531.215.25
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Düngern und zu Düngzwecken bestimmten Produkten
vom 16. März 1992 (Stand am 2. August 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes1, verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Zur Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung dürfen die unten aufgeführten Waren nur mit einer besonderen Bewilligung eingeführt werden.
Tarifnummer2 Warenbezeichnung ex 2510. 1000/2000 Natürliche Phosphate zu Düngzwecken ex 2809. 2000 Phosphorsäuren zu Düngzwecken ex 2814. 1000/2000 Ammoniak verflüssigt oder in Lösung zu Düngzwecken ex 2827. 1000 Ammoniumchlorid zu Düngzwecken ex 2834. 2100 Kaliumnitrat zu Düngzwecken ex 2834. 2900 Magnesiumnitrat und Calciumnitrat zu Düngzwecken ex 2835. 2400/2900, Phosphate zu Düngzwecken 3900 ex 2836. 4000 Kaliumcarbonat und Kaliumbicarbonat zu Düngzwecken 3102. 1000/9090 Stickstoffdüngemittel 3103. 1000/9090 Phosphatdüngemittel 3104. 2000/9090 Kalidüngemittel ex 3105. 2000/9000 Stickstoff-, phosphat- und kalihaltige Produkte.3
Die Treuhandstelle der Schweizerischen Dünger-Pflichtlagerhalter (TSD) ist zuständig für die Bewilligungserteilung. Sie verfügt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt).
Warenmengen bis 20 kg brutto können ohne Bewilligung eingeführt werden.
AS 1992 787
Siehe SR 632.10 Anhang
Bereinigt gemäss Art. 3 Ziff. 4 der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4932) und Anhang 4 Ziff. II 3 der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 2995).
Art. 2 Bewilligungsverfahren
Es werden Generallizenzen erteilt. Diese berechtigen die Importeure, Waren nach
Artikel 1 aus allen Ländern und ohne mengenmässige oder zeitliche Beschränkung
zu importieren.
Art. 3 Bedingungen für die Bewilligungserteilung
Die Erteilung einer Generallizenz wird vom Abschluss und der Erfüllung eines Vertrags abhängig gemacht, worin sich der Importeur verpflichtet, innerhalb des Schweizerischen Zollgebiets während der Vertragsdauer ein Pflichtlager an Düngern oder zu Düngzwecken bestimmten Produkten zu halten bzw. sich an der Betriebsaufrechterhaltung zu beteiligen.
Für Kleinimporte sowie für Waren, die nicht auf Pflichtlager gelegt werden müssen (Art. 5), können Generallizenzen erteilt werden, wenn sich der Importeur durch Unterzeichnung einer Verpflichtung bereit erklärt, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus dem Pflichtlagervertrag ergeben würden.
Werden stickstoff-, phosphat- und kalihaltige Produkte nach Artikel 1 Absatz 1 nicht zu Düng- oder Futterzwecken eingeführt, so muss der Importeur eine entsprechende Verwendungsverpflichtung eingehen. Bei jeder Weitergabe der Ware im Inland ist die Verwendungsverpflichtung vom bisher Verpflichteten schriftlich dem Abnehmer zu überbinden.
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Generallizenzen
Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der TSD Generallizenzen entziehen oder verweigern, wenn der Importeur die an die Generallizenz geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
Art. 5 Ausmass und Qualität der Pflichtlager
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
die Waren, die gelagert werden müssen;
das Ausmass und die Qualität der Pflichtlager für die wirtschaftliche Landesverteidigung und für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgrundlage, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.
Art. 6 Pflichtlagerverträge
Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem Bundesamt und den Pflichtlagerhaltern geordnet.
Art. 7 Pflichtlagerverträge mit Inlandproduzenten
Soweit stickstoffhaltige Produkte nach Artikel 1 und ihre Ausgangsstoffe im Inland hergestellt werden können, schliesst das Bundesamt mit den betreffenden Produzenten ebenfalls Pflichtlagerverträge und Verträge über die Betriebsbereitschaft ab, welche diese Produzenten gleich stark belasten wie die Importeure.
Art. 8 Meldepflicht
Der Pflichtlagerhalter muss periodisch, entsprechend den Weisungen des EVD, seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an den in
Artikel 1 aufgeführten Waren melden.
Art. 9 Schlussbestimmungen
Das EVD und das Eidgenössische Finanzdepartement werden mit dem Vollzug beauftragt.
Die Verordnung vom 6. Juli 19834 über die Pflichtlagerhaltung von Düngern und zu Düngzwecken bestimmten Produkten wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Mai 1992 in Kraft.
[AS 1983 1000, 1987 2336]