817.023.41
Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Februar 2012)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 31 Absatz 5, 38–40, 41 Absatz 2, 42 Absätze2 und 3, 43 Absatz 3 und 80 Absatz 9 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 (LGV), verordnet:
1. Kapitel Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:
die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt: 1. nickelhaltige Gegenstände mit Hautkontakt; 2. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowie deren Kennzeichnung; 3. Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent- Make-up; 4. afokale (brennpunktlose) kosmetische Kontaktlinsen und deren Kennzeichnung; 5. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder; 6. Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien nach Artikel 42 Absatz 1 LGV und deren Kennzeichnung; 7. chemische Stoffe in textilen Materialien und in Ledererzeugnissen;
Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel.
AS 2005 6487
2. Kapitel Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt3
1. Abschnitt Anforderungen an nickel- und cadmiumhaltige Gegenstände
für den Hautkontakt4
Art. 25 Nickelhaltige Gegenstände6
Gegenstände, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, wie Ohrringe, Brillengestelle, Halsketten, Armbänder und -ketten, Fuss- und Fingerringe, Gehäuse von Armbanduhren, Uhrarmbänder und deren Schliessvorrichtungen, Nieten und -knöpfe, Reissverschlüsse, Spangen und Metallmarkierungen, die in Kleidungsstücken verwendet werden, sowie Gürtelschnallen dürfen nicht mehr als 0,5 μg Nickel pro cm2 und Woche abgeben.
Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschritten wird. Die Überprüfung erfolgt nach der in Anhang 1 festgelegten technischen Norm.7
Erstlingsstecker und übrige Stecker, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, dürfen nicht mehr als 0,2 μg Nickel pro cm2 und Woche abgeben. Dies gilt auch für die Verschlussteile.8
Art. 2a9 Cadmiumhaltige Gegenstände
Folgende Gegenstände dürfen in ihren Metallteilen Cadmium nicht in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent enthalten:
Metallperlen und andere metallische Teile für die Herstellung von Schmuckstücken;
Metallteile von Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnissen sowie Haarschmuck, einschliesslich Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercings, Armbanduhren, Armschmuck, Broschen und Manschettenknöpfe.
Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom12. Juni 200910 über die Produktesicherheit.
2. Abschnitt Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken
Art. 3 Definitionen
Als Piercing wird das Durchstechen von Körperteilen, z.B. Ohrläppchen, zwecks Einführung eines Schmuckgegenstandes bezeichnet.
Als Tätowierung wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut mittels speziellen Nadeln und dafür entwickelten Tätowiermaschinen verstanden. Die dabei entstehenden Bilder und Ornamente haben Bestand für die restliche Lebensdauer der tätowierten Person.
Als Permanent-Make-up wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut verstanden; die Beständigkeit der verwendeten Farbpigmente ist geringer als bei der Tätowierung.
Als steril im Zusammenhang mit Produkten dieses Abschnittes wird die Abwesenheit von lebensfähigen Organismen, einschliesslich Viren, verstanden.
Art. 4 Sorgfaltspflicht
Personen, die Piercings, Tätowierungen und Permanent-Make-up an Drittpersonen anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen übertragen werden können.
Art. 5 Anforderungen an Piercing, Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up
Piercing dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen.
Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen bei bestimmungsgemässer Anwendung die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden.
Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:
a.11 aromatische Amine gemäss Anhang 1a und Azofarbstoffe oder Pigmente, die durch reduktive Spaltung aromatische Amine gemäss Anhang 1a bilden;
Artikel 21 gilt sinngemäss;
Farbstoffe gemäss Anhang 2;
Farbstoffe gemäss Anhang 2 Spalten 2–4 der Verordnung des EDI vom 23. November 200512 über kosmetische Mittel (VKos);
Stoffe gemäss Anhang 4 VKos;
Stoffe gemäss Artikel 5 Buchstaben g–i der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200513;
Aroma- und Riechstoffe.
In Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben dürfen nur Konservierungsmittel eingesetzt werden, welche gemäss Anhang 3 VKos für Produkte, die auf der Haut verbleiben, zugelassen sind. Es gelten die dort erwähnten Höchstkonzentrationen. Kombinationen von verschiedenen in der VKos aufgeführten Konservierungsmitteln sind nicht zulässig.14
Art. 6 Anforderungen an die Hygiene von Tätowierfarben, Farben für Permanent-Make-up und Erstlingsstecker15
Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben müssen so hergestellt und abgepackt werden, dass Keimfreiheit bis zum erstmaligen Gebrauch gewährleistet ist. Nach dem Öffnen der Packung sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit jegliche mikrobielle Kontamination ausgeschlossen bleibt.16
Erstlingsstecker müssen beim erstmaligen Einführen steril sein.
Art. 717 Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up
Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up oder Teile davon müssen, sofern sie in die Haut von Konsumentinnen und Konsumenten eindringen, steril sein.
Art. 8 Kennzeichnung von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben sowie von Piercing-Schmuck
Behältervon Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:
Name und Adresse der Person oder Firma, die die Farbe herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
die Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach einer gebräuchlichen Nomenklatur (IUPAC, CAS oder CI);
das Warenlos;
das Mindesthaltbarkeitsdatum (mit Angabe von Monat und Jahr), bis zu dem die Farbmittel ihre spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behalten;
die Aufbewahrungsbedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;
nötigenfalls Gebrauchs- und Warnhinweise.
Verpackungen von Piercing-Schmuck müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Adresse der Person oder Firma, die den Piercing-Gegenstand herstellt, einführt, abpackt oder abgibt;
Erstlingsstecker müssen als solche gekennzeichnet werden.
Die Angaben nach den Absätzen1 und 2 sowie über die Materialzusammensetzung von Piercing-Schmuck sind der Konsumentin oder dem Konsumenten auf Verlangen zugänglich zu machen.
Art. 9 Berufsspezifische Richtlinien
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.
3. Abschnitt Afokale kosmetische Kontaktlinsen
Art. 10 Anforderungen
Von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen, die den in Anhang 3 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Art. 11 Kennzeichnung
Auf der Verpackung von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben angebracht sein:
Name und Adresse der Person oder Firma, die die afokale kosmetische Kontaktlinse herstellt, einführt, abpackt oder abgibt;
das Warenlos;
das Datum, bis zu dem die afokale kosmetische Kontaktlinse an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden darf, anzugeben mit Monat und Jahr.
Auf der Verpackung oder dem Beipackzettel müssen zusätzlich folgende Angaben in allen drei Amtssprachen enthalten sein:
a. die maximale Gebrauchs- oder Nutzungsdauer einer kosmetischen Kontaktlinse (z.B. «Ein-Tages-Kontaktlinsen»);
die Pflegeanleitung für afokale kosmetische Kontaktlinsen, die für den Mehrfachgebrauch bestimmt sind;
ein Hinweis, dass: 1. die tägliche individuelle Tragedauer der afokalen kosmetischen Kontaktlinsen bei der Abgabe an die Konsumentin oder den Konsumenten durch die Fachperson festzulegen ist, 2. afokale kosmetische Kontaktlinsen nicht zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit geeignet sind, 3. afokale kosmetische Kontaktlinsen die Fahrtüchtigkeit einschränken können, 4. Sitz und Passform von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen regelmässig durch Fachpersonen überprüft werden sollten, 5. afokale kosmetische Kontaktlinsen kein Ersatz für Sonnenbrillen sind, 6. afokale kosmetische Kontaktlinsen nur aus ungeöffneten und unbeschädigten Originalverpackungen verwendet werden dürfen.
Die Angaben nach Absatz 2 können durch international gebräuchliche Piktogramme gemäss den Normen nach Anhang 3 ersetzt werden.
Art. 12 Konformitätsbescheinigung
Wer afokale kosmetische Kontaktlinsen herstellt oder einführt, muss eine Konformitätsbescheinigung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Produkt auf eine Übereinstimmung mit den Normen nach Anhang 3 geprüft worden ist.
Die Konformitätsbescheinigung muss in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
eine Beschreibung der afokalen kosmetischen Kontaktlinse (Artikelnummer und weitere sachdienliche Angaben);
Name und Adresse der Person, welche die Konformitätsbescheinigung unterzeichnet;
Aufbewahrungsort der Untersuchungsberichte.
