531.35
Verordnung über die Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft
(VOEW)
vom 17. Februar 1993 (Stand am 22. Juli 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes1, verordnet:
Art. 1 Der Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke
Der Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) trifft die notwendigen Vorbereitungen im Hinblick auf die Durchführung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Produktion, des Transports, der Verteilung und des Verbrauchs von Elektrizität.
Er koordiniert die Aufgaben der Elektrizitätswerke und instruiert deren Organe. Er trägt bei der Ausgestaltung seiner Organisation den technischen und regionalen Gegebenheiten Rechnung.
Er ist dem Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierter) unterstellt.
Art. 22 Der Bereich Energie
Der Bereich Energie vertritt den Delegierten bei der Vorbereitung der Massnahmen.
Art. 3 Die Elektrizitätswerke
Elektrizitätswerke, die Mitglieder des VSE sind, können von diesem zur Mitarbeit herangezogen werden. Sie handeln dabei im Namen und nach Weisung des VSE.
Art. 4 Zusammenarbeit mit Armee, Zivilschutz und zivilen Behörden
Der Bereich Energie und der VSE arbeiten bei der Planung und Vorbereitung militärischer Massnahmen auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft mit den Organen der Armee zusammen.3 AS 1993 857
Der Bereich Energie stellt die Zusammenarbeit mit dem Armeekommando in personeller Hinsicht sicher.4
Der VSE schlägt dem Armeekommando geeignete Fachleute aus der Elektrizitätsbranche zur Einteilung in den Armeestab vor.
Der Bereich Energie und der VSE arbeiten bei einem Aufgebot des Zivilschutzes oder im Falle von Krisen und Katastrophen mit dem Zivilschutz und den zivilen Behörden zusammen.5
Art. 5 Entschädigung
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Entschädigung an den VSE.
Art. 6 Schlussbestimmungen
Der Delegierte und das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung sind mit dem Vollzug und der Aufsicht beauftragt.
Diese Verordnung tritt am1. März 1993 in Kraft.