631.012
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
(Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
vom 4. April 2007 (Stand am 1. Oktober 2011)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b,2 und 5 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG) und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom1. November 20062 (ZV), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
Waren, für die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) einen reduzierten Zollansatz verordnet hat;
Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom9. Oktober 19863.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
zollbegünstigte Waren: Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
unveränderte Waren: zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
Verwendungsverpflichtung: allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;
AS 2007 1633
d. zollbegünstigte Person: Person, die: 1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion (OZD) genehmigt ist, oder 2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
2. Kapitel Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung
Art. 3 Reduzierte Zollansätze
Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.
Art. 44 Zollbefreiung
Die Waren nach Anhang 4a Ziffer 2 zur Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 19985 sind zollfrei, wenn die Analyse durch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.
Art. 5 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen
Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach
Artikel 14 Absatz 1 ZG muss bei der OZD eingereicht werden. Stellungnahme. Art. 6
Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;
beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;
detaillierte wirtschaftliche Begründung;
Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;
Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;
Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse;
prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware;
Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse;
gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt;
als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
Die OZD kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
Sie unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Besondere Angaben in der Zollanmeldung
Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.
Die zollbegünstigte Person muss zudem:
gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstellen;
ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach
Artikel 8 versehen. führt werden. Art. 7 Art. 8 werden.
Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zuge- Verwendungsnachweis
Die zollbegünstigte Person muss der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren
Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht
Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss bei der OZD eine neue Zollanmeldung einreichen.
3. Kapitel Änderung des Verwendungszwecks
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen
Die OZD kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).
Art. 10 Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen
Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann bei der OZD ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
Das Gesuch kann nur gestellt werden für:
Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere;
Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.
Art. 11 Minimale Rückerstattung
Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.
Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung
Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert die OZD die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.
2. Abschnitt Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere
Art. 13 Zollbefreite Waren
Zollbefreit sind Waren nach:
a. 6 Anhang 4a Ziffer 2 zur Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 19987, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind;
b. 8 Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des EVD vom7. Dezember 19989 über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.
Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:
Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden;
Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen;
Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel);
Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
Art. 14 Berechtigte Personen
Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.
Art. 15 Rückerstattungsgesuch
Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern die OZD keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat.
Es muss bei der OZD im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz);
ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe;
eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futterart.
Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die OZD der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.
Art. 16 Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge
Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:
auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik;
nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
Die OZD legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.
Massgebend sind:
für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;
für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
Die OZD kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.
Art. 17 Verwendungsnachweis
Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.
Als Verwendungsnachweis gelten:
Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken;
Rezepturen für die hergestellten Produkte mit: 1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe, 2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe;
Verkaufs- und Lieferdokumente.
Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.10
Art. 18 Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik
Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
die Rezeptur;
die hergestellte Menge;
das Produktionsdatum.
Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
die Rezeptur;
die verkaufte Menge;
das Rechnungsdatum;
eine Kundenliste.
3. Abschnitt Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht
für den veranlagten Zweck verwendet werden können
Art. 19 Rückerstattungsberechtigte Waren
Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.
Art. 20 Rückerstattungsgesuch
Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung bei der OZD eingereicht werden.
Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.
Art. 21 Kontrolle
Die Zollverwaltung kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.
Art. 22 Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung
Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn die OZD das Einverständnis dazu gegeben hat.
Wird eine Ware ohne Einverständnis der OZD zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.
4. Kapitel Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen
Art. 23 Warenbuchhaltung
Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
Wareneingang: 1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung), 2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle, 3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand);
Warenausgang: 1. für die Fabrikation entnommene Mengen, 2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen, 3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren, 4. unverändert wieder ausgeführte Mengen, 5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand), 6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.
Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
Art. 24 Änderungen der Firmeneintragung
Die zollbegünstigte Person muss der OZD Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.
2. Abschnitt Besondere Vorkommnisse
Art. 25 Meldepflicht
Die zollbegünstigte Person muss der OZD schriftlich melden:
durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren;
Fehlmengen;
jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.
Art. 26 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld
Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
Die OZD verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:
die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder
die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.
3. Abschnitt Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren,
bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen
Art. 27
Die Verarbeitungsbetriebe müssen der OZD die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden.
Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal;
für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 199911; 2. Verordnung vom 20. Mai 199612 über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2007 in Kraft.
[AS 1999 2474, 2004 81 453 1841 2351 2965 3381 4127 4349 4563 4969, 2005 501 727 1247 1827 2125 2509 4237 4567 4729 4955 5731 5733, 2006 75 217 1073 1257 1431 2405 2407 2859 3245 3923 4129 4543 5349 5705, 2007 223 279 485 731 1301]
[AS 1996 2122, 1997 1476, 1999 1068] Anhang 113 (Art. 3) Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck Tarifnummer14 Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 0103. Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder 10.—
90 medizinischen Zwecken
90 0201. Zugeschnittene Rindsbinden, ausge- zur Herstellung von 1190.––
99 beint, frisch oder gekühlt Trockenfleisch 0202. Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, zur Herstellung von 1190.––
99 gefroren Trockenfleisch
Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EFD vom 29. Mai 2007 (AS 2007 2691), Ziff. I der V der OZD vom6. Juni 2007 (AS 2007 2883), Ziff. 1 der V des EFD vom 29. Juni 2007 (AS 2007 3413), Ziff. I der V der OZD vom 30. Juni 2007 (AS 2007 3415), vom 24. Juli 2007 (AS 2007 3721), vom 31. Aug. 2007 (AS 2007 4311), der V des EFD vom 27 Sept. 2007 (AS 2007 4643), der V der OZD vom 28. Sept. 2007 (AS 2007 4645), vom 31. Okt. 2007 (AS 2007 5257), der V des EFD vom 17. Dez. 2007 (AS 2008 3), der V der OZD vom 27. Febr. 2008 (AS 2008 687), vom 29. Mai 2008 (AS 2008 2625), der V des EFD vom 30. Juni 2008 (AS 2008 3157), der V der OZD vom 30. Juni 2008 (AS 2008 3219), vom 28. Juli 2008 (AS 2008 3677), vom 29. Aug. 2008 (AS 2008 4147), vom 30. Sept. 2008 (AS 2008 4693), vom 29. Okt. 2008 (AS 2008 5161), vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 5991), der V des EFD vom 19. Dez. 2008 (AS 2009 87), der V der OZD vom 23. Dez. 2008 (AS 2009 89), vom 30. Jan. 2009 (AS 2009 579), vom 27. Febr. 2009 (AS 2009 1021), vom 25. März 2009 (AS 2009 1507), vom 29. April 2009 (AS 2009 1837), vom 27. Mai 2009 (AS 2009 2619), vom 28. Juni 2009 (AS 2009 3549) und Ziff. II der V des EFD vom 17. Juli 2009 (AS 2009 3731), Ziff. I der V der OZD vom 29. Juli (AS 2009 3945), vom 28. Aug. 2009 (AS 2009 4551), vom 29. Okt. 2009 (AS 2009 5691), vom 25. Nov. 2009 (AS 2009 6509), vom 23. Dez. 2009 (AS 2010 67), vom 29. Jan. 2010 (AS 2010 531), vom 23. Febr. 2010 (AS 2010 881), vom 30. März 2010 (AS 2010 1497), vom 26. Mai 2010 (AS 2010 2211), der V des EFD vom 26. Mai 2010 (AS 2010 2307), der OZD vom 29. Juni 2010 (AS 2010 2961), Ziff. II der V des EFD vom4. Aug. 2010 (AS 2010 3503), Ziff. I der V der OZD vom 30. Aug. 2010 (AS 2010 3979), vom 28. Sept. 2010 (AS 2010 4479), der V des EFD vom14. Okt. 2010 (AS 2010 4607), der V der OZD vom 28. Okt. 2010 (AS 2010 5015), vom 26. Nov. 2010 (AS 2010 5831), der V des EFD vom 13. Dez. 2010 (AS 2010 6389), der V der OZD vom 29. Dez. 2010 (AS 2011 111), vom 31. Jan. 2011 (AS 2011 489), vom 27. Mai 2011(AS 2011 2353), vom 27. Juli 2011 (AS 2011 3717), der V des EFD vom 11. Aug. 2011 (AS 2011 3895) und der V des OZD vom 28. Sept. 2011, in Kraft seit1. Okt. 2011 (AS 2011 4501).
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 0206. Geniessbare Schlachtnebenprodukte zur Herstellung von ––.10
90 von Tieren der Rindvieh-, Schweine- Tierfutter für andere
90 oder Schafgattung, gefroren als landwirtschaftliche
91 Nutztiere
99 (als landwirtschaftliche
91 Nutztiere gelten: Tiere
99 der Pferde-, Rindvieh-,
90 Schweine-, Schaf- und Schweineschwarten, frisch, gekühlt zur Herstellung von —.10
91 oder gefroren Gelatine
91 Fleisch und geniessbare Schlachtne- zur Herstellung von —.10
99 benprodukte von Geflügel der Nr. Tierfutter für andere
99 0105, als landwirtschaftliche
99 gefroren Nutztiere Fleisch und geniessbare Schlachtne- zur Herstellung von —.10
00 benprodukte von Kaninchen oder Tierfutter für andere
10 Hasen als landwirtschaftliche oder von Wild Nutztiere Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- zur Speisefischzucht 2.40
00 chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von 50.—
00 Nahrungsmitteln oder als Ergänzungsfutter für Jungtiere Ziegenbutter zur Herstellung von 20.––
19 pharmazeutischen Produkten Bruteier zur Mastkükenproduk- 1.––
10 tion Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier 35.—
10 für die Nahrungsmittelindustrie Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 0407. Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für 1.—
10 die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb für die industrielle Herstellung von Produkten der 0408. Flüssigeigelb zur industriellen 1.—
10 Herstellung von 0511. Waren dieser Nummern zur Herstellung von —.10
10 Tierfutter für andere als
19 landwirtschaftliche Nutztiere 0601. Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben, für ––.10
10 die Schnittblumenproduktion 0804. Feigen, getrocknet zur Fabrikation von 2.—
20 Kaffeesurrogaten 0805. Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser zur Herstellung von 3.—
00 Schüttung Konfitüre 0809. Kirschen zur Herstellung von —.10
10 Spirituosen
11 0809 Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von ––.10
12 Spirituosen
13
92
93 0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur industriellen ––.10
00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Weiterverarbeitung
90 Zusatz von Zucker oder anderen
10 Süssstoffen
29 Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Andere Früchte, nicht gekocht oder in zur Herstellung von ––.10
90 Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Produkten der ohne Zusatz von Zucker oder anderen Tarifnummer 2007 Süssstoffen Hartweizen zur Herstellung von 3.—
