Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen

514.31 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 mars 2005

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/514-31/de/verordnung-uber-die-fahrzeuge-des-bundes-und-ihre-fuhrer-und-fuhrerinnen

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 15 mars 2005.

Decretà cun: Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (AS 2005 1167)

514.31

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen
(VFBF)

vom 23. Februar 2005 (Stand am 29. März 2005)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,

Footnotes

  1. [1] SR 172.010

Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19582,

die Artikel 22 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom

Footnotes

  1. [2] SR 170.32

19. Dezember 19583 und

Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19954,

verordnet:

Footnotes

  1. [4] SR 510.10

Footnotes

  1. [3] SR 741.01

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Zulassung, die Abgabe, den Betrieb und die Verwendung von Bundesfahrzeugen und den Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen;

  2. die Ausbildung, den Einsatz und die Pflichten der Angestellten des Bundes, einschliesslich des militärischen Personals, als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Bundesfahrzeugen, soweit Personalerlasse oder Anstellungsbedingungen keine abweichenden Regelungen vorsehen;

  3. das Verhalten bei Verkehrsunfällen und die Schadenregulierung im Zusammenhang mit der Verwendung von Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen;

  4. die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), die Instandhaltung und die Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen.

AS 2005 1167

Die Beschaffung, Instandhaltung, Ausserdienststellung und Verwendung von Militärfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom 25. April 19865 über die Beschaffung von Armeematerial und der Verordnung vom 11. Februar 20046 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV).

Footnotes

  1. [5] SR 510.211.1
  2. [6] SR 510.710

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die folgenden Stellen und ihre Angestellten:

  1. die zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1-3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997;

  2. die Parlamentsdienste nach Artikel 64 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027;

  3. die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;

  4. die Gerichte des Bundes.

Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. das militärische Personal mit persönlichen Dienstfahrzeugen;

  2. im Ausland eingesetzte und immatrikulierte Fahrzeuge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und deren Führer und Führerinnen;

  3. den ETH-Bereich.

Footnotes

  1. [7] SR 171.10

Art. 3 Begriffe

Es gelten:

  1. als Bundesfahrzeuge die Verwaltungsfahrzeuge und die Militärfahrzeuge;

  2. als Verwaltungsfahrzeuge die Fahrzeuge, die für die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 und ihre Angestellten beschafft oder diesen zur Verfügung gestellt werden;

  3. als Militärfahrzeuge die Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geliehen oder requiriert werden (Art. 4 Bst. a VMSV8;

  4. als Repräsentationsfahrzeuge die Bundesfahrzeuge, die nach Artikel 14 für den Transport von Standespersonen eingesetzt werden;

  5. als Angestellte des Bundes Personen, die auf grund eines befristeten oder unbefristeten Vertrages in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

Footnotes

  1. [8] SR 510.710

Art. 4 Abkürzungen

Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:

  1. VBS für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;

  2. LBA für die Logistikbasis der Armee;

  3. EFV für die Eidgenössische Finanzverwaltung;

  4. SVSAA für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee im VBS.

Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:

  1. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 19579 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

  2. VEMZ für die Verordnung vom8. Dezember 199710 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten;

  3. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958.

Footnotes

  1. [9] SR 0.741.621
  2. [10] SR 510.212

Art. 5 Prioritätenordnung für Dienstreisen und Transporte

Dienstreisen und Transporte sind in erster Linie an ökologischen und ökonomischen Grundsätzen auszurichten. Daher gilt die folgende Prioritätenordnung: 1. Benützung der öffentlichen Verkehrs- bzw. Transportmittel; 2. Benützung von Bundesfahrzeugen; 3. Beanspruchung von Leih- und Mietfahrzeugen; 4. für Distanzen bis rund 150 km Benützung von Privatfahrzeugen der Angestellten, sofern kein Fahrzeug der betreffenden Stelle zur Verfügung steht.

