814.82
Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel
(PIC-Verordnung, ChemPICV)
vom 10. November 2004 (Stand am 1. Januar 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und d sowie 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG) und auf die Artikel 29 und 39 Absatz 1bis des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832 (USG) sowie in Ausführung des Rotterdamer Übereinkommens vom10. September 19983 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlings bekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Konvention), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung richtet ein Notifizierungs- und Informationssystem ein für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Stoffe und Zubereitungen, deren Verwendung wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.
Sie ermöglicht die Beteiligung der Schweiz am internationalen Notifizierungsverfahren und am internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäss der PIC-Konvention.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Stoffe und Zubereitungen, die zu einer der Kategorien nach Anlage III der PIC-Konvention (Pestizid, sehr gefährliche Pestizid-Formulierung oder Industriechemikalie) gehören und die:
a. in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- oder des Umweltschutzes verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen (Anhang 1); oder AS 2004 4787
b. dem PIC-Verfahren unterliegen (Anhang 2 ).
Sie gilt nicht für:
Suchtstoffe und psychotrope Stoffe;
radioaktives Material;
Abfälle;
chemische Waffen;
pharmazeutische Produkte, einschliesslich Arzneimittel für Mensch und Tier;
Lebensmittel;
Stoffe und Zubereitungen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden;
Stoffe und Zubereitungen, die in Mengen eingeführt werden, die dem Verwendungszweck angemessen und so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt besteht, und die zu folgenden Zwecken eingeführt werden: 1. zu Analyse- und Forschungszwecken, oder 2. von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch.
2. Abschnitt Pflichten der Exporteure und der Importeure
Art. 3 Ausfuhrmeldung
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 an eine einführende PIC- Vertragspartei ausführen will, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und Empfängerland spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)4 Folgendes mitteilen:
seinen Namen und seine Adresse;
den Namen und die Adresse des Importeurs;
den Namen und die Identität des Stoffes oder den Namen, die Identität und den Gehalt (in Prozent) aller Inhaltsstoffe der Zubereitung (chemische Namen inklusive CAS-Nummern), für welche diese Verordnung gilt, und die entsprechenden Handelsnamen;
die im laufenden Jahr zu erwartende Ausfuhrmenge;
das Einfuhrland;
die gefährlichen Eigenschaften und die vorgesehene Gefahrenkennzeichnung auf der Etikette;
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Hinweise auf die Gegenmassnahmen im Unglücksfall, auf Massnahmen zur schadlosen Entsorgung und auf sonstige Vorsichtsmassnahmen, namentlich zur Expositions- und zur Emissionsminderung;
die voraussichtlichen Verwendungen;
das voraussichtliche Ausfuhrdatum;
5 das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 53 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20056.
Keine Ausfuhrmeldung ist nötig, wenn:
der Stoff oder die Zubereitung in Anhang 2 aufgeführt ist;
die einführende PIC-Vertragspartei dem PIC-Sekretariat für den Stoff oder die Zubereitung eine Antwort nach Artikel 10 Absatz 2 der PIC-Konvention mitgeteilt hat; und
das PIC-Sekretariat die PIC-Vertragsparteien im Sinne von Artikel 10 Absatz 10 der PIC-Konvention über die Antwort informiert hat.
Art. 4 Ausfuhrbeschränkungen
Die Exporteure müssen die Einfuhrentscheide der Vertragsparteien einhalten.
Sie dürfen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 2 nicht an eine PIC-Vertragspartei ausführen, die unter aussergewöhnlichen Umständen keinen Einfuhrentscheid übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält.
Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn:
es sich um Stoffe oder Zubereitungen handelt, die zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der einführenden PIC-Vertragspartei als Stoffe oder Zubereitungen registriert sind;
es sich um Stoffe oder Zubereitungen handelt, die von der einführenden PIC-Vertragspartei nachweislich bereits verwendet oder eingeführt worden sind und für die die Vertragspartei kein Verwendungsverbot erlassen hat; oder
der Exporteur von der einführenden PIC-Vertragspartei die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr erhalten hat.
Art. 5 Begleitinformationen
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 oder 2 ausführt, muss sie unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:
Name der Herstellerin;
chemische Bezeichnung oder Handelsnamen;
Aufschriften über die Gefahren für Mensch und Umwelt und über die entsprechenden Schutzmassnahmen.
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 oder 2 für die berufliche oder gewerbliche Verwendung ausführt, muss jedem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt zusenden.