38 Bemerkung: Würzmitteln, Eiweisshydrolysaten, Suppen, Die Zollbegünstigung wird gewährt, Saucen oder Vitaminwenn aus dem Hartweizen im Durch- präparaten schnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen Hartweizen zum Aufblähen und 11.—
38 Rösten Hartweizen zur Herstellung von
38 Bemerkung: Bulgur 6.37 Hartweizen zur Herstellung 5.28
38 Bemerkung: von vorgekochtem Hartweizen Hartweizen zur Herstellung von 3.—
60 Bemerkung: Futtermittelenzymen Weichweizen zur Herstellung von
38 Quellmehl 2.–– Weichweizen zur Herstellung von 2.—
38 Kaffeesurrogaten Weichweizen zur Herstellung von ––.10
38 Bemerkung: Stärke wenn aus dem Weizen mindestens
% Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1001. Weichweizen zur Herstellung, durch 2.––
38 Extrusion, von aufgeblähten Paniermehlersatz oder Binde-/ Füllmaterial der Tarifnummer 1904.1090 1001. Dinkel zur Herstellung von 2.––
38 Erzeugnissen durch Aufblähen oder Rösten 1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei
11 1002. Roggen zur Herstellung von 2.—
38 Kaffeesurrogaten 1003. Gerste zur Herstellung von 1.85
69 Malzextrakten für Nahrungsmittel 1005. Maiskörner zur Herstellung von —.50
29 Popcorn 1007. Körnersorghum zur Herstellung von 2.––
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Buchweizen zur Herstellung von ––.60
29 Nahrungsmitteln ohne 1008. Buchweizen zur Herstellung von 2.50
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Hirse zur Herstellung von frei
29 Nahrungsmitteln mit 1008. Kanariensaat zur Herstellung von 4.––
20 Nahrungsmitteln mit 1008. Triticale zur Herstellung von 6.––
28 Nahrungsmitteln mit 1008. Anderes Getreide zur Herstellung von 5.50
59 Nahrungsmitteln mit 1102. Mehl von Mais zur menschlichen 20.—
10 Ernährung ohne 1102. Mehl von Reis zur menschlichen 20.—
51 Ernährung ohne 1102. Mehl von anderem Getreide zur menschlichen 20.—
61 Ernährung ohne Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1103. Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide – Grütze und Griess
19 – – Hartweizengriess zur Herstellung von 8.50 Teigwaren
19 – – Hartweizengriess zu technischen 4.50
99 – – andere zu technischen 40.—
90 – – von Mais zur menschlichen 4.50
90 – – von Mais zur Alkoholgewinnung 4.50 oder zu technischen
19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zur menschlichen 40.— Triticale Ernährung ohne
19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen 40.— Triticale Zwecken
29 – – – von Hafer zur menschlichen 10.—
29 – – – von Hafer zu technischen 10.—
39 – – – von Reis zur menschlichen 4.50
39 – – – von Reis zu technischen 4.50
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zu technischen 10.— – Agglomerate in Form von Pellets
19 – – von Weizen zu technischen 40.—
29 – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen 40.— Triticale Zwecken
99 – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – von anderem Getreide zu technischen 10.— Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1104. Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen – Körner, gequetscht oder in Flocken
90 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
29 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – Flocken von anderem Getreide zu technischen 10.— – Anders bearbeitete Getreidekörner (z.B. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet)
20 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
20 – – von Hafer zur Herstellung von 7.20
20 – – Mahlhafer, geschält, noch ca. zur Herstellung von —.60
% ungeschälte Körner fertigen Haferprodukten enthaltend für die menschliche Ernährung
90 – – von Mais zur menschlichen 10.—
90 – – Maisgrütze, d. h. grob gebrochene zur Herstellung von ––.20 (geschrotete) Maiskörner, ent- Cornflakes keimt und geschält
90 – – Maiskörner geschrotet zu technischen 1.—
13 – – – von Dinkel, geschält oder gerollt zu technischen 40.—
18 – – – von Weizen, Roggen, zu technischen 40.— Mengkorn oder Triticale, Zwecken geschält oder gerollt Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz
22 – – – von Hirse zur menschlichen 10.—
22 – – – von Hirse zur Herstellung von 1.—
32 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—
32 – – – von Gerste zur Herstellung von 10.20
99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
99 – – – von anderem Getreide zu technischen 10.—
89 – Weizenkeime, ganz, gequetscht, zur menschlichen 26.13 in Flocken oder gemahlen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung
89 – Weizenkeime zur Teilentfettung für 28.80 die menschliche Ernährung
89 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, zu technischen 10.— in Flocken oder gemahlen Zwecken Malz, auch geröstet – nicht geröstet
12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen 1.50
93 – – anderes zur menschlichen 10.— – geröstet
12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen 1.50
93 – – anderes zur menschlichen 10.— Malz, nicht geröstet zur Herstellung von frei
12 Nahrungsmitteln mit Malz, geröstet zur Herstellung von ––.70
12 Nahrungsmitteln mit Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1107. Malz, auch geröstet zur Herstellung von 1.85
12 Malzextrakten für
12 Nahrungsmittel Stärke
90 – Weizenstärke zur Herstellung von 1.— Dextrin und Glukose
90 – Weizenstärke zu anderen technischen 1.70
90 – Maisstärke zur Herstellung von 1.— Dextrin und Glukose
90 – Maisstärke zu anderen technischen 1.50
90 – Kartoffelstärke zu technischen 1.—
90 – Maniokstärke zu technischen 1.—
99 – andere Stärken zu technischen 1.— Sojabohnen zur Ölgewinnung und —.10
23 industriellen Herstel-
24 lung von Produkten der Rapssamen zur Ölgewinnung und —.10
