AS 2000 2989
Verordnung
über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse
im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft
vom 20. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen und in Ausführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 17. März 20002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Einfuhren der in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft.
Art. 2 Zollkontingente
Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden Zollkontingente zollfrei:
Zolltarifnummer3 Bezeichnung der Ware Mengen 0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, 13.2 t netto andere als roh, gewaschen 2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure 38.5 Millionen l versetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert 2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke 14.3 Millionen l 2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht 266.2 t netto mehr als1,35 g 2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatz- 108.9 t netto stoffen SR 632.422.0
Art. 3 Einfuhrzölle
Bei der Einfuhr werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19864 (Generaltarif) erhoben.
Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt die Zollkontingentsanteile auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche, für Waren der Zolltarifnummern 2402.2020 und 2403.1000 die Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen.
Am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents erfolgt die Zuteilung entsprechend dem Anteil an der gesamten an diesem Tag beantragten Menge.
Art. 5 Gesuchseinreichung
Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der Zollquittungen und der Zolldeklarationskopien, bei der Eidgenössischen Zollverwaltung einzureichen.
Art. 6 Zollrückerstattung
Die Eidgenössische Zollverwaltung erstattet den Inhabern der Zollkontingentsanteile die Einfuhrzölle, sofern sie ihr die notwendigen Ursprungsnachweise vorlegen.
Art. 7 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit
Es gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 vom 19. Dezember 19965 zum Abkommen vom 22. Juli 19726 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Art. 8 Veröffentlichung der Ausschöpfung der Zollkontingente
Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
20. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |