AS 2005 1167
Verordnung
über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer
und Führerinnen
(VFBF)
vom 23. Februar 2005
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19971,
Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19582,
die Artikel 22 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 19583 und
Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19954,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Zulassung, die Abgabe, den Betrieb und die Verwendung von Bundesfahrzeugen und den Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen;
die Ausbildung, den Einsatz und die Pflichten der Angestellten des Bundes, einschliesslich des militärischen Personals, als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Bundesfahrzeugen, soweit Personalerlasse oder Anstellungsbedingungen keine abweichenden Regelungen vorsehen;
das Verhalten bei Verkehrsunfällen und die Schadenregulierung im Zusammenhang mit der Verwendung von Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen;
die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), die Instandhaltung und die Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen.
Die Beschaffung, Instandhaltung, Ausserdienststellung und Verwendung von Militärfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom25. April 19865 über die Beschaffung von Armeematerial und der Verordnung vom 11. Februar 20046 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV).
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die folgenden Stellen und ihre Angestellten:
die zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1-3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 1997;
die Parlamentsdienste nach Artikel 64 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027;
die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;
die Gerichte des Bundes.
Diese Verordnung gilt nicht für:
das militärische Personal mit persönlichen Dienstfahrzeugen;
im Ausland eingesetzte und immatrikulierte Fahrzeuge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und deren Führer und Führerinnen;
den ETH-Bereich.
Art. 3 Begriffe
Es gelten:
als Bundesfahrzeuge die Verwaltungsfahrzeuge und die Militärfahrzeuge;
als Verwaltungsfahrzeuge die Fahrzeuge, die für die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 und ihre Angestellten beschafft oder diesen zur Verfügung gestellt werden;
als Militärfahrzeuge die Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geliehen oder requiriert werden (Art. 4 Bst. a VMSV8;
als Repräsentationsfahrzeuge die Bundesfahrzeuge, die nach Artikel 14 für den Transport von Standespersonen eingesetzt werden;
als Angestellte des Bundes Personen, die auf grund eines befristeten oder unbefristeten Vertrages in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
Art. 4 Abkürzungen
Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
VBS für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
LBA für die Logistikbasis der Armee;
EFV für die Eidgenössische Finanzverwaltung;
SVSAA für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee im VBS.
Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:
ADR für das Übereinkommen vom 30. September 19579 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
VEMZ für die Verordnung vom8. Dezember 199710 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten;
SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 1958.
Art. 5 Prioritätenordnung für Dienstreisen und Transporte
Dienstreisen und Transporte sind in erster Linie an ökologischen und ökonomischen Grundsätzen auszurichten. Daher gilt die folgende Prioritätenordnung: 1. Benützung der öffentlichen Verkehrs- bzw. Transportmittel; 2. Benützung von Bundesfahrzeugen; 3. Beanspruchung von Leih- und Mietfahrzeugen; 4. für Distanzen bis rund 150 km Benützung von Privatfahrzeugen der Angestellten, sofern kein Fahrzeug der betreffenden Stelle zur Verfügung steht.
Art. 6 Betreuung der Fahrzeugflotte
Jede Stelle nach Artikel 2 Absatz 1, die Bundesfahrzeuge verwendet, hat für die Betreuung ihrer Fahrzeugflotte eine verantwortliche Person zu bezeichnen.
2. Abschnitt: Abgabe und Verwendung von Bundesfahrzeugen
Art. 7 Abgabe von Verwaltungsfahrzeugen
Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Abgabe der Fahrzeuge an ihre Angestellten zuständig.
Sie machen die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen auf ihre Pflichten gemäss dieser Verordnung aufmerksam und erlassen die Weisungen für die Verwendung der Fahrzeuge.
In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsfahrzeuge an Dritte abgegeben werden, wenn die EFV der Abgabe zustimmt, ein schriftlicher Vertrag vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht.
Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
Art. 8 Abgabe von Militärfahrzeugen
Die LBA kann Militärfahrzeuge an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an Dritte abgeben. Werden die Fahrzeuge länger als einen Monat beansprucht, bedarf es einer Zustimmung der EFV.
Die LBA erlässt im Einvernehmen mit der EFV Weisungen für die Abgabe von Militärfahrzeugen.
Die Abgabe von Kampffahrzeugen und Systemen mit sensiblem oder klassifziertem Inhhalt bedarf einer Bewilligung durch den Chef der Armee.
Art. 9 Führerausweis
Bundesfahrzeuge dürfen nur mit dem entsprechenden schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis geführt werden.
Fürdie Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen ist eine ADR- Bescheinigung des SVSAA erforderlich.
Für das Führen von gepanzerten Rad- und Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen ist der zivile Führerausweis der entsprechenden Führerausweiskategorie erforderlich.
Art. 10 Kontrolle der Betriebssicherheit
Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat die Betriebssicherheit des Fahrzeugs vor jeder Inbetriebnahme und bei grösseren Fahrleistungen überdies mindestens einmal täglich zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.
Art. 11 Mitfahrende
Auf Dienstfahrten mit Bundesfahrzeugen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 keine Drittpersonen mitgeführt werden.
Drittpersonen dürfen im direkten Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstfahrt sowie in Notfällen, zur Hilfeleistung oder im Rahmen von bewilligten Truppeneinsätzen gemäss VEMZ mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.
Art. 12 Fahrtenkontrolle
Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat eine Fahrtenkontrolle zu führen und die Fahrleistung täglich einzutragen.
Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sind die während der Fahrt am Fahrzeug festgestellten Mängel der verantwortlichen Person gemäss Artikel 6 zu melden.
Die Fahrtenkontrolle muss jährlich abgeschlossen werden. Dabei ist der durchschnittliche Treibsstoffverbrauch je 100 km zu errechnen.
Art. 13 Treibstoff
Treibstoff für Bundesfahrzeuge ist an den Tankstellen des Bundes gemäss dem Verzeichnis der LBA zu beziehen.
Jeder Bezug von Treibstoff erfolgt mit der Betriebsstoffbezugskarte des Bundes.
Kann der Treibstoff nicht bei einer Tankstelle des Bundes bezogen werden, können die Auslagen für den an zivilen Tankstellen in der Schweiz bezogenen Treibstoff bei der betreffenden Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückgefordert werden. Der Preis der Rückvergütung richtet sich nach den ermittelten Durchschnittspreisen der LBA für die bundeseigenen Tankstellen.
Treibstoffbezüge im Ausland werden vollumfänglich durch die betreffende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückerstattet. Berechnungsbasis ist der in der Benützungsperiode geltende Wechselkurs.
Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 überwachen den Treibstoffverbrauch und melden diesen, unter Angabe der gefahrenen Kilometer und der Einsatztage, jährlich der EFV.
3. Abschnitt: Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen
Art. 14 Abgabe und Verwendung von Repräsentationsfahrzeugen
Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Verrichtungen zur Verfügung gestellt:
Betreuung von ausländischen Gästen, die zu einem offiziellen Besuch in der Schweiz weilen;
Vertretung eines Departements oder der Eidgenossenschaft gegenüber ausländischen Vertretern;
Repräsentationen in Fällen, in denen der Einsatz eines Repräsentationsfahrzeuges von der Sache her erforderlich und verhältnismässig ist; der Aufsichtsausschuss erlässt die entsprechenden Weisungen.
Wenn Repräsentationsaufgaben es erfordern, können folgenden, ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Personen Repräsentationsfahrzeuge mit Führern oder Führerinnen zur Verfügung gestellt werden:
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Nationalrates und des Ständerates;
dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung;
den Präsidenten oder Präsidentinnen der Gerichte des Bundes;
den ehemaligen Mitgliedern des Bundesrates oder Mitgliedern von Amtsdirektionen, sofern sie im Auftrag des Bundesrates im Einsatz sind;
Staatspersonen des Auslandes, Leitungsorganen internationaler Organisationen sowie ausländischen Offizieren im Generalsrang, die der Schweiz einen offiziellen Besuch abstatten.
