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Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe

641.811 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/641-811/de/verordnung-uber-die-schwerverkehrsabgabe

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Abrogà tras: Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (AS 2024 150)

Decretà cun: Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (AS 2024 150),

Consultaziuns: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung (11-08-2021),

641.811

Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom19. Dezember 19971 (SVAG) und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz vom8. Oktober 19992, verordnet:

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).
  2. [1] SR 641.81
  3. [8] SR 741.31

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623 (VRV) erhoben.

Footnotes

  1. [3] SR 741.11

Art. 2 Abgabeobjekt

Der Abgabe unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über3,5 t beträgt.

Dazu gehören insbesondere:

  1. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);

  2. Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS);

  3. Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS);

  4. Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS);

  5. Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS);

  6. Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis dritter Satz VTS);

  7. Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS);

AS 2000 1170

[AS 2000 2864. AS 2009 5949 Art. 10]. Siehe heute: das Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom19. Dez. 2008 (SR 740.1).

  1. Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);

  2. Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS);

  3. Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS);

  4. Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS);

  5. Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS);

  6. Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).

Footnotes

  1. [4] SR 741.41
  2. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

Art. 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht

Der Abgabe unterliegen nicht:

  1. Militärfahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;

  2. 5 Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, des Zivilschutzes sowie Ambulanzen;

  3. Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom25. November 19986 über die Personenbeförderungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;

  4. landwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86 ff. VRV7;

  5. Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art.20 und 21 der Verkehrsversicherungsverordnung vom20. Nov. 19598; VVV);

  6. nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art.22 ff. VVV);

  7. schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art.9 und 10 VVV), die der pauschalen Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört;

  8. 9 Fahrschulfahrzeuge (Art.10 der Fahrlehrerverordnung vom28. Sept. 200710, soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden;

  9. Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;

[AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II5, 2005 1167 Anhang Ziff. II5, 2008 3547. AS 2009 6027 Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom4. Nov. 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11).

  1. Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS11;

  2. Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;

  3. Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS);

  4. Transportachsen.

Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen Pauschale Abgabeerhebung

Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt

  1. schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhänger sowie schwere Personenwagen 650

  2. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über3,5 t bis höchstens8,5 t 2200

  3. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über8,5 t bis höchstens18 t 3300

  4. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über18 t bis höchstens26 t 4400

  5. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über26 t 5000

  6. Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h pro 100 kg Gesamtgewicht 11

  7. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht 8.13 2 Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich

  1. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als3,5 t pro 100 kg Anhängelast 22

  2. Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als3,5 t pro 100 kg Anhängelast14 11.15 3 Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für:

  3. Fahrzeuge nach den Absätzen1 und 2: 20 Franken für einen Tag, 50 Franken für jeweils drei Tage;

  4. andere Fahrzeuge: 70 Franken für einen Tag, 200 Franken für jeweils drei Tage.

DieZollverwaltung kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).
  2. [7] SR 741.11
  3. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).
  4. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).
  5. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5011).
  6. [10] SR 741.522
  7. [28] SR 741.412
  8. [11] SR 741.41
  9. [18] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).
  10. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).
  11. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

Art. 5 Zuständigkeiten

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig:

  1. die Zollverwaltung für: 1. Fahrzeuge des Bundes, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt, 3. ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3;

  2. die Kantone für: 1. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Vollzugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln, 3. die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3.

Art. 6 Grenzübertritt

Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.

2. Kapitel Sonderregelungen

1. Abschnitt Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

Art. 7

Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.

Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der Zollverwaltung im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.

Bleibt die Deklaration aus, so erhebt die Zollverwaltung die volle Abgabe für die ganze Periode.

2. Abschnitt Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr

Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge

Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung.

Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:

  1. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen5,5 und 6,1 m oder zwischen18 und 20 Fuss 24

  2. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge 3 Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an die Zollverwaltung zu richten.

Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.18

Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen

Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.

Die Ladebehälter müssen eine Mindestlänge von5,5 m oder 18 Fuss und eine Mindestbreite von 2,1 m oder 7 Fuss aufweisen.

Art. 10 Fahrten im UKV: Nachweis

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) fest, wie die Halterinnen und Halter die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV nachzuweisen haben und wie die Bahnunternehmungen bzw. Reedereien oder die Betreiber von Umschlagsbahnhöfen und die Hafenverwaltungen beim Nachweis der Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV mitzuwirken haben.

3. Abschnitt Übrige Sonderregelungen

Art. 1119 Holztransporte

Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz, namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz, befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe e und 14 Absatz 1.

