone A X 114 SR 814.600 [BAFU]

Art. 17, 18 Deponieverzeichnis

SR 814.01 Art. 31 Kantone A X 115 SR 814.600 [BAFU]

Art. 23 Kataster der belasteten

SR 814.01 Kantone X A X 116

Art. 32c [BAFU]

SR 814.680 Art. 5 SR 814.01 VBS X A X 117

Art. 32c [BAFU]

SR 814.680

Art. 5 Kataster der belasteten

SR 814.01 BAZL X A X 118

Art. 32c [BAFU]

SR 814.680 Art. 5 SR 814.01 BAV X A X 119

Art. 32c [BAFU]

SR 814.680

Art. 5 Lärmbelastungskarten –

SR 814.41 BAFU A 120

Art. 45a nationale Übersicht Nationales Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe

SR 814.01 Art. 44 BAFU A X 121 SR 814.318.142.1

Art. 39 (NABEL) Kantonale Erhebungen der Luftbelastung (Messnetze)

SR 814.01 Art. 44 Kantone A X 122 SR 814.318.142.1 [BAFU]

Art. 27 Nationale Karten über die Luftbelastung Ergebnisse Nationale Beobachtung Bodenbelastung (NABO) Ergebnisse Kantonale Überwachung Bodenbelastung Bezeichnung

SR 814.01 Art. 44 BAFU A 123 SR 814.01 Art. 44 BAFU A 124 SR 814.12 Art. 3 SR 814.01 Art. 44 Kantone A 125 SR 814.12 Art. 4 [BAFU] Geoinformationsverordnung 510.620

Art. 8 Abs. 1) Lärmbelastungskataster für Eisenbahnanlagen

SR 814.01 Art. 44 BAV A X 126 SR 814.41 [BAFU]

Art. 37, 45 Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser Regionale Entwässerungsplanung REP Kommunale Entwässerungsplanung GEP Gewässerschutzbereiche

SR 814.01 Art. 46 BAFU A X 127 SR 814.017 Art. 8 SR 814.20 Art. 7 Kantone A X 128 SR 814.201 Art. 4 [BAFU] SR 814.20 Art. 7 Kantone A X 129 SR 814.201 Art. 5 [BAFU] SR 814.20 Art. 19 Kantone A X 130 SR 814.201 [BAFU]

Art. 29, 30, Grundwasserschutzzonen

SR 814.20 Kantone X A X 131

Art. 20 [BAFU]

Art. 29, 30 Grundwasserschutzareale

SR 814.20 Kantone X A X 132

Art. 21 [BAFU]

Art. 29, 30 Wasserqualität (Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse) Wasserqualität (weitere Erhebungen) Hydrologische Verhältnisse (Erhebungen von

SR 814.20 Art. 57 BAFU A X 133 SR 814.20 Art. 58 Kantone B 134 SR 814.20 Art. 57 BAFU A X 135 SR 721.100

Art. 13 gesamtschweizerischem Interesse) Hydrologische Verhältnisse (weitere Erhebun-

SR 814.20 Art. 58 Kantone A 136 SR 721.100 [BAFU]

Art. 14 gen) Trinkwasserversorgung (Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse) Bezeichnung

SR 814.20 Art. 57 BAFU A X 137

Art. 8 Abs. 1) Trinkwasserversorgung (weitere Erhebungen) Inventar über Grundwasservorkommen und Wasserversorgungsanlagen Inventar der bestehenden

SR 814.20 Art. 58 Kantone B 138 SR 814.20 Art. 58 Kantone A X 139 SR 721.80 Kantone A 140

Art. 29a [BAFU]

SR 814.20 Art. 82

Art. 36, 40 Grundwasseraustritte,

SR 814.201 Kantone A X 141

Art. 30 [BAFU]

SR 814.41 ASTRA A 142

Art. 37, 45 [BAFU]

SR 814.01 Art. 41 SR 814.41 VBS A X 143

Art. 37, 45 [BAFU]

SR 814.41 Kantone A 144

Art. 37, 45 [BAFU]

SR 814.41 Kantone X A X 145

Art. 43 [BAFU]

SR 814.911 BAFU A 147

Art. 56 Abs. 1 ten Freisetzungsversuche Landwirtschaftlicher Produktionskataster Register Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografische Angaben (GGA) Rebbaukataster Hanglagen

SR 910.1 Art. 4 BLW A X 149 SR 912.1 Art. 1, 5 SR 910.1 Art. 16 BLW A X 150 SR 910.12 Art. 13 SR 910.1 Art. 61, Kantone A X 151 178 Abs. 5 [BLW] SR 916.140 Art. 4 SR 910.1 Kantone A X 152

Art. 178 Abs. 5 [BLW]

SR 910.13

Art. 43, 45 Bezeichnung

Geoinformationsverordnung 510.620

Art. 8 Abs. 1) Landwirtschaftliche

SR 910.1 Kantone A X 153

Art. 178 Abs. 5 [BLW]