53 industriellen Herstel-
54 lung von Produkten der
53 Tarifnummer 2103.9000
54 Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung und —.10
23 industriellen Herstel-
24 lung von Produkten der
53 Tarifnummer 2103.9000
54 0099 Baumwoll-Linters, gebleicht und für die Spinnerei oder 3.—
90 entfettet Papierfabrikation, zur Herstellung von Explosivstoffen, Kollodiumwolle, Celluloid, Cellulose-Azetat und Viskose Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 20.—
18 oder ausgepresst Speisefetten
19 Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—
19 Schinkenherstellung 1501. Schweinefett (einschliesslich Schwei- zu technischen 1.—
18 neschmalz) und Geflügelfett Zwecken
19
28
29 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 15.—
91 oder Ziegengattung, roh oder aus- Speisefetten
99 geschmolzen, auch ausgepresst 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zu technischen 1.—
91 oder Ziegengattung, roh oder aus- Zwecken
99 geschmolzen, auch ausgepresst 1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostea- zu technischen 1.—
91 rin, Oleomargarin und Talgöl, weder Zwecken
99 emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet 1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, von zu technischen 1.—
98 Fischen oder Meeressäugetieren, auch Zwecken
99 raffiniert, aber nicht chemisch
91 modifiziert
99
91
99 1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre zu technischen 1.—
91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken
99 chemisch modifiziert 1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zu technischen 1.—
90 auch raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken 1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20
98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Hermodifiziert stellung von Speiseölen 1507. Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 139.75
18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her- des Sojaöls liegt und -fetten umfasst eine oder mehrere der folgenden 1507. Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 140.90
19 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her- des Sojaöls liegt und -fetten umfasst eine oder mehrere der folgenden Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von 144.90
18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten der über demjenigen des Sojaöls liegt, Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von 146.15
19 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten der über demjenigen des Sojaöls liegt, Pflanzliche Fette und Öle zur industriellen 1.— Herstellung von Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken Erdnussöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20
98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Hermodifiziert stellung von Speiseölen Fraktionen von Erdnussöl, auch zur Nachraffination und 139.75
18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Hermit einem Schmelzpunkt, der über stellung von Speiseölen demjenigen des Erdnussöls liegt und -fetten Fraktionen von Erdnussöl, auch zur Nachraffination und 140.90
19 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Hermit einem Schmelzpunkt, der über stellung von Speiseölen demjenigen des Erdnussöls liegt und -fetten Fraktionen von Erdnussöl, nicht zur Herstellung von 144.90
18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Fraktionen von Erdnussöl, nicht zur Herstellung von 146.15
19 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Olivenöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
91 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken
99 modifiziert
91 Andere ausschliesslich aus Oliven zu technischen 1.—
91 gewonnene Öle und ihre Fraktionen, Zwecken
99 auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 Palmöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken Palmöl, rohes zur Herstellung von ––.10
90 Produkten der Tarifnummer 2104.1000 Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 139.75
18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her- des Palmöls liegt und -fetten Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 140.90
19 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her- des Palmöls liegt und -fetten Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 144.90
18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten der über demjenigen des Palmöls liegt, Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 146.15
19 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten der über demjenigen des Palmöls liegt, Fraktionen des Palmöls zur Herstellung von 10.––
18 Produkten der Tarifnummer 2104.1000 Fraktionen des Palmöls zur Nachraffination und ––.10
18 anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000 mehrere der folgende Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20
98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Hermodifiziert stellung von Speiseölen 1511. Palmöl, anderes als rohes zur Herstellung von 10.––
98 Produkten der Tarifnummer 2104.1000 1511. Palmöl, anderes als rohes zur Nachraffination und ––.10 9098 anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000 mehrere der folgende 1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zu technischen 1.—
90 Baumwollsamenöl und ihre Fraktio- Zwecken
18 nen, auch raffiniert, aber nicht che-
19 misch
98 modifiziert
90
91 1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zur Nachraffination und 140.20
98 Baumwollsamenöl und ihre Fraktio- anschliessenden Her-