Art. 6 Betreuung der Fahrzeugflotte

Jede Stelle nach Artikel 2 Absatz 1, die Bundesfahrzeuge verwendet, hat für die Betreuung ihrer Fahrzeugflotte eine verantwortliche Person zu bezeichnen.

2. Abschnitt Abgabe und Verwendung von Bundesfahrzeugen

Art. 7 Abgabe von Verwaltungsfahrzeugen

Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Abgabe der Fahrzeuge an ihre Angestellten zuständig.

Sie machen die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen auf ihre Pflichten gemäss dieser Verordnung aufmerksam und erlassen die Weisungen für die Verwendung der Fahrzeuge.

In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsfahrzeuge an Dritte abgegeben werden, wenn die EFV der Abgabe zustimmt, ein schriftlicher Vertrag vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht.

Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.

Art. 8 Abgabe von Militärfahrzeugen

Die LBA kann Militärfahrzeuge an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an Dritte abgeben. Werden die Fahrzeuge länger als einen Monat beansprucht, bedarf es einer Zustimmung der EFV.

Die LBA erlässt im Einvernehmen mit der EFV Weisungen für die Abgabe von Militärfahrzeugen.

Die Abgabe von Kampffahrzeugen und Systemen mit sensiblem oder klassifziertem Inhhalt bedarf einer Bewilligung durch den Chef der Armee.

Art. 9 Führerausweis

Bundesfahrzeuge dürfen nur mit dem entsprechenden schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis geführt werden.

Fürdie Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen ist eine ADR- Bescheinigung des SVSAA erforderlich.

Für das Führen von gepanzerten Rad- und Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen ist der zivile Führerausweis der entsprechenden Führerausweiskategorie erforderlich.

Art. 10 Kontrolle der Betriebssicherheit

Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat die Betriebssicherheit des Fahrzeugs vor jeder Inbetriebnahme und bei grösseren Fahrleistungen überdies mindestens einmal täglich zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.

Art. 11 Mitfahrende

Auf Dienstfahrten mit Bundesfahrzeugen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 keine Drittpersonen mitgeführt werden.

Drittpersonen dürfen im direkten Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstfahrt sowie in Notfällen, zur Hilfeleistung oder im Rahmen von bewilligten Truppeneinsätzen gemäss VEMZ mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.

Art. 12 Fahrtenkontrolle

Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat eine Fahrtenkontrolle zu führen und die Fahrleistung täglich einzutragen.

Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sind die während der Fahrt am Fahrzeug festgestellten Mängel der verantwortlichen Person gemäss Artikel 6 zu melden.

Die Fahrtenkontrolle muss jährlich abgeschlossen werden. Dabei ist der durchschnittliche Treibsstoffverbrauch je 100 km zu errechnen.

Art. 13 Treibstoff

Treibstoff für Bundesfahrzeuge ist an den Tankstellen des Bundes gemäss dem Verzeichnis der LBA zu beziehen.

Jeder Bezug von Treibstoff erfolgt mit der Betriebsstoffbezugskarte des Bundes.

Kann der Treibstoff nicht bei einer Tankstelle des Bundes bezogen werden, können die Auslagen für den an zivilen Tankstellen in der Schweiz bezogenen Treibstoff bei der betreffenden Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückgefordert werden. Der Preis der Rückvergütung richtet sich nach den ermittelten Durchschnittspreisen der LBA für die bundeseigenen Tankstellen.

Treibstoffbezüge im Ausland werden vollumfänglich durch die betreffende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückerstattet. Berechnungsbasis ist der in der Benützungsperiode geltende Wechselkurs.

Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 überwachen den Treibstoffverbrauch und melden diesen, unter Angabe der gefahrenen Kilometer und der Einsatztage, jährlich der EFV.