Für Fahrzeuge, die nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.20

Das EFD legt fest, wie die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen die rückerstattungsberechtigten Transporte nachzuweisen haben.

Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.21

Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, beträgt die Abgabe

Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.

Art. 12a22 Verpflichtung

Die Vergünstigung nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 wird nur gewährt, wenn die Halterinnen und Halter:

  1. die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der Oberzolldirektion beantragen; und

  2. sich verpflichten, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 11 oder 12 genannten Zweck zu verwenden.

Die missbräuchliche Verwendung von Fahrzeugen, für welche die Halterin oder der Halter eine Verpflichtung nach Absatz 1 eingegangen ist, hat den Entzug der Vergünstigung zur Folge.

3. Kapitel Bemessungsgrundlage

Art. 13 Massgebendes Gewicht

Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

FürSattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.

Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.

Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.

Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.

Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.

Überschreitet das nach den Absätzen 1–6 massgebende Gewicht das in der Schweiz gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw. Gesamtzugsgewicht (Art. 67 VRV23, so ist das tiefste dieser drei Gewichte massgebend; es darf jedoch höchstens40 t betragen.24

Footnotes

  1. [23] SR 741.11
  2. [40] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7065).
  3. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Art. 14 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen25

Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:

  1. 3,10 Rappen für die Abgabekategorie1;

  2. 2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;

  3. 2,28 Rappen für die Abgabekategorie3.26 2 Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie1 anwendbar.

Fahrzeuge, die der Abgabekategorie3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS27 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199528 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.29

Footnotes

  1. [27] SR 741.41
  2. [29] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

Art. 14a30 Rabatt für mit Partikelfiltersystem nachgerüstete Fahrzeuge

Für schwere und leichte Motorwagen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 und EURO III/EURO3, die nachweislich mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 1a erfüllen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:

  1. 2,79 Rappen für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 (Abgabekategorie 1);

  2. 2,42 Rappen für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO III/EURO3 (Abgabekategorie 2).31 2 Die Zollverwaltung kann die Einhaltung des Partikelgrenzwertes bei Fahrzeugen nach Absatz 1 überprüfen.

Footnotes

  1. [30] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5947).
  2. [31] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

Art. 14b32 Rabatt für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO VI/EURO 6

Für schwere und leichte Motorwagen, die nachweislich die Kriterien der Emissionsklassen EURO VI/EURO 6 (Abgabekategorie 3) erfüllen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht 2,05 Rappen.

Der Nachweis ist zu erbringen mit:

  1. dem entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis; oder

  2. einer gleichwertigen, von den nationalen Behörden ausgestellten Bescheinigung.

Die Zollverwaltung kann die Einhaltung der Grenzwerte bei Fahrzeugen nach Absatz 1 überprüfen.

Footnotes

  1. [32] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

4. Kapitel Leistungsabhängige Abgabeerhebung

1. Abschnitt Inländische Fahrzeuge

Art. 15 Ausrüstung

Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Dieses muss den Anforderungen der Messmittelverordnung vom15. Februar 200633 genügen.34

Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 VTS35.

Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:

  1. der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;

  2. leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.

Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.

Die Zollverwaltung kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.

Motorfahrzeuge, die vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, müssen mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen, funktionstüchtigen elektroni- schen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Die Zollverwaltung entscheidet über Ausnahmen.

Motorfahrzeuge, die nicht der Abgabe unterliegen, können auf Antrag der Halterin oder des Halters mit dem elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Das EFD kann das Identifikationsmittel für weitere Fahrzeugkategorien vorschreiben.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).
  2. [33] SR 941.210
  3. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
  4. [35] SR 741.41

Art. 15a36 Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts

Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät kostenlos ab. Ebenfalls kostenlos ist der Ersatz defekter Erfassungsgeräte.

Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion oder einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Stelle zurückzugeben.

Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.

Die Oberzolldirektion kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.

Footnotes

  1. [36] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Art. 16 Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts

Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist die Halterin oder der Halter verantwortlich.

Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie37 bezeichnet werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.38

Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.

Die kantonale Vollzugsbehörde bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, kontrollieren bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts.

Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeugs.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst.

Auf Messgeräte für die Abgabeerhebung nach Artikel 15 Absatz 1 sind die Strafbestimmungen des Messgesetzes vom17. Juni 201139 anwendbar.40

Footnotes

  1. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).
  3. [39] SR 941.20

Art. 17 Anhänger

Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren.

Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt die Zollverwaltung eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.

Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.

Art. 18 Ausfall des Messgeräts

Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.

Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.41

Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.42

Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.

Die Zollverwaltung haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.