Die Kennzeichnung nach Absatz 1 und das Sicherheitsdatenblatt müssen in mindestens einer Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst sein, soweit dies mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. In den übrigen Fällen ist die im Einfuhrland am weitesten verbreitete Fremdsprache zu wählen.
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung als «bewilligungsfrei» im Sinne von Artikel 20 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19977 (GKV) deklariert, bestätigt damit gleichzeitig Folgendes:
handelt es sich um einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1: dass die Meldepflicht nach Artikel 3 dieser Verordnung erfüllt ist;
handelt es sich um einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 2: dass die Ausfuhrbeschränkungen nach Artikel 4 dieser Verordnung eingehalten sind.
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 2 ausführt, muss, sofern vorhanden, den 6-stelligen HS-Code der Weltzollorganisation nach Artikel 13 Absatz 1 der PIC-Konvention in den Versandpapieren vermerken.
Art. 6 Jährliche Ausfuhrmeldungen
Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 2 ausführt, muss dem BAFU einmal jährlich Art und Menge dieser Stoffe und Zubereitungen sowie die Einfuhrländer mitteilen. Diese Mitteilung muss schriftlich bis zum 30. April des der Ausfuhr folgenden Jahres erfolgen.
DieMitteilungspflicht gilt nicht, wenn die Stoffe oder Zubereitungen nur für Analyse- und Forschungszwecke ausgeführt worden sind.
Art. 7 Einfuhrbeschränkungen
Die Importeure müssen die Einfuhrentscheide der Schweiz nach Artikel 14 einhalten.
3. Abschnitt Aufgaben der Behörden
Art. 8 Bezeichnete nationale Behörde der Schweiz
Die bezeichnete nationale Behörde nach Artikel 4 der PIC-Konvention ist für die Schweiz das BAFU.
Art. 9 Zusammenarbeit der Behörden
Das BAFU holt bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungs- und Informationsverfahren die Stellungnahmen derjenigen Bundesämter ein, deren Aufgabenbereiche berührt sind.
Die Bundesämter informieren sich laufend gegenseitig über Tatsachen und Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der PIC-Konvention stehen.
Das BAFU kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zollanmeldungen von ein- und ausgeführten Stoffen und Zubereitungen verlangen.8
Art. 10 Vertretung der Schweiz im Chemikalienprüfungsausschuss
Das BAFU bestimmt die Vertretung der Schweiz im Chemikalienprüfungsausschuss nach Artikel 18 der PIC-Konvention und betreut die hierbei anfallenden Arbeiten.
Art. 11 Notifikation von Rechtsvorschriften
Das BAFU notifiziert dem PIC-Sekretariat schriftlich Rechtsvorschriften der Schweiz, die bestimmte Stoffe oder Zubereitungen verbieten oder strengen Beschränkungen unterstellen (Anhang 1).
Die Notifikation erfolgt spätestens 90 Tage, nachdem die entsprechende Rechtsvorschrift in Kraft getreten ist. Sie enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I der PIC-Konvention erforderlichen Informationen.
Art. 12 Ausfuhrnotifikation
Wird ein Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 an eine einführende PIC- Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert das BAFU der von dieser Vertragspartei bezeichneten Behörde die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V der PIC-Konvention aufgeführten Informationen enthalten.
Die Notifikation der Ausfuhr hat zu erfolgen:
bei der erstmaligen Ausfuhr, nachdem der Stoff oder die Zubereitung in Anhang 1 aufgenommen worden ist: spätestens 15 Tage vor der Ausfuhr;
bei späteren Ausfuhren: spätestens 15 Tage vor der ersten Ausfuhr eines jeden Kalenderjahres.
Trifft innert 30 Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation keine Bestätigung durch die bezeichnete Behörde der einführenden PIC-Vertragspartei ein, so wiederholt das BAFU die Notifikation.
Art. 13 Empfangsbestätigung
Das BAFU bestätigt den Erhalt einer Ausfuhrnotifikation einer PIC-Vertragspartei innert 30 Tagen gegenüber der von dieser Vertragspartei bezeichneten nationalen Behörde.
Art. 14 Einfuhrentscheid, vorläufige Antwort
Wird ein Stoff oder eine Zubereitung neu in Anlage III der PIC-Konvention aufgenommen, so übermittelt das BAFU dem PIC-Sekretariat spätestens neun Monate nach Empfang des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses nach
Artikel 7 der PIC-Konvention den Einfuhrentscheid oder die vorläufige Antwort (für
beides im Folgenden: Antwort) der Schweiz.