91 nen, auch raffiniert, aber nicht che- stellung von Speiseölen misch und -fetten modifiziert (Die Nachraffination 1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Nachraffination und 139.75
18 Safloröl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Herchemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt (Die Nachraffination Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Nachraffination und 140.90
19 Safloröl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Herchemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt (Die Nachraffination Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Herstellung von 144.90
18 Safloröl, aber nicht chemisch Speiseölen und -fetten modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Herstellung von 146.15
19 Safloröl, aber nicht chemisch Speiseölen und -fetten modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zu technischen 1.—
90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch Zwecken
18 raffiniert, aber nicht chemisch
19 modifiziert
98
90
18
19
98 Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 147.55
98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-
98 raffiniert, aber nicht chemisch stellung von Speiseölen modifiziert und -fetten Palmkernöl, roh zur Herstellung von 6.—
90 Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.9074 Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 154.40
18 Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Herchemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen des Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 155.70
19 Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Herchemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen des Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination Fraktionen von Palmkernöl oder zur Herstellung von 159.60
18 Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, Speiseölen und -fetten mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fraktionen von Palmkernöl oder zur Herstellung von 160.95
19 Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, Speiseölen und -fetten mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zu technischen 1.—
90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken
91 chemisch modifiziert
90
91
99 Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 140.20
91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
91 chemisch modifiziert stellung von Speiseölen Andere pflanzliche Fette und andere zu technischen 1.—
90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich Zwecken
91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch
99 raffiniert, aber nicht chemisch
90 modifiziert
91
91
99
19
91
99
13
18
28
29
38
39 Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 140.20
91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Her-
91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch stellung von Speiseölen
91 raffiniert, aber nicht chemisch und -fetten
91 modifiziert (Die Nachraffination
18 umfasst eine oder
28 mehrere der folgenden
38 Stufen der Raffination:
98 Entsäuern, Entfärben, Tierische oder pflanzliche Fette und zu technischen 1.––
91 Öle und ihre Fraktionen, ganz oder Zwecken
99 teilweise hydriert, umgeestert, wieder-
92 verestert oder elaidiniert, auch raffi-
93 niert, jedoch nicht anders zubereitet
97
98 Tierische oder pflanzliche Fette und zur Nachraffination und 139.75
91 Öle und ihre Fraktionen, andere als anschliessenden Her-
93 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder stellung von Speiseölen teilweise hydriert, umgeestert, wieder- und -fetten verestert oder elaidiniert, auch raffi- (Die Nachraffination niert, jedoch nicht anders zubereitet umfasst eine oder Tierische oder pflanzliche Fette und zur Nachraffination und 140.90
99 Öle und ihre Fraktionen, andere als anschliessenden Her-
98 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder stellung von Speiseölen teilweise hydriert, umgeestert, wieder- und -fetten verestert oder elaidiniert, auch raffi- (Die Nachraffination niert, jedoch nicht anders zubereitet umfasst eine oder Tierische oder pflanzliche Fette und zur Herstellung von 144.90
91 Öle und ihre Fraktionen, andere als Speiseölen und -fetten
93 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Herstellung von 146.15
99 Öle und ihre Fraktionen, andere als Speiseölen und -fetten
98 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, 1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen 1.—
62/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken
99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle 1518. Nicht geniessbare Mischungen zu technischen 1.—
19 pflanzlicher Öle Zwecken 1518. Nichtgeniessbare Mischungen zu technischen 1.––
97 von tierischen Fetten Zwecken 1602. Rindfleisch, gekocht und gefroren, in zur Herstellung von ––.10
99 Würfeln mit einer Kantenlänge von Gulaschsuppe ungefähr2 cm 1602. Rindfleisch, gekocht und gefroren, in zur Herstellung von ––.10
99 Würfeln mit einer Kantenlänge von Produkten der Tarifungefähr2 cm oder gewolft nummer 2103.9000 1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Herstellung von frei
00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Mannit, Sorbit, deren
00 Ester und Gluconsäure
99 1701. Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung frei
00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
00 1702. Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen frei
29 Zwecken
38 1702. Glukosesirup als Nährstoff für frei
48 Bakterien bei der Herstellung pharmazeutischer Produkte Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Getreidekörner, gebrochen und zur Herstellung von 6.—