Footnotes

  1. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
  2. [42] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

Art. 19 Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts

Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.

Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.

Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.

Art. 20 Fahrtenbuch

In Motorfahrzeugen, welche die Zollverwaltung vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.

Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.

Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere:

  1. das Erfassungsgerät korrekt bedienen;

  2. bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.

Art. 22 Deklaration

Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.

Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.

Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.

Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.

Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.

Art. 23 Veranlagung

Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.

Die Zollverwaltung kann weitere Beweismittel verlangen.

Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Art. 24 Abgabeperiode

Abgabeperiode ist der Kalendermonat. Das EFD kann die Abgabeperiode auf höchstens drei Monate verlängern.

Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.43

Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.

In besonderen Fällen kann die Zollverwaltung eine andere Abgabeperiode festsetzen.

Footnotes

  1. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

Art. 2544 Bezug der Abgabe

Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung zu.

Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe bis zu diesem Datum nicht definitiv festgesetzt werden, so erhält die abgabepflichtige Person eine provisorische Veranlagungsverfügung. Grundlage dafür ist der mutmasslich geschuldete Betrag.

Der definitiv oder provisorisch festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von

Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei einer provisorischen Verfügung nachträglich eine Differenz zugunsten oder zulasten der abgabepflichtigen Person, so ist der ausstehende oder zu viel bezahlte Betrag zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom10. Dezember 199245 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.

Footnotes

  1. [44] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
  2. [45] SR 642.124

2. Abschnitt Ausländische Fahrzeuge

Art. 26 Fahrzeuge mit Erfassungsgerät

Im Ausland immatrikulierte (ausländische) Motorfahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, können mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen Erfassungsgerät ausgerüstet werden.

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die Zollverwaltung eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.

Im Übrigen gelten die Artikel 15–19,21, 22 Absatz 2, 23 Absatz 3 sowie 25 Absatz 1.

Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Art. 27 Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät

Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Ein- und Ausfahrt die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.

Art. 28 Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät

Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, so gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.

Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.

Wird der Anhänger in kontrollierter Umgebung abgestellt bzw. angekuppelt und liegt darüber eine schriftliche Bestätigung vor, so wird die Abgabe nach der Fahrleistung und dem jeweils massgebenden Gewicht erhoben. Die Zollverwaltung bezeichnet die Areale, die als kontrollierte Umgebung gelten, und die Stellen, die Bestätigungen erteilen dürfen.

Art. 29 Bezug der Abgabe

Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.

Für die Bezahlung der Abgabe können Debit- und Kreditkarten angenommen werden. Die Zollverwaltung bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die zuständigen Zolldienststellen.

Die Zollverwaltung kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Sie kann die Gewährung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.

5. Kapitel Pauschale Abgabeerhebung

1. Abschnitt Inländische Fahrzeuge

Art. 30 Allgemeines

Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.

Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.

Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.

Art. 31 Bezug der Abgabe

Die Abgabe wird vom Standortkanton erhoben.

Bei Standortverlegung ist vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet Abgaben, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurück.

Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.

Art. 32 Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung

Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.

Art. 33 Rückerstattung für Auslandfahrten

Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der Zollverwaltung einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.

Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

2. Abschnitt Ausländische Fahrzeuge

Art. 34 Abgabeerhebung

Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, kann die Abgabe entrichtet werden für:

a. einen bis 30 aufeinander folgende Tage;

  1. zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres;

  2. einen bis elf aufeinander folgende Monate;

  3. ein Jahr.

Zahlungsnachweis ist ein Ausweis der Zollverwaltung. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer besetzten Zolldienststelle anmelden.

Art. 35 Berechnung der Abgabe

Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4:

  1. je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie;

  2. 5 Prozent für zehn frei wählbare Tage;

  3. je 9 Prozent für einen bis elf aufeinander folgende Monate.

Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.

Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.

6. Kapitel Solidarhaftung

Art. 36 Solidarisch haftbare Personen46

Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:

  1. die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger;

  2. 47 die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;

  3. die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;

  4. für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtsper- sönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;

  5. für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:

  1. die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;

  2. die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.48 2 Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts49 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.

Footnotes

  1. [46] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
  2. [48] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
  3. [49] SR 220

Art. 36a50 Anfrage bei der Oberzolldirektion

Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann bei Vertragsabschluss bei der Oberzolldirektion anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.

Die Anfrage muss enthalten:

  1. die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters;

  2. die Angaben zum Fahrzeug; und

  3. die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch die Oberzolldirektion.

Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die Oberzolldirektion in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug.