Die Antwort erfolgt im Einvernehmen mit den Bundesämtern, deren Aufgabenbereiche berührt werden.
Art. 15 Veröffentlichungen und Listenanpassungen
Das BAFU veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Bundesblatt:
die Antworten der Schweiz (Art. 14);
halbjährlich die dem PIC-Sekretariat übermittelten Antworten der PIC-Vertragsparteien.
Es führt die Liste der PIC-Vertragsparteien9 nach und stellt sie auf Anfrage zur Verfügung.
Es passt Anhang 2 den Änderungen der Anlage III der PIC-Konvention an und bringt in Anhang 1 die entsprechenden Anmerkungen an.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Verfügungsbefugnisse und Delegation von Vollzugsaufgaben
Das BAFU kann die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen erlassen.
Es kann die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.
Die Liste kann beim BAFU, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder abgerufen werden unter der Internetadresse
Art. 1710 Vollzug durch die Zollstellen und Beizug des BAFU
Die Zollstellen kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAFU, ob bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen die Pflichten nach den Artikeln3, 4, 5 und 7 eingehalten werden.
Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware zurückzuhalten. In diesem Fall ziehen sie das BAFU bei. Das BAFU nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 18 Gebühren
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen des BAFU nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 200511.12
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
Anhang 113 (Art. 2 Abs. 1 Bst a) In der Schweiz verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe und Zubereitungen Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Anhang mit dem Symbol # gekennzeichnet sind, sind zugleich Stoffe und Zubereitungen, die dem PIC-Verfahren unterliegen (Anhang 2).
Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie 1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 Industriechemikalie 1,2-Dibromethan # 106-93-4 Pestizid 1,2-Dichlorethan # 107-06-2 2-Naphthylamin und seine Salze 91-59-8 Industriechemikalie 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure und 93-76-5 Pestizid ihre Salze # 2,4,5-Trichlorphenoxyacetylverbindungen 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionsäure und ihre Salze 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionylverbindungen 4-Aminobiphenyl und seine Salze 92-67-1 Industriechemikalie 4-Nitrobiphenyl 92-93-3 Industriechemikalie Acephat 30560-19-1 Pestizid Aldrin # 309-00-2 Pestizid Ametryn 834-12-8 Pestizid Arsen und Arsenverbindungen 7440-38-2 Pestizid und weitere Asbest: Industriechemikalie – Aktinolith # 77536-66-4 – Anthophyllith # 77536-67-5 – Amosit # 12172-73-5 – Krokydolith # 12001-28-4 – Tremolit # 77536-68-6 – Chrysotil 12001-29-5 Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Atrazin 1912-24-9 Pestizid Bensultap 17606-31-4 Pestizid Benzidin und seine Salze 92-87-5 Industriechemikalie Benzol 71-43-2 Industriechemikalie Binapacryl # 485-31-4 Pestizid Brommethan 74-83-9 Industriechemikalie Cadmium und Cadmiumverbindungen 7440-43-9 Industriechemikalie und weitere Chlordan # 57-74-9 Pestizid Chlordecon (Kepon)
