747.224.123.1
Verordnung über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten
vom 4. März 1999 (Stand am 1. Januar 2008)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, in Ausführung des Beschlusses 1998-II-28 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, verordnet:
Art. 1
Die Verordnung vom4. März 19992 über die Erteilung von Radarpatenten wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 26. November 1998 beschlossenen und dieser Inkraftsetzungsverordnung beigefügten Fassung2 auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.
Art. 23
Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Verordnung vom 4. März 19994 über die Erteilung von Radarpatenten beauftragt.
Art. 3
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 29. Dezember 19645 betreffend das Inkrafttreten des Reglements über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein;
das Reglement vom 15. Oktober 19646 über die Erteilung von Radarschiffer- Zeugnissen für den Rhein.
Der Text der V vom4. März 1999 über die Erteilung von Radarpatenten wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich.
[AS 1965 25]
[AS 1965 26, 1976 805, 1978 1425, 1987 552]
Art. 4
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.