632.422.0
Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000
vom 13. Dezember 1999 (Stand am 4. April 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die im Jahr 2000 getätigten Einfuhren der in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft.
Art. 22 Zollkontingente
Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden Zollkontingente zollfrei:
Zolltarifnummer3 Bezeichnung der Ware Mengen 0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, andere als roh, gewaschen 12 t netto 2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert 35 Millionen l 2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke 13 Millionen l 2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht mehr als1,35 g 242 t netto 2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen 99 t netto.
Art. 3 Einfuhrzölle
Bei der Einfuhr werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19864 (Generaltarif) erhoben.
Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
Die Vollzugsbehörde nach Artikel 9 teilt die Zollkontingentsanteile auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche.
Gesuche, die am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents eintreffen, werden entsprechend ihrem Anteil an der gesamten an diesem Tag beantragten Menge berücksichtigt.
Art. 5 Gesuchseinreichung
Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der Zollquittungen und der Zolldeklarationskopien, bei der Vollzugsbehörde einzureichen.
Art. 6 Zollrückerstattung
Die Vollzugsbehörde erstattet den Inhabern der Zollkontingentsanteile die Einfuhrzölle, sofern sie ihr die notwendigen Ursprungsnachweise vorlegen.
Art. 7 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit
Es gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 vom 19. Dezember 19965 zum Abkommen vom 22. Juli 19726 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Art. 8 Veröffentlichung der Ausschöpfung der Zollkontingente
Die Vollzugsbehörde veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.
Art. 9 Vollzug
Mit dem Vollzug dieser Verordnung ist die Eidgenössische Zollverwaltung beauftragt.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 20007 in Kraft.