143-50-0 Pestizid Chloroform 67-66-3 Industriechemikalie Cholinchlorid Pestizid Cyanazin 21725-46-2 Pestizid DDD 72-54-8 DDE 72-55-9 Pestizid DDT # 50-29-3 Pestizid Dimethenamid 87674-68-8 Pestizid Di-μ-oxo-di-n-butyl-stannylhydroxoboran 75113-37-0 Industriechemikalie (DBB) Dicofol 115-32-2 Pestizid Dinoseb, seine Acetate und Salze # 88-85-7 Pestizid Dinoterb 1420-07-1 Pestizid DNOC # 534-52-1 Pestizid Dieldrin # 60-57-1 Pestizid Endosulfan # 115-29-7 Pestizid Endrin 72-20-8 Pestizid Ethylenoxid # 75-21-8 Pestizid FCKW: Alle vollständig halogenierten Industriechemikalie Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen Fenitrothion 122-14-5 Pestizid Fentinacetat 900-95-8 Pestizid Flurenol 467-69-6 Pestizid Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Furathiocarb 65907-30-4 Pestizid Halogenierte Naphthaline (C10HnX8-n mit Industriechemikalie Halone: Alle vollständig halogenierten Industriechemikalie bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen HCH (gemischte Isomere) # 608-73-1 Pestizid Heptachlor # 76-44-8 Pestizid Heptachlorepoxid 1024-57-3 Pestizid Hexachlorbenzol # 118-74-1 Pestizid HFBKW: Alle teilweise halogenierten Industriechemikalie bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen HFCKW: Alle teilweise halogenierten Industriechemikalie Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen Isodrin
465-73-6 Pestizid Kelevan 4234-79-1 Pestizid Lindan # 58-89-9 Pestizid Malathion 121-75-5 Pestizid Methidathion 950-37-8 Pestizid Methoxychlor 72-43-5 Pestizid Methylparathion # 298-00-0 Pestizid Mirex 2385-85-5 Pestizid, Monolinuron 1746-81-2 Pestizid Monomethyldibromdiphenylmethan 99688-47-8 Industriechemikalie Monomethyldichlordiphenylmethan Industriechemikalie Monomethyltetrachlordiphenylmethan 76253-60-6 Industriechemikalie Nonylphenol Pestizid, Nonylphenolethoxylate Pestizid, Octabromdiphenylether# Industriechemikalie Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Octylphenol Pestizid, Octylphenolethoxylate Pestizid, Paraquat 4685-14-7 Pestizid Parathion # 56-38-2 Pestizid Pentabromdiphenylether# Industriechemikalie Pentachlorphenol und seine Salze sowie 87-86-5 Pestizid, Industrie- Pentachlorphenoxyverbindungen # chemikalie Perfluoroctansulfonate (PFOS) 1763-23-1 Industriechemikalie C8F17SO2X 2795-39-3 (X = OH, Metallsalz (O–M+), Halide, und weitere Amide und andere Derivate, einschliesslich Polymere) # Permethrin 52645-53-1 Pestizid Perthane 72-56-0 Pestizid Polybromierte Biphenyle (PBB) # 36355-01-8 Industriechemikalie (hexa-) 27858-07-7 (octa-) 13654-09-6 (deca-) Polychlorierte Biphenyle (PCB) # 1336-36-3
Industriechemikalie Polychlorierte Terphenyle (PCT) # 61788-33-8 Industriechemikalie Quecksilberverbindungen, einschliesslich Pestizid anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen # Quintozen 82-68-8 Pestizid Simazin 122-34-9 Pestizid Strobane 8001-50-1 Pestizid Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Teeröle 8001-58-9, Industriechemikalie 61789-28-4, 84650-04-4, 90640-84-9, 65996-91-0, 90640-80-5, 65996-85-2, 8021-39-4, 122384-78-5 Telodrin 297-78-9 Pestizid Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 Industriechemikalie Tetrachlorphenol und seine Salze sowie Tetrachlorphenoxyverbindungen Toxaphen (Camphechlor) # 8001-35-2 Pestizid Trichlorfon 52-68-6 Pestizid Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat # 126-72-7 Industriechemikalie Tris-azidirinyl-phosphinoxid 545-55-1 Industriechemikalie Vamidothion 2275-23-2 Pestizid Zineb 12122-67-7 Pestizid Zinnorganische Dreifachverbindungen, 56-35-9 Pestizid einschliesslich alle Tributylzinn-Verbin- und weitere dungen # Anhang 214 (Art. 2 Abs.
1 Bst b) Dem PIC-Verfahren unterliegende Stoffe und Zubereitungen (Dieser Anhang ist identisch mit Anlage III der PIC-Konvention.) Stoff/Zubereitung Relevante Kategorie 2,4,5-T und seine Salze und Ester 93-76-5* Pestizid Alachlor 15972-60-8 Pestizid Aldicarb 116-06-3 Pestizid Aldrin 309-00-2 Pestizid Azinphos-Methyl 86-50-0 Pestizid Binapacryl 485-31-4 Pestizid Captafol 2425-06-1 Pestizid Chlordan 57-74-9 Pestizid Chlordimeform 6164-98-3 Pestizid Chlorbenzilat 510-15-6 Pestizid DDT 50-29-3 Pestizid Dieldrin 60-57-1 Pestizid Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine 534-52-1 Pestizid Salze (wie Ammoniumsalz, Kaliumsalz und 2980-64-5 Natriumsalz) 5787-96-2 2312-76-7 Dinoseb und seine Salze und Ester 88-85-7* Pestizid 1,2-Dibromethan (EDB) 106-93-4 Pestizid Endosulfan 115-29-7 Pestizid 1,2-Dichlorethan 107-06-2 Pestizid Ethylenoxid 75-21-8 Pestizid Fluoracetamid 640-19-7 Pestizid HCH (gemischte Isomere) 608-73-1 Pestizid Heptachlor 76-44-8 Pestizid Hexachlorbenzol 118-74-1 Pestizid Stoff/Zubereitung Relevante Kategorie Lindan 58-89-9 Pestizid Quecksilberverbindungen, einschliesslich Pestizid anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl-
und Arylquecksilberverbindungen Monocrotophos 6923-22-4 Pestizid Parathion 56-38-2 Pestizid Pentachlorphenol und seine Salze und Ester 87-86-5* Pestizid Toxaphen 8001-35-2 Pestizid Alle Tributylzinn-Verbindungen, Pestizid – Tributylzinnoxid 56-35-9 – Tributylzinn-fluorid 1983-10-4 – Tributylzinn-methacrylat 2155-70-6 – Tributylzinn-benzoat 4342-36-3 – Tributylzinn-chlorid 1461-22-9 – Tributylzinn-linoleat 24124-25-2 – Tributylzinn-naphthenat 85409-17-2 Staubformulierungen (DP), die eine sehr gefährliche Kombination enthalten von: Pestizidformulierung – Benomyl 7 % oder mehr 17804-35-2 – Carbofuran 10 % oder mehr 1563-66-2 – Thiram 15 % oder mehr 137-26-8 Methamidophos (lösliche flüssige Formulie- 10265-92-6 sehr gefährliche rungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt Pestizidformulierung 600 g/l übersteigt) Phosphamidon (lösliche flüssige Formulie- 13171-21-6 sehr gefährliche rungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt (Gemisch, [E] Pestizidformulierung 1000 g/l übersteigt) & [Z]-Isomere) 23783-98-4 ([Z]-Isomer) 297-99-4 ([E]-Isomer) Methylparathion 298-00-0 sehr gefährliche (Emulsionskonzentrate (EC) mit einem Pestizidformulierung Wirkstoffgehalt von 19,5 % oder mehr und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 % oder mehr) Stoff/Zubereitung Relevante Kategorie Asbest: Industriechemikalie – Aktinolith 77536-66-4 – Anthophyllith 77536-67-5 – Amosit 12172-73-5 – Krokydolit
12001-28-4 – Tremolit 77536-68-6 Kommerzielles Octabromdiphenylether Industriechemikalie – Hexabromdiphenylether 36483-60-0 – Heptabromdiphenylether 68928-80-3 Kommerzielles Pentabromdiphenylether Industriechemikalie – Tetrabromdiphenylether 40088-47-9 – Pentabromdiphenylether 32534-81-9 Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfo- Industriechemikalie nate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle, einschliesslich: – Perfluoroctansulfonsäure 1763-23-1 – Kalium-Perfluoroctansulfonat 2795-39-3 – Lithium-Perfluoroctansulfonat 29457-72-5 – Ammonium-Perfluoroctansulfonat 29081-56-9 – Diethanolammonium- 70225-14-8 – Tetraethylammonium- 56773-42-3 – Didecyldimethylammonium- 251099-16-8 – N-Ethyl-Perfluoroctansulfonamid 4151-50-2 – N-Methyl-Perfluoroctansulfonamid 31506-32-8 – N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)- 1691-99-2 Perfluoroctansulfonamid – N-(2-hydroxyethyl)-N-Methyl- 24448-09-7 Perfluoroctansulfonamid – Perfluoroctansulfonylfluorid 307-35-7 Polybromierte Biphenyle (PBB) 36355-01-8 Industriechemikalie (hexa-) 27858-07-7 (octa-) 13654-09-6 (deca-) Polychlorierte Biphenyle (PCB) 1336-36-3 Industriechemikalie Polychlorierte Terphenyle (PCT) 61788-33-8 Industriechemikalie Stoff/Zubereitung Relevante Kategorie Tetraethylblei 78-00-2 Industriechemikalie Tetramethylblei 75-74-1 Industriechemikalie Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat 126-72-7 Industriechemikalie * Nur die CAS-Nummern der Ausgangsverbindungen sind angezeigt.
Um eine Liste der entsprechenden CAS-Nummern zu erhalten, konsultieren Sie bitte das jeweilige Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses (Decision Guidance Document, DGD)15.
Die Texte dieser Dokumente können beim BAFU, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.pic.int > The Convention > Chemicals abgerufen werden.