Sie muss ab der Herstellung der afokalen kosmetischen Kontaktlinse während fünf Jahren vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Fertigstellung des letzten Exemplars zu laufen.
4. Abschnitt Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder
Art. 13 Geltungsbereich und Definition18
Dieser Abschnitt gilt für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder bis
Monate.
Als «Babyartikel» im Sinne dieses Abschnitts gilt jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, bei Säuglingen den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene oder die Mahlzeitenzufuhr zu fördern.19
Art. 1420 Anforderungen an Babyartikel im Allgemeinen
Babyartikel dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP21), Dibutylphthalat
Babyartikel, die von den Säuglingen und Kleinkindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-isononylphthalat (DINP25), Di-isode-
Art. 14a28 Flaschen- und Beruhigungssauger
Flaschen- und Beruhigungssauger dürfen an ein Speichelsimulans höchstens abgeben:
N-Nitrosamine: 0,01 mg pro kg Elastomer- oder Gummiteile;
N-nitrosierbare Stoffe: 0,1 mg pro kg Elastomer- oder Gummiteile.
…29
Art. 14b30 Trinkflaschen
Trinkflaschen für Säuglinge und Kleinkinder müssen eine Warnaufschrift tragen, die vor Zahnschäden durch Dauerkonsum («Dauernuckeln») gezuckerter oder süsssaurer Getränke warnt. Die Aufschrift muss in den drei Amtssprachen abgefasst sein.
Chemical Abstract Service (CAS)-Nr. 117-81-7; European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances (Einecs)-Nr. 204-211-0
CAS-Nr. 84-74-2; Einecs-Nr. 201-557-4
CAS-Nr. 85-68-7; Einecs-Nr. 201-622-7
CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0; Einecs-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1; Einecs-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
CAS-Nr. 117-84-0; einecs-Nr. 204.214-7
Art. 15 Technische Normen
Von Gebrauchsgegenständen für Säuglinge und Kleinkinder, die den in Anhang 4 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.
5. Abschnitt Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien
Art. 16 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für textile Materialien nach Artikel 42 Absatz 1 LGV.
…31
Art. 1732
Art. 1833 Anforderungen
Textile Materialien dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein unverhältnismässig grosses Risiko ausgeht.
Kleidungsstücke und Garne zur Herstellung von Kleidungsstücken dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine schnelle Flammenausbreitung auf der Oberfläche des Textils möglich ist, ohne dass die Grundstruktur des Materials zu diesem Zeitpunkt brennt («surface flash»).
Das BAG kann in Anhang 8a dieser Verordnung technische Normen bezeichnen, die geeignet sind, die Anforderung nach den Absätzen1 und 2 zu konkretisieren. Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.
Art. 1934
Art. 20 Prüfmethoden
Das Brennverhalten von Textilien nach Artikel 18 ist gemäss den technischen Normen nach Anhang 5 zu prüfen.
…35
6. Abschnitt Chemische Stoffe in textilen Materialien, Ledererzeugnissen und
anderen Gegenständen für den Humankontakt36
Art. 21 Azofarbstoffe
Die in Anhang 6 aufgeführten textilen Materialien und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon dürfen keine Azofarbstoffe enthalten, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anhang 7 aufgeführten aromatischen Amine in einer Konzentration von mehr als30 mg/kg freisetzen können.37
Zur Bestimmung der aromatischen Amine nach Anhang 7 sind die in Anhang 8 festgelegten technischen Normen anzuwenden.
Art. 22 Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe
Für die Behandlung von textilen Materialien dürfen folgende Stoffe nicht verwendet werden:
Arsen und seine Verbindungen;
Blei und seine Verbindungen;
para-Phenylendiamin.
Textile Materialien, Ledererzeugnisse und andere Gegenstände für den Humankontakt dürfen nicht mehr als 0,1 mg Dimethylfumarat38/kg enthalten.39 Konzentration von Zinn aus Dioctylzinnverbindungen darf in folgenden Gegenständen 0,1 Massenprozent nicht übersteigen:
textile Materialien;
Handschuhe;
Schuhe und Teile davon;
Babyartikel einschliesslich Windeln;
Damenhygieneartikel.40 2 Die Zulässigkeit der Verwendung von weiteren Stoffen, insbesondere von Flammschutzmitteln, richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200541.
