721.803
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie
vom 3. Juli 2001 (Stand am 12. Dezember 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19162 (WRG) und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss die Person bezahlen, die eine Dienstleistung des Bundesamtes für Wasser und Geologie (Bundesamt) beansprucht oder für die das Bundesamt tätig wird.
Auslagen werden gesondert verrechnet.
Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 2 Gebührenfreiheit
Den Bundesbehörden sowie den Transportunternehmungen und Anstalten des Bundes werden keine Gebühren auferlegt. Die Gebühren sind aber geschuldet, wenn die Daten an Dritte weitergegeben oder kommerziell verwertet werden.
Keine Gebühren werden erhoben für die Konsultation von Daten via Internet.
Mit Beschluss des BR vom 26. Okt. 2005 wurde die OV-UVEK (SR 172.217.1) geändert (in Kraft seit 1. Jan 2006) und das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) aufgehoben. Dessen Aufgaben wurden auf das Bundesamt für Landestopografie (Swisstopo), das Bundesamt für Verkehr (BAV), das Bundesamt für Energie (BFE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) aufgeteilt. Diese V bleibt durch Swisstopo anwendbar bis sie mit dem Inkrafttreten des Geoinformationsgesetzes (BBl 2006 7887) und der dazugehörigen Verordnungen aufgehoben wird.
Art. 3 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.
Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75–200 Franken pro Stunde.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 5 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
Das Bundesamt kann die Gebühren aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen, namentlich für:
Kantone und Gemeinden, die dem Bundesamt eine entsprechende Gegenleistung erbringen;
Einsatzorganisationen des Bevölkerungsschutzes für Dienstleistungen, die in Krisensituationen erbracht werden;
Betreiberinnen von Stauanlagen, die der Gefahrenabwehr dienen oder die mit Beiträgen des Bundes errichtet wurden;
Benutzerinnen und Benutzer, die in Lehre und Forschung oder im schulischen Unterricht tätig sind;
Benutzerinnen und Benutzer, die der Geologischen Informationsstelle ihre geologischen Dokumente unentgeltlich zur Verfügung stellen;
Staaten oder internationale Organisationen zur Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.
Die Gebühren werden nur dann ermässigt oder erlassen, wenn die Daten nicht an Dritte weitergegeben oder kommerziell verwertet werden.
Das Bundesamt kann auf die Gebühren nach den Umständen verzichten, insbesondere wenn:
der Preis so tief ist, dass sich das Einziehen nicht lohnt;
die Einziehungskosten den Preis unverhältnismässig erhöhen würden.
Art. 6 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) passt die Gebühren an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung um
Prozent gestiegen ist.
Art. 7 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für Dienstleistungen oder Tätigkeiten zusätzlich anfallen, namentlich:
Honorare der Gehilfen bei Mess- und Erfassungsarbeiten sowie der Pegelbeobachter;
Honorare für Expertisen oder für andere Aufträge an Dritte;
Kosten für die Beweiserhebung und die Beschaffung von Unterlagen oder anderem Material;
Reise-, Transport- und Portokosten;
Strom-, Telekommunikations- und EDV-Kosten;
Kosten für Fotokopien.
2. Abschnitt:4 ...
Art. 8 −11
3. Abschnitt Geologie5
Art. 126
Art. 137 Geologische Dienstleistungen
Das Bundesamt erhebt Gebühren für geologische Dienstleistungen, die es im Auftrag Dritter erbringt.
Es erhebt weiter Gebühren für die Einsichtnahme und die Kopie:
von geologischen Karten und Kartenmaterial;
von Unterlagen der Geologischen Informationsstelle;
von Daten aus geologischen Informationssystemen und Datenbanken.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 148
Art. 15 Fälligkeit
Die Gebühren und die Auslagen werden mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
Art. 16 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom4. November 19989 über die Gebühren des Bundesamtes für Wasserwirtschaft; 2. Verordnung vom 17. März 198610 über die Gebühren der Landeshydrologie und -geologie.
Art. 18 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erbracht worden sind, gilt die bisherige Regelung.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
[AS 1986 546, 1992 469, 1996 967] Anhang11 (Art. 3) Gebührenansätze 1−6 ...
Geologische Unterlagen Dienstleistung in Franken Grundgebühr (inkl. Einsichtnahme in den Katalog) 60.– Einsichtnahme in Dokumente, pro Dokument 30.–
Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05).