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Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer

642.118.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/642-118-1/de/verordnung-des-efd-uber-den-abzug-der-berufskosten-unselbststandig-erwerbstatiger-bei-der-direkten-bundessteuer

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Consultaziuns: Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (28-06-2019)

642.118.1

Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung)

vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. Januar 2009)

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 19913 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 642.11
  2. [3] SR 642.118

Art. 1 Grundsatz

Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.

Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sog. Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 34 Bst. a DBG).

Art. 2 Ehegatten

Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbständig erwerbenden Ehegatten zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

Art. 34 Festlegung der Pauschalansätze

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Pauschalansätze (Art. 5 Abs. 3, Art.

Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10) fest und gibt sie in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.

AS 1993 1363

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).

Art. 4 Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen

Wird anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 5 Absatz 3, 7 Absatz 1 und 10 der Nachweis höherer Kosten angetreten, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

Art. 5 Fahrkosten

Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.

Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.

Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen nach Artikel 3 abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4).

Die Steuerbehörde kann eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen nach Artikel 3 im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt.

Art. 6 Mehrkosten für Verpflegung

Bei Mehrkosten für Verpflegung ist ausschliesslich der Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig:

  1. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder

  2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.5 2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann.6 3 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.

Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen.7

Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).
  3. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).

Artikel 9 Absatz 2 beansprucht werden.

Art. 7 Übrige Berufskosten

Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale nach Artikel 3 abgezogen werden. Vorbehalten bleiben der Nachweis höherer Kosten (Art. 4) sowie der Abzug der Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Art. 8).

Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

Art. 8 Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Abziehbar sind die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind eigentliche Ausbildungskosten (Art. 34 Bst. b DBG).

Art. 9 Auswärtiger Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.

Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze (Art. 3) festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.

Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.

Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Artikel 5.

Art. 108 Nebenerwerb

Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4).

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).

Art. 11 Schlussbestimmungen

Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom7. Mai 19929 über den Abzug von Berufsauslagen bei der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom3. November 200610 Für Ausnahmefälle, in welchen für die Steuerperiode 2007 der alte Lohnausweis verwendet wird, gilt das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 2007.

[AS 1992 1166]

AS 2006 4887 Anhang11 (Art. 3) Die Pauschalansätze nach Artikel 3 betragen ab dem Steuerjahr 2009:

Fahrkosten privater Fahrzeuge Fr. (Art. 5 Abs. 3) – Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem im Jahr 700.— Kontrollschild – Motorräder mit weissem pro Fahrkilometer12 –.40 Kontrollschild – Autos pro Fahrkilometer12 –.70 Mehrkosten für Verpflegung

  1. Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit (Art. 6 Abs. 1 und 2) – Voller Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag 15.— im Jahr 3200.— – Halber Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag 7.50 im Jahr 1600.—

  2. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt (Art. 9 Abs. 2) – Voller Abzug im Tag 30.— im Jahr 6400.— – Gekürzter Abzug13 im Tag 22.50 im Jahr 4800.— Übrige Berufskosten (Art. 7 Abs. 1) 3 % des Nettolohns, mindestens im Jahr 2000.— höchstens im Jahr 4000.— Nebenerwerb (Art. 10) 20 % der Nettoeinkünfte, mindestens im Jahr 800.— höchstens im Jahr 2400.—

Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 4 (Abstufung im Verhältnis zur Fahrleistung, Beschränkung für Hin- und Rückfahrt über Mittag auf den vollen Abzug für auswärtige Verpflegung).

Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn gemäss Art. 6 Abs. 2 für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).
  2. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 29. Juni 1994 (AS 1994 1673). Fassung ge-mäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Juli 2008 (AS 2008 4077).