CAS-Nr. 624-49-7
7. Abschnitt:42 Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung
Art. 22a
Kordeln und Zugbänder an Kleidungsstücken für Kinder bis zum Alter von
Jahren müssen derart beschaffen sein, dass die Gefahr durch Hängenbleiben, Strangulation oder Verletzung so gering wie möglich gehalten wird.
Von Kordeln und Zugbändern gemäss Absatz 1, die den in Anhang 8a genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.
3. Kapitel Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel
Art. 23 Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände
Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände dürfen beim Verbrennungsprozess Stoffe oder Stoffgemische nur in Mengen freisetzen, welche die Gesundheit des Menschen nicht gefährden.
Der Bleigehalt von Kerzendochten darf 600 mg/kg nicht übersteigen.
Art. 24 Streichhölzer
Es ist verboten, Streichhölzer mit weissem Phosphor an Konsumentinnen oder Konsumenten abzugeben.
Streichhölzer dürfen nur in Verpackungen, Paketen und Schachteln verkauft werden, auf welchen die Firma der Herstellerin oder ihre eingetragene Marke angegeben ist.
Die mit den Streichhölzern unmittelbar in Berührung gelangende Verpackung (Schachtel, Umschlag der Abreissstreichhölzer usw.) muss aus widerstandsfähigem Material hergestellt sein und den nötigen Schutz der Streichhölzer vor Beschädigungen gewährleisten.
Art. 2543 Feuerzeuge
Feuerzeuge sind Geräte zur Erzeugung einer Flamme, entzündet an Funken, welche durch mechanische Reibung an einem Zündstein oder durch Ausnutzung piezoelektrischer Effekte ausgelöst werden. Sie dienen in der Regel zum beabsichtigten Anzünden von Raucherartikeln wie Zigaretten, Zigarren und Pfeifen oder von Gegenständen wie Papier und Dochten.
Als Brennstoff dürfen Benzin oder Flüssiggase wie Propan oder Butan verwendet werden.
Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung nach Absatz 4 versehen sein. Davon ausgenommen sind nachfüllbare Feuerzeuge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäss der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 199944 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter.
Das Feuerzeug ist für eine Lebensdauer, einschliesslich der Reparaturen, von mindestens fünf Jahren konzipiert und während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig.
Teile des Feuerzeugs, die keine Verschleissteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleissen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.
Als kindergesichertes Feuerzeug gilt ein Feuerzeug, das so beschaffen ist, dass es unter den üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen wegen des erforderlichen Kraftaufwands, der konstruktiven Beschaffenheit, eines Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder der Komplexität oder Ablauffolge in der Handhabung von Kindern unter 51 Monaten nicht betätigt werden kann.
Feuerzeuge mit einem Unterhaltungseffekt dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder abgegeben werden. Ein Feuerzeug hat insbesondere dann einen Unterhaltungseffekt, wenn es:
die Form von Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, Lebensmitteln, Tieren, menschlichen Figuren oder Teilen davon hat; oder
zusätzliche Effekte (Blinken, Töne, Bewegung usw.) produziert.
Feuerzeuge müssen den in Anhang 9 genannten Normen entsprechen.
Art. 26 Scherzartikel
Scherzartikel oder zu ähnlichen Vergnügungszwecken bestimmte Gegenstände dürfen keine Stoffe in Mengen enthalten, welche die Gesundheit gefährden können. Verboten sind namentlich:
Metallteile;
Panamarindenpulver (Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate;
Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der Christrose (Helleborus niger);
Pulver aus der Wurzel des weissen Germer (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum);
Benzidin und seine Derivate;
o-Nitrobenzaldehyd;
Ammoniumsulfid, Ammoniumhydrogensulfid und Ammoniumpolysulfide;
flüchtige Ester der Bromessigsäure: Methylbromacetat, Ethylbromacetat, Propylbromacetat, Butylbromacetat.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 27 Anpassung der Anhänge
Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
In Abweichung von Artikel 80 Absatz 7 LGV gilt:
nickelhaltige Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 3 dürfen noch bis zum 31. August 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder nach den Artikeln 13–15 dürfen noch bis zum31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel nach den Artikeln 23–26 dürfen noch bis zum31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht angewendet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Brennbarkeitsverordnung vom 26. Juni 199545 wird aufgehoben.