90 zubereitet Cornflakes und Bemerkung: dergleichen Waren aus der Europäischen Gemeinschaft, aus der Europäischen Freihandelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom 27. Juni 199515 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr.4.80. Cornichons, in Behältnissen von mehr zur industriellen 3.—
10 als 50 kg Weiterverarbeitung Silberzwiebeln, in Behältnissen von zur industriellen 3.—
91 mehr als 50 kg Weiterverarbeitung Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
98 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung Tomatenpulpe, Tomatenpüree und zur Weiterverarbeitung frei
10 Tomatenkonzentrat, in Behältnissen und zum Abfüllen in von mehr als5 kg, mit einem Gehalt an luftdicht verschlossene Trockensubstanz von 25 Gewichtspro- Behältnisse von nicht zent oder mehr, aus Tomaten und mehr als5 kg sowie zur Wasser bestehend, auch mit Salz oder industriellen Heranderen Würzzusätzen stellung von Tomatenpulver Tomatenpulpe, mit einem Trockenge- zur Herstellung von frei
10 halt von7 bis 10 % Fertigsaucen Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von 4.50
10 oder gedämpft, getrocknet, koch- oder tafelfertigen
10 in Behältnissen von mehr als5 kg Suppen und Saucen
11 Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
11 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung Pulpen zur industriellen ––.10
10 Weiterverarbeitung
00
10
90
10
90
00
11
96 Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 2008. Pulpen zur Herstellung von ––.10
10 Produkten der
10 Tarifnummer 2007
90
19
97 2008. Aloe Vera zur Herstellung von 10.––
99 Grundstoffen zur Weiterverarbeitung 2008. Süsskartoffeln, geschnitten, in kochen- zur Herstellung von ––.10
99 dem Wasser gebleicht, in Zuckerlösung Chips getaucht und gefroren 2009. Traubensaft, nicht eingedickt, nicht zur Herstellung von 15.—
11 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in alkoholfreiem Behältnissen mit einem Fassungsver- Traubensaft oder alkomögen von mehr als3 l holfreien Mischungen von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften 2009. Säfte von tropischen Früchte, ohne zur industriellen ––.10
81 Zusatz von Zucker oder anderen Süss- Weiterverarbeitung stoffen 2009. Andere Säfte als von tropischen zur Herstellung von ––.10
89 Früchte, ohne Zusatz von Zucker Produkten der oder anderen Süssstoffen Tarifnummer 2007 2102. Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des phar- 1.—
99 mazeutischen Grundstoffes «S-adenosil-Lmetionina (SAMe)» 2102. Gärkellerhefen mit einem zur Weiterverarbeitung 1.—
99 Trockenstoffgehalt bis 20 % zu Extrakten, Pulver und Flocken für die Lebensmittelindustrie 2103. Sojasauce zur Weiterverarbeitung 10.—
00 2103. Gewürzsaucen zur industriellen 10.—
00 Herstellung von 2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken ––.10
11 2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken ––.10
19 2106. Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung 20.—
30 (Herstellung von Suppenwürzen usw.) 2106. Nahrungsmittelzubereitungen zur Herstellung ––.10
74 von Kaugummi
75
76 Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 2204. Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, 4.—
41 andere als Herstellung
42 von alkoholhaltigen Getränken 2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 18.—
00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol Profitcenter der Eidg. oder mehr Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager 2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit zur Denaturierung durch —.70
00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol alcosuisse, Profitcenter oder mehr der Eidg. Alkoholverwaltung 2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 15.—
10 einem Alkoholgehalt von weniger Profitcenter der Eidg. als 80 % Vol Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager 2302. Weizenkleie zu diätetischen 70.—
10 Zwecken für die menschliche Ernährung 2302. Weizenmalzkleie, aromatisiert zur Verwendung als 70.—
10 Brotbackhilfsmittel 2309. Tierfutterzubereitungen ohne zur Verwendung als frei
81 Futterwert technischem Hilfsstoff
82 Bemerkung: für Tierfutter für Tiere
89 der Rindvieh-, Schaf-, In der Einfuhrzollanmeldung ist der Ziegen-, Schweine- und Produktename gemäss Bewilligung der Pferdegattung Forschungsanstalt Agroscope sowie für Kaninchen Liebefeld-Posieux ALP anzugeben. und Hausgeflügel 2903. Chloroform (Trichlormethan), zur Verwendung als 1.50
00 technisches Lösungsmittel, zur Raffination und Synthese 2915. Essigsäure zur Herstellung von ––.10
00 Keten oder Diketen 3823. Stearinsäure zur Herstellung von 1.—
90 Textilhilfsmitteln und zum Beschichten von Durchschreibepapier 3824. Zubereitungen auf der Basis von zur Weiterverarbeitung —.03
98 Kaolin (Slurry) 3906. Acrylnitril-Methacrylat-Pfropfcopoly- zur Herstellung von ––.10
90 mer auf Butadien/Acrylnitril-Elastomer Verpackungsfolien 3920. Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, zur Herstellung von 3.80
00 in Form von rechteckigen, mit Wasser Faserzement getränkten Platten Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—
00/ kompakten Kunststoffen, andere als fotografischen Filmen,
00 aus Vulkanfiber, weder verstärkt, auch lediglich Auftra-
90/ geschichtet noch auf ähnliche Weise gen einer Haftschicht
00 mit anderen Stoffen vereinigt, ohne für die lichtempfindli- Unterlage che Emulsion; Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften 4104. Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit zum Gerben —.30
00 mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser 4105.
00 4106.
00
00 Sulfat-Holzzellstoff, anderer als zur Herstellung von —.35
00 solcher zum Auflösen Papier und Pappe oder
00 Windeln und dgl. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als zur Herstellung von —.10
00 solcher zum Auflösen Papier und Pappe oder Windeln und dgl. Halbzellstoff aus Holz, chemisch, zur Herstellung von —.10
00 thermisch und mechanisch aufge- Papier und Pappe oder schlossen (CTMP = Chemical Windeln und dgl. Thermo-Mecanical Pulp) Kraftpapier und Kraftpappe, maschi- zur Herstellung von ––.10
19 nenglatt oder einseitig glatt, in Rollen Karton zu Verpackungs-
10 mit einer Breite von mehr als 36 cm, zwecken oder Displays mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g oder mehr und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen entsprechend den Werten in der Übersicht in Unternummern- Anmerkung1 zu Kapitel 48 Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von ––.10
00 Karton zu Verpackungszwecken oder Displays Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von ––.10
00 Karton zu Verpackungszwecken oder Displays Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Kraftpapier, mit einem auf den gesam- zur Herstellung von ––.10
00 ten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Karton zu Verpackungs- Sulfat- oder Natronverfahren chemisch zwecken oder Displays gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa Kraftpapier, maschinenglatt oder zur Herstellung von ––.10
90 einseitig glatt, in Rollen, mit einem auf Karton zu Verpackungsden gesamten Fasergehalt bezogenen zwecken oder Displays Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa Karton aus Zellulose, in Rollen, zur Herstellung von 6.—
10 mit einem Quadratmetergewicht Zigaretten-Verpavon mehr als 150 g ckungs-Zuschnitten, sog. hinge lid (HL) Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, zur Beschichtung von 6.—
10 ohne mechanisch aufbereitete Fasern, geschäumten
10 einseitig mit Kaolin bestrichen, in Polystyrolplatten
00 Rollen oder Bogen, mit einem Quad- zur Verwendung für ratmetergewicht von mehr als 150 g den Displaymarkt oder als Standbaumaterial für Messen Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von frei
10 Verpackungen Gewebe aus Seide oder aus Abfällen gewerbsmässige 150.—
00 von Seide, roh, abgekocht, gebleicht Stickerei
10 oder gefärbt
20
10
20 Honan- und andere ähnliche ostasiati- zum Färben oder 200.—
10 sche Gewebe, ganz aus Wildseide, roh, Bedrucken abgekocht oder gebleicht Kammgarne aus Wolle zur Herstellung von ––.10
92 Kautschukfäden und Streichgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
00 feinen Tierhaaren Stickerei
00 Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 5112. Kammgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
10 feinen Tierhaaren Stickerei
90
90
10
90 5205. Garne aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von ––.10
90 Anteil an Baumwolle von 85 Ge- Kautschukfäden und
90 wichtsprozent oder mehr -kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der 5206. Garne aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von ––.10
90 Anteil an Baumwolle von weniger als Kautschukfäden und
90 85 Gewichtsprozent -kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousse- gewerbsmässige 50.—
00/ line-, Nansooc-, Percal- und Voile- Stickerei
00 gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseli- gewerbsmässige 10.—
00/ ne-, Nansooc-, Percal- und Voilegewe- Stickerei
00 be aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g Gewebe aus Baumwolle, roh oder gewerbsmässige 20.—
00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- Stickerei
00 gewicht von mehr als 120 g Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 5210. 5211. 5212. 5402. Multifilament-Garne aus Polyamid, im zur Herstellung von ––.50
00 Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln,
00 Bändern und Gurten 5402. Synthetische Filamentgarne (andere als zum Umspinnen oder 10.—
00 Nähgarne) aus Polyamid, roh, Umzwirnen
00 gebleicht oder weiss mattiert, nicht
00 texturiert,
00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 5402. Multifilament-Garne aus Polyester, im zur Herstellung von ––.50
00 Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten 5402. Cordura, texturierte Garne aus zum Zwirnen oder 55.—
00 Polyamid, mit einem Titer von Weben 180 bis 370 dtex 5402. Cordura, texturierte Garne aus Polya- zum Zwirnen oder 40.—
00 mid, mit einem Titer von 560 dtex Weben 5402. Synthetische Filamentgarne (Elasto- zum Umspinnen oder 10.—
00 merfäden) aus Polyurethan, roh, Umzwirnen
00 gebleicht oder weiss mattiert, unge-
00 zwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf 5402. Synthetische Filamentgarne zur Herstellung von ––.10
00 Kautschukfäden und
00 -kordeln, mit Spinn-
00 stoffen überzogen der 5403. Hochfeste Garne aus Viskose zur Herstellung von ––.10
00 Kautschukfäden und 5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyu- zum Umspinnen oder 10.—