3. Abschnitt Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen

Art. 14 Abgabe und Verwendung von Repräsentationsfahrzeugen

Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Verrichtungen zur Verfügung gestellt:

  1. Betreuung von ausländischen Gästen, die zu einem offiziellen Besuch in der Schweiz weilen;

  2. Vertretung eines Departements oder der Eidgenossenschaft gegenüber ausländischen Vertretern;

  3. Repräsentationen in Fällen, in denen der Einsatz eines Repräsentationsfahrzeuges von der Sache her erforderlich und verhältnismässig ist; der Aufsichtsausschuss erlässt die entsprechenden Weisungen.

Wenn Repräsentationsaufgaben es erfordern, können folgenden, ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Personen Repräsentationsfahrzeuge mit Führern oder Führerinnen zur Verfügung gestellt werden:

  1. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Nationalrates und des Ständerates;

  2. dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung;

  3. den Präsidenten oder Präsidentinnen der Gerichte des Bundes;

  4. den ehemaligen Mitgliedern des Bundesrates oder Mitgliedern von Amtsdirektionen, sofern sie im Auftrag des Bundesrates im Einsatz sind;

  5. Staatspersonen des Auslandes, Leitungsorganen internationaler Organisationen sowie ausländischen Offizieren im Generalsrang, die der Schweiz einen offiziellen Besuch abstatten.

Die Departemente bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, welche bei der Einsatzstelle Transportbegehren anmelden können.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten betreibt unabhängig von der Einsatzstelle nach Artikel 15 einen eigenen Repräsentationsfahrdienst und regelt den Einsatz der entsprechenden Fahrzeuge und Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

Art. 15 Einsatzstelle

Die Einsatzstelle bestimmt den Einsatz der Repräsentationsfahrzeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

Sie kann je nach Bedarf und Verfügbarkeit auch Dienstfahrzeuge der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin als Repräsentationsfahrzeuge einsetzen.

Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie aus Verbänden der Armee zur rekrutieren. Die Einsatzstelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen.

Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

Art. 16 Aufsicht

Die Bundeskanzlei nimmt in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärenkonferenz und mit den Gerichten des Bundes die Aufsicht wahr.

4. Abschnitt Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen

Art. 17 Ausbildung

Angestellte des Bundes dürfen nur mit Zustimmung des Departements oder einer anderen dafür zuständigen Stelle auf Bundesfahrzeugen ausgebildet werden.

Eine Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausbildung von Lehrlingen; es gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.

Angestellte des Bundes dürfen zu Lasten des Bundes als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen nur ausgebildet werden, wenn dafür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht.

Wenn die Angestellten aus dienstlichen Gründen Bundesfahrzeuge führen müssen, trägt der Bund die kantonalen Ausweis- und Prüfungsgebühren sowie die Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen.

Art. 18 Kostenbeteiligung und Rückerstattung

Angestellte des Bundes müssen sich an den Kosten der Ausbildung für Motorräder (Kat. A1 und A) und Personenwagen (Kat. B) angemessen beteiligen. Die Kostenbeteiligung ist in den Anstellungsverträgen zu regeln. Für die Ausbildung von Lehrlingen gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.

Wer auf Motorwagen der Kategorien C1, C, D1 und D ausgebildet wurde, muss die Ausbildungskosten anteilmässig zurückerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor Ablauf von vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufgelöst wird.

5. Abschnitt Verkehrsunfälle

Art. 19 Beizug der Polizei

Zusätzlich zu Artikel 51 SVG ist die Polizei beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Bundesfahrzeugen der Schaden für den Bund oder für Dritte 5000 Franken übersteigt.

Die Polizei ist zudem beizuziehen, wenn der Sachverhalt unklar oder bestritten ist.

Art. 20 Unfall- und Schadenmeldungen

Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind innert fünf Tagen zu melden:

  1. dem Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum);

  2. dem zuständigen militärischen Untersuchungsrichter oder der zuständigen militärischen Untersuchungsrichterin bei angeordneter vorläufiger Beweisaufnahme oder Voruntersuchung, sofern Beteiligte dem Militärstrafrecht unterstehen.