[AS 1995 3424, 2005 3389 Ziff. II 3]
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
Übergangsbestimmung der Änderung vom15. November 200646 Gegenstände nach den Artikeln14, 14a und 14b dürfen noch bis zum16. Januar 2007 nach bisherigem Recht hergestellt und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum31. März 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom7. März 200847
Kinderbekleidung darf noch bis zum31. September 2008 nach bisherigem Recht hergestellt und eingeführt werden. Sie darf noch bis zum31. März 2009 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Feuerzeuge dürfen noch bis zum31. Dezember 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten nach bisherigem Recht abgegeben werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom13. Oktober 201048
Gegenstände, die Artikel 2a in der Fassung der Änderung vom13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. Oktober 2011 (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Gegenstände, die Artikel 22 Absatz 1ter in der Fassung der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 201149 Gegenstände, die Artikel 2a in der Fassung der Änderung vom 21. Dezember 2011 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. Juli 2012 nach bisherigem Recht hergestellt, gekennzeichnet, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
AS 2006 5121
AS 2008 1161
AS 2010 4763
AS 2012 401 Anhang 150 (Art. 2 Abs. 2) Technische Normen für mit einem Überzug versehene Gegenstände, die Nickel abgeben51 Nummer Titel Fundstelle im Amtsblatt der EU SN EN Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum pendent 12472:2005+A1:2009 Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen
Die Texte dieser Normen können bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. Sie können auch beim BAG, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern gratis eingesehen werden.
Anhang 1a52 (Art. 5 Abs. 3 Bst. a) Liste der aromatischen Amine, welche nicht in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben enthalten sein dürfen CAS53-Nummer Index-Nummer EG-Nummer Stoff-Name 92-67-1 612-072-00-6 202-177-1 Biphenyl-4-ylamine 92-87-5 612-042-00-2 202-199-1 Benzidin 95-69-2 202-411-6 4-Chlor-o-toluidin 91-59-8 612-022-00-3 202-080-4 2-Naphthylamin 97-56-3 611-006-00-3 202-591-2 o-Aminoazotoluol 99-55-8 202-765-8 5-Nitro-o-toluidin 106-47-8 203-401-0 4-Chloroanilin 615-05-4 210-406-1 4-Methoxy-m-phenylendiamin 101-77-9 612-051-00-1 202-974-4 4,4’-Methylendianilin 91-94-1 612-068-00-4 202-109-0 3,3’-Dichlorobenzidin 119-90-4 612-036-00-X 204-355-4 3,3’-Dimethoxybenzidin 119-93-7 612-041-00-7 204-358-0 3,3’-Dimethylbenzidin 838-88-0 612-085-00-7 212-658-8 3,3’-Methylen-di-o- toluidin 120-71-8 204-419-1 6-Methoxy-m-toluidin 101-14-4 612-078-00-9 202-918-9 4,4’-Methylen-bis(2-chloroanilin) 101-80-4 202-977-0 4,4’-Oxydianilin 139-65-1 205-370-9 4,4’-Thiodianilin 95-53-4 612-091-00-X 202-429-0 o-Toluidin 95-80-7 612-099-00-3 202-453-1 4-Methyl-m-phenylendiamin 137-17-7 205-282-0 2,4,5-Trimethylanilin 90-04-4 612-035-00-4 201-963-1 o-Anisidin 60-09-3 4-Aminoazobenzol 399-95-1 604-028-00-X 402-230-0 4-Amino-3-flurophenol 95-68-1 2,4’-Xylidin 87-62-7 2,6’-Xylidin 293733-21-8 6-Amino-2-ethoxynaphthalin 106-50-3 2003-404-7 para-Phenylendiamine
CAS = Chemical Abstract Service of the American Chemical Society
Liste der Farbstoffe, die nicht in Tätowier- und
Permanent-Make-up-Farben enthalten sein dürfen
