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Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000

632.422.0 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 schan. 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/632-422-0/de/verordnung-uber-die-zollabgaben-fur-bestimmte-erzeugnisse-im-verkehr-mit-der-europaischen-gemeinschaft-im-jahre-2000

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Funtauna

Quest text n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2001.

Abrogà tras: Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft (AS 2000 2989),

Decretà cun: Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000 (AS 2000 613),

632.422.0

Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000

vom 13. Dezember 1999 (Stand am 4. April 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 632.10

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die im Jahr 2000 getätigten Einfuhren der in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 22 Zollkontingente

Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden Zollkontingente zollfrei:

Zolltarifnummer3 Bezeichnung der Ware Mengen 0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, andere als roh, gewaschen 12 t netto 2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert 35 Millionen l 2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke 13 Millionen l 2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht mehr als1,35 g 242 t netto 2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen 99 t netto.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2000 (AS 2000 839).
  2. [3] SR 632.10 Anhang

Art. 3 Einfuhrzölle

Bei der Einfuhr werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19864 (Generaltarif) erhoben.

AS 2000 613

Footnotes

  1. [4] SR 632.10

Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Die Vollzugsbehörde nach Artikel 9 teilt die Zollkontingentsanteile auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche.

Gesuche, die am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents eintreffen, werden entsprechend ihrem Anteil an der gesamten an diesem Tag beantragten Menge berücksichtigt.

Art. 5 Gesuchseinreichung

Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der Zollquittungen und der Zolldeklarationskopien, bei der Vollzugsbehörde einzureichen.

Art. 6 Zollrückerstattung

Die Vollzugsbehörde erstattet den Inhabern der Zollkontingentsanteile die Einfuhrzölle, sofern sie ihr die notwendigen Ursprungsnachweise vorlegen.

Art. 7 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit

Es gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 vom 19. Dezember 19965 zum Abkommen vom 22. Juli 19726 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Footnotes

  1. [5] SR 0.632.401.3
  2. [6] SR 0.632.401

Art. 8 Veröffentlichung der Ausschöpfung der Zollkontingente

Die Vollzugsbehörde veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.

Art. 9 Vollzug

Mit dem Vollzug dieser Verordnung ist die Eidgenössische Zollverwaltung beauftragt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 20007 in Kraft.

Footnotes

  1. [7] In Kraft gesetzt durch Präsidialverfügung vom 15. Febr. 2000.