Footnotes

  1. [50] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

Art. 36b51 Spätere Mitteilung der Oberzolldirektion

Stellt die Oberzolldirektion nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:

  1. sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder

  2. alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.

Footnotes

  1. [51] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

7. Kapitel Verwendung der Abgabe

Art. 37 Reinertrag

Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung nach Artikel 45 Absatz 5, der Beiträge an Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 sowie der Rückerstattungen nach den Artikeln8, 11, 32, 33 und 51.

Art. 38 Verteilung des Anteils der Kantone

10 Prozent des Kantonsanteils werden nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 1 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 200652 verteilt.53

13,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach Artikel 39 vorab auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt. Als Berg- und Randgebiete gelten die Regionen nach Anhang 2.54

Die verbleibenden76,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach dem Verteilungsschlüssel in Artikel 40 auf alle Kantone verteilt.55

Die Verteilung und Verwendung der Mittel, die den Kantonen aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen, richtet sich nach Artikel 14 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 2006.56

Footnotes

  1. [52] SR 725.13
  2. [53] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).
  3. [76] SR 741.41
  4. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

Art. 39 Verteilung auf Kantone mit Berg- und Randgebieten

Massgebend für die Berechnung ist die besondere Betroffenheit:

  1. der Bevölkerung in Berg- und Randgebieten;

  2. der Wirtschaft in Berg- und Randgebieten;

  3. des Strassengütertransportgewerbes in Berg- und Randgebieten.

Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet.

Die Berechnung erfolgt periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, nach dem Modell in Anhang 3.57

Art. 40 Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil

Der verbleibende Anteil der Kantone am Reinertrag wird wie folgt auf diese verteilt (vgl. Berechnungsmodell Anhang 4):58

  1. 20 Prozent nach Strassenlänge: 1. 10 Prozent nach der Länge der National- und Hauptstrassen, 2. 10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;

  2. 15 Prozent nach den Strassenlasten;

  3. 60 Prozent nach der Bevölkerung;

  4. 5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:

  1. das Nationalstrassennetz ausser den Strecken, die nicht in Betrieb sind und keine Hauptstrassen ablösen;

  2. das Hauptstrassennetz nach Anhang 2 der Verordnung vom7. November 200759 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV);

  3. die Kantonsstrassen, abzüglich der Hauptstrassen und der geplanten Nationalstrassen, die Hauptstrassen ablösen, sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.60 3 Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 MinVV.61

Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.62

Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs durch die Kantone ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ermittelt diese Indexzahl jährlich.63

Footnotes

  1. [59] SR 725.116.21
  2. [60] Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).
  3. [61] Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).
  4. [62] Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).
  5. [63] Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).

8. Kapitel Kontrollen

Art. 41 Vorgehen

Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.

Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.

Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.

Art. 42 Kontrolleinrichtungen

Die Zollverwaltung kann ortsfeste und mobile Kontrollstationen betreiben. Sie beschafft die Spezialausrüstung für mobile Kontrollequipen und kann diese den Kantonen zur Verfügung stellen.

Art. 43 Beweissicherung

Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.

Art. 44 Ausschluss der Haftung

Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.

9. Kapitel Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Vollzug

Art. 45 Allgemeines

Diekantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.

Die Oberzolldirektion erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.

Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.

Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.

Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.

Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die von der Zollverwaltung zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.

Art. 46 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen

Der Bund richtet Kantonen, die zur Durchsetzung der Abgabe und insbesondere zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene nach

Artikel 1 Absatz 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom8. Oktober 1999 vermehrt

Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.

Die Berechnung und die Höhe der Beiträge werden in Leistungsvereinbarungen, die das UVEK mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.

Art. 47 Vereinbarungen

Die Zollverwaltung kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:

  1. das Deklarationsverfahren;

  2. die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugsbehörden zuständig sind.

Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden zu treffen, soweit diese davon betroffen sind.

Art. 48 Sicherheitsleistung

Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:

  1. deren Bezahlung als gefährdet erscheint;

  2. die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.

Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 188964 über Schuldbetreibung und Konkurs.

Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Footnotes

  1. [64] SR 281.1

Art. 49 Abrechnung und Kontrollführung

Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist die Oberzolldirektion.

Die Kantone rechnen periodisch mit der Oberzolldirektion nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 50 Zahlungsverzug

Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Zollverwaltung zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:

  1. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder

  2. das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.65 2 Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so verweigert die Zollverwaltung die Weiterfahrt. Sie kann das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

Footnotes

  1. [65] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

Art. 50a66 Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern

In den Fällen nach Artikel 14a SVAG kann die Oberzolldirektion die kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entziehen.