Acid Green 16 12768-78-4 44025 Acid Red 26 3761-53-3 16150 Acid Violet 17 4129-84-4 42650 Acid Violet 49 1694-09-3 42640 Acid Yellow 36 587-98-4 13065 Basic Blue 7 2390-60-5 42595 Basic Green 1 633-03-4 42040 Basic Red 1 989-38-8 45160 Basic Red 9 569-61-9 42500 Basic Violet 1 8004-87-3 42535 Basic Violet 10 81-88-9 45170 Basic Violet 3 548-62-9 42555 Disperse Blue 1 2475-45-8 64500 Disperse Blue 106 12223-01-7 – Disperse Blue 124 61951-51-7 – Disperse Blue 3 2475-46-9 61505 Disperse Blue 35 12222-75-2 – Disperse Orange 3 730-40-5 11005 Disperse Orange 37 12223-33-5 – Disperse Red 1 2872-52-8 11110 Disperse Red 17 3179-89-3 11210 Disperse Yellow 3 2832-40-8 11855 Disperse Yellow 9 6373-73-5 10375 Pigment Orange 5 3468-63-1 12075 Pigment Red 53 2092-56-0 15585 Pigment Violet 3 1325-82-2 42535:2 Pigment Violet 39 64070-98-0 42555:2 Solvent Blue 35 17354-14-2 61554 Solvent Orange 7 3118-97-6 12140 Solvent Red 24 85-83-6 26105 Solvent Red 49 509-34-2 45170:1 Solvent Violet 9 467-63-0 42555:1
54 CI = Colour Index
CI-Name CAS-Nummer CI-Nummer
Solvent Yellow 1 60-09-3 11000 Solvent Yellow 2 60-11-7 11020 Solvent Yellow 3 97-56-3 11160
Anhang 355 (Art. 10, 11 Abs. 3 und 12 Abs. 1)
Technische Normen für afokale kosmetische Kontaktlinsen56
Nummer Titel
SN EN ISO 14534:2009 Augenoptik – Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel – Grundlegende Anforderungen SN EN 980:2008 Graphische Symbole zur Kennzeichnung von Medizinprodukten
56 Die Texte dieser Normen können bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Anhang 457 (Art. 15)
Technische Normen für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder58
Titel Fundstelle im Amtsblatt der EU
Kinderlaufhilfen – Sicherheitstechnische 17.2.2009, S. 12 Anforderungen und Prüfverfahren Teil 1: Allgemeine Sicherheitstechnische Anforderungen und Produktinformationen Teil 2: Mechanische Anforderungen und Prüfungen Teil 3: Chemische Anforderungen und Prüfungen Tragetaschen und Ständer – Sicherheits- 17.2.2009, S. 13 technische Anforderungen und Prüfverfahren Schnullerhalter – Sicherheitstechnische 17.2.2009, S. 13 Anforderungen und Prüfverfahren Kindertragen – Sicherheitstechnische 17.2.2009, S. 13 Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 1: Rückentragen mit Gestell Artikel für flüssige Kindernahrung – 17.2.2009, S. 14 Teil 1: Allgemeine und mechanische Anforderungen und Prüfungen
58 Die Texte dieser Normen können bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Anhang 559 (Art. 20 Abs. 1)
Technische Normen für die Bestimmung des Brennverhaltens von Textilien60
Nummer Titel
SN EN 1101:1995 Textilien – Brennverhalten von Vorhängen und Gardinen – Detailliertes mit Änderung Verfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit von vertikal A1:2005 angeordneten Proben (kleine Flamme) SN EN 1102:1995 Textilien – Brennverhalten von Vorhängen und Gardinen – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung der Flammenausbreitungseigenschaften vertikal angeordneter Proben SN EN 1103:2005 Textilien – Brennverhalten – Bekleidungstextilien – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung des Brennverhaltens von Textilien
60 Die Texte dieser Normen können bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Anhang 661 (Art. 21 Abs. 1)
Textile Materialien und Ledererzeugnisse, die keine Azofarbstoffe nach Artikel 21 Absatz 1 enthalten dürfen
Folgende Textil- und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon, die mit dem menschlichen Körper längere Zeit in Berührung kommen können, dürfen keine Azofarbstoffe nach Artikel 21 Absatz 1 enthalten: a. Kleider, Bettwäsche, Schlafsäcke, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte sowie Windeln und sonstige Toilettenartikel; b. Schuhe, Handschuhe, Bänder von Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge; c. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederkleidung; d. Garne und Gewebe, die zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind.