Die Meldung hat mit dem Formular «Unfallmeldung/Schadenanzeige» zu erfolgen. Das Formular ist auch einzureichen, wenn eine polizeiliche Tatbestandsaufnahme erfolgt ist oder ein Untersuchungsrichter oder eine Untersuchungsrichterin beigezogen wurde.

Schäden an Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen müssen nicht gemeldet werden, wenn die Reparatur voraussichtlich den Betrag von 1000 Franken bei Radfahrzeugen und den Betrag von 2000 Franken bei Raupenfahrzeugen nicht übersteigt, ausser wenn:

  1. grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorliegt;

  2. ein Schaden durch Dritte verursacht worden ist.

Im Zusammenhang mit dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zusätzlich zur Unfall- oder Schadenmeldung die eigene Motorfahrzeughaftpflichtversicherung zu informieren.

Art. 21 Schadenregulierung

Die Schadenregulierung erfolgt, ausser bei Miet- und Privatfahrzeugen, durch das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum). Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen mit Versicherungen. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung unter Einbezug des Generalsekretariats VBS (Schadenzentrum).

Das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen. Sein Entscheid kann bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission angefochten werden.

Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer des Bundes dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.

Art. 22 Instandsetzung

Unfallfahrzeuge dürfen nur mit dem Einverständnis des Generalsekretariats VBS (Schadenzentrum) instandgesetzt werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane oder des SVSAA.

6. Abschnitt Beschaffung, Zulassung und Instandhaltung von Bundesfahrzeugen

Art. 23 Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen

Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen Verwaltungsfahrzeuge nur beschaffen, wenn:

  1. der Bedarf nach einer Neu- oder Ersatzbeschaffung nachgewiesen wurde;

  2. die Zustimmung der EFV vorliegt; und

  3. der Kredit zur Beschaffung im Rahmen des Voranschlages durch die betreffende Stelle budgetiert worden ist.

Von Stellen mit grösseren Fahrzeugbeständen braucht der Bedarf nicht für jedes einzelne Fahrzeug nachgewiesen zu werden. Diese Stellen erlassen mit Zustimmung der EFV Richtlinien zur Abklärung des Bedarfs.

Dem Kauf ist die Miete oder das Leasing von Fahrzeugen vorzuziehen, wenn sich diese Beschaffungsarten als ökonomisch und ökologisch sinnvoller erweisen.

Die Fahrzeuge sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwählen, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Marke und Typ der Fahrzeuge bedürfen der Zustimmung duch die EFV.

Die Stellen bestellen die zu beschaffenden Fahrzeuge bei der armasuisse, die für die Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen zuständig ist. Die Beschaffung persönlicher Dienstfahrzeuge richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.

Art. 24 Zulassung und Prüfung von Verwaltungsfahrzeugen

Verwaltungsfahrzeuge werden mit kantonalen Kontrollschildern immatrikuliert.

Das SVSAA ist für die Erstzulassung aller Verwaltungsfahrzeuge zuständig. Es erfasst die Grunddaten, erstellt die notwendigen Zulassungsdokumente und übergibt diese der Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zur Immatrikulation der Fahrzeuge bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Standortkantons.

Nach der Erstzulassung werden alle weiteren Mutationen durch die Stelle nach

Artikel 2 Absatz 1 direkt bei den kantonalen Zulassungsbehörden erledigt.

Die Kosten für die Erstzulassung und für alle weiteren Mutationen bei den kantonalen Zulassungsbehörden trägt die betreffende Stelle.

Bei kantonal immatrikulierten Verwaltungsfahrzeugen ist der jeweilige Standortkanton für die Einzelprüfung vor der Erstzulassung, die periodische und die ausserordentliche Prüfung zuständig.

Art. 25 Instandhaltung von Verwaltungsfahrzeugen

Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsfahrzeuge verantwortlich. Sie beauftragen für alle Instandhaltungsarbeiten nach Vorgaben der EFV das zivile Automobilgewerbe. Entsprechende Kredite sind im Rahmen des Voranschlages der betreffenden Stellen einzustellen.