00 rethan, roh, gebleicht oder weiss mat- Umzwirnen tiert Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von 30.—
00/ höchstens1,5 m, auch in Bündeln mit Bürsten- und Pinselwa-
00 anderen Fasern gemischt ren, Besen und Staubwischern 5404. Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von ––.50
00 Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten 5407. Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 100.—
00 Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss Stickerei
00 mattiert oder gefärbt
00
00
10
20
10
20
00
00
00
00
00 5407. Gewebe aus Filamentgarnen aus Ausbrennstoff für die 30.—
00 Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit Stickerei
00 einem Quadratmetergewicht von nicht
00 mehr als 50 g (Aetzgaze)
00
00 5408. Gewebe aus künstlichen Filamentgar- gewerbsmässige 70.—
00 nen, einschliesslich Gewebe aus Er- Stickerei
00 zeugnissen der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss mattiert 5509. Garne aus synthetischen Kurzfasern zur Herstellung von ––.10
00 Kautschukfäden und
10 -kordeln, mit Spinn-
20 stoffen überzogen der 5510. Garne aus künstlichen Kurzfasern zur Herstellung von ––.10
00 Kautschukfäden und Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige 50.—
00 roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
10
10 Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Stickerei Quadratmetergewicht von 5513. – nicht mehr als 170 g 50.— 5514. – mehr als 170 g 50.— 5515. Andere Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 50.—
10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
20
10
20
10
20
20
10
20
10
20
10
20
10
20
10
20 5516. Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, gewerbsmässige 30.—
00 roh Stickerei
00
00 5806. Bänder, gewoben, aus synthetischen zur Herstellung von 104.––
00 Fasern Reissverschlüssen 5906. Gewirke aus Jute, im Eintauchverfah- zur Herstellung von 38.—
00 ren mit Naturkautschuk imprägniert, Teppichunterlagen am Stück 5911. Kardentücher, mit Kautschuk oder zur Herstellung von 5.—
00 ähnlichen Massen als Zwischenlage Kratzengarnituren oder Auflage Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 6210. Bekleidung aus Vliesstoff aus zur Verwendung in 40.––
00 Polypropylen oder Polyethylen, Spitälern und Kliniken für den Einmalgebrauch 6307. Andere konfektionierte Waren aus zur Verwendung in 40.––
99 Vliesstoff aus Polypropylen oder Spitälern und Kliniken Polyethylen, für den Einmalgebrauch 6307. Hygienemasken oder chirurgische zur Pandemievorsorge 40.––
99 Masken vom Typ II bzw. Typ IIR (Europäische Norm EN14683) 6309. Altwaren aus Spinnstoffen, mit zum Reissen oder —.03
00 beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose zur Herstellung oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen von Putzlappen Aufmachungen 6403. Schuhe zur Herstellung von 48.—
00 Schlittschuhen oder Rollschuhen 7019. Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus zur Herstellung von 27.—
90 Polyesterfaservliesen mit eingelegten Filtern Glasfasermatten 7106. Silber, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und 8.––
90 zur Wiedergewinnung 7108. Gold, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und 8.––
00 zur Wiedergewinnung 7110. Platin, in Rohform oder in Pulverform zum Einschmelzen und 8.––
00 zur Wiedergewinnung 7110. Palladium zum Einschmelzen und 8.––
00 zur Wiedergewinnung
00 von Edelmetallen 7113. Bijouterie- und Juwelierwaren und zum Einschmelzen und 8.––
00 Teile davon, aus anderen Edelmetallen zur Wiedergewinnung 7114. Gold- und Silberschmiedwaren und zum Einschmelzen und 8.––
90 Teile davon, aus anderen Edelmetallen zur Wiedergewinnung 7115. Andere Waren aus Gold oder Platin zum Einschmelzen und 8.––
20 zur Wiedergewinnung 7204. Gebrauchte Automobile aus Eisen zum Shreddern frei
00 oder Stahl 7217. Draht aus Eisen oder nicht legiertem zur Herstellung ––.10
10 Stahl von Drahtstiften 7225. Elektrobleche aus Siliciumstahl, in zum Bau des —.20
11/ Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht elektrischen Teiles
90 auf die Breite von Maschinen und Apparaten Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz 7226.
11/
90 7601. Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen 10.—
00 oder Ziehen 7605. Draht aus Aluminium zum Ziehen und —.60
00 zur industriellen Weiterverarbeitung 8408. Kolbenmotoren mit Kompressions- zum Einbau in Motor- 21.––
10 zündung (Dieselmotoren) transportkarren für die Landwirtschaft der Tarifnummer 8704
Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1)
Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zu [16] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3) Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13–18 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 rückerstattet. Sie darf nur an andere als landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005). Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
16 Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.