Nach einem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder dürfen Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.

Die Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörde richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Footnotes

  1. [66] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

2. Abschnitt Revision und Erlass

Art. 51 Revision

Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den Artikeln 66–68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 196867.

Footnotes

  1. [67] SR 172.021

Art. 52 Erlass der Abgabe

Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:

  1. die kantonalen Vollzugsbehörden für die von ihnen veranlagten Fahrzeuge;

  2. die Oberzolldirektion für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;

  3. die Zollkreisdirektionen für die übrigen ausländischen Fahrzeuge.

Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.

Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.

3. Abschnitt Datenschutz

Art. 53 Beschaffung von Daten

DieZollverwaltung beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.

Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten Daten werden von der Zollverwaltung zentral bearbeitet.

Art. 54 Datensicherheit

Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen.

Art. 55 Weitergabe von Daten

Die Vollzugsbehörden dürfen Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, nur weitergeben:

  1. zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Stellen des Bundes und der Kantone;

  2. im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen;

c. im Rahmen genau umschriebener staatlicher Forschungsprojekte an Forschungsstellen.

Art. 56 Aufbewahrungspflicht

Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vernichtet bzw. im Bundesarchiv aufbewahrt.

Art. 57 Zugriff auf Daten

Die Halterin oder der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung dienen.

4. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom23. Dezember 199968 über den Einbau von Geräten für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000;

  2. die Verordnung vom25. Juni 199769 über die Umladestationen des kombinierten Verkehrs.

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts

…70

5. Abschnitt Übergangsbestimmungen

Art. 60 Zollausschlussgebiet Samnaun

Inländische und ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen, sowie vom Ausland direkt in die Talschaften Samnaun und Sampuoir einfahrende ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, sind bis zur Eröffnung eines Zollamts auf dem Gebiet dieser Talschaften von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen.

[AS 2000 341 937]

[AS 1997 1633, 1998 1648 2051]

Die Änderungen können unter AS 2000 1170 konsultiert werden.

Art. 6171 Verwendung des Erfassungsgeräts

Die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden. Widerhandlungen werden mit Busse bis 5000 Franken geahndet.

Footnotes

  1. [71] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Art. 6272

Footnotes

  1. [72] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Art. 62a73 Fahrzeuge der Abgabekategorie 2

Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 (EURO 3) werden bis zum31. Dezember 2008 zum Tarif der Abgabekategorie3 veranlagt.

Footnotes

  1. [73] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

Art. 62b74 Solidarhaftung

Die Solidarhaftung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Vermieterin oder des Vermieters, der Leasinggeberin oder des Leasinggebers nach Artikel 36 Absatz 1bis gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom7. März 2008 dieser Verordnung abgeschlossen worden sind.

Footnotes

  1. [74] Eingefügt durch Ziff I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769 1653).

6. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 63

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

Anhang 175 (Art. 14) Abgabekategorien Die vollständigen Titel und Fundstellen der Rechtsvorschriften der EU sowie die Titel der ECE-Reglemente und ihre Ergänzungen sind in Anhang 2 VTS76 aufgelistet. Die Stellen, bei der die ECE-Reglemente eingesehen und bezogen werden können, sind in Artikel 3a Absatz 2 VTS genannt.

a. Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht >3,5 t) Abgabekategorie1: EURO I, EURO 0 oder vorher EURO II / EURO 2 – Norm A (FAV 277 ab1.10.1993) mit nachstehenden Grenzwerten: Partikel ≤ 0,15 / Partikel ≤ 0,25 g/kWh – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04 Die Abgabekategorie1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie3 erfüllen.

Verordnung vom22. Okt. 1986 über die Abgasemissionen schwerer Motorwagen (AS 1986 1866, 1987 223, 1989 496, 1993 240, 1994 167, 1995 4425) Abgabekategorie 2: EURO III / EURO 3 Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) Zeile A – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A Abgabekategorie3: EURO IV, EURO V, EURO VI oder später / EURO4, EURO5, EURO 6 oder später Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) und folgende Zeile B – Richtlinie 2005/55/EG in der ursprünglichen Fassung – Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 – Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1 – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06 – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06 In der Abgabekategorie3 bleiben eingereiht:

  1. die Emissionsklasse EURO IV/4: mindestens bis Oktober 2013;

  2. die Emissionsklasse EURO V/5: mindestens bis Oktober 2016.

b. Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤3,5 t) Abgabekategorie1: EURO1, EURO 0 oder vorher EURO 2 / EURO II – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04 – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B Die Abgabekategorie1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie3 erfüllen.