Die Logistikbetriebe der LBA erbringen gegenüber den zivilen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 grundsätzlich keine Dienstleistungen. In begründeten Fällen oder für Fahrzeuge mit sensiblen oder klassifizierten Ausrüstungen können sie Ausnahmen bewilligen.

Art. 26 Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen

Für die Ausserdienststellung ist die Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich. Verkaufserlöse sind in der Finanzrechnung der EFV zu vereinnahmen.

Art. 27 Zulassung von Motorfahrrädern und Fahrrädern

Motorfahrräder und Fahrräder werden durch das SVSAA mit Post- und Regie- Kontrollschildern (PR-Schilder) in Verkehr gesetzt.

Art. 28 Militärfahrzeuge

Militärfahrzeuge und Fahrzeuge des Grenzwachtkorps, der Zolluntersuchungsbehörden sowie der armasuisse werden durch das SVSAA mit Militärkontrollschildern immatrikuliert.

Für die Prüfung von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern ist die LBA zuständig. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 29 Übergangsbestimmung

Verwaltungsfahrzeuge sind spätestens bis zum1. Oktober 2005 bei der Zulassungsbehörde des Standortkantons unter Vorlage des Fahrzeugausweises anzumelden. Bis zur kantonalen Immatrikulation dürfen sie mit den bisherigen Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern verkehren.

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 2005 in Kraft.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 31. März 197111 über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer (VMBF); 2. Verordnung vom 5. Dezember 197812 über die Motorfahrzeuge des Sicherheitsdienstes der Armee und ihre Führer; 3. Verordnung vom21. November 199013 über die Benützung von Leih- und Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bundes; 4. Verordnung vom20. Dezember 197814 über Beiträge an armeetaugliche Motorfahrzeuge; 5. Bundesratsbeschluss vom 29. November 194915 über die Abgabe von Dienstmotorfahrzeugen; 6. Verfügung des EMD vom 16. Januar 196716 über die Abgabe von Dienstmotorfahrzeugen.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 30. Dezember 195817 zum Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 5 Abs. 1 ...

11 [AS 1971 399, 1983 627 Art. 88 Ziff. 2, 1985 907, 1989 937, 1990 1838 Art. 8, 1994 2211 Art. 63 Ziff. 2, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 16, 1999 891] 12 [AS 1978 1982, 1994 1667] 13 [AS 1990 1838 2002, 1997 2779 Ziff. II 7, 2000 198 Art. 32 Ziff. 2] 14 [AS 1979 61, 1985 254, 1988 565, 1990 16] 15 [AS 1949 1601, 1953 154 184, 1971 359] 16 [AS 1967 86]

2. Verkehrsversicherungsverordnung vom20. November 195918 (VVV)

Art. 5 Abs. 1 Bst. b ...

Anhang 3 Buchstabe B ...

3. Verordnung vom19. Juni 199519 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 29 Abs. 3 ...

Art. 33 Abs. 5 ...

4. Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197620 (VZV)

Art. 63 Aufgehoben

Art. 64 Abs. 2 und 3 2 Aufgehoben

3 ...

Art. 69 ...

Art. 71 Abs. 1 Bst. a ...

Art. 84 Abs. 3 ...

Art. 151g ...

5. Verordnung vom 25. November 199821 über die Personenbeförderungskonzession (VPK)

Art. 25a ...

Art. 26 Abs. 1 ...

Art. 27 ...

Art. 31 Abs. 2 ...

6. Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195122

Art. 15 Abs. 5 ...

7. Chauffeurverordnung vom19. Juni 199523

Art. 4 Abs. 2 Bst. c ...

Footnotes

  1. [21] SR 744.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
  2. [20] SR 741.51. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
  3. [17] SR 170.321. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
  4. [18] SR 741.31. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
  5. [19] SR 741.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
  6. [22] SR 744.211. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
  7. [23] SR 822.221. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.