61 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4763).
Liste der aromatischen Amine
Lauf- CAS- Index- EG- Stoff- Nummer Nummer Nummer Nummer Name
1 92-67-1 612-072-00-6 202-177-1 Biphenyl-4-ylamin 4-Aminobiphenyl Xenylamin 2 92-87-5 612-042-00-2 202-199-1 Benzidin 3 95-69-2 202-441-6 4-Chlor-o-toluidin 4 91-59-8 612-022-00-3 202-080-4 2-Naphthylamin 5 97-56-3 611-006-00-3 202-591-2 o-Aminoazotoluol 4-Amino-2’,3-dimethylazobezol 4-o-Tolylazo-o-toluidin 6 99-55-8 202-765-8 5-Nitro-o-toluidin 7 106-47-8 612-137-00-9 203-401-0 4-Chloranilin 8 615-05-4 210-406-1 4-Methoxy-m-phenylendiamin 9 101-77-9 612-051-00-1 202-974-4 4,4’-Methylendianilin 4,4’-Diaminodiphenlymethan 10 91-94-1 612-068-00-4 202-109-0 3,3’-Dichlorbenzidin 3,3’-Dichlorbiphenyl-4,4’- ylendiaminen 11 119-90-4 612-036-00-X 204-355-4 3,3’-Dimethoxybenzidin o-Dianisidin 12 119-93-7 612-041-00-7 204-358-0 3,3’-Dimethylbenzidin 4,4’-Bi-o-Toluidin 13 838-88-0 612-085-00-7 212-658-8 4,4’-Methylendi-o-toluidin 14 120-71-8 204-419-1 6-Methoxy-m-toluidin p-Cresidin 15 101-14-4 612-078-00-9 202-918-9 4,4’-Methylen-bis-(2-chloranilin) 2,2’-Dichlor-4,4’-methylendianilin 16 101-80-4 202-977-0 4,4’-Oxydianilin 17 139-65-1 205-307-9 4,4’-Thiodianilin 18 95-53-4 612-091-00-X 202-429-0 o-Toluidin 2-Aminotoluol 19 95-80-7 612-099-00-3 202-453-1 4-Methyl-m-phenylendiamin 20 137-17-7 205-282-0 2,4,5-Trimethylanilin 21 90-04-0 612-035-00-4 201-963-1 o-Anisidin 2-Methoxyanilin 22 60-09-3 611-008-00-4 200-453-6 4-Aminoazobenzol
Anhang 862 (Art. 21 Abs. 2)
Technische Normen für die Bestimmung aromatischer Amine63
Nummer Titel Fundstelle im
EN 14362-1:2003 Textilien – Verfahren für die Bestimmung ABl. L 57 vom mit Berichtigung AC:2005 bestimmter aromatischer Amine aus 25.2.2004, S. 5 Azofarbstoffen – Teil 1: Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe ohne vorherige Extraktion EN 14362-2:2003 Textilien – Verfahren für die Bestimmung ABl. L 57 vom mit Berichtigung AC:2005 bestimmter aromatischer Amine aus 25.2.2004, S. 5 Azofarbstoffen – Teil 2: Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe durch Extraktion der Fasern
63 Die Texte dieser Normen können bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Anhang 8a64
Weitere technische Normen für Textilien65
Nummer Titel Fundstelle im
SN EN 14682:2007 Sicherheit von Kinderbekleidung – Kordeln ABl. C 115 vom und Zugbänder an Kinderbekleidung – 13.4.2011, S. 5 Anforderungen
65 Die Texte dieser Normen können bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Anhang 966 (Art. 25 Abs. 6)
Technische Normen für Feuerzeuge67
Nummer Titel Fundstelle im
SN EN ISO 9994:2006 Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit ABl. C 38 vom 17.2.2009, S. 13 SN EN 13869:2002 Feuerzeuge – Kindergesicherte Feuerzeuge – ABl. L 198 vom Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren 20.7.2006, S. 44
67 Die Texte dieser Normen können bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.