Abgabekategorie 2: EURO 3 / EURO III Zeile A Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A Abgabekategorie3: EURO4, EURO5, EURO 6 oder später / EURO IV, EURO V, EURO VI oder später Zeile B Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende – Richtlinie 2005/55/EG in der ursprünglichen Fassung – Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 – Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B – ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06 – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1 – ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06 In der Abgabekategorie3 bleiben eingereiht:

  1. die Emissionsklasse EURO 4/IV: mindestens bis Oktober 2013;

  2. die Emissionsklasse EURO 5/V: mindestens bis Oktober 2016.

Anhang 1a78 Anforderungen an Motorwagen, die mit Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind Damit der Rabatt nach Artikel 14a gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Motorwagen müssen die Voraussetzungen der Emissionsklassen EURO II / EURO 2 oder EURO III / EURO3 nach Anhang 1 erfüllen.

  2. Bei inländischen Motorwagen der Emissionsklassen EURO II / EURO 2 und EURO III / EURO3 muss das nachträglich eingebaute Partikelfiltersystem mindestens die Partikelgrenzwerte von Motorwagen der Emissionsklasse EURO IV / EURO4 erreichen.

Zudem sind die Filterliste79 des Bundesamts für Umwelt und das Merkblatt des Bundesamts für Strassen betreffend den nachträglichen Einbau von Partikelfiltern80 zu berücksichtigen. Bei ausländischen Motorwagen der Emissionsklassen EURO II / EURO 2 und EURO III / EURO3 muss das eingebaute Partikelfiltersystem dasselbe Niveau der Partikelminderung wie bei inländischen Motorwagen erreichen.

c. Es ist nachzuweisen, dass das Partikelfiltersystem die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllt. Der Nachweis wird erbracht durch einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis oder in der Zulassungsbescheinigung beziehungsweise durch eine andere gleichwertige, von den nationalen Verkehrszulassungsbehörden ausgestellte Bestätigung. Der Nachweis ist im Motorfahrzeug mitzuführen.

www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste/index.html

Merkblatt betreffend den nachträglichen Einbau von Partikelfiltern vom4. April 2006.

Anhang 281 (Art. 38 Abs. 2) Zugehörigkeit der Gemeinden zum Berg- und Randgebiet (Berechnungen zum LSVA-Verteilschlüssel basierend auf regional aggregierten Daten) Code Vorabanteilsberechtige Region Anzahl Gemeindenummern Gemeinden

Erlach-Seeland 32 301–306, 308–312, 382, 384–386, 394, 491–502, 548, 734, 754–755

Biel/Bienne 25 371–372, 392, 731–733, 735–753

Jura bernois 40 431, 433, 436, 438–440, 442, 444, 447, 681–684, 687, 690–692, 694, 696–697, 699–704, 706–715, 721–725

Oberes Emmental 10 613, 901–909

Schwarzwasser 11 357, 851–854, 864, 877, 879–880, 882, 887

Thun 40 562, 566, 761–769, 871, 885, 921–947

Saanen-Obersimmental 7 791–794, 841–843

Kandertal 5 561, 563–565, 567

Oberland-Ost 29 571–582, 584–594, 781–786

Willisau 28 1009, 1083, 1086, 1098, 1107, 1121–1124, 1126–1133, 1135–1138, 1143–1146, 1148–1150

Entlebuch 8 1001–1008

Uri 20 1201–1220

Innerschwyz 16 1056, 1068–1069, 1311, 1331, 1362–1367, 1369, 1371–1374

Einsiedeln 7 1301, 1343, 1348, 1361, 1368, 1370, 1375

Sarneraatal 6 1401, 1403–1407

Nidwalden 12 1402, 1501–1511

Glarner Hinterland 17 1601, 1603–1606, 1610–1616, 1621, 1626–1629

La Gruyère 40 2121–2156, 2158–2161

Sense 19 2291–2296, 2298–2310

Glâne-Veveyse 58 2061–2072, 2074–2075, 2077, 2079, 2081–2083, 2085–2097, 2099–2103, 2105, 2107–2113, 2321–2333, 2335–2336

Thal 9 2421–2429

Appenzell A.Rh. 21 3001–3007, 3021–3025, 3031–3038, 3111

Appenzell I.Rh. 5 3101–3105

Sarganserland 13 1608, 1618, 1624, 3291–3298, 3311, 3316 Code Vorabanteilsberechtige Region Anzahl Gemeindenummern Gemeinden

Toggenburg 17 3351–3352, 3354–3357, 3371–3377, 3391, 3394, 3403, 3406

Prättigau 15 3861–3863, 3871, 3881–3883, 3891–3893, 3961, 3962, 3971–3973

Davos 1 3851

Schanfigg 12 3914–3915, 3921–3930

Mittelbünden 25 3501–3502, 3504–3506, 3511–3515, 3521–3523, 3531–3534, 3536, 3538–3541, 3911–3913

Viamala 41 3503, 3631–3642, 3661–3670, 3681, 3691–3695, 3701–3712

Surselva 48 3571–3584, 3586–3587, 3591–3596, 3598–3606, 3611–3616, 3651–3652, 3732, 3734, 3981–3987

Engiadina bassa 18 3741–3746, 3751–3753, 3761–3763, 3841–3846

Oberengadin 18 3551, 3561, 3771, 3773–3776, 3781–3791

Mesolcina 17 3801, 3803–3806, 3808, 3810–3811, 3821–3823, 3831–3836

Tre Valli 47 5006, 5012, 5015, 5031–5047, 5061–5081, 5281–5286

Locarno 63 5091–5099, 5102, 5104–5123, 5125, 5127–5136, 5301–5322

Aigle 15 5401–5415

Pays-d’Enhaut 3 5841–5843

Yverdon 61 5551–5570, 5745, 5766, 5901–5939

La Vallée 5 5744, 5764, 5871–5873

Goms 21 6051–6052, 6054–6067, 6070–6071, 6073, 6177–6178

Brig 16 6001–6002, 6006–6011, 6171–6176, 6179–6180

Visp 32 6004, 6191–6202, 6281–6283, 6285–6300

Leuk 15 6101–6105, 6107, 6109–6117

Sierre 19 6231–6235, 6237–6245, 6247–6251

Sion 21 6021–6025, 6081–6089, 6246, 6261, 6263–6267

Martigny 22 6031–6036, 6131–6137, 6139–6142, 6211–6212, 6214, 6218–6219

Monthey 14 6151–6159, 6213, 6215–6217, 6220

La Chaux-de-Fonds 19 432, 434–435, 437, 441, 443, 445–446, 448, 6421–6423, 6431–6437

Val-de-Travers 11 6501–6511

Jura 83 6701–6728, 6741–6759, 6771–6806 Anhang 382 (Art. 39 Abs. 3) Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe Berechnungsmodell für den Vorabanteil (13,5 %) Berg- und Randgebiete Gewichtetes Mittel in 1000 Fr. in Fr./E. * Vorabanteil (13,5 %) (in Prozent) (Beispielrechnung) ZH 0,0 0 0 BE 24,0 3 240 3 LU 1,6 216 1 UR 0,7 94,5 3 SZ 1,2 162 1 OW 0,4 54 2 NW 0,5 67,5 2 GL 0,1 13,5 0 ZG 0,0 0 0 FR 1,7 229,5 1 SO 0,2 27 0 BS 0,0 0 0 BL 0,0 0 0 SH 0,0 0 0 AR 0,4 54 1 AI 0,2 27 2 SG 1,1 148,5 0 GR 21,6 2916 16 AG 0,0 0 0 TG 0,0 0 0 TI 9,6 1296 4 VD 3,5 472,5 1 VS 30,5 4 117,5 15 NE 1,5 202,5 1 GE 0,0 0 0 JU

1,2 162 2 Total 100 13 500 55 Steuern 641.811 Anhang 483 (Art. 40 Abs. 1) Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe* Berechnungsmodell für den verbleibenden Anteil (76,5 %) Strassenlänge (20 %) Strassenlasten (15 %) Bevölkerung (60 %) Motorfahrzeugsteuerbelastung (5 %) Kantonsanteil gemäss Masszahlen total (76,5 %) National- Kantons- Kantons- Kan- Kantons- Strassenaus- Kantons- Mittlere Kantons- Bestand MFZ- Masszahl Kan- in in Fr./E. und anteil in und tonsan- anteil gaben netto anteil in Wohn- anteil in Motorfahr- Steuer- Bestand* tonsan- 1000 Fr. Haupt- 1000 Fr. Gemein- teil in total in in 1000 Fr. 1000 Fr. bevölkerung 1000 Fr. zeuge und belas- Belastung teil in strassen destrassen 1000 Fr. 1000 Fr.

