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Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis

642.141 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2014

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/642-141/de/verordnung-uber-die-anwendung-des-steuerharmonisierungsgesetzes-im-interkantonalen-verhaltnis

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Decretà cun: Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1058)

642.141

Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis

vom 9. März 2001 (Stand am 1. Januar 2014)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 74 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 642.14

Art. 12

Footnotes

  1. [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).

Art. 2 In mehreren Kantonen steuerpflichtige Personen

Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitz- oder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt.

Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen.3

Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit.

Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).

Art. 3 Zuständigkeit in Sonderfällen

Als Wohnsitz- oder Sitzkanton im Sinne von Artikel 2 gilt auch:

a. der Kanton, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte einer Person befindet, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in der Schweiz hat und auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist;

AS 2001 1058

  1. der Kanton, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuerrechtliche Sitz einer juristischen Person befindet, der während einer Steuerperiode von einem Kanton in einen anderen verlegt wurde (Art. 22 Abs. 1 StHG);

  2. …4

Art. 4 Quellensteuer

Der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton hat auf die Besteuerung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Personen, die nach den Artikeln 32, 33 und 34 Absatz 2 StHG steuerpflichtig sind, die gleichen Auswirkungen wie ein Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz oder die Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz.

Art. 5 Verfahrenspflichten bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken im interkantonalen Verhältnis

Bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken nach den Artikeln 8 Absatz 4, 12 Absatz

Buchstaben d und e und 24 Absatz 4 StHG in einem anderen Kanton muss der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden der beteiligten Kantone Auskunft über den gesamten Ablauf der Ersatzbeschaffung erteilen sowie die entsprechenden Belege vorlegen.

Der Kanton, der die Ersatzbeschaffung gewährt, teilt seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des Kantons mit, wo sich das Ersatzgrundstück befindet.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.

Footnotes

  1. [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).