Die Departemente bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, welche bei der Einsatzstelle Transportbegehren anmelden können.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten betreibt unabhängig von der Einsatzstelle nach Artikel 15 einen eigenen Repräsentationsfahrdienst und regelt den Einsatz der entsprechenden Fahrzeuge und Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
Art. 15 Einsatzstelle
Die Einsatzstelle bestimmt den Einsatz der Repräsentationsfahrzeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
Sie kann je nach Bedarf und Verfügbarkeit auch Dienstfahrzeuge der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin als Repräsentationsfahrzeuge einsetzen.
Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie aus Verbänden der Armee zur rekrutieren. Die Einsatzstelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen.
Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
Art. 16 Aufsicht
Die Bundeskanzlei nimmt in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärenkonferenz und mit den Gerichten des Bundes die Aufsicht wahr.
4. Abschnitt: Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen
Art. 17 Ausbildung
Angestellte des Bundes dürfen nur mit Zustimmung des Departements oder einer anderen dafür zuständigen Stelle auf Bundesfahrzeugen ausgebildet werden.
Eine Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausbildung von Lehrlingen; es gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.
Angestellte des Bundes dürfen zu Lasten des Bundes als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen nur ausgebildet werden, wenn dafür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Wenn die Angestellten aus dienstlichen Gründen Bundesfahrzeuge führen müssen, trägt der Bund die kantonalen Ausweis- und Prüfungsgebühren sowie die Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen.
Art. 18 Kostenbeteiligung und Rückerstattung
Angestellte des Bundes müssen sich an den Kosten der Ausbildung für Motorräder (Kat. A1 und A) und Personenwagen (Kat. B) angemessen beteiligen. Die Kostenbeteiligung ist in den Anstellungsverträgen zu regeln. Für die Ausbildung von Lehrlingen gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.
Wer auf Motorwagen der Kategorien C1, C, D1 und D ausgebildet wurde, muss die Ausbildungskosten anteilmässig zurückerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor Ablauf von vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufgelöst wird.
5. Abschnitt: Verkehrsunfälle
Art. 19 Beizug der Polizei
Zusätzlich zu Artikel 51 SVG ist die Polizei beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Bundesfahrzeugen der Schaden für den Bund oder für Dritte 5000 Franken übersteigt.
Die Polizei ist zudem beizuziehen, wenn der Sachverhalt unklar oder bestritten ist.
Art. 20 Unfall- und Schadenmeldungen
Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind innert fünf Tagen zu melden:
dem Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum);
dem zuständigen militärischen Untersuchungsrichter oder der zuständigen militärischen Untersuchungsrichterin bei angeordneter vorläufiger Beweisaufnahme oder Voruntersuchung, sofern Beteiligte dem Militärstrafrecht unterstehen.
Die Meldung hat mit dem Formular «Unfallmeldung/Schadenanzeige» zu erfolgen. Das Formular ist auch einzureichen, wenn eine polizeiliche Tatbestandsaufnahme erfolgt ist oder ein Untersuchungsrichter oder eine Untersuchungsrichterin beigezogen wurde.
Schäden an Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen müssen nicht gemeldet werden, wenn die Reparatur voraussichtlich den Betrag von 1000 Franken bei Radfahrzeugen und den Betrag von 2000 Franken bei Raupenfahrzeugen nicht übersteigt, ausser wenn:
grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorliegt;
ein Schaden durch Dritte verursacht worden ist.
Im Zusammenhang mit dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zusätzlich zur Unfall- oder Schadenmeldung die eigene Motorfahrzeughaftpflichtversicherung zu informieren.