2004–2006 2004–2006 Anhänger tungs- 1000 Fr. km 2007 km 2007 2006 index 2006 ZH 192 365 7 229 794 1 160 2 498 004 2 020 1 293 367 7 911 870 121 96 83 270 580 580 11 671 9 BE 494 939 11 721 1 288 2 227 1 650 543 1 335 964 016 5 896 722 959 136 98 611 608 687 10 145 11 LU 131 249 3 170 348 598 513 878 416 355 971 2 177 250 649 96 24 112 434 168 3 359 9 UR 162 309 301 33 342 78 694 64 34 664 212 23 993 80 1 926 638 13 631 18 SZ 117 222 839 92 315 229 464 186 136 615 836 107 773 96 10 292 322 72 1 408 10 OW 42 80 500 55 135 58 109 47 33 178 203 26 948 89 2 406 456 17 402 12 NW 35 66 214 24 89 54 520 44 39 070 239 30 468 81 2 467 908 17 389 10 GL 54 103 394 43 146 56 177 45 38 124 233 27 326 102 2 776 322 19 444 12 ZG 27 52 537 59 111 212 740 172 106 127 649 81 538 82 6 677 962 47 979 9 FR 135 257 3 359 369 626 452 791 366 255 727 1 564 194 804 112 21 720 646 151 2 708 11 SO 66 125 2 459 270 395 474 114 383 246 851 1 510 183 572 88 16 117 622 112 2 400

10 Schwerverkehrsabgabeverordnung 641.811 Strassenlänge (20 %) Strassenlasten (15 %) Bevölkerung (60 %) Motorfahrzeugsteuerbelastung (5 %) Kantonsanteil gemäss Masszahlen total (76,5 %) National- Kantons- Kantons- Kan- Kantons- Strassenaus- Kantons- Mittlere Kantons- Bestand MFZ- Masszahl Kan- in in Fr./E. und anteil in und tonsan- anteil gaben netto anteil in Wohn- anteil in Motorfahr- Steuer- Bestand* tonsan- 1000 Fr. Haupt- 1000 Fr. Gemein- teil in total in in 1000 Fr. 1000 Fr. bevölkerung 1000 Fr. zeuge und belas- Belastung teil in strassen destrassen 1000 Fr. 1000 Fr.

2004–2006 2004–2006 Anhänger tungs- 1000 Fr. km 2007 km 2007 2006 index 2006 BS 12 23 365 40 63 421 174 341 190 603 1 166 86 695 107 9 241 687 64 1 634 9 BL 74 141 2 025 223 363 513 793 416 264 840 1 620 181 140 112 20 215 224 141 2 540 10 SH 31 59 1 596 175 235 124 694 101 74 205 454 56 167 65 3 634 005 25 815 11 AR 43 82 431 47 129 140 378 114 52 410 321 39 267 115 4 511 778 31 595 11 AI 13 25 141 15 41 30 708 25 14 934 91 11 784 96 1 131 264 8 165 11 SG 280 531 2 790 307 838 810 835 656 461 105 2 820 327 461 103 33 728 483 235 4 549 10 GR 618 1 174 3 518 387 1 561 856 548 693 191 452 1 171 145 235 135 19 592 202 137 3 561 19 AG 207 394 5 494 604 998 936 322 757 567 760 3 473 439 206 74 32 589 085 227 5 455 10 TG 141 268 3 137 345 613 384 927 311 234 299 1 433 191 953 70 13 417 515 94 2 451 10 TI 252 479 3 010 331 810 698 392 565 322 125 1 970 268 425 108 28 855 688 201 3 546 11 VD 328 623 7 493 824 1 447 1 061 684 859 663 789 4 060 466 931 120 55 844 948 389 6 755 10 VS 326

619 4 082 449 1 068 839 486 679 289 793 1 773 242 815 57 13 743 329 96 3 615 12 NE 112 214 1 842 202 416 352 788 285 169 114 1 034 114 544 99 11 351 310 79 1 815 11 GE 60 114 1 331 146 261 598 412 484 436 247 2 668 296 753 79 23 354 461 163 3 576 8 JU 72 138 1 628 179 316 138 234 112 67 939 416 53 654 133 7 157 444 50 894 13 Total 4 025 7 650 69 606 7 650 15 300 14 187 406 11 475 7 504 325 45 900 5 442 181 2 435 548 748 921 3 825 76 500 276 * Beispielrechnung

Footnotes

  1. [78] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5947).

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).
  3. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).
  4. [47] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
  5. [54] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).
  6. [56] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).
  7. [57] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).
  8. [58] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).
  9. [75] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5947). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).
  10. [81] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).
  11. [82] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333). Vormals: Anhang 2.
  12. [83] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).