SR 910.13

Art. 38, 45, 55, Gebietsüberwachung

56, 58–60, 63, 64, 113, Anhang 1–4 SR 910.91 Art. 6, 9, 13, 14, 16, 24 SR 916.20 Kantone A X 154

Art. 41 [BLW]

SR 916.401 BLV27 A 155

Art. 65 Tierseuchen Waldfeststellungen Waldgrenzen

SR 921.0 Art. 10 Kantone A 156 SR 921.01 Art. 12 [BAFU] SR 921.0 Kantone X A X 157

Art. 13 [BAFU]

SR 921.0 Kantone X A X 159

Art. 17 [BAFU]

SR 921.0 Art. 20 Kantone A X 160 Abs. 4 [BAFU] SR 921.01 Art. 41 SR 921.0 Art. 20 Kantone A X 161 SR 921.01 Art. 18 [BAFU] SR 921.0 WSL B 163

Art. 33, 34 [BAFU]

Art. 37a Schweizerisches Landes-

SR 921.0 WSL A 164

Art. 33, 34 [BAFU]

Art. 37a Langfristige Wald-

SR 921.0 WSL B 165

Art. 33, 34 [BAFU]

Art. 37a Bezeichnung

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2014 angepasst.

Art. 8 Abs. 1) Gefahrenkarten

SR 921.0 Art. 36 Kantone A 166 SR 721.100 Art. 6 [BAFU]

Art. 15 ff.

Art. 21, 27 Gefahrenkataster

SR 921.0 Art. 36 Kantone A 167 SR 721.100 Art. 6 [BAFU]

Art. 15 ff.

Art. 21, 27 Jagdbanngebiete kantonal

SR 922.0 Kantone A X 168

Art. 3, 11 [BAFU]

SR 922.0 Art. 7 BAFU A X 169 Abs. 3 SR 922.27

Art. 1, 2 Bundesinventar der

SR 922.0 BAFU A X 170

Art. 11 Eidg. Jagdbanngebiete (inkl. Routennetz)

SR 922.31

Art. 1 ff Bundesinventar der Wasser- und Zugvogel-

SR 922.0 Art. 11 BAFU A X 171 SR 922.32

Art. 1 ff. reservate von internationaler und nationaler Bedeutung Vogelreservate kantonal Fischschongebiete Netzwerkstrukturen

SR 922.0 Art. 11 Kantone A X 172 Abs. 4 [BAFU] SR 923 Art. 4 Kantone A X 174 Abs. 3 [BAFU] SR 520.19, BABS C X 175

Art. 4 POLYCOM Lärmbelastungskataster

SR 814.41 BAZL A 176

Art. 37, 45 [BAFU]

SR 814.41 VBS A 177 für militärische Waffen-, Art. 37, 45 [BAFU] Schiess- und Übungsplätze SR 814.01 Art. 44 SR 732.2 ENSI A X 178

Art. 1 ff. fallplanung in der Umgebung der Kernanlagen Bezeichnung

Geoinformationsverordnung 510.620 Rechtsgrundlage Zuständige

Art. 8 Abs. 1) Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (UNESCO-Welterbe Kulturstätten) Statistischer Atlas der Schweiz

SR 0.451.41 BAK A X 179 SR 510.62 Art. 22 BFS A 180

Art. 23 Amtliches Ortschaftenver-

SR 510.625 swisstopo A X 181

Art. 24 zeichnis mit Postleitzahl und Perimeter Radondatenbank

SR 814.501 Kantone B 182

Art. 118a [BAG]

SR 734.7 Kantone A X 183

Art. 5 Abs. 1 [ElCom]

SR 741.11 Kantone A X 184

Art. 78 ff. [ASTRA]

SR 921.0 Kantone A 185

Art. 5, 7 [BAFU]

Art. 7, 8 Bundesinventar der

SR 451 BAFU A X 186

Art. 18a Trockenwiesen und -weiden von nationaler

SR 451.37

Art. 1 ff. Bedeutung Pärke von nationaler

SR 451 Kantone A 187

Art. 23e –23h [BAFU]

SR 520.31 Art. 3 Kantone A 188 [BABS] SR 451 Kantone A X 189 SR 451.37 Art. 4 SR 814.20 Kantone A X 190

Art. 36a [BAFU]

Art. 41a, 41b Planung der Revitalisie-

SR 814.20 Kantone A X 191

Art. 38a [BAFU]

Art. 41d Bezeichnung

Art. 8 Abs. 1) Planung und Berichtberechtigungsstufe

SR 814.20 Kantone A 192

Art. 83b [BAFU]

Art. 41f, 42b Stauanlagen unter Bundes-

SR 721.10 BFE A X 193

Art. 3bis aufsicht

SR 721.102

Art. 1, 21 Stauanlagen unter

SR 721.10 Kantone A X 194

Art. 3bis [BFE]

SR 721.102

Art. 1, 21 Ruhezonen für Wildtiere

SR 922.01 Kantone A X 195

Art. 4bis [BAFU]

Footnotes

  1. [54] SR 700.1

Änderungen bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …28

28 Die Änderungen können unter AS 2008 2809 konsultiert werden.