Art. 21 Schadenregulierung
Die Schadenregulierung erfolgt, ausser bei Miet- und Privatfahrzeugen, durch das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum). Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen mit Versicherungen. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung unter Einbezug des Generalsekretariats VBS (Schadenzentrum).
Das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen. Sein Entscheid kann bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission angefochten werden.
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer des Bundes dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.
Art. 22 Instandsetzung
Unfallfahrzeuge dürfen nur mit dem Einverständnis des Generalsekretariats VBS (Schadenzentrum) instandgesetzt werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane oder des SVSAA.
6. Abschnitt: Beschaffung, Zulassung und Instandhaltung von Bundesfahrzeugen
Art. 23 Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen
Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen Verwaltungsfahrzeuge nur beschaffen, wenn:
der Bedarf nach einer Neu- oder Ersatzbeschaffung nachgewiesen wurde;
die Zustimmung der EFV vorliegt; und
der Kredit zur Beschaffung im Rahmen des Voranschlages durch die betreffende Stelle budgetiert worden ist.
Von Stellen mit grösseren Fahrzeugbeständen braucht der Bedarf nicht für jedes einzelne Fahrzeug nachgewiesen zu werden. Diese Stellen erlassen mit Zustimmung der EFV Richtlinien zur Abklärung des Bedarfs.
Dem Kauf ist die Miete oder das Leasing von Fahrzeugen vorzuziehen, wenn sich diese Beschaffungsarten als ökonomisch und ökologisch sinnvoller erweisen.
Die Fahrzeuge sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwählen, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Marke und Typ der Fahrzeuge bedürfen der Zustimmung duch die EFV.
Die Stellen bestellen die zu beschaffenden Fahrzeuge bei der armasuisse, die für die Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen zuständig ist. Die Beschaffung persönlicher Dienstfahrzeuge richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
Art. 24 Zulassung und Prüfung von Verwaltungsfahrzeugen
Verwaltungsfahrzeuge werden mit kantonalen Kontrollschildern immatrikuliert.
Das SVSAA ist für die Erstzulassung aller Verwaltungsfahrzeuge zuständig. Es erfasst die Grunddaten, erstellt die notwendigen Zulassungsdokumente und übergibt diese der Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zur Immatrikulation der Fahrzeuge bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Standortkantons.
Nach der Erstzulassung werden alle weiteren Mutationen durch die Stelle nach
Artikel 2 Absatz 1 direkt bei den kantonalen Zulassungsbehörden erledigt.
Die Kosten für die Erstzulassung und für alle weiteren Mutationen bei den kantonalen Zulassungsbehörden trägt die betreffende Stelle.
Bei kantonal immatrikulierten Verwaltungsfahrzeugen ist der jeweilige Standortkanton für die Einzelprüfung vor der Erstzulassung, die periodische und die ausserordentliche Prüfung zuständig.
Art. 25 Instandhaltung von Verwaltungsfahrzeugen
Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsfahrzeuge verantwortlich. Sie beauftragen für alle Instandhaltungsarbeiten nach Vorgaben der EFV das zivile Automobilgewerbe. Entsprechende Kredite sind im Rahmen des Voranschlages der betreffenden Stellen einzustellen.
Die Logistikbetriebe der LBA erbringen gegenüber den zivilen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 grundsätzlich keine Dienstleistungen. In begründeten Fällen oder für Fahrzeuge mit sensiblen oder klassifizierten Ausrüstungen können sie Ausnahmen bewilligen.
Art. 26 Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen
Für die Ausserdienststellung ist die Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich. Verkaufserlöse sind in der Finanzrechnung der EFV zu vereinnahmen.
Art. 27 Zulassung von Motorfahrrädern und Fahrrädern
Motorfahrräder und Fahrräder werden durch das SVSAA mit Post- und Regie- Kontrollschildern (PR-Schilder) in Verkehr gesetzt.
Art. 28 Militärfahrzeuge
Militärfahrzeuge und Fahrzeuge des Grenzwachtkorps, der Zolluntersuchungsbehörden sowie der armasuisse werden durch das SVSAA mit Militärkontrollschildern immatrikuliert.
Für die Prüfung von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern ist die LBA zuständig. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Übergangsbestimmung
Verwaltungsfahrzeuge sind spätestens bis zum1. Oktober 2005 bei der Zulassungsbehörde des Standortkantons unter Vorlage des Fahrzeugausweises anzumelden. Bis zur kantonalen Immatrikulation dürfen sie mit den bisherigen Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern verkehren.
Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. März 2005 in Kraft.
23. Februar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 30) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 31. März 197111 über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer (VMBF); 2. Verordnung vom5. Dezember 197812 über die Motorfahrzeuge des Sicherheitsdienstes der Armee und ihre Führer; 3. Verordnung vom21. November 199013 über die Benützung von Leih- und Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bundes; 4. Verordnung vom20. Dezember 197814 über Beiträge an armeetaugliche Motorfahrzeuge; 5. Bundesratsbeschluss vom 29. November 194915 über die Abgabe von Dienstmotorfahrzeugen; 6. Verfügung des EMD vom 16. Januar 196716 über die Abgabe von Dienstmotorfahrzeugen.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 30. Dezember 195817 zum Verantwortlichkeitsgesetz
Art. 5 Abs. 1
Über den Rückgriff auf einen Angestellten (Art.7 des Gesetzes) und über die Haftung eines Angestellten für einen Schaden (Art.8 des Gesetzes) erlässt die nach dem Bundespersonalgesetz vom24. März 200018 (BPG) und den Ausführungsbestimmungen zuständige Stelle eine Verfügung. Bei Schadenfällen im Zusammen-
AS 1971 399, 1983 627, 1985 907, 1989 937, 1990 1838, 1994 2211, 1998 1796, 1999 891
AS 1978 1982, 1994 1667
AS 1990 1838 2002, 1997 2779, 2000 198
AS 1979 61, 1985 254, 1988 565, 1990 16
AS 1949 1601, 1953 154 184, 1971 359
AS 1967 86 hang mit Bundesfahrzeugen entscheidet das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum).
2. Verkehrsversicherungsverordnung vom20. November 195919 (VVV)
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
Versicherungsnachweise können ausgestellt werden:
b. von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes.
Anhang 3 Buchstabe B B. Kennzeichen für Fahrräder des Bundes Die Kennzeichen sind8 cm hoch und 5 cm breit. Sie sind aus Metall hergestellt. Im oberen Teil von6 cm Höhe, der mit einem rot reflektierenden Belag versehen ist, sind ein weisses Schweizerkreuz von2,3 cm Balkenlänge und 0,7 cm Balkendicke und darunter die in der nachfolgenden Liste vorgesehenen Buchstaben von1,8 cm Höhe und 0,2 cm Strichstärke erhaben eingepresst. Im unteren unbemalten oder hellfarbigen, nicht reflektierenden Teil von2 cm Höhe ist entweder eine schwarze Kontrollnummer erhaben eingepresst oder eine kleine, farblose Zahl eingeprägt (Figur 2). Die Kennzeichen werden von folgenden Amtsstellen abgegeben:
von der Schweizerischen Post: für Fahrräder der Schweizerischen Post (Buchstabe P); für Fahrräder der Regiebetriebe und der Bundesstellen, die über keine eigenen Kennzeichen verfügen (Buchstaben PR).
von der Logistikbasis der Armee: für Fahrräder der Grundausrüstung und Fahrräder der Militärverwaltung (Buchstabe M).
von der Oberzolldirektion: für Fahrräder der Zollverwaltung (Buchstaben ZD).
3. Verordnung vom19. Juni 199520 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Art. 29 Abs. 3
Für Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) unterstehen, entfällt die kantonale Zulassungsprüfung.
Art. 33 Abs. 5
Werden die vorgeschriebenen Nachprüfungen bei kantonal immatrikulierten Militärfahrzeugen durch die Armee ausgeführt, so erstattet diese Meldung über den Vollzug an die kantonale Zulassungsbehörde. Die kantonale Prüfung entfällt.
4. Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197621 (VZV)
Art. 63
Aufgehoben
Art. 64 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Gegen Entscheide der Prüfungskommissionen über das Ergebnis der Vor-, Fahrlehrer- und Kontrollprüfungen ist die Beschwerde an die kantonale Behörde zulässig, die für die Erteilung des Fahrlehrerausweises zuständig ist. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall Parteistellung. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung an das UVEK weitergezogen werden. Artikel 24 SVG ist anwendbar.
Art. 69 Aufgaben der Behörden
Die Kantone und die zuständige Behörde des Bundes erlassen ein Ausbildungs- und Prüfungsreglement.
Die Ausbildung der Verkehrsexperten obliegt den Kantonen. Die Prüfung wird durch kantonale oder interkantonale Kommissionen abgenommen, denen Vorsteher von Zulassungsbehörden, Chef-Verkehrsexperten und weitere Fachleute angehören.
Die Kantone und die zuständige Bundesstelle sind für die Weiterbildung ihrer Verkehrsexperten besorgt. Ihnen obliegt insbesondere die Weiterausbildung der Verkehrsexperten zur Abnahme von Führerprüfungen und zur Durchführung technischer Prüfungen von Fahrzeugen.
Art. 71 Abs. 1 Bst. a
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
a. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht oder der Halter nach
Artikel 73 Absatz 1 SVG von der Versicherungspflicht befreit ist;
Art. 84 Abs. 3
Die Kontrollschilder des Bundes tragen nur das eidgenössische Wappen und erhalten den Buchstaben M für Militärkontrollschilder.
Art. 151f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom23. Februar 2005
Fahrlehrer des Bundes haben sich spätestens bis zum 30. Juni 2005 bei der Zulassungsbehörde ihres Wohnsitzkantons unter Vorlage des Fahrlehrerausweises des Bundes anzumelden.
5. Verordnung vom25. November 199822 über die Personenbeförderungskonzession (VPK)
Art. 25a Einzelprüfung vor der Zulassung
Das Bundesamt prüft die Fahrzeuge, die zum konzessionierten Betrieb zugelassen werden.
Es nimmt die für die Zulassung zum Strassenverkehr und zum konzessionierten Betrieb erforderlichen Prüfungen vor.
Art. 26 Abs. 1
Das Bundesamt erteilt die Zulassung zum konzessionierten Betrieb, wenn die Zulassungsprüfung ergeben hat, dass das Fahrzeug den massgebenden Vorschriften entspricht. Die Kantone erteilen die zusätzlich erforderliche Zulassung zum Strassenverkehr.
Art. 27 Einzelprüfung nach der Zulassung
Die kantonalen Zulassungsbehörden sind für die periodischen Nachprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen der Fahrzeuge nach deren Zulassung zuständig.
Art. 31 Abs. 2
Für Strassenfahrzeuge kann das Bundesamt die Einzelprüfungen vor der Zulassung den kantonalen Zulassungsbehörden oder den von diesen autorisierten Betrieben und Organisationen übertragen, wenn sie für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Diese erstatten dem Bundesamt Bericht über die vorgenommenen Prüfungen.
6. Trolleybus-Verordnung vom6. Juli 195123
Art. 15 Abs. 5
Für Trolleybusse kann das Bundesamt die vorgeschriebenen Nachprüfungen Institutionen, Betrieben und Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Diese erstatten dem Bundesamt Bericht über die vorgenommenen Nachprüfungen.
7. Chauffeurverordnung vom19. Juni 199524
Art. 4 Abs. 2 Bst. c
Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen:
c. Verwaltungsfahrzeuge des Bundes (Art. 2 Abs. 1 der V vom23. Febr